Vorderau

Sondernutzungsplan · Roggwil

Dokument

Nummer
40
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Gestaltungsplan
Gemeinde
Roggwil
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
04.08.2016
In Kraft seit
31.08.2016

Karte

1 Planinhalt, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Dateien

Text

9642-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

~~

Thurgau~~ Frauenfeld, 04. August 2016

Entscheid Nr. 40 0242/2016/DBU/ARE

Politische Gemeinde Roggwil - Richt- und Zonenplanänderung Vorderau - Gestaltungsplan Vorderau -Aufhebung Baulinienplan Alte Landstrasse - St. GaUerstrasse

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Gemeinderat Roggwil am 23. September 2015 beschlossene Richtplanund Zonenplanänderung Vorderau wird genehmigt.

2. Der vom Gemeinderat Roggwil am 23. September 20,15 und am 16. März 2016 beschlossene Gestaltungsplan Vorderau wird genehmigt. 3.

Ganzen Text zeigen

Die vom Gemeinderat Roggwil am 23. September 2015 beschlossene Aufhebung des Baulinienplans Alte Landstrasse - St. GaUerstrasse (genehmigt mit RRB Nr. 878 vom 9. Juni 1987) wird genehmigt.

4.

Mitteilung an: - Gemeinderat Roggwil, Bauverwaltung, St. GaUerstrasse 64, Postfach, 9325 Roggwil, unterBeiJage von drei Exemplaren der Richtplan- und Zonenplanänderung V erderau sowie je vier Exemplaren des Gestaltungsplans V erderau und der Aufhebung des Baulinienplans Alte Landstrasse- St. GaUerstrasse (genehmigt mit RRB Nr. 878 vom 9. Juni 1987), je mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (charge) Amt für Umwelt Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Abt. Energie Forstamt Hochbauamt Tiefbauamt Grundbuchamt Arben, Walhallastrasse 2, 9320 Arben NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil

~~

ilihurgau~~ 2/6

- Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Richtplan- und Zonenplanänderungen Vorderau, einem Gestaltungsplan Vorderau und einer Aufhebung des Baulinienplans Alte Landstrasse- St. GaUerstrasse (genehmigt mit RRB Nr. 878 vom 9. Juni 1987), mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 6. April2016 ersucht der Gemeinderat Roggwil um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die· verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Gegen.die erwähnten Vorlagen sind beim Departement für Bau und Umwelt 'keine Rekurse hängig . Der Entwurf der Richtplan- und Zonenplanänderung Vorderau sowie des Gestaltungsplans Vorderau wurden vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 31. Juli 2015 vorgeprüft. Auslöser für die verschiedenen Planänderungen ist ein Projekt für eine Wahnüberbauung im Gebiet Unterdorf im Ortsteil Roggwil. Auf dem für die Gemeinde wichtigen Erweiterungsgebiet soll gernäss Planungsbericht eine qualitativ hochstehende, an. sprechende und nachhaltig intakte Bebauung entstehen . Dieplanerische Umsetzung erfolgt gernäss dem kommunalen Richtplan (Koordinationsblatt S 1.09) mittels Gestaltungsplan. Das Planungsgebiet "Vorderau" umfasst die Parzellen Nrn. 701 (teilweise), 718 (teilweise), 719, 809 und 816 mit einer Fläche von insgesamt ca. 18'500 m2 . Gernäss Zonenplan der Politischen Gemeinde Roggwi'lliegen die Parzellen Nrn . 719 und 809 in der Gewerbezone G. Die Parzellen Nrn. 701 (teilweise) und 816 liegen grösstenteils in der Wohnzone W3. Auf der Parzelle Nr. 718 befinden sich der Haselbach , die alte Landstrasse und Ufergehölz. Richtplan- und Zonenplanänderung Vorderau Der rechtskräftige kommunale Richtplan (genehmigt mit DBU- Entscheid Nr. 38 vom 31 . Mai 2011) sieht eine Erschliessung des südlich des Haselbachs gelegenen Teils des Planungsgebiets über die Grünaustrasse vor. Gernäss vorliegendem Konzept wird das Planungsgebiet direkt ab der St. GaUerstrasse von Norden her erschlossen . Mit der zur Genehmigung eingereichten Richtplanänderung Vorderau soll diesbezüglich der kommunale Richtplan angepasst werden. Aus kantonaler Sicht spricht nichts dagegen . Die R'ichtplananpassung kann daher genehmigt werden. Aufgrund der neuen Erschliessungsvariante sind verschiedene kleinere Anpassungen am Zonenplan notwendig. Zum einen werden für di·e Erstellung der ErschJ,iessungsinfrastruktur drei kleinere Flächen Ufergehölz (Wald im Rechtssinn) gerodet und durch eine entsprechende Aufforstung zu Lasten der Freihaltezone im Westen des Planungsgebietes kompensiert. Zum anderen soll als Ausg leich zur neu ausgeschiedenen Gemeindestrasse auf der Parzelle Nr. 809 die bestehende Gewerbezone auf der Parzelle Nr. 809 gegen Süden um einen 2 Meter breiten Streifen erweitert werden. Gernäss Pla-

