Kiesabbau II

Sondernutzungsplan · Hohentannen

Dokument

Nummer
24
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Gestaltungsplan
Gemeinde
Hohentannen
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
24.05.2017
In Kraft seit
12.06.2017

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Text

9658-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau"'~ Frauenfeld, 24. Mai 2017

Entscheid Nr. 24 0112/2016/DBU/ARE

Politische Gemeinde Hohentannen Zonenplanänderung Kiesabbau II Gestaltungsplan Kiesabbau II Teilweise Ausserkraftsetzung Gestaltungsplan Kiesabbau 1

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die von der Gemeindeversammlung am 2 .. Mai 2016 beschlossene Zonenplanänderung Kiesabbau II wird genehmigt. 2. Der vom Gemeinderat am 9. Mai 2016 beschlossene Gestaltungsplan Kiesabbau 11, samt teilweiser Ausserkraftsetzung des Gestaltungsplans Kiesabbau 1, wird unter Hinweisvermerk zu Art. 7 der Sonderbauvorschriften genehmigt. 3. Mitteilung an: - Politische Gemeinde Hohentannen, Hauptstrasse 18, 9216 Hohentannen, unter Beilage voi:i sechs Dossiers mit Zonenplanänderung Kiesabbau II und Gestaltungsplänen Kiesabbau II, samt teilweiser Ausserkraftsetzung Gestaltungsplan Kiesabbau 1, mit Genehmigungs- und Hinweisvermerken (charge) - Planungsbüro NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Forstamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung (3) unter Beilage von zwei Dossiers mit Unterlagen analog der Unterlagen an die PG Hohentannen, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 ersucht die Politische Gemeinde Hohentannen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Planungs- und Beschlussverfahren ordnungsgemäss

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Thurgau~~ 2/3

durchgeführt wurde. Mit Bericht vom 22. April 2014 wurden die Vorlagen-vom Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. Gemäss Planungsbericht wurde in der Ortsplanungsrevision der Gemeinde Hohentannen, genehmigt mit Entscheid Nr. 79 vom 8. Oktober 2012, die Kiesabbauplanung ·in Rücksprache mit dem Departement für Bau und Umwelt (DBU) ausgeklammert. Da insbesondere im südlichen Abbaugebiet die Kiesvorräte gemäss Kiesabbauplanung 1 aus dem Jahre 1999 langsam aufgebraucht sind, soll nun mit einer Zonenplanänderung Kiesabbau II, ergänzt mit einem Gestaltungsplan Kiesabbau II, das Abbaugebiet, wie schon im Teilrichtplan Kiesabbau (RRB Nr. 775 vom 15.09, 1998) und im Rahmengestaltungsplan Kiesabbau vom 8. Oktober 1998 vorgesehen, erweitert werden. Aufgrund von Vorbehalten gegen die Änderungen der Kiesabbauplanung im Rahmen der Gemeindeversammlung, wurde festgelegt, die Etappen VI Sund VII aus dem Gestaltungsplan und dem Zonenplan Kiesabbau 11 auszuklammern und diese zu einem späteren Zeitpunkt als Kiesabbau III zu planen. Die entsprechenden Anpassungen betreffen auch die Überarbeitung des Gestaltungsplans 1. Im Z~sammenhang mit der Prüfung des Umweltverträglichkeitsberichtes (UVB) weist die UVP-Fachstelle in ihrem Schreiben vom 13. April 2017 darauf hin, dass am 9. Mai 2016 der Gemeinderat Höhentannen den Gestaltungsplan Kiesabbau II beschlossen hat. Zuvor hatte die Gemeindeversammlung am 2. Mai 2016 der entsprechenden Zonenplanänderung zugestimmt. In der Folge reichte die Gemeindebehörde die Unterlagen zur Genehmigung ein. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde die UVPFachste.lle zur Stellungnahme resp. Prüfung des Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) eingeladen. Wie am 17. August 2016 von der Fachstelle mitgeteilt, wurde indes auf eine Stellungnahme verzichtet. Dies, weil es Aufgabe der zuständigen Behörde ,ist, die Um. weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, bevor sie den Beschluss und den Gestaltungsplan zur Genehmigung einreicht. Soweit die Fachstelle informiert ist, hat der Gemeinderat die Umweltverträglichkeit im Rahmen seines Beschlusses vom 9. Mai 2016 geprüft. Nach der formellen Prüfung der Umweltverträglichkeit durch die zuständige Behörde äussert sich die kantonale Fachstelle nicht mehr zu Umweltverträglichkeitsberichten . Das Amt für Umwelt weist darauf hin, dass sich„aufgrund der Verkleinerung des Abbauperimeters tendenziell geringere Umweltauswirkungen ergeben. Insbesondere werde in geringerem Umfang in den natürlich gewachsenen Boden eingegriffen. Im Umkehrschluss werden aber auch weniger Landwirtschaftsflächen mit. FruchtfolgeflächenQuaJität (FFF) neu geschaffen. Die jeweilige Bilanz i:?t aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht genau bezifferbar. Dies ist insofern von Relevanz, als grössere Verluste von FFF dem Bundesamt für Raumentwicklung gemeldet werden müssen. Die FFF-Bilanz gemäss S. 42 des UVB ist demzufolge zu aktualisieren und dem ARE, Abt. Kantonale Planung nachzureichen.

