Zonenplan <2011> Watt, Parz Nr. 3113

Zonenplan · Roggwil · Aufgehoben am 15.03.2021

Dokument

Nummer
96
Art
Zonenplan
Gemeinde
Roggwil
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Änderung
Beschlossen
29.11.2012
In Kraft seit
29.11.2012
Aufgehoben
15.03.2021

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Text

Departement für Bau und Umwelt

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'J1hurgau~"'z Frauenfeld, 29. November 2012

Entscheid Nr. 96 0154120121DBUIARP

Politische Gemeinde Roggwif -Zonen- und Richtplanänderung llRoggwilerwiese" - Zonenplanänderung "Wattl Parzelle Nr. 3113"

1. Die an der Gemeindeversammlung Roggwil am 31 . Mai 2010 beschlossene Zonenplanänderung "Roggwilerwiese" (teilweise Zuweisung der Parzelle Nr. 1906 zur Gewerbezone) wird nicht genehmigt. 2. Die an der Gemeindeversammlung Roggwil am 31. Mai 2010 beschlossene Zonenplanänderung "Watt, Parzelle Nr. 3113" (Zuweisung zur Landschaftsschutzzone) wird genehmigt. 3. Die vom Gemeinderat Roggwil am 2. September 2009 und 10. Februar 2010 beschlossene Richtplanänderung "Roggwilerwiese" (strategische Arbeitszone, S 1.06 und Spange ,.Arbon-Süd", V 1.01) wird nicht genehmigt. 4. Die Nichtgenehmigungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Rechtsmittelentscheide keine Korrekturen zur Folge haben. 5. Mitteilung an: - Gemeinderat Roggwil, 9325 Roggwil (charge) - Raumplanungsgruppe Oberthurgau -Amt für Raumentwicklung und Geoinformation AREG, St. Gallen -Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission ENHK,.c/o BAFU, 3003 Bern - Axpo AG - Netze -Amt für Denkmalpflege - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst -Amt fOr Raumplanung, unter Beilage von zwei Dossiers "Revision Ortsplanung", je mit Vermerken analog den Gemeindedossiers sowie der übrigen Akten Vorbemerkungen Das Departement fOr Bau und Umwelt genehmigte mit Entscheid Nr. 38 am 31 . Mai 2011 teilweise die revidierte Ortsplanung Roggwil. Von der Genehmigung wurde das Gebiet der Roggwilerwiese ausgenommen. Im Zonenplan wurde namentlich gernäss

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Ziffer 1 des Dispositivs, das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Gewerbezone auf · der Parzelle Nr. 1906 sistiert. Gernäss Ziffer 2 des Dispositivs erfolgte beim kommunalen Richtplan eine Sistierung hinsichtlidl der strategischen Arbeitszone (S -:1 .06) und der Spange "Arben Süd" (V 1.01). Gegen die erwähnte Ausdehnung der Gewerbezone wurden drei Rekurse erhoben. Sie wurden insbesondere damit begründet, dass die Planungen auf der Roggwilerwiese die Schlosslandschaft des "Grossen und Kleinen Hahnbergs" beeinträdltige. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 wurde die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) daher aufgefordert, im vorliegenden Fall eine 'Begutachtung vorzunehmen. Zusammen mit einer ENHK-Delegation wurde am 15. April 2011 vor Ort ein Auger.~schei n durchgeführt. Das Departement für Bau und Umwelt ergänzte in Folge mit Schreiben vom ·9. Juni 2011 die Begutachtungsakten. Ihr Gutachten vom 10. August 2012 versandte die ENHK mit Schreiben vom 13. August 2012. Daher kann nun das Genehmigungsverfahren wieder aufgenommen werden. Mit dem erwähnten Entscheid vom 31 . Mai 2011 wurde ausserdem das Genehmigungsverfahren bezüglich die Parzelle Nr. 3113, Watt, sistiert. Auch hier erfolgte die Sistierung wegen eines Rekurses. Dieser wurde jedodl zwischenzeitlich zurückgezogen. Wre die Gemeindebehörde am 10. September2012 perE-Mail mitteilt, kann auch hier das Ge.nehmigungsverfahren wieder aufgenommen werden. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Über die eingegangenen Rekurse entscheidet das Departement für Bau und Umwelt in einem separaten Verfahren.

Erwägungen a) Zonen-· und Richtplanänderung "Roggwilerwiese" Auf der Roggwilerwiese wird die bisherige Gewerbezone von der Parzelle Nr. ·692 auf den südlichen Teil der Parzelle Nr. 1906 (Teil) ausgedehnt. Damit sollen Voraussetzungen geschaffen werden, um einen bestehenden Betrieb weiterentwickeln zu können. Gleidlzeitig wird im kommunalen Richtplan auf den Parzellen Nrn. 680, 682, 688 und 1906 eine strategische Arbeitszone (S 1.06) im Sinne von Ziffer 1.3 KRP festgesetzt. Durch die Arbeitszone sollen bedeutende Betriebsansiedlungen ermöglicht werden.

