Zonenplan <2006> Hohlenstein Parz. Nr. 2169
Zonenplan · Zihlschlacht-Sitterdorf · Aufgehoben am 08.07.2020
Dokument
- Nummer
- 9
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Zihlschlacht-Sitterdorf
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Nichtgenehmigung
- Beschlossen
- 28.02.2017
- In Kraft seit
- 28.02.2017
- Aufgehoben
- 08.07.2020
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Zihlschlacht-Sitterdorf mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
8859-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Departement für Bau und Umwelt
~~
Thurgau~"Z Frauenfeld, 28. Februar 2017
Entscheid Nr. 9 0086/2013/DBU/ARE
Politische Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf · Zonenplanänderung Hohlenstein Parz. Nr. 2169
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Die vom Gemeinderat Zihlschlacht-Sitterdorf am 14. Februar 2013 beschlossene Zonenplanänderung Hohlenstein Parz. Nr. 2169 wird nicht genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Zihlschlacht-Sitterdorf, Hauptstrasse 36, 8588 Zihlschlacht-Sitterdorf, unter Beilage von drei Exemplaren der Zonenplanänderung Hohlenstein Parz. Nr. 2169, je mit Nichtgenehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Amt für Umwelt - Landwirtschaftsamt - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage von zwei Zonenplanänderungen Hohlenstein Parz. Nr. 2169, je mit Nichtgenehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen:
Ganzen Text zeigen
Mit Schreiben vom 17. April 2013 ersuchte die Politische Gemeinde ZihlschlachtSitterdorf um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Die Zonenplanänderung . Hohlenstein Parz. Nr. 2169 wurde vom Amt für Raumentwicklung nicht vorgeprüft. Die Zonenplanänderung wurde vom Gemeinderat als geringfügig eingestuft und daher im Verfahren gemäss § 4 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) beschlossen. Das fakultative Referendum wurde nicht ergriffen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig.
~~
Thurgau~~ 214
Aufgrund der sehr rudimentären Unterlagen (lediglich ein Situationsplan 1:1'000) hat das Amt für Raumentwicklung nach Eingang des Genehmigungsgesuches Kontakt mit der Gemeinde aufgenommen. Anfangs September 2013 wurde ein Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll der Sitzung vom 14. Februar 2013, jedoch kein Planungsbericht nachgereicht. Auf Wunsch der Gemeind_e wurde auf Basis dieser Unterlagen eine kantonale Vernehmlassung durchgeführt. Die zur Genehmigung eingereichte Zonenplanänderung betrifft die Parzelle Nr. 2169 im Weiler Hohlenstein. Die vorgenannte Parzelle ist teilweise der Weilerzone und teilweise der Landwirtschaftszone zugewiesen. Mit der vorliegenden Zonenplanänderung wird im Nordwesten der Parzelle Nr. 2169 ein rund 350 m2 grosser Bereich neu der Weilerzone zugewiesen. Im Gegenzug wird ein flächengleicher Bereich südlich des Wohnhauses von der Weilerzone in die Landwirtschaftszone umgezont. Begründet wird die vorliegende.Zonenplanänderung Hohlenstein Parz. Nr. 2169 gemäss Gemeinderatsprotokoll vom 14. Februar 2013 mit den geänderten Absichten des Grundeigentümers. Von der im Rahmen der letzten Ortsplanungsrevision (im Jahre 2006) geäusserten Absicht, ein zusätzliches Wohnhaus erstellen zu wollen, ist der Grundeigentümer wohl abgekommen. Zudem sei festgestellt worden, dass im Bereich südlich des Wohnhauses wichtige Werkleitungen vorhanden sind, welche eine Überbaubarkeit ohne das sehr kostenaufvlfendige Verlegen der Werkleitungen nicht möglich machen. Nach Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) werden Nutzungspläne dann überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse seit der Planfestlegung erheblich geändert haben. Diese Bestimmungen verleihen den Nutzungsplänen eine gewisse Beständigkeit (Rechtssicherheit), ermöglichen aber auch, sie bei Bedarf zu revidieren. Als.Verhältnisse , deren Änderung eine Plananpassung rechtfertigen, kommen sowohl tatsächl iche (z.B. Bevölkerungswachstum, Bautätigkeit, neue Erschliessungsbedingungen) als auch rechtliche Umstände (z.B. Änderung des Planungsrechts) in Betracht. Erheblich verändert haben sich die Verhältnisse, wenn die der Planfestsetzung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu wesentlichen Teilen dahinfallen oder seither neue bedeutende Bedürfnisse entstanden. sind . Geänderte private ·1nteressen von Einzelpersonen können hingegen nicht als veränderte Verhältnisse geltend gemacht werden . Inwiefern sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung im betroffenen Gebiet (Ortsplanungsrevision, genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 71 vom 23. August 2006) geändert haben und inwiefern die Zonenplanänderung auf einem öffentlichen lnteres!?e beruht, wird aufgrund des fehlenden Planungsberichtes nicht dargelegt und ist objektiv betrachtet auch nicht zu erkennen. Wie bereits erwähnt, stellen geänderte private Interessen keine geänderten Verhältnisse im Sinne des Raumplanungsgesetzes dar. 1
