Ziegeleistrasse
Sondernutzungsplan · Eschlikon
Dokument
- Nummer
- 37
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Eschlikon
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 16.05.2006
- In Kraft seit
- 16.05.2006
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
4301-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
EXEMPLAR ARP TG ~~
Thurgau~~ Frauenfeld, 16. Mai 2006
Entscheid Nr. 37 0051/2006/DBU/ARP
Politische Gemeinde Eschlikon Gestaltungsplan Ziegeleistrasse
1. Mit Schreiben vom 13. März 2006 ersucht die Politische Gemeinde Eschlikon um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Von der gernäss § 9 Planungs- und Baugesetz (PBG; RB 700) vorgesehenen Möglichkeit einer Vorprüfung hat der Gemeinderat mit Schreiben vom 28. Juni 2005 Gebrauch gemacht. Die im Prüfbericht des Amtes für Raumplanung vom 4. November 2005 formulierten Anregungen und Anpassungen und jene anlässlich der Besprechung vom 17. Januar 2006 sind in der nun zur Genehmigung eingereichten Vorlage hinreichend umgesetzt worden. Auf Grund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Planungs- und Beschlussverfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) sind keine Rekurse eingegangen. 2. Mit dem zur Genehmigung eingereichten Gestaltungsplan Ziegeleistrasse (GP Ziegeleistrasse) soll die Parzelle Nr. 760 im Sinne von§ 37 PBG erschlossen und planungsrechtlich baureif gemacht werden. Dabei bilden die Sonderbauvorschriften sowie der Plan im Massstab 1:500 die allgemeinverbindlichen Bestandteile des GP Ziegeleistrasse, welche durch einen Planungsbericht abgerundet werden. Die erwähnte Parzelle liegt östlich des Zentrums von Eschlikon in der Wohnzone W2b mit Gestaltungsplanpflicht Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan soll unter Einbezug der exponierten Lage des Planungsgebietes und der bestehenden Villa eine geeignete bauliche Ergänzung samt Umgebung ermöglicht werden. Im verwaltungsinternen Vernehmlassungsverfahren haben weder das Amt für Denkmalpflege noch die Fachsteile Natur- und Landschaftsschutz Vorbehalte angebracht. Der GP Ziegeleistrasse regelt die Überbauung und Erschliessung entsprechend den spezifischen Anforderungen der hier vorliegenden Wohnzone und erscheint denn auch im Sinne von § 33 PBG rechtmässig. Einer Genehmigung durch das DBU steht somit nichts im Wege.
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Eschlikon am 9. Februar 2006 beschlossene Gestaltungsplan Ziegeleistrasse wird genehmigt.
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Thurgau~~ 2/2
2. Mitteilung an: - Gemeinderat Eschlikon, 9556 Eschlikon, unter Beilage von zwei Gestaltungsplänen Ziegeleistrasse, je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Amt für Denkmalpflege - Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Gestaltungsplans Ziegeleistrasse, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Departement für Bau und Umwelt
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Regierungsrat H.P. Ruprecht
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
1 5. Mai 2006- ·
4301-S-1.pdf
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EXEMALAR ARP TG
Kanton Thurgau Gemeinde Eschlikon Sonderbauvorschriften Gestaltungsplan Ziegeleistrasse - Parzelle 760 Öffentliche Auflage vom ·17. Feb. 2006 -
-8. März 2DO&
Vom Gemeinderat beschlossen am - 9. Feb. ZOOS
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.
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/16 ~ . x KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
Auflage
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vom
Architektur I Raumplanung
Wilenstrasse 231 9532 Rickenbach I T 41 929 56 66 I F 41 929 56 65
Datum 16 Februar 2006
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Sonderbauvorschriften Gestaltungsplan Ziegeleistrasse-Parzelle 760
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan gilt für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Vorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes und das Baureglement der Gemeinde Eschlikon.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan Ziegeleistrasse bezweckt; • den Schutz und Erhalt der Villa • die Errnöglichung einer ortsbaulich gut konzipierten Wohnüberbauung unter Einbezug der bestehenden Villa die Zufahrten zum Plangebiet zu regeln • die besondere Gestaltung des Aussenraumes und der Übergang zur Landschaft •
1
'Mit dem Gestaltungsplan Ziegeleistrasse sind die Grundanforderungen gem. § 18 PBG und aufgrundden Abweichungen gegenüber der Regelbauweise die spezifischen Anforderungen nach§ 19 Abs.2 PBG zu erfüllen.
Art. 3 Verbindlichkeit
Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die Sonderbauvorschritten sind allgemein verbindlich.
II
Überbauungs- und Gestaltungsbestimmungen
Art. 4 Baubereiche für Wohnbauten
Der Gestaltungsplan Ziegeleistrasse- Parzelle 760 - legt Baubereiche für Wohnbauten fest. Die Lage und Stellung sowie die maximale horizontale Ausdehnung und die internen Abstände sind geregelt. Zudem gelten die folgenden Gebäudehöhen, Gebäudelängen und Dachformen;
Art. 5 Baubereich
GHinm
GLinm
Dachform
A
8.00
25.00
Mansardendach
B
8.00
26.50
Mansardendach
c
7.50
25.00
Baubereich für Nebenbaute (Baubereich 1) 1
Als Nebenbauten gelten unbewohnte, frei stehende oder angebaute Bauten wie Garagen und Überdachungen.
'Der im Plan gekennzeichnete Baubereich 1 für Nebenbauten legt die Lage und Stellung sowie die maximale horizontale Ausdehnung fest und bestimmt die internen Abstände. 3
Es gilt die folgende Gebäudehöhe, Gebäudelänge und Dachform;
Baubereich
max. GHinm
Dachform
300
Flachdach, extensiv begrünt
• Ausserhalb der Baubereiche für Nebenbauten dürfen lediglich Ausgänge (Fluchtwege) aus der Tiefgarage überdacht werden.
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Architektur I Raumplanung
Wilenstrasse 23 19532 Rickenbach I T 41 929 56 66 I F 41 929 56 65
Datum 16. Februar 2006
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Sonderbauvorschriften Gestaltungsplan Ziegeleistrasse-Parzelle 760
Art. 6
Art. 7 2
Baubereich Villa 1
Die Villa ist zu erhalten.
2
Es sind untergeordnete äussere Veränderungen zulässig, die den Charakter der Villa nicht beeinträchtigen.
Baubereich Vorzone I Baubereich 2 (Baubereich für Nebenbaute) Im Baubereich Vorzone sind flach eingedeckte Bauten zulässig, sofern sie das Untergeschoss der Villa bis Oberkante Sockel nicht überschreiten. Und gegenüber der Villa untergeordnet in Erscheinung treten und den architektonischen Charakter der Villa nicht beeinträchtigen. 1
2 Im Baubereich 2 sind Bauten zulässig, die mit den Bauten im Baubereich Vorzone architektonisch einheitlich zu gestalten sind. Die Gebäudehöhe darf UK. Sturz der Fenster im Erdgeschoss der Villa nicht übersteigen.
Art. 8 Dichte
Für ein Projekt, das den Ansprüchen und Anforderungen dieser Sonderbauvorschriften sowie §18 PBG und§ 19 PBG gerecht werden, wird eine Mehrausnützung bis maximal20% gewährt.
Art. 9 Architektonische Gestaltung
Die Neubauten sind architektonisch so zu gestalten, dass sie zusammen mit der bestehenden Villa als Ensemble in Erscheinung treten. Sie haben sich hinsichtlich Maßstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl, und Farbgebung gut einzufügen und als Ensemble eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. 1
2
Art. 10
Vor Baubeginn ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept für die Fassaden und die Dächer einzureichen.
Dachaufbauten 1
Dachaufbauten haben sich gut in die Dachlandschaft einzuordnen.
Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten dürfen bei den Baubereichen A+B hofseilig y, der entsprechenden Dachlänge nicht überschreiten.
2
Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen in der Summe auf den jeweiligen anderen Gebäudeseiten max. 1/3 der entsprechenden Dachlänge nicht überschreiten. Strassenseitig dürfen Aufbauten und Einschnitte auf max. 1/6 der entsprechende Dachlänge zusammengefasst werden. 3
111
Zufahrten und Parkierung
Art. 11 private Zufahrten
Die einzelnen Bauten (Baubereich A+B, Baubereich Villa, Baubereich C) sind mit einzelnen Ein- und Ausfahrten zu erschliessen. 1
2
Art. 12
Die Ein- und Ausfahrten haben an den bezeichneten Stellen direkt, ab der Ziegeleistrasse zu erfolgen.
Parkierung Die Abstellplätze für die Baubereiche A+B sind in einer Tiefgarage unterzubringen. Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage hat an der bezeichneten Stelle zu erfolgen. 1
Die Besucherparkplätze sind oberirdisch in dem dafür bezeichneten Bereich zu erstellen und entsprechend zu markieren. Die Besucherparkplätze sind an der gekennzeichneten Stelle direkt ab der Ziegeleistrasse zu erschliessen.
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Architektur I Raumplanung
Wilenstrasse 2319532 Rickenbach /T 41 929 56 66/ F 41 929 56 65
Datum 16. Februar 2006
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Sonderbauvorschriften Gestaltungsplan Ziegeleistrasse-Parzelle 760
3 weitere Artikel
Art. 13 3
Kehricht An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein ausreichender Platzbereich für Kehrichtsäcke zu erstellen. Die Verlegung an einen anderen Ort ist zulässig, sofern ein zumindest gleichwertiger Standort nachgewiesen wird.
IV
Umgebung
Art. 14 Umgebungsgestaltung
Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen Konzept und dem entsprechenden Stellenwert der einzelnen Bauten innerhalb des Ensembles zu erfolgen.
1
' Bei der Bepflanzung sind standortgerechte einheimische Arten zu bevorzugen. 'An der im Plan bezeichneten Stelle ist eine Kinderspielfläche freizuhalten. Die Verlegung der Kinderspielfläche an einen anderen Ort ist zulässig, sofern zumindest ein gleichwertiger Standort nachgewiesen wird. 4
Wo es die Nutzung nicht anders erfordert, sind Umgebungsflächen versickerungsfähig auszuführen.
Terraindifferenzen sind zur Landwirtschaftszone hin natürlich zu böschen und einen harmonischen Übergang zum bestehenden Terrain sicher zu stellen. Verbauungen wie Einfriedungen, Blockwurf, u. dgl. zur Aufnahme von Terraindifferenzen sind untersagt.
5
V
Energie
Art. 15 Umweltschonender Umgang mit der Energie
Neubauten haben den Anforderungen an den *Minergie-Standart* zu erfüllen. Dieser Nachweis ist im Baugesuchsverfahren im Rahmen des Energienachweises zu erbringen.
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PJchitektU< I Raumplanung
Wllenstrasse 23 I 9532 Rickenbach I T 41 929 56 661 F 41 929 56 65
Datum 16. Februar 2006