Um die Ortskerne von Roggwil und Arben zu entlasten, besteht weiter die Absicht, eine neue Verbindungstrasse "Spange Süd" zwischen St. Galler- (Stachen} und Kupferwiesenstrasse zu bauen. Die Linienführung der "Spange Süd" (V 1.01) ist im kommunalen Richtplan fixiert. Gernäss Ridltplantext ist sie so gewählt, dass die strategische A~beits­ zone gut erschlossen werden kann und eine optimale sowie möglichst direkte Verbindung entsteht. Gegenüber der erwähnten Gewerbezone, der strategischen Arbeitszone und der "Spange Süd" haben sowohl die Denkmalpflege des Kantons St. Gallen wie auch das Amt fü~ Denkmalpflege des Kantons Thurgau Vorbehalte angebracht. Sie befürchten, dass durch die Planung auf der Roggwilerwiese die Schlosslandschaft des "Grossen und Kleinen Hahnbergs" in der Gemeinde Berg beeinträchtigt werde. Sie wei-

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sen darauf hin, dass die Schlosslandschaft im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als "Spezialfall von nationaler Bedeutung" aufgeführt sei und ausserordentlich hohe architekturhistorische und räumliche Qualitäten aufweise. Wie aus dem ENHK-Gutachten vom 10. August 2012 hervorgeht, grenzt im Norden an die Baugruppen der wertvollen Schlossanlagen eine Nahumgebung, die als ;,zum . Hahnberg sanft ansteigender Wieshang mit dichten Niederstammkulturen im Ortsbildvordergrund" charakterisiert wird. Von der Hangterrasse, auf der die beiden Schlossgruppen liegen, bestehe eine frei Sicht über Niederstammkulturen und Ackerland bis auf den oberen Bodensee. Um diese Fernsicht zu gewährleisten, ist die ENHK in mehreren Gutachten zum Schluss gekommen, dass die noch unverbaute Ebene und die Abhänge zu erhalten resp. hier keine weitere Bauzone auszuscheiden sei. Um die Umgebung nicht zu beeinträchtigen, hat die Gemeinde Roggwil entschieden, die Arbeitszone im südlichen Teil der Roggwilerwiese zwischen der Hochspannungsleitung und der tiefergelegten Nationalstrasse anzuordnen. Ausserdem hat sie im Richtplan für dieses Gebiet eine Gestaltungsplanpflicht festgesetzt. Um die Eingliederung der Arbeitszone zu optimieren, sollen gemäss Richtplan (L 3.02) entlang der Nationalstrasse Hochhecken gepflanzt werden. Schliesslich soll gernäss Richtplan (I 4.01) die bestehende Axpo-Freileitung zudem verkabelt werden. Die Änderung des Richt- und Zonenplans im Gebiet "Roggwilerwiese" ist aus wirtschaftlicher Sicht grundsätzlich nachvollziehbar. ln diesem Zusammenhang werden die erwähnten planerischen Massnahmen begrüsst. Wie die ENHK in ihrem Gutachten vom 10. August 2012 jedoch festhält, würde mit der strategischen Arbeitszone, zusammen mit der geplanten Erweiterung der Gewerbezone, praktisch die gesamte Roggwilerwiese zur Überbauung freigegeben. Auch wenn Bauten nur unter strengen Vorschriften möglich Wären, würde die Roggwilerwiese ihre Bedeutung als Freiraum von den beiden Schlössern endgültig verlieren. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass selbst mit solchen Vorschriften nicht verhindert werden könne, dass die Umgebung der Schlösser durch eine Bebauung beeinträchtigt werde. Somit kommt die ENHK zum Schluss, dass sowohl die Erweiterung der Gewerbezone wie auch die strategische Arbeitszone die Umgebung der beiden Schlösser schwer beeinträchtigen würde. Wie die ENHK weiter ausführt, dürfe das in sich geschlossene Landwirtschaftsland der Roggwilerwiesezudem keinesfalls durch eine breite Strasse zerschnitten werden. Die Kommission äussert sich daher ebenfalls negativ zur neuen Verbindungsstrasse "Spange Süd". Diese Strasse würde ebenfalls zu einer starken Beeinträchtigung des Freiraums vor den Schlössern führen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn auf die erwähnten Erweiterungen des Siedlungs- und Baugebietes verzichtet würde. Für die Erstellung einer Entlastungsstrasse empfiehlt die ENHK die Variante "Kupferwiesenstrasse" oder eine andere Alternative, mit nur geringfügigen negativen Auswirkungen auf die Umgebung der beiden Schlösser, zu prüfen. Unter Abwägung sämtlicher Interessen ist vorliegend zu folgern, dass jene Interessen zur Wahrung des Umgebungs-

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schutzesder beiden Schlösser überwiegen. Die Erhaltung von nationalen Ortsbildern ist vorliegend höher zu gewichten als rein wirtschaftliche Interessen. Daher können im Zonen plan die Gewerbezone auf Parzelle Nr. 1906 und im Richtplan die strategische Arbeitszone (S 1.06) sowie auch die "Spange Süd" (V 1 ..01) nicht genehmigt werden. Hinzu kommt, dass die Region AppenzeHAR- St.Gallen- Bodensee zusammen mit den drei Kantonen Appenzell Ausserrhoden, St.Gallen und Thurgau sowie den Standortgemeindendas regionale Standortportfolio aufgebaut hat. Fachlich unterstützt hat sie dabei das interdisziplinäre Team von Ernst Basler ·und Partner, OOS und Sproll & Ramseyer. Die drei Kantone und der Bund unterstützten das Projekt im Rahmen der Neuen Regionalpolitik. Das regionale Standortportfolio dient als Vermarktungsinstrument, das Lust machen soll, in die Standorte zu investieren. Der Fokus liegt dabei auf Standorten , die durch ihr Entwicklungspotenzial zur wirtschaftlichen Stärkung der Region beitragen können und eine überregionale Ausstrahlung haben. Für die aussichtsreichsten Standorte wird sich die Region zusammen mit den Gerneinden und Kantonen auf der Grundlage des Standortportfolios weiter engagieren und Impulse setzen. Der Standort "'Roggwilerwiese" wurde im Rahmen dieses Prozesses vertieft untersucht. Dabei stellte sich heraus, dass dieser aufgrund seiner peripheren Lage und schlechten ÖV-Erschliessung nicht geeignet ~ist für eine strategische Arbeitszone. Auch steht dieser ·in Konkurrenz zum zentral gelegenen Standort "Saurer WerkZwei", welcher im Standortportfolio sowie im Agglomerationsprogramm St.Gallen I Arbon-Rorschach als geeignetes Gebiet für eine künftige Entwicklung identifiziert wurde. Eine Bündelung der Ressourcen für die Entwicklung des "Sauerwerks 2" und weitere"r regionaler Industriebrachen erweist sich als nachhaltiger. Daher wird der Standort "Roggwilerwiese" im Agglomerationsprogramm (AP 2, Stand: Juni 2012) als Entwicklungsschwerpunkt Wirtschaft (ESP) nicht erwähnt. Die strategische Arbeitszone (S. 1.-06) steht somit ;i m Widerspruch zum Agglomerationsprogramm . Mithin wird Ziffer 1.2 des Kantonalen Richtplans (KRP) verletzt, wonach Planungserlasse auf die Vorgaben der Agglomerationsprogramme abzustimmen sind. Der Standort "Hoggwilerwiese" kann somit auch aus planerischenGründen nicht unterstützt werden.

b) Zonenplanänderung "Watt, Parzelle Nr. 3113" Wie oben erwähnt, wurde mit dem Entscheid Nr. 38 vom 31. Mai 2011, die Parzelle Nr. 3113 von der Genehmigung des Zonenplans ausgenommen. 'Die fragliche Parzelle ~liegt in Watt am westlichen Ortsrand. Die Gemeinde Roggwil erwägte, die Parzelle Nr. 3113 der Weilerzone zuzuweisen. Im Rahmen der Zonenplanrevision hat sich die Gemeinde nun dagegen entschieden. Diese Parzelle wurde wiederum der Nichtbauzone, namentlich der Landschaftsschutzzone zugewiesen. Dagegen ist aus kantonaler

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Sicht nichts einzuwenden. Somit kann die Zonenplanänderung "Watt, Parzelle Nr. 3113" genehmigt werden. ·

Zusammenfassung

Wie oben beschrieben, führen die Zonen plan- und Richtplanänderung "Roggwilerwiese" zu einer Beeinträchtigung der Schlosslandschaft des" Grossen und Kleinen Hahnbergs". Zudem hat sich gezeigt, dass das Gebiet "Roggwilerwiese" für eine strategische Arbeitszone nicht geeignet ist und als solches im Widerspruch zu Ziffer 1.2 KRP steht. Daher können beide Änderungen nicht genehmigt werden. Einer Genehmigung der Zonenplanänderung "Watt, Parzelle Nr. 3113" spricht indessen nichts entgegen. Sie erfüllt die Anforderungen von § 33 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann genehmigt werden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

3 0. Nov. 2012