~~
Thurgau~~ 3/4
Es ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Weilerzone um eine beschränkte Bauzone handelt. Weilerzonen sind also keine dynamischen Bauzonen und dürfen auch nicht erweitert werden, damit einzelne Neubauten realisiert werden können. Entsprechend eng um die bestehenden Bauten und Anlagen sind solche Zonen auszuscheiden. Die Verlagerung einer Weilerzonenfläche zwecks Neubautätigkeit widerspricht dem Grundsatz der Weilerzone, grosszügigere Nutzungen der bestehenden Gebäude zuzulassen·. Im Rahmen der kantonalen Vernehmlassung äusserte sich das Landwirtschaftsamt negativ zur vorliegenden Zonenplanänderung. Dies aufgrund der Tatsache, dass sich die einzuzonende Fläche im Nordwesten der Parzelle Nr. 2169 in unmittelbarer Nähe zum Milchviehstall Assek. Nr. 732.728 auf der benachbarten Parzelle Nr. 2021 befindet. Mit der Zonenplanänderung würde Konfliktpotenzial wegen der Geruchsimmissionen der Milchviehhaltung geschaffen werden. Die Abteilung Luftreinhaltung des Amtes für Umwelt bestätigte diese Befürchtung in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2013. Aus Sicht der Luftreinhaltung kann die Zonenplanänderung nicht empfohlen werden. Die vorliegende Zonenplanänderung hätte für den benachbarten Landwirtschaftsbetrieb erhebliche Nachteile zur Folge. Durch das Heranrücken der Weilerzone auf die äusserst geringe Distanz von weniger als 10 Meter würde sich das Risiko für Beschwerden beträchtlich erhöhen. Der vorliegenden Zonenplanänderung Hohlenstein Parz. Nr. 2169 stehen somit Interessen der Raumplanung, Landwirtschaft und der Luftreinhaltung entgegen. Die aus der Zonenplanänderung resultierende Möglichkeit, in unmittelbarer Nähe eines Milchviehstalles eine Wohnbaute realisieren zu können, widerspricht dem Planungsgrundsatz, Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst zu verschonen (Art. 3 Abs. 3 lit. b. RPG), Das Amt für Raumentwicklung hat der Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf im November 2013 deshalb mitgeteilt, dass für die Zonenplanänderung Hohlenstein Parz. Nr. 2169 auch aufgrund der überwiegenden Interessen keine Genehmigung in . Aussicht gestellt werden könne. Auf Wunsch der Gemeinde klärte das Amt für Raumentwicklung in der Folge ab, ob mit einem Bauverbot für Wohn- und/oder Arbeitszwecke für das einzuzonende Gebiet die überwiegenden Interessen ausgeräumt werden könnten. Anfangs Dezember 2013 teilte das Amt für Raumentwicklung der Gemeinde mit, dass dies mit einem entsprechenden Grundbucheintrag grundsätzlich denkbar wäre. Die Gemeinde ihrerseits wollte in der Folge abklären, ob ein solcher Grundbucheintrag zustande kommen würde. Anschliessend hätte das Amt für Raumentwicklung eine Rückmeldung gegeben, ob mit einem Grundbucheintrag, welcher die überwiegenden Interessen aus dem Bereich Luftreinhaltung beseitigen würde, eine Genehmigung der Zonenplanänderung beantragt werden könnte.
~~
Thurgau~~ 4/4
Gemäss mehrfacher Rücksprache des Amtes für Raumentwicklung mit der Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf fanden zwar Gespräche zwischen dem betroffenen Grundeigentümer und dem Grundbuchamt bezüglich eines möglichen Grundbucheintrages statt, jedoch sei bis zum heutigen Zeitpunkt kein entsprechender Grundbucheintrag zustande ·gekommen. Im Januar 2017 ersuchte die Gemeinde beim Amt für Raumentwicklung, dass das De-· partement für Bau und Umwelt über die eingereichte Zonenplanänderung Hohlenstein Parz. Nr. 2169 entscheiden solle. Wie bereits dargelegt stehen der Zonenplanänderung Hohlenstein Parz. Nr. 2169 überwiegende Interessen aus Sicht Raumplanung, Landwirtschaft und Luftreinhaltung entgegen. Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG wird mit der Zonenplanänderung verletzt. Zum heutigen Zeitpunkt liegen zudem keine erkennbaren geänderten Verhältnisse im Sinne des Raumplanungsgesetzes (Art. 21 Abs. 2 RPG) vor. Weiter fehlt der Nachweis des öffentlichen lnteressens an der vorliegenden Zonenplanänderung. Damit wird das übergeordnete Recht verletzt, weshalb die Zonenplanänderung gemäss § 5 Abs. 3 PBG nicht genehmigt wird.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Sie ist unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und es sind die Beweismittel aufzuführen. Expediert:
- :2. MRZ. 2017
Rechtsgrundlagen
RB 700 · PBG · Kanton
RB 700.1 · PBV · Kanton
RB 814.03 · USGV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund