Weinmoos, Gemeinde Sulgen
Flachmoore · Thurgau
Dokument
- Nummer
- 100
- Art
- Flachmoore
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Kanton
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 26.04.2002
- In Kraft seit
- 26.04.2002
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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DEPARTEMENT FÜR BAU S NS UND UMWELT
KANTON THURGAU
Unterschutzstellung eines Flachmoores von nationaler Bedeutung
Schutzanordnung Nr. 100 samt Pflegeplan
Objekt: Flachmoor Nr. 100, Weinmoos Gemeinde: Sulgen
Betroffene Parzellen: Grundbuch Sulgen: 377, 395, 614, 624, 792; Grundbuch Hessenreute: 35, 36, 37, 38, 39, 40;
1. Öffentliche Auflage: Vom 21. August bis 20. September 2000; 2. Öffentliche Auflage: Vom 23. April bis 22. Mai 2001;
In Kraft gesetzt: Am 26. April 2002 mit Publikation im Amtsblatt Nr. 17;
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KANTON THURGAU „_DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT
Regierungsrat H.P. Ruprecht
Schutzziel
Geltungsbereich
Naturschutzzone
Pufferzone
Schutzanordnungen für die Naturschutz-
zone
l. Allgemeines
$1.
82.
83.
84.
Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung und Förderung des Objektes als Lebensraum für seltene, gefährdete und geschützte Tierund Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.
Diese Schutzanordnung gilt für die im Plan 1:2500 bezeichneten Flächen. Der Plan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.
Die Naturschutzzone umfasst das Flachmoor Weinmoos und den angrenzenden Wald gemäss Plan.
Die Naturschutzzone gliedert sich in folgende Bereiche:
1. Kernbereich 2. Waldschutzbereich
Die Pufferzone dient der Sicherung des Kernbereichs vor unerwünschtem Nährstoffeintrag sowie der ökologischen Aufwertung der Naturschutzzone insgesamt. Sie umfasst die Flächen gemäss Plan.
Il. Schutzanordnungen
85.
In allen Bereichen der Naturschutzzone sind untersagt:
1. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;
2. Gelände und Bodenveränderungen sowie Ablagerungen aller Art;
Anordnungen für die Pufferzone
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3. das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern;
4. das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen;
5. die Beweidung; 6. das Aufforsten;
7. das Ansiedeln von standortfremden Tieren und Pflanzen;
8. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pflanzen und Pilzen;
9. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd;
10.das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere;
11.das Betreten, ausgenommen zu Ausbildungszwecken unter kundiger Leitung;
12.das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür;
13. das Laufenlassen von Hunden;
14.das Anfachen von Feuer;
15.andere, dem Schutzziel zuwider laufende Nutzungen.
Die Pufferzone gliedert sich in die Pufferzone 1 und in die Pufferzone 2.
In der Pufferzonen 1 sind untersagt:
1. das Düngen und Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln;
die ackerbauliche Nutzung
die Beweidung;
die Aufforstung;
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Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen (insbesondere Entwässerungen), die das Schutzziel beeinträchtigen.
Grundsatz
Pflegeplan
Zuständigkeit
In der Pufferzone 2 sind untersagt:
1. das Düngen und Verwenden von Pflanzenbehandlungsmiitteln;
2. die ackerbauliche Nutzung;
3. Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen (insbesondere Entwässerungen), die das Schutzziel beeinträchtigen.
In der Pufferzone von Parzelle 792 sind mindestens drei Schnittnutzungen, in jener von Parzelle 614 ist mindestens eine Schnittnutzung pro Jahr durchzuführen. Das Schnittgut ist wegzuräumen.
Ill. Pflege, Unterhalt, Nutzung
87.
88.
89.
Die einzelnen Bereiche der Naturschutzzone sind fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Pflege- und Unterhaltsarbeiten sowie die zulässigen Nutzungen haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss $ 5 ausgenommen.
Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowie auszuführende Nutzungen für den Kerm- und Waldschutzbereich richten sich nach dem Pflegeplan. Der Pflegeplan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.
Das Amt für Raumplanung sorgt für Aufsicht, Unterhalt und Pflege des Kernbereichs. Das Amt für Raumplanung und das Forstamt gemeinsam sorgen für Aufsicht, Unterhalt und Pflege des Waldschutzbereiches.
Das Amt für Raumplanung kann für die Pflege des Kernbereichs Gemeinden, private Personen oder Organisationen beiziehen.
Das Amt für Raumplanung informiert die Bevölkerung über die Anliegen des Moorschutzes und die dazu notwendigen Massnahmen.
Stellung der Grundeigentümer und Bewirtschafter
Ausnahmen
Hinweis auf Strafbestimmungen
810. '
Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
Unterlässt ein Grundeigentümer oder ein Bewirtschafter die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Nutzung, oder übersteigen die Anordnungen in unzumutbarer Weise die allgemeine Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück zu pflegen, so müssen sie die behördlich angeordnete Nutzung dulden. Das Amt für Raumplanung ordnet die notwendige Nutzung des Kernbereichs nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer an. Dem Grundeigentümer erwachsen daraus keine Kosten.
Absatz 2 gilt sinngemäss für den Waldschutzbereich. Das Amt für Raumplanung und das Forstamt ordnen gemeinsam die notwendigen Massnahmen an.
IV. Schlussbestimmungen
811.
8 12.
Sofern das Schutzziel nicht gefährdet wird, kann das Amt für Raumplanung allein für den Kernbereich und gemeinsam mit dem Forstamt für den Waldschutzbereich in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäss Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, $ 26 des kantonalen Gesetzes zum Schutz und zur Pfiege der Natur und der Heimat sowie der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton geahndet.
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Pflegeplan zur Schutzanordnung Nr. 100 (Weinmoos)
l.
I
1.
Allgemeines
Der Pflegeplan präzisiert soweit nötig den Inhalt von Kapitel III der Schutzanordnung, d.h. Pflege, Unterhalt und Nutzung. Er befasst sich mit sachlichen und organisatorischen Inhalten.
Der Pflegeplan dient als Grundlage für die Ausarbeitung von Bewirtschaftungsverträgen.
Die Grundlage für diesen Pflegeplan stellt das Schutz- und Pflegekonzept „Weinmoos“ vom Juli 1991 dar.
. Schutzziele, Massnahmen und Organisatorisches
Kernbereich
.1 Schutzziele
Schutz von Ried und Weiher vor Nährstoffeintrag.
Erhaltung des Wasserhaushalts.
Erhaltung von offenen Wasserflächen und offenem Sumpfgebiet. Erhaltung der botanisch vielfältigen Streuwiese durch Streumahd. Erhaltung des faunistischen Reichtums
‚2 Erforderliche Massnahmen
Die Streumahd ist differenziert auszuführen gemäss den Angaben von Legende und Plan. Das Schnittgut ist immer wegzuführen.
Weiden- bzw. Erlengürtel sind zurückzudrängen gemäss Pflegeplan. Zugunsten der Eiablage der Grossen Binsenjungfer sind dabei niedrig über Wasserflächen ragende Äste stellenweise zu verschonen.
Neuschaffung offener Wasserflächen. Gehölzgürtel, die trennend zwischen Riedkammern stehen, sind stückweise auszuholzen.
.3 Organisatorisches für den Kernbereich Notwendige Massnahmen werden mit dem Eigentümer abgesprochen und durch das Amt für Raumplanung finanziert. Die Massnahmen können durch das Amt für
Raumplanung selbst, oder im Auftrag desselben durch den Eigentümer oder durch Drittpersonen ausgeführt werden.
_
Für wiederkehrende Pflegearbeiten (z.B. Streueschnitt) schliesst das Amt für Raumplanung mit dem Bewirtschafter einen Bewirtschaftungsvertrag ab.
Eigene Pflege- und Unterhaltsabsichten (z.B. Entfernung von Bäumen oder Sträuchern, Ausputzen von Gräben, etc.) hat der Eigentümer oder der Bewirtschafter dem Amt für Raumplanung zu melden. Die Ausführung bedarf die Begutachtung und Bewilligung des Amtes für Raumplanung.
Waldschutzbereich
Schutzziele
Der Waldschutzbereich dient in erster Linie der Artenförderung.
Der Waldschutzbereich dient der langfristigen Erhaltung bzw. Erzielung standort-
gemässer Waldgesellschaften, schutzwürdiger Waldformen und -typen sowie stufig und buchtig aufgebauter, artenreicher Waldränder.
2.2 Erforderliche Massnahmen
Der Wald ist dem Schutzziel entsprechend zu bewirtschaften.
Bei Durchforstungen sind Gehölzarten des standortgemässen Naturwaldes zu fördern. Fichtenbestände sind in standortheimischen, feuchten Laubwald umzuwandeln oder zu überführen. Lärchen sind zu entfernen.
Es sind möglichst lange Gehölz-Ried-Grenzen anzustreben sowie fliessende, lichte Ried-Wald-Übergänge und sonnige Abschnitte an den offenen Wasserflächen zu schaffen.
Der Gehölzsaum rund um das Gebiet dient als Sichtschutz und ist insbesondere gegen die Strasse hin nur zurückhaltend auszulichten.
Markante Einzelbäume, alte Weiden mit teils morschen Strünken und tote Bäume sind stehen zu lassen. Liegendes Totholz ist ausdrücklich erwünscht.
2.3 Organisatorisches für den Waldschutzbereich
Die Waldeigentümer gelangen mit ihren Anliegen an den Forstdienst oder an das Amt für Raumplanung.
Das Forstamt und das Amt für Raumplanung sind gemeinsam zuständig für die Durchführung der oben erwähnten Massnahmen und der Behandlung von Eigentümeranliegen. Sie sprechen das Vorgehen und die Finanzierung miteinander ab.
Legende zum Pflegeplan der Schutzanordnung Nr. 100 - Weinmoos
Kernbereich
do.
do.
do.
do.
Waldschutzbereich
Jährlicher Streueschnitt und Wegführen der Streue zwischen dem 15. September und dem 28. Februar.
Mindestens eine und maximal zwei Schnittnutzungen pro Jahr sind durchzuführen. Der erste Schnitt soll nicht vor dem 1. Juli erfolgen. Das Schnittgut muss entfernt werden.
Kein regelmässiger Schnitt nötig. Verbuschung beobachten und bei Bedarf Gebüsche und Gehölze zurückdrängen. Verlandung der offenen Wasserflächen beobachten und bei Bedarf wieder erstellen.
Bereich, wo die Gehölze (insbesondere Weiden und Erlen) wiederkehrend zurückzudrängen sind, zwecks Schaffung von langen Ried-Gehölz-Grenzen, von Sukzessionsflächen sowei von besonnten als auch beschatteten Abschnitten an den offenen Wasserflächen.
Offene Wasserflächen
Die erforderlichen Massnahmen sind im Textteil des Pflegeplans aufgeführt.
Pflegeplan zur Schutzanordnung Nr. 100
Weinmoos
Massstab ca. 1: 2350
Rechtsgrundlagen
RB 450.1 · TG NHG · Kanton
RB 450.11 · TG NHV · Kanton
SR 451 · NHG · Bund
SR 451.33 · Flachmoorverordnung · Bund