~~

Thurgau~~ 3/6

nungsbericht handelt es sich um einen flächengleichen Abtausch. Aus kantonaler Sicht ist gegen diese Anpassungen nichts einzuwenden. Die Zonenplanänderung kann daher genehmigt werden. Gleichzeitig mit der Genehmigung des Gestaltungplans Vorderau beantragt die Politische Gemeinde Roggwil auch den Baulinienplan Alte Landstrasse - St. Gallerstrasse (genehmigt mit RRB Nr. 878 vom 9. Juni 1987) aufzuheben. Gegen diese Aufhebung ist aus kantonaler Sicht nichts einzuwenden. Die allgemeinverbindlichen Bestandteile des Gestaltungsplans Vorderau (nachfolgend: Gestaltungsplan) umfassen einen Situationsplan 1:500 und die Sonderbauvorschriften. Dem Planungsbericht mit Beilagen und einem Modell 1:500 kommt eine erläuternde Wirkung zu. Gernäss Art. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestaltungsplan die Festlegung der Erschliessung des Planungsgebiets sowie von Randbedingungen für eine haushälterische und gut auf die Umgebung angepasste Überbauung mit Mehifamilienhäusern im Bereich der Parzellen Nrn. 816 und 701. Zudem werden Festlegungen für die Feinerschliessung sowie die Umgebungsgestaltung der Mehrfamilienhäuser getroffen. Mit Blick auf§ 23 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) ist der Zweckartikel insgesamt sachgerecht und auf die ortsbauliche Lage abgestimmt. Dem Gestaltungsplan liegt-eine Projektstudie zu Grunde. Diese Studie sieht sieben Mehrfamilienhäuser vor, die orthogonal zueinander angeordnet werden. Zur Umsetzung des Zweckartikels werden im Gestaltungsplan entsprechend sieben Baubereiche (A-G) und zwei Flächen für die geplanten Tiefgaragen bezeichnet. Ferner regelt der Gestaltungsplan die Lage, Grösse und Gestaltung der möglichen Bauten und Anlagen (Art. 9 und 10 SBV). Auch bezeichnet er die notwendigen Spiel- und Aufenthaltsbereiche (Art. 14 SBV) und macht Festlegungen zur Umgebungsgestaltung (Art. 12 und 13 SBV). Die Erschliessung erfol.gt durch verschiedene neue Werkleitungen und eine zentrale Zufahrt. Die Landsicherung dieser Zufahrt erfolgte bereits vor der öffentlichen Auflage .. · Insgesamt ist die Erschliessung im Sinne von § 36 PBG als zeit- und sachgerecht zu beurteilen. Bei der Erschliessungsplanung ist immer auch Art. 30 der Lärmschutz-Verordnung des Bundes (LSV; SR 814.41) zu beachten. Dieser Artikel besagt, dass Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen nach Art. 30 Lärmschutzverordnung (LSV) nur so weit erschlossen werden dürfen, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Um die Lärmsituation zu beurteilen, reichte das Planungsbüro mit Schreiben vom . 15. Juli 2016 ein Lärmgutachten nach. Aus diesem Gutachten geht unter anderem hervor, dass auf Parzelle Nr. 809 eine Garage mit Service-, Spengler- und Lackierarbeiten betrieben wird. Das bestehende Betriebsgebäude soll per 30. November 2016 umgenutzt werden. Diese Umnutzung ist abschliessend im Rahmen eines Baubewilligungs-

~~

l"hurgau~~ 4/6 verf~hrens zu beurteilen und wirkt sich auf die heutige Lärmsituation aus.

ln seiner Stellungnahme vom 21 . Juli 2016 stellt das Arbeitsinspektorat vom Amt für Wirtschaft und Arbeit fest, dass die im Lärmgutachten gemachten Annahmen und Berechnungen nachvollziehbar seien und die resultierende Beurteilung korrekt sei. Ferner gelangt das Arbeitsinspektoratzur Schlussfolgerung , dass im Bereich des Gestaltungsplans die Planungswerte gernäss LSV eingehalten werden können. · Um zukünftigen Pegelüberschreitungen und den zwangsläufig damit verbundenen Klagen vorzubeugen, seien die gemachten Annahmen 1im Lärmgutachten als verbindlich zu beurteilen. Zudem seien sie als Auflagen ·in einem Baubewilllgungs- oder Umnutzungsverfahren ,. was die Parzelle Nr. 809 angeht, durch die Gemeinde Roggwil zu berücksichtigen. Im Speziellen handle es sich um folgende Punkte-: - Die Betriebszeiten für lärmverursachende Arbeiten , inkl. Lüftung der Lackieranlage auf der Parzelle Nr. 809, sind auf die Zeiten werktags von 7 bis 19 Uhr zu beschränken (im Nachweis 7:15 bis 17:30 Uhr). Dabei ist eine Mittagsruhe von einer Stunde einzuhalten. - Die gegen Süden gerichteten Fenster und Tore sind während des Betriebs geschlossen zu halten (im Nachweis wird sogar von einer Festverglasung gesprochen!). - Der Schalldruckpegel Lw der eingesetzten Lüftung der Lackieranlage darf 70 dB nicht überschreiten (im Nachweis 68 dB). Im Zusammenhang mit dem P,lanungsprozess ist insgesamt positiv zu würdigen , dass verschiedene Bebauungs- und Erschliessungsvarianten geprüft wurden. Vom Hochbauamtwird aber bedauert, dass nicht alle Anregungen der kantonalen Vorprüfung (insbesondere die höhenmässige Staffelung der Baukörper) berücksichtigt wurden. Im Rahmen der Weiterbearbeitung des Projekts solle insbesondere darauf geachtet werden , dass die Punktbauten jeweils als architektonische Einheit wahrgenommen werden. Dies bedeute, dass sowohl das Attikageschoss, wie auch die Balkone, materiell und farblieh kein Eigen leben führen sollten (keine vorgestellten Balkone) , sondern vielmehr mit dem Gesamtvolumen zu einer Gesamtheit verschmelzen sollten "(Balkonbrüstungen wie Fassaden materialisieren , in das Hauptvolumen integrierte Loggias prüfen usw.). Auch solle auf eine fassadenbündige Anordnung der Brüstungen und eine horizontale Gliederung der Fassaden (Betonung der Vertikalen) geachtet werden. Unter Beachtung dieser Empfehlungen· stimmt das Hochbauamt dem Gestaltungsplan zu. Die zur Umsetzung des Zweckartikels getroffenen Massnahmen erscheinen insg~samt sachgerecht und entsprechen den Anforderungen von § 23 Abs. 1 PBG und § 24 Abs. 1 PBG. Schliesslich bemerkt das Forstamt, dass dem Gestaltungsplan grundsätzlich zugestimmt werden könne. Die Bemerkungen aus der Vorprüfung seien berücksichtigt worden. Allerdings fehle nördlich des Haselbachs im Situationsplan nach wie vor der Eintrag der Abgrenzung Wald-Bauzone (AWB-Linie). Gegen die vorgesehene Reduktion des gesetzlichen Ufergehölzabstandes von 15 m auf 10 m südlich des Haselbachs hat

~~

Thurgau"'~ 5/6

das Forstamt keine Einwände. Die Unterschreitung sei im öffentlichen Interesse. Schliesslich weist das Forstamt darauf hin, dass allfällige spätere Abparzellierungen nicht ohne weiteres möglich seien. Insbesondere eine Aufteilung des Ufergehölzes in mehrere Parzellen sei aus gesetzlichen Gründen nicht möglich. Eine Lösung könnte darin bestehen, das gesamte Ufergehölz innerhalb der AWB-Linien um den Haselbach der Politischen Roggwil zu übertragen. Mit der Notzufahrt für die Feuerwehr sowie der Freihaltung entlang des Ufergehölzes südseits wäre damit der Zugang zum Bach und die Pflege des Ufergehölzes jederzeit gewährleistet. Abschliessend weist das Forstamt darauf hin, dass mit der Genehmigung des Gestaltungsplans der in Aussicht gestellte Rodungsentscheid nun ausgefertigt werden könne. Das Forstamt werde dies in nächster Zeit an die Hand nehmen. Mit dem Gestaltungsplan Vorderau wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen. Abweichungen sind gernäss § 24 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) möglich, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Die Abweichungen umfassen gemäss Kapitel 6 Planungsbericht (PB) insbesondere eine Erhöhung der maximalen Ausnützungsziffer von 0.6 (resp. einer GFZ von 0.95) auf eine Geschossflächenziffer von 1.05 (+10 %). Zudem wird die Gebäudehöhe von 9.5 maufeine Fassadenhöhe von 10.5 - 12.5 m erhöht. Angaben zur "besseren Siedlungsgestaltung" im Sinne von § 24 Abs. 2 PBG sind in Kapitel 6.3 des Planungsberichts zu finden. Die Würdigung und Begründung der einzelnen Abweichungen und die Ausführungen zur besseren Siedlungsgestaltung im Planungsbericht können nachvollzogen werden. Mit Blick auf die Einhaltung von § 24 Abs. 2 PBG können die Abweichungen von der Regelbauweise akzeptiert werden. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachstellen keine Vorbehalte gegen die Genehmigungsvorlagen geäussert. Die Richtplanund Zonenplanänderung Vorderau, der Gestaltungsplan Vorderau sowie die Aufhebung des Baulinienplans erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes und können genehmigt werden.

~~

Thurgau~~ 6/6

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

-l AU6. 2016

9642-S-1.pdf

Kanton Thurgau

~

1111 111 111111 111 1111111111111111111111 OERE809642

Politische Gemeinde Roggwil

Gestaltungsplan Vorderau Aufhebung~ Baul inienplan Alte Landstrasse

(RR,ß Nr. 878 vom 09.06.198·7) Sonderbauvorschriften

Öffentliche Auflage vom

12.10.2015

bis

31.10.2015

Untersteht dem faku ltativen Referendum gernäss § 24 Abs. 3 PBG

Vom Gemeinderat beschlossen am 23.09.2015 I 16.03.2016

a/lus Hasler

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. .~..

:1-..~·.~-~/b

vom ...

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per ..................... ..

KANTON .THURGAU DEPARTEMENT FOR BAU UNO UMWELT 8500 FRAUENFELD

Der Gemeinderat Roggwi l erlässt gestützt auf die §§ 23 ff. Planungs- und Baugesetz vom 21.12.2011 den Gestaltungsplan Vorderau.

1.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan Vorderau gilt für das im Situationsplan 1:500 umgrenzte Planungsgebiet der Parzellen Nr. 719, 809 und 816 sowie teilweise die Parzellen Nr. 701 und 718 im Grundbuch Roggwil.

Art. 2 Zweck

1

Der Gestaltungsplan Vorderau bezweckt die Festlegung der Erschliessung des Planungsgebiets sowie von Randbedingungen für eine haushälterische und gut auf die Umgebung angepasste Überbauung mit Mehrfamilienhäusern im Bereich der Parzelle Nr. 816 und 701. Ausserdem werden Festlegungen für die Feinerschliessung sowie die Umgebungsgestaltung der Mehrfamilienhäuser getroffen.

2 Im Weiteren bezweckt deliGestaltungsplan die Sicherung des Ge-

wässerraums für den Haselbach m ittels Bau lin ien.

Art. 3 Inhalt und Wirkung

Der Gestaltungsplan Voliderau umfasst folgende Bestandteile: 1. Allgemein verbindlich: - Sonderbauvorschriften - Situationsplan 1: 500 2. Erläuternd: - Planungsbericht mit Bei lagen - Modell 1 : 500

2.

Erschliessung

Art. 4 Verkehrserschliessung

1

Die Verkehrserschliessung des Planungsgebiets erfolgt gemäss Situationsplan mit einer neuen Stichstrasse ab der St. Gallerstrasse. Die neue Gemeindestrasse ist mit einem Wendeplatz für LKW zu versehen, welcher mit der Zufahrt zu der westlichen Tiefgarage zu kombinieren ist.

2 Die neue Gemeindestrasse ist öffentlich zu beleuchten. 3

Zur internen Erschliessung der Mehrfamilienhaussiedlung sind Fusswegverbindungen mit einer Breite von mind. 2.00 m gernäss Situationsplan zu erstellen. An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist die Fusswegverbindung als Notzufahrt auszugestalten. Die Breite der Notzufahrt hat mindestens 3.00 m zu betragen und diese ist mit einer entsprechend ausgestalteten tragfähigen Fahrspur zu versehen. Die Notzufahrt dient zusätzlich auch der Zufahrt für Zügelfahrzeuge.

Parkierung

Art. 5 1

Die Parkierung für die Bewohner der Mehrfamilienhäuser hat unterirdisch zu erfolgen. Pro Wohnung sind mindestens 2 Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen, davon 1/6 für Besucher. Lage und Dimension der Tiefgarage sowie die Zufahrten sind im Situationsplan bezeichnet.

2 Die erforderliche Anzahl Besucherabstellplätze ist oberirdisch an

den im Situationsplan bezeichneten Bereichen zu erstellen. Diese sind als Besucherabstellplätze zu markieren und dauernd als solche zu erhalten. 3

Für Fahrräder der Bewohner der Mehrfamilienhäuser sind gut beleuchtete und überdachte Abstellplätze in ausreichender Anzahl gemäss Situationsplan zu erstellen. Weitere Plätze für Fahrräder und auch Kinderwagen sind im Bereich der Tiefgarage zu erstellen.

2

4

Art. 6

Zufahrten, Abstellplätze und Fusswege sind mit einer wasserdurchlässigen Oberfläche zu versehen oder über die Schulter zu entwässern.

Ver- und Entsorgung 1

Die Entwässerung aller Bauten und Anlagen erfolgt gernäss Generellem Entwässerungsplan (GEP) im modifizierten System. Die max. Abflusskoeffizienten richten sich nach dem aktuell gültigen GEP.

2 Die Ableitung des Schmutzabwassers erfolgt mittels neuer

Schmutzabwasserleitung in der neuen Gemeindestrasse zur bestehenden Mischabwasserleitung in der Alten Landstrasse. Das Regenabwasser wird gernäss Situationsplan in einer neuen Regenabwasserleitung; in den Haselbach geleitet. 3 Die Versorgung mit Wasser erfolgt m ittels neuer Wasserleitung in

der neuen Gemeindestrasse. Für den Feuerschutz ist ein neuer Hydrant gernäss Situationsplan erforderlich. 4

Die Versorgung mit Elektrizität erfolgt mit neuen Leitungen und Verteilkabinen gernäss Situationsplan .

s In der Tiefgarage ist an dem im Situationsplan bezeichneten Standort eine Trafostation zu erstellen.

3.

Bebauung

Art. 7 Baulinien

1

Die Bauli nie für Bauten bestimmt die Grenze, bis zu der Bauten erstel lt werden dürfen.

2 Die Baulinie f ür Kleinbauten und Anlagen bestimmt die Grenze, bis

zu der Kleinbauten und Anlagen erstellt werden dürfen . 3 Die Baulinie f ür ebenerdige, befahrbare An lagen bestimmt die

Grenze, bis zu der ebenerdige, befahrbar e Anlagen erstellt werden dürfen.

3

Bau- und Gestaltungsvorschriften für das Teilgebiet in der Gewerbe-

Art. 8 zone

1

Es wird keine Nutzungsziffer festgelegt.

2 Die maximal zulässige Fassaden höhe, gemessen auf der Traufseite

bzw. an denjenigen Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, beträgt 12.00 m. 3

Die maximal zulässige Gesamthöhe beträgt 15.00 m.

4

Die maximal zulässige Gebäudelänge beträgt 80.00 m.

5

Der minimale Grenzabstand für Hauptbauten beträgt 5.00 m.

6 Zwischen Hauptbauten beträgt der minimale Gebäudeabstand 6.00

m.

Art. 9 Bau- und Gestaltungsvorschriften für das Teilgebiet in der Wohnzone

W3 1

Innerhalb der Baubereiche MFH sind Mehrfamilienhäuser mit Wohnungen in unterschiedlichen Grössen zu erstellen.

2 Vorspringende Gebäudeteile dürfen die im Situationsplan festgeleg-

ten Baubereiche auf maximal der Hälfte der Länge um max. 2.00 m überschreiten. 3

Klein- und Anbauten sind auch ausserhalb der festgelegten Baubereiche zulässig. Diese haben jedoch einen Gebäudeabstand von minimal 3.00 m einzuhalten.

4

Attikageschosse sind nur innerhalb der entsprechenden Baubereiche zulässig.

5

Es gilt eine maximale Geschossflächenziffer von 1.05. Die maximale Geschossfläche pro Baubereich MFH ist im Situationsplan eingetragen.

6 Die maximal zulässige Fassadenhöhe, gemessen an denjenigen

Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, be-

4

trägt für die Baubereiche A, B und C 12.5 m, für die Baubereiche D bis G 10.50 m. 7

Die maximal zulässige Gesamthöhe beträgt für die Baubereiche A, Bund C 15.50 m, für die Baubereiche D bis G 13.00 m.

8 Sämtliche Mehrfamilienhausbauten sind mit einem Flachdach zu

versehen. Die Flachdächer sind, soweit keine Solaranlagen installiert werden, extensiv zu begrünen. 9 Die Mehrfamilienhausbauten müssen sich gut in die Landschaft ein-

betten. Die architektonische Gestaltung der Baukörper muss hohen Anforderungen genügen und ist gut auf die Umgebung abzustimmen. Insbesondere sollen die Bauten als architektonische Einheit wahrgenommen werden. Balkone und Attikageschosse sind farblieh und materiell auf die Fassaden abzustimmen. Mit der Baueingabe ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept vorzulegen, welches auch die Umgebungsflächen miteinbezieht.

Art. 10 Allgemeine Bau- und Gestaltungsvorschriften

1

Für über dem massgebenden Terrain liegende Gebäudeteile von Unterniveaubauten sowie für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.0 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9 m2 und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 1.50 m an die Grenze gebaut werden.

2 Für über dem massgebenden Terrain liegende Tei le von unterird i-

schen Bauten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m. 3 Für nicht ebenerdige Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche,

Biotope sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3.00 m. 4

Aufschüttungen, Abgrabungen, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m einzuhalten.

5

•

Art. 11 Energie

Sämtliche Mehrfamilienhausbauten haben zumindest den MinergieBaustandard oder entsprechende U-Werte gernäss § 35 Ziffer 1 PBV einzuhalten.

4.

Umgebungsgestaltung

Art. 12 Allgemeine Umgebungsfläche im Teilgebiet Wohnzone W 3

1

Die allgemeine Umgebungsfläche ist minimal zu versiegeln und möglichst zu durchgrünen. An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind hochstämmige einheimische Laubbäume zu pflanzen.

2 Für die Planung der Aussenraumgestaltung ist ein Landschaftsarchi-

tekt beizuziehen. Mit der Baueingabe ist ein Umgebungskonzept mit detaillierten Angaben der Nutzungen, Beläge und Pflanzenarten einzureichen. Dabei ist insbesondere auf eine gute Abstimmung mit der Umgebung zu achten.

6 weitere Artikel

Art. 13 Magerwiese im Teilgebiet Wohnzone W 3

In dem im Situationsplan festgelegten Bereich entlang dem Haselbach ist eine Magerwiese anzulegen.

Art. 14 Spiel- und Aufenthaltsbereiche im Teilgebiet Wohnzone W 3

An den im Situationsplan bezeichneten Orten sind Spiel- und Aufenthaltsbereich einzurichten. Spielplätze für Kinder sind nach den Vorgaben der Normen SN 1176 und 1177 zu erstellen und auszustatten.

Art. 15 Abfallentsorgung

An den im Situationsplan bezeichneten Standort ist ein Abfallsammelplatz mit einem Unterflurcontainer für Siedlungsabfälle zu errichten.

6

•

Art. 16 Rodung, Aufforstung

An den im Situationsplan bezeichneten Orten ,i st eine Waldrodung erforderlich. Die Wiederaufforstung ist zumindest flächengleich an dem im Situationsplan bezeichneten Ort vorzunehmen. Das Verfahren ri chtet sich nach der Waldgesetzgebu ng.

5.

Weitere Bestimmungen

Art. 17 Sicherung der Benutzbarkeit

Ungeachtet der jeweiligen Eigentumsverhältnisse stehen im Teilgebiet Wohnzone W 3 die Besucherabstellplätze allen Besuchern, die Spiel- und Aufenthaltsbereiche allen Bewohnern zu r dauerhaften Benützung offen.

Art. 18 Schlussbestimmungen

3 Der Gestaltungsplan Vorderau tritt nach der Genehmigung durch

das Departement für Bau und Umwelt auf einen vom Gemeinderat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft. 4

Der Baulinienplan Alte Landstrasse-St. GaUerstrasse (RRB Nr. 878 vom 9.06.1987) w ird gleichzeit ig ausser Kraft gesetzt.

31.03 .2016/ an/ 1432.10/ SBV_GP_ Vorderau .doc

7