Hurnen
Sondernutzungsplan · Eschlikon
Dokument
- Nummer
- 764
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Baulinienplan
- Gemeinde
- Eschlikon
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- RRB
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 13.06.1989
- In Kraft seit
- 13.06.1989
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
13 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
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Text
EXEMPLAR ARPTG DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom
13. Ll11ni 1989
Nr.
16t,L
Baulinienplan Hurnen I OG Herben I Genehmigungsgesuch
A. Mit Schreiben vom 3. April 1989 ersucht die Ortsvorsteherschaft Herben um Genehmigung des Baulinienplanes Hurnen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 27. Februar bis 29. März 1989. Sie wurde im kantonalen Amtsblatt (Nr. 8) publiziert. Während dieser Zeit gingen bei der Ortsbehörde keine Einsprachen ein. Ebenso wurde von der Möglichkeit des fakultativen Referendums kein Gebrauch gemacht. Beim Baudepartement sind keine Rekurse gegen diese Planung hängig. Der Genehmigung steht in formeller Hinsicht nichts im Wege. B. Der Ortsteil Hurnen ist nach dem rechtsgültigen Zonenplan der Dorfzone zugewiesen. Dabei bildet der Erhalt und Schutz der bestehenden Bausubstanz den wichtigsten Zweck. Deshalb ist der Dorfplatz Hurnen im Baureglement auch mit einem Abbruchverbot belegt. Viele wichtige Bauten halten jedoch den gesetzlich vorgeschriebenen Strassenabstand nicht ein. Deshalb soll nun die charakteristische Stellung der Bauten mit Baulinien gesichert werden. Im Bereich des schutzwürdigen Dorfplatzes sind sogenannte Pflichtbaulinien ausgeschieden; das heisst allfällige Ersatzbauten müssten wieder an derselben Lage aufgebaut werden. Für die anderen Bauten und noch unverbauten Grundstücke wurde eine Baulinie für Bauten festgelegt.
511.04/10 000/78488
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Der vorliegende Baulinienplan ist grundsätzlich zweckmässig und entspricht im wesentlichen dem Ergebnis der mündlichen Vorprüfung. Der Genehmigung in materieller Hinsicht steht deshalb nichts entgegen.
Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat: 1. Der von der Ortsvorsteherschaft Horben am 20. Februar 1989 beschlossene Baulinienplan Hurnen wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Ortsvorsteherschaft Horben, 8360 Eschlikon, unter Beilage von drei Plänen mit Genehmigungsvermerk und dem zugehörigen Planungsbericht - Baudepartement - Amt für Denkmalpflege - Tiefbauamt Amt für Raumplanung unter Beilage eines Planes mit Genehmigungsvermerk und dem zugehörigen Planungsbericht sowie den Akten
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