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Thurgau"'~ 3/3

Sonderbauvorschriften (SBV) · Art. 7 SBV Im Hinblick auf die zulässigen Abbaukoten ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Bestimmungen einen Mindestabstand von 2 m über dem natürlichen, zehnjährigen Grundwasserhöchstspiegel verlangen (Anhang 4Ziff. 211 Abs. 3 GSchV, vgl. Wegleitung Grundwasserschutz, Kap. 3.2, S 57). In den SBV wird dagegen von 3 m Mindestabstand über dem mittleren Grundwasserstand gesprochen. Daraus kann ein Konfliktentstehen, wenn die Grundwasserstände starken Schwankungen unterworfen sein sollten. Es ist sicherzustellen, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen jederzeit eingehalten werden. Art. 7 wird deshalb mit einem Hinweisvermerk versehen. Die im Rahmen der Vorprüfung angebrachten Hinweise und Bemerkungen wurden im zur Genehmigung vorliegenden Dossier hinreichend umgesetzt. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden keine weiteren Vorbehalte gegen die Zonenplanänderung Kiesabbau II und den Gestaltuhgsplan Kiesabbau II samt teilweiser Ausserkraftsetzung des Gestaltungsplans Kiesabbau 1 angebracht. Einer Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt steht somit nichts im Weg. .

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

31. MAI 2017

9658-S-1.pdf

Kanton Thurgau Politische Gemeinde Hohentannen II II IIIII lIIIIIlIIllllIII II lllll lIII III

Genehmigung

OEREB09658

Gestaltungsplan Kiesabbau II Teilweise Ausserkraftsetzung Gestaltungsplan Kiesabbau 1 (Entscheid DBU Nr. 226 vom 22.03.1999) Sonderbauvorschriften

Öffent liche Auflage vom 08.02.2016

bis 29.02.2016

Vom Gemeinderat beschlossen am 09.05.2016 Die Gemeindeschreiberin

/411Jfad Christof Rösch

Karin Gust

Vom Departement fü r Bau und Umwelt gf!nP.hmigt mit

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Entscheid Nr. Z~.. vom . z1.·~t .'0

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per .. ..... . ..... ....... ...

KANTON TH URGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAU ENFELD

Inhaltsverzeichnis 1.

Allgemeine Bestimmungen

1

Art. 1 Geltungsbereich

Art. 2 Zweck

1

Art. 3 Inhalt und Wirkung

1

Art. 4 Kostentragung

2

2.

2

Abbau

Art. 5 Abbauetappen/ -mengen

2

Art. 6 Abbaukanten/ -böschungen

2

Art. 7 Abbau koten

3

Art. 8 Bodenabtrag

3

Art. 9 Bodendepots

3

Art. 10 Schutzwälle

4

Art. 11 Einzäunung

4

Art. 12 Abdeckmaterial

5

69 weitere Artikel

Art. 13 Findlinge

5

Art. 14 Archäologische Funde

5

Art. 15 Waldrodung, Heckenentfernung

5

3.

Verkehr / Infrastruktur

6

Art. 16 Zu- und Abtransport allgemein

6

Art. 17 Kiesabfuhrstrassen

6

Art. 18 Übriger Verkehr

6

Art. 19 Ver- und Entsorgungsleitungen

6

Art. 20 Drainagen

7

4.

7

Umwelt

Art. 21 Grundwasserüberwachung

7

Art. 22 Luftreinhaltung

8

Art. 23 Lärm

8

Art. 24 Tankanlagen

8

Art. 25 Bodenkundliche Baubegleitung

8

Art. 26 Umweltbaubegleitung

8

5.

9

Rekultivierung

Art. 27 Nutzung und Topographie der Folgelandschaften

9

Art. 28 Rekultivierungsetappen

9

Art. 29 Wanderbiotope

9

Art. 30 Auffüllmaterial

9

Art. 31 Rohplanie

10

Art. 32 Rekultivierungsziele

10

Art. 33 Bodenrekultivierung

10

Art. 34 Entwässerung der Folgelandschaften

11

Art. 35 Erschliessung der Folgelandschaften

11

Art. 36 Folgebewirtschaftung

11

Art. 37 Ökologische Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen

11

Art. 38 Hochstammobstgärten

13

Art. 39 Hecke mit Saumstreifen

13

Art. 40 Einzelbäume

13

Art. 41 Schlussbestimmungen

14

Der Gemeinderat Hohentannen erlässt, gestützt auf die § § 23 ff. Planungs- und Baugesetz vom 21.12.2011, den Gestaltungsplan Kiesabbau II.

1.

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich Der Gestaltungsplan Kiesabbau II gilt bezüglich Abbau für das im Abbauplan 1:2'000, bezüglich Gestaltung und Rekultivierung für das im Rekultivierungsplan 1 :2'000 umgrenzte Gebiet. 2 Soweit durch den Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die weiteren einschlägigen Erlasse der Gemeinde, des Kantons und des Bundes.

Art. 2 Zweck

1 Der Gestaltungsplan bezweckt eine grundeigentümerverbindliche Umset-

zung der im Teilrichtplan Kiesabbau (RRB Nr. 755 vom 15.09.1998) festgehaltenen Planungsgrundsätze und des von der Ortskommission Hohentannen am 08.10.1998 erlassenen Rahmengestaltungsplanes Kiesabbau. Er soll damit einen geordneten, gut koordinierten, umweltverträglichen und von der Bevölkerung akzeptierten, aber trotzdem wirtschaftlichen Kiesabbau sicherstellen. 2 Der Gestaltungsplan ist Grundlage für die Erteilung der für die einzelnen Ab-

bauetappen erforderlichen Abbaubewilligungen.

Art. 3 Inhalt und Wirkung

Der Gestaltungsplan Kiesabbau 11 umfasst folgende Bestandteile: 1.

Allgemein verbindlich: -

Sonderbauvorschriften

- Abbauplan 1 : 2'000 -

Rekultivierungsplan 1 : 2'000

-

Profile 1: 1'000

2.

Erläuternd: -

Planungsbericht mit Beilagen

- Ausführungshinweise ökologische Ausgleichsmassnahmen

Art. 4 Kostentragung

1 Sämtliche im Gestaltungsplan vorgeschriebenen Massnahmen gehen zu Las-

ten des jeweiligen Grundeigentümers. 2 Zur Sicherstellung der Rekultivierungsmassnahmen kann der Gemeinderat

mit der Abbaubewilligung vom Gesuchsteller oder Grundeigentümer eine Kaution oder Bankgarantie verlangen.

2.

Abbau

Art. 5 Abbauetappen / -mengen

1 Der Kiesabbau hat entsprechend der im Abbauplan festgelegten Etappen zu

erfolgen. 2 Im Norden und im Süden dürfen maximal je drei Etappen offene Flächen (Ab-

bau oder Rekultivierung) aufweisen. 3 Die zu erwartenden Kiesmengen pro Abbauetappe sind im Abbauplan er-

sichtlich. 4

Pro Jahr dürfen insgesamt maximal ca. 140'000 m3 (Festmass) abgebaut werden. Der Gemeinderat kann auf Gesuch hin befristete Ausnahmen bewilligen.

Art. 6 Abbaukanten I -böschungen

Die im Abbauplan festgelegten Abbaukanten stellen die äusserste Begrenzung der Grubenränder dar. Ihr Abstand gegenüber Kantons- und Gemeindestrassen, welche nicht abgebaut werden, beträgt mindestens 4.0 m. Gegenüber Wald beträgt der Abstand mindestens 5.0 m. 2 Zu Hauptbauten innerhalb der Abbaugrenzen ist, andere privatrechtliche Re-

gelungen vorbehalten, ein Mindestabstand von 30.0 m einzuhalten.

2

3 Die Abbauböschungen dürfen gegen Strassen und Eigentumsgrenzen von

Grundstücken ausserhalb des Geltungsbereiches nicht steiler als 2:1 angelegt werden.

Die im Abbauplan festgelegten Abbaukoten in Meter über Meer gelten pro Abbauetappe oder Abbauetappenteil. Sie können nach zusätzlichen Abklärungen im Rahmen der Abbaubewilligungen angepasst werden, soweit sie mehr als 3.0 m über dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Bodenabtrag

Der Bodenabtrag hat gemäss der „ FSKB-Rekultivierungsrichtlinie " zu erfolgen. Er hat entsprechend der im Abbauplan festgelegten Abbauetappen zu erfolgen. Die zu erwartenden Abtragsmengen von Ober- und Unterboden pro Etappe sind im Abbauplan ersichtlich. 2 Der Abtrag von Ober- und Unterboden kann jeweils in Unteretappen erfol-

gen. Dieser ist bei trockenen Verhältnissen durchzuführen. Oberboden (Humus) und rekultivierbarer Unterboden sind gleichzeitig, aber separat und streifenweise abzutragen.

Art. 9 Bodendepots

Ober- und Unterboden der landwirtschaftlich genutzten Flächen sind getrennt zu deponieren. Ebenso ist der Waldboden separat zu deponieren. Die maximal möglichen Lagermengen auf den Flächendepot s sind im Abbauplan ersichtlich. 2 Die Oberbodenzwischendepots sind an den im Abbauplan bezeichneten Stel-

len als Flächendepots mit maximaler Schütthöhe von 2.5 m (lose Schütt ung) zu errichten. 3 Soweit möglich ist der Unterboden direkt w ieder einzubauen. Soweit erfor-

derlich sind die Unterbodenzwischendepots an den im Abbaupla n bezeichneten Stellen als Flächendepots mit maximaler Schütthöhe von 3.0 m (lose Schüttung) zu errichten. Die entsprechenden Materialflüsse sind im Abbauplan dargestellt. 4 Zur Deckung von Fehlmengen sind Zufuhrmaterialdepots für Ober- und Un-

terboden entsprechend den Vorgaben im Abbauplan anzulegen. 3

5 Sämtliche Depots sind gemäss der „FSKB-Rekultivierungsrichtlinie" zu er-

stellen. Sie müssen trocken geschüttet und sofort nach der Erstellung mit einer geeigneten Saatmischung angesät werden. Die Depots sind so zu gestalten, dass die Oberflächen eine Neigung von mindestens 4% aufweisen, damit das Niederschlagwasser abfliessen kann. Das Sickerwasser der Depots am Depotfuss muss abfliessen können. Auf schwer durchlässigen Depotflächen ist ein Entwässerungssystem vorzusehen. Die Depots sind mit Böschungsneigungen von ca. 2:3 anzulegen. Zur Sicherstellung der Bewirtschaftung sind die Böschungsneigungen gegen offene Wies- oder Ackerflächen auszuflachen. 6

Der Waldboden ist an den im Abbauplan bezeichneten Stellen als Walldepot mit maximaler Schütthöhe von 2.5 m (lose Schüttung) zu deponieren.

Art. 10 Schutzwälle

An den im Abbauplan bezeichneten Stellen sind Schutzwälle aus Abdeckmaterial zu errichten. Diese sind je nach Situation minimal 1.5 m, maximal 3.0 m hoch und mit Böschungsneigungen von ca. 2:3 anzulegen. Gegen offene Wies- oder Ackerflächen sind die Böschungsneigungen auszuflachen. 2 Die Schutzwälle sind zu Beginn der Abdeckarbeiten anzulegen und bis zum

Abschluss der Auffüllarbeiten beizubehalten. 3 Die Schutzwälle sind anzusäen. 4 Wo Schutzwälle entlang der Kantonsstrasse erstellt werden, sind am Bö-

schungsfuss Sickerleitungen vorzusehen.

Art. 11 Einzäunung

Vor Abbaubeginn sind die Gruben mit einem mindestens 1.2 m hohen, soliden Zaun einzuzäunen. Im Interesse der Sicherheit und zur Verhinderung von unerlaubten Ablagerungen sind diese Zäune bis zum Abschluss der Rekultivierungsarbeiten stehen zu lassen. 2 Die Zäune müssen für Kleintiere (z. B. Igel) durchlässig sein.

3 Die Ein- und Ausfahrten sind mit abschliessbaren Toren zu versehen.

4

Art. 12 Abdeckmaterial

1

Das Abdeckmateria l ist entsprechend dem im Abbauplan festgelegten Abdeckmaterialfluss direkt für die Wiederauffül lung zu verwenden. sow eit es nicht zur Errichtung der Schutzwälle gemäss Art. 10 SBV benötigt w ird.

2

Art. 13

Die zu erwartenden Mengen pro Abbauetappe sind im Abbauplan ersichtlich. Findlinge

Die während des Kiesabbaus freigelegten Findlinge sind an einem gut zugänglichen Ort zu sammeln und auszustellen.

Art. 14 Archäologische Funde

Archäologische Funde w ie menschliche und tierische Überreste, Gegenstände, Reste von Gebäuden, Gräbern, usw. sind sofort dem Amt für Archäologie zu melden.

Art. 15 Waldrodung, Heckenentfernung

1

An der im Abbauplan bezeichneten Stelle (Abbauetappe III S) ist eine temporäre Waldrodung erforderlich . Das Verfahren richtet sich nach dem Waldgesetz.

2 Die im Schutzplan Natur- und' Kulturobjekte (DBU Entscheid Nr. 79 vom

08. 10.2012) geschützte Hecke (H9) kann vorübergehend entfernt werden. 3 Die gerodeten Wa ldflächen sowie die Hecke sind bei der Rekultivierung

gleichwertig und am selben Ort zu ersetzen. Dies hat spätestens 14 Jahre nach der Rodung/ Entfernung zu erfolgen.

5

3.

Verkehr/ Infrastruktur

Art. 16 Zu- und Abtransport allgemein

Sämtliche Ab- und Zufuhren in die nördliche Grube müssen zu mindestens 2/3 gegen Norden, diejenigen in die südlichen Gruben zu mindestens 2/3 gegen Süden erfolgen. 2 Es ist mit geeigneten Mitteln (z. B. Pneuwaschanlagen) sicherzustellen, dass

die Verschmutzung der Strassen ausserhalb des Grubenbereiches minimal ist. 3 Die Abrollstrecke auf den Kiesabfuhrstrassen vor der Einfahrt in die Kantons-

strasse muss mindestens 40 m betragen.

Art. 17 Kiesabfuhrstrassen

1 Die Abfuhr des Kieses sowie die Zufuhr des Auffüllmaterials haben aus-

schliesslich über die bestehenden respektive neu zu schaffenden Kiesabfuhrstrassen zu erfolgen. 2 Diese sind staubarm zu gestalten und müssen Breiten zwischen 6.5 m und

8.0 m aufweisen. 3 Die Kiesabfuhrstrassen sind im Abbauplan bezeichnet.

Art. 18 Übriger Verkehr

Bestehende Strassen dürfen nur abgebaut werden, wenn Ersatzstrassen vorhanden sind. Dabei müssen von der Landwirtschaft kleinere Umwegfahrten vorübergehend in Kauf genommen werden. 2 Die Zufahrt zum Betrieb Meyer AG muss jederzeit gewährleistet sein. 3 Die bestehende Fuss- und Wanderwegverbindung Hohentannen - Bischofs-

zell ist dauernd zu gewährleisten.

Art. 19 Ver- und Entsorgungsleitungen

Beim Kiesabbau ist auf die bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen Rücksicht zu nehmen. Wo notwendig sind diese zu Lasten Kiesabbau umzulegen.

6

2 Insbesondere ist die Wasserleitung zwischen Hohentannen und Heidelberg

(Pumpwerk Letten) vor Abbaubeginn Etappe IV S gemäss Abbauplan zu verlegen.

Art. 20 Drainagen

Die Funktionstüchtigkeit der Drainagensysteme ausserhalb der offenen Gruben ist, soweit landwirtschaftlich genutzte Flächen betroffen sind, dauernd zu gewährleisten . 2 Es darf kein Drainagenwasser in offene Gruben abgeleitet werden. 3 Die vom Kiesabbau betroffenen Meliorationssammelleitungen sind gemäss

Abbauplan zu verlegen. 4 Neue Drainagen gehen ins Eigentum des Grundeigentümers über und sind

durch diesen zu unterhalten.

4.

Umwelt

Art. 21 Grundwasserüberwachung

1

Es ist ein Monitoringkonzept in Abstimmung mit der Gemeinde Hohentannen, dem Wasserversorgungszweckverband Felsenholz, der Techn ischen Betriebe Bischofszell, der Gemeinde Kradolf-Schönenberg, dem Kantonalen Laboratorium, dem Amt für Umwelt, den N utzern und Eigentümern der Quellen Heidelberg und Torggel sowie allfälligen weiteren Beteiligten zu erstellen. Dieses hat die Überwachung des Grundwasserspiegels an geeigneten Messstellen sowie die qualitative und quantitative Überwachung der Quellen im Abstrom sämtlicher Abbauetappen zu umfassen.

2 Das Monitoringkonzept ist der zuständigen kantonalen Stelle spätestens mit

dem ersten Abbaugesuch zur Bewil ligung einzureichen. 3 Die Resultate des Monitorings sind dem Gemeinderat und den Quelleigentü-

mern und -nutzern jährlich zuzustellen. Der Gemeinderat ergreift allfällig erforderliche Massnahmen.

7

Art. 22 Luftreinhaltung

Die im Kiesabbau- und Auffüllbetrieb im Einsatz stehenden Maschinen sind gemäss dem Stand der Technik auszustatten. Es gelten die Anforderungen der Luftreinhalteverordnung (LRV) für Baumaschinen auf Baustellen.

Art. 23 Lärm

Die im Kiesabbau- und Auffüllbetrieb im Einsatz stehenden Maschinen sind gemäss dem Stand der Lärmschutztechnik auszustatten. 2 Die Betriebszeiten sind auf die üblichen Tagesarbeitszeiten zu beschränken.

3 Die Zufahrten zu den Kiesgruben sowie der Vorantrieb des Kiesabbaus sind

bei den einzelnen Etappen so vorzunehmen, dass die Lärmimmissionen bei lärmempfindlichen Räumen in der Umgebung möglichst gering sind. 4 Der Gemeinderat kann Lärmschutzmessungen verlangen.

Art. 24 Tankanlagen

Anlagen zur Betankung der im Kiesabbau- und Auffüllbetrieb eingesetzten Maschinen sind ausserhalb offener Gruben zu lagern.

Art. 25 Bodenkundliche Baubegleitung

Sämtliche bodenrelevanten Arbeiten (Planung und Umsetzung) sind von einer Fachperson für bodenkundliche Baubegleitung zu begleiten.

Art. 26 Umweltbaubegleitung

Sämtliche ökologischen Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen (Planung und Umsetzung) sind von einer Fachperson zu begleiten. Die Ausführungshinweise ökologische Ausgleichsmassnahmen gelten dabei als Richtlinie.

8

5.

Rekultivierung

Art. 27 Nutzung und Topographie der Folgelandschaften

Die Nutzung der Folgelandschaften ist im Rekultivierungsplan festgelegt. Soweit ke ine speziellen Festlegungen bestehen, ist eine landwirtschaftliche Nutzung mit Wies- oder Ackerland (Fruchtfolgeflächen) vorzusehen. 2 Die Topographie der Folgelandschaften ist im Rekultivierungsplan mittels Hö-

henlinien festgelegt. Die ursprünglichen Landschaftsformen bleiben dabei erhalten.

Art. 28 Rekultivierungsetappen

Die Rekultivierung hat entsprechend der im Rekultivierungsplan festgelegten Etappen zu erfolgen, wobei der Rekultivierung im Süden erhöhte Priorität beizumessen ist.

Art. 29 Wanderbiotope

Die ·Reku ltivierungen sind zeit lich und räumlich so vorzunehmen, dass für die Wanderbiotope neue Flächen (v. a. Feuchtflächen wie Tümpel, Pfützen usw.) für die Wiederbesiedelung von Pflanzen und Tieren zur Verfügung stehen, bevor die entsprechenden alten Flächen aufgefüllt werden.

Art. 30 Auffüllmaterial

Für die Wiederauffüllungen darf nur unverschmutztes Aushubmaterial verwendet werden. Pro Jahr dürfen maximal ca. 150'000 m3 (Festmass) zugeführt werden . Der Gemeinderat kann auf Gesuch hin befristete Ausnahmen von der maximal zulässigen Menge an Auffüllmaterial bewilligen. 2 Die erforderlichen Auffüllmaterialmengen pro Reku ltivierungsetappe sind im

Rekultivierungsplan angegeben. 3 Die Qua lität des Auffüllmateria ls ist jährlich mittels unangekündigter Kontrol-

len mit Baggerschlitzen durch eine unabhängige Stelle zu überprüfen. Die Organisation dieser Kontrollen obliegt der Gemeinde. Die Kosten tragen die Kiesabba uunternehmen .

9

Art. 31 Rohplanie

Die Rohplanie ist gemäss der „FSKB-Rekultivierungsrichtlinie" zu erstellen. Sie ist vor dem Unterbodenauftrag zu lockern. 2

Bei Gefällen 2?:3% sind die obersten 1-2 m der Rohplanie aus gut wasserdurchlässigem Aushubmaterial mit geringem Ton- und Schluffgehalt aufzubauen. Die Rohplanie soll eine hohe Wasserleitfähigkeit von ksat > 100 cm/ Tag erreichen. Wird dieser ksat-Wert nicht erreicht. sind Sickerhilfen zu erstellen.

3 Bei Gefällen <3% sind neben einer gut wasserdurchlässigen Rohplanie Si-

ckerhilfen zu erstellen (z.B. Kiesstränge mit/ohne Rohr, Kiesschicht). 4

Sollte sich zeigen, dass das Entwässerungskonzept örtlich nicht geeignet ist die Entwässerung der rekultivierten Flächen vollumfänglich zu gewährleisten, sind nachträgliche Sickerhilfen einzubauen.

Art. 32 Rekultivierungsziele

1 Die Ziele der Bodenrekultivierung richten sich nach den vorgesehenen Folge-

nutzungen. 2 Für die Fruchtfolgeflächen und Hochstammobstgärten gelten die Anforde-

rungen gemäss dem „ Vollzugskonzept Qualitativer Bodenschutz 2012" des Kantons Thurgau. Die pflanzennutzbare Gründigkeit und die Nutzungseignung müssen demnach mindestens so gut sein wie vor dem Eingriff. Gewachsene Landwirtschaftsböden, die ursprünglich weniger als 0.50 m (Festmass) pflanzennutzbare Gründigkeit aufwiesen, müssen neu eine pflanzennutzbare Gründigkeit von mindestens 0.50 m (Festmass) aufweisen.

Art. 33 Bodenrekultivierung

Die Rekultivierung der Böden hat entsprechend der im Rekultivierungsplan festgelegten Etappen in Unteretappen von maximal 1 .0 ha Fläche zu erfolgen. Die erforderlichen Ober- und Unterbodenmengen sind pro Rekultivierungsetappe im Rekultivierungsplan angegeben. 2 Die Böden sind gemäss „FSKB-Rekultivierungsrichtlinie" zu rekultivieren. zu-

geführtes Ober- und Unterbodenmaterial soll standorttypisch sein. Ober- und Unterboden sind gleichzeitig, jedoch separat, streifenweise und locker zu

10

schütten. Frisch geschüttete Böden sind sofort mit geeigneter Saatmischung anzusäen.

Art. 34 Entwässerung der Folgelandschaften

An den im Rekultivierungsplan bezeichneten Stellen sind anstelle der bisherigen Meliorationssammelleitungen offene Bachführungen resp. offene Gräben vorzusehen . Der in der Stoffverordnung vorgeschriebene 3m breite Pufferstreifen ist als Hochstaudenflur zu pflegen. 2 Die Gräben mit Pufferstreifen gelten als ökologische Ausgleichs- und Ersatz-

massnahmen nach Art. 37 SBV. 3 Die neuen Meliorationssammelleitungen und die offenen Bachführungen die-

nen auch als Vorfluter für die Entwässerung der Rohplanie.

Art. 35 Erschliessung der Folgelandschaften

1

Zur Sicherstellung der Erschliessung und Bewirtschaftung sind sämtliche heute bestehenden Gemeinde- und Flurstrassen entsprechend dem Grenzverlauf in den Plänen für das Grundbuch und in ihrem ursprünglichen Ausbaustandard wiederherzustellen.

2 Die wiederherzustellenden Strassen sind im Rekultivierungsplan bezeichnet.

Art. 36 Folgebewirtschaftung

Die rekult ivierten für eine landwirtschaftliche Nutzung vorgesehenen Flächen sind während 6 Jahren als extensiv genutzten W iesen gemäss Direktza hlungsverordnung DZV sowie gemäss FSKB - Bewirtschaftungsrichtlinien zu bewirtschaften. Insbesondere ist Eingrasen im ersten Jahr und Beweidung in den ersten drei Jahren nicht erlaubt. 2 Die Folgebewirtschaftung richtet sich nach der Direktzahlungsverordnung

(DZV).

Art. 37 Ökologische Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen

1

Für mindest ens 10% der Abbauf lächen seit Beginn der Kiesabbauplanung (1 998) inkl. Kiesgrube Freudenberg (Meyer AG) sind ökologische Ausgleichsmassnahmen zu ergreifen. Bei einer Abbaufläche von insgesamt 34.63 ha entspricht dies einer M indestfläche von ca. 346. ar.

11

2 Die seit Beginn der Kiesabbauplanung (1998) inkl. Kiesgrube Freudenberg

verloren gegangenen Hochstammobstgärten sowie die früheren Ruderalflächen, Hecken und extensiven Wiesen mit einer Fläche von insgesamt ca. 1 '017 ar sind vollumfänglich durch Ersatzmassnahmen zu kompensieren. 3 Die Massnahmen für den ökologischen Ausgleich sowie die Ersatzmassnah-

men müssen damit insgesamt eine Fläche von mindestens ca. 1 '363 ar umfassen. 4

Folgende Massnahmen sind bereits realisiert resp. in Realisierung, sind zu erhalten und können angerechnet werden: Realisiert: 2 ar

•

Wiesentümpel westlich Schloss Heidelberg (Parz. 122)

•

Feuchtgebiet Alter Weiher, Zihlschlacht (Parz. 161)

•

Hecke Oetlishauserstrasse (Parz. 63)

8 ar

•

Hochstammobstgarten Paradiis (Parz. 94)

13 ar

•

Hochstammobstgarten Paradiis (Parz. 95)

142 ar

Zwischentotal

333 ar

168 ar

In Realisierung: •

Feuchtgebiet mit Teich (Parz. 368)

65 ar

•

Feuchtgebiet kiesig, ruderal (Parz. 368)

28 ar

•

Hecke mit Saumstreifen (Parz. 368)

21 ar

•

Magerwiese (Parz. 368)

291 ar

•

Feldweg (Parz. 368)

11 ar

•

Ruderalflur (Parz. 368)

14 ar

•

Hochhecke mit Saumstreifen (Parz. 441)

11 ar

Zwischentotal

442 ar

Gesamttotal

775 ar 12

5

Die noch zu realisierenden Massnahmen sind im Reku ltivierungsplan festgelegt. Diese umfassen insgesamt eine Fläche von ca. 802 ar. Falls sich einzelne Massnahmen nicht realisieren lassen, sind entsprechende Ersatzmassnahmen vorzusch lagen und vom Gemeinderat bewilligen zu lassen.

6 Die Alleebäume entlang der Hauptstrasse sind innert 1 Jahr nach Inkraftset-

zung dieses Gestaltungsplanes zu pflanzen. Die übrigen Massnahmen sind, soweit aus Sicht Rekultivierung möglich, innert 2 Jahren nach Inkraftsetzung dieses Gestaltungsplanes, ansonsten im Rahmen der Rekultivierungsarbeiten fortlaufend auszuführen.

Art. 38 Hochstammobstgärten

1

An den im Rekultivierungsplan bezeichneten Standorten sind bestehende Hochstammobstgärten zu erhalten, wo erforderlich zu erneuern. Lücken im Bestand sind fortlaufend aufzufüllen.

2 An den im Rekultivierungsplan festgelegten Standorten sind neue Hoch-

stammobstgärten spätestens nach Ablauf der Folgebewirtschaftung gemäss

Art. 36

SBV, dam it spätestens 6 Jahre nach der Rekultivierung anzulegen. 3 Das verwendete Pflanzmaterial muss eine Stammhöhe bis zu. den Leitästen

von m indestens 1.6 m auf weisen. 4 Die Obstbäume sind mit einem Abstand von ca. 10.0 m zu pflanzen {ent-

spricht 1 Baum pro Are}. Die Bestandesdichte muss mindestens 70, maximal 100 Bäume pro Hektar betragen.

Art. 39 Hecke mit Saumstreifen

An den im Rekultivierungsplan bezeichneten Stellen sind Hecken anzulegen. Der Saumstreifen beidseit ig der Hecke hat mindestens je eine Breite von 3.0 m aufzuweisen.

Art. 40 Einzelbäume

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An den im Re kultivierungsplan bezeichneten Stellen sind geeignete Alleebaumarten anzupflanzen, welche vom Gemeinderat vorgängig zu genehmigen sind.

2 Einzelbäume können mit 1ar pro Baum bei den in 2 vorgeschriebenen ökolo-

gischen Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen angerechnet werden.

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3 Das Pflanzmaterial muss standortgerecht sein und einen astfreien Stamm

von mindestens 1.8 m aufweisen. Der Stammumfang auf Brusthöhe muss mindestens ca. 12 cm betragen.

Art. 41 Schlussbestimmungen

Der Gestaltungsplan Kiesabbau II tritