Mooswangen, Gemeinde Fischingen & Sirnach
Flachmoore · Thurgau
Dokument
- Nummer
- 213
- Art
- Flachmoore
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Kanton
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 17.01.2003
- In Kraft seit
- 17.01.2003
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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DEPARTEMENT FÜRBAU | x UND UMWELT KANTON THURGAU
Unterschutzstellung eines Flachmoores
Objekt:
Gemeinden:
Betroffene Parzellen:
Öffentliche Auflage:
In Kraft gesetzt:
von nationaler Bedeutung
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Schutzanordnung Nr. 213 samt Pflegeplan
Flachmoor Nr. 213, Mooswangen;
Fischingen und Sirnach;
Grundbuch:
- Dussnang-Oberwangen: 1811, 1827, 1829, 1830; - Sirnach: 1463; 1464;
Vom 7. Mai bis 6. Juni 2002;
Am 17. Januar 2003 mit Publikation im Amtsblatt Nr. 3; KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT
Jr 1.Qrt re Ah ” Regierungsrat H.P. Ruprecht £'
Ziel
Geltungsbereich
Naturschutzzone
Pufferzone
Schutzanordnungen für die Naturschutzzone
l. Allgemeines
81.
82.
83.
84.
Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung und Förderung des Objektes als Lebensraum für seltene, gefährdete und geschützte Tierund Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.
Diese Schutzanordnung gilt für die im Übersichtsplan im Massstab 1 : 3000 eingefärbten Flächen. Der Plan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.
Die Naturschutzzone umfasst das Mooswanger Ried sowie die Weiher und die Ufervegetation gemäss Plan.
Die Pufferzone dient der Sicherung der Naturschutzzone vor unerwünschtem Nährstoffeintrag sowie der ökologischen Aufwertung der Naturschutzzone insgesamt. Sie umfasst die Flächen gemäss Plan.
Il. Schutzanordnungen
S5.
In der Naturschutzzone sind untersagt:
1. die Neuerstellung von Bauten und Anlagen aller Art;
2. Gelände und Bodenveränderungen sowie Ablagerungen aller Art;
3. das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern;
4. das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen;
5. die Beweidung; 6. das Aufforsten;
7. das Ansiedeln von standortfremden Tieren und Pflanzen;
Anordnungen für die Pufferzone
86.
1
8. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pflanzen und Pilzen;
9. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd und Fischerei;
10.das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildiebender Tiere;
11.das Betreten, ausgenommen für Eigentümer, zu Ausbildungszwecken unter kundiger Leitung sowie im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd und Fischerei; vom Betretungsverbot ausgenommen ist zudem der Fusspfad dem südöstlichen Ufer entlang;
12.das Übernachten, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür;
13.das Fahren und Reiten; 14.das Laufenlassen von Hunden; 15. das Anfachen von Feuer;
16. das Verbrennen von Streue;
17.andere, dem Schutzziel zuwider laufende Nutzungen;
In der Pufferzone sind untersagt:
1. das Düngen und Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln;
2. die ackerbauliche Nutzung;
3. die Beweidung mit Ausnahme einer Herbstweide zwischen dem 15. September und dem 25. November mit Tieren der Rindergattung, ohne Zufütterung auf der Weide;
4. die Aufforstung;
5. Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen, die das Schutzziel beeinträchtigen; der Unterhalt bestehender Drainagen bleibt zulässig.
In der Pufferzone von Parzelle 1811 ist die Beweidung ganz untersagt.
Grundsatz
Pflegeplan
Zuständigkeit
Stellung der Grundeigentümer und Bewirtschafter
Ill. Pflege, Unterhalt, Nutzung
87.
88.
89.
8 10.
Die Naturschutzzone ist fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Pflege- und Unterhaltsarbeiten sowie die zulässigen Nutzungen haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss & 5 ausgenommen.
Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowie auszuführende Nutzungen für die Naturschutzzone richten sich nach dem Pflegeplan. Der Pflegeplan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.
Das Amt für Raumplanung überprüft die Einhaltung der Schutzanordnung. Es sorgt für Aufsicht, Unterhalt und Pflege in der Naturschutzzone sowie für die Abgeltung von erbrachten Leistungen.
Das Amt für Raumplanung kann für die erwähnten Aufgaben Gemeinden, private Personen oder Organisationen beiziehen.
Das Amt für Raumplanung informiert die Bevölkerung über die Anliegen des Moorschutzes und die dazu notwendigen Massnahmen.
Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
Unterlässt ein Grundeigentümer oder ein Bewirtschafter die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Nutzung, oder übersteigen die Anordnungen in unzumutbarer Weise die allgemeine Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück zu pflegen, so müssen sie die behördlich angeordnete Nutzung dulden. Das Amt für Raumplanung ordnet die notwendige Nutzung nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer und Bewirtschafter an. Dem Grundeigentümer und dem Bewirtschafter erwachsen daraus keine Kosten.
Ausnahmen
Hinweis auf Strafbestimmungen
IV. Schlussbestimmungen
811.
g 12.
Sofern das Schutzziel nicht gefährdet wird, kann das Amt für Raumplanung in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäss Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und 826 des kantonalen Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat geahndet.
Plan zur kantonalen Schutzanordnung Nr. 213 Mosswanger Ried
Situation 1:3'00
Naturschutzzone ee Pufferzone Be
Grundlage: Übersichtsplan 1:5'000 des Kantons Thurgau © Amt für Raumplanung des Kantons Thurgau
Pflegeplan zur Schutzanordnung Nr. 213 (Mooswangen)
l. Allgemeines
Der Pflegeplan präzisiert soweit nötig den Inhalt von Kapitel Ill der Schutzanordnung, d.h. Pflege, Unterhalt und Nutzung. Er befasst sich mit sachlichen und organisatorischen Inhalten.
Der Pflegeplan dient als Grundlage für die Ausarbeitung von Bewirtschaftungsverträgen.
Die Grundlage für diesen Pflegeplan stellt das Schutz- und Pflegekonzept „Mooswanger Ried“ vom Mai 1987 dar.
. Schutzziele und Massnahmen
Schutzziele
Erhaltung der botanisch vielfältigen Streuwiesen und des faunistischen Reichtums; Schutz von Ried und Weiher vor Nährstoffeintrag;
Erhaltung des Wasserhaushalts und der offenen Wasserflächen;
Erhaltung und Förderung der Feuchtwiese in der Naturschutzzone;
Erforderliche Massnahmen
Die Streumahd ist differenziert auszuführen gemäss Plan, und unter grösstmöglicher Schonung des Riedbodens. Das Schnittgut ist immer wegzuführen.
Einzelne Gebüsche sind stehen zu lassen. Die Verbuschung der Streuwiesen ist jedoch zu verhindern durch gelegentliches Zurückdrängen des Ufergehölzes und durch Rückschnitt von einzelnen Gebüschen.
Entlang des Ufers und auf dem Damm sind einzelne Gebüschgruppen zwecks Schaffung von Sukzessionsflächen im Abstand von 5 - 10 Jahren auf den Stock zu setzen. Markante, alte Einzelbäume und tote Bäume sind nach Möglichkeit stehen zu lassen.
Der Staupegel der Weiher muss langfristig konstant gehalten werden.
Beim Weiherunterhalt anfallende Sedimente dürfen nicht im Naturschutzgebiet abgelagert werden.
Durch eine angemessene Befischung und Zurückhaltung beim Besatz der Weiher soll ein überhöhter Fischbestand und der damit einhergehende Frassdruck auf die Kleintierwelt verhindert werden.
Der Streuenutzung dienende Gräben sowie Riedgräben, in welche Wasser aus dem Kulturland eingeleitet wird, sind schonend zu unterhalten, damit das nährstoffreiche Wasser das Ried zügig durchquert. Das Ausputzen der Gräben muss abschnittsweise über mehrere Jahre verteilt erfolgen.
I.
Die Bewirtschaftung der Feuchtwiese innerhalb der Naturschutzzone ist auszuführen gemäss Pflegeplan. Das Schnittgut ist immer wegzuführen.
Vorgehen, Absprachen und Finanzierung
Die Massnahmen können durch das Amt für Raumplanung selbst, oder im Auftrag desselben durch den Eigentümer oder durch Drittpersonen ausgeführt werden. In jedem Fall wird der Eigentümer durch das Amt für Raumplanung informiert. Das Amt für Raumplanung finanziert die Massnahmen soweit die Leistungen nicht durch Beiträge seitens der Landwirtschaft gedeckt werden.
Für wiederkehrende Pflegearbeiten (z.B. Streueschnitt) kann das Amt für Raumplanung mit dem Bewirtschafter einen Bewirtschaftungsvertrag abschliessen.
Der Weiherunterhalt, der Unterhalt von Gräben im Ried oder am Riedrand sowie das Entfernen von Sträuchern und Bäumen in der Naturschutzzone hat in Absprache mit dem Amt für Raumplanung zu erfolgen, und entsprechende Vorhaben sind demselben frühzeitig zu melden.
Legende zum Pflegeplan der Schutzanordnung Nr. 213
Pflegeeinheiten innerhalb der Naturschutzzone
Streuwiesen: Jährlicher Streueschnitt zwischen dem 1. September und dem 28. Februar. Dabei kleine Mähinseln an jährlich wechselnden Stellen stehen lassen. Die Streue ist wegzuführen.
Streueschnitt immer in den geraden Jahren zwischen dem 1. September und dem 28. Februar. Die Streue ist wegzuführen.
Streueschnitt immer in den ungeraden Jahren zwischen dem 1. September und dem 28. Februar. Die Streue ist wegzuführen.
Streueschnitt mindestens jeden zweiten Streueaufwuchs zwischen dem 1. September und dem 28. Februar. Die Streue ist wegzuführen.
Brachfläche: Kein regelmässiger Schnitt nötig. Gelegentliche Entbuschung falls notwendig.
Ufervegetation und Ufergehölz: Keine regelmässige Pflege nötig. Die Verbuschung der Streuwiesen ist zu verhindern.
Feuchtwiese: Es sind 1-2 Schnittnutzungen pro Jahr zulässig. Der erste Schnitt soll zeitgleich mit dem zweiten Schnitt der angrenzenden Pufferzone erfolgen. Keine Düngung, keine Beweidung. Das Schnittgut ist wegzuführen.
Pflegeplan zur Schutzanordnung Nr. 213 Mosswanger Ried
Situation 1:3000
. Au
„*Weierhof
1424.05
Die Bewirtschaftung der Feuchtwiese innerhalb der Naturschutzzone ist auszuführen gemäss Pflegeplan. Das Schnittgut ist immer wegzuführen.
Vorgehen, Absprachen und Finanzierung
Die Massnahmen können durch das Amt für Raumplanung selbst, oder im Auftrag desselben durch den Eigentümer oder durch Drittpersonen ausgeführt werden. In jedem Fall wird der Eigentümer durch das Amt für Raumplanung informiert. Das Amt für Raumplanung finanziert die Massnahmen soweit die Leistungen nicht durch Beiträge seitens der Landwirtschaft gedeckt werden.
Für wiederkehrende Pflegearbeiten (z.B. Streueschnitt) kann das Amt für Raumplanung mit dem Bewirtschafter einen Bewirtschaftungsvertrag abschliessen.
Der Weiherunterhalt, der Unterhalt von Gräben im Ried oder am Riedrand sowie das Entfernen von Sträuchern und Bäumen in der Naturschutzzone hat in Absprache mit dem Amt für Raumplanung zu erfolgen, und entsprechende Vorhaben sind demselben frühzeitig zu melden.
Legende zum Pflegeplan der Schutzanordnung Nr. 213
Pflegeeinheiten innerhalb der Naturschutzzone
Streuwiesen: Jährlicher Streueschnitt zwischen dem 1. September und
dem 28. Februar. Dabei kleine Mähinseln an jährlich wechselnden
Stellen stehen lassen. Die Streue ist wegzuführen.
Streueschnitt immer in den geraden Jahren zwischen dem 1. September und dem 28. Februar. Die Streue ist wegzuführen.
Streueschnitt immer in den ungeraden Jahren zwischen dem 1. Septem- Li |
ber und dem 28. Februar. Die Streue ist wegzuführen.
en Streueschnitt mindestens jeden zweiten Streueaufwuchs zwischen dem | 1. September und dem 28. Februar. Die Streue ist wegzuführen.
Brachfläche: Kein regelmässiger Schnitt nötig. Gelegentliche Entbuschung falls notwendig.
. Ufervegetation und Ufergehölz: Keine regelmässige Pflege nötig. Die Verbuschung der Streuwiesen ist zu verhindern.
Feuchtwiese: Es sind 1-2 Schnittnutzungen pro Jahr zulässig. Der erste
Schnitt soll zeitgleich mit dem zweiten Schnitt der angrenzenden Pufferzone erfolgen. Keine Düngung, keine Beweidung. Das Schnittgut ist wegzuführen.
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Rechtsgrundlagen
RB 450.1 · TG NHG · Kanton
RB 450.11 · TG NHV · Kanton
SR 451 · NHG · Bund
SR 451.33 · Flachmoorverordnung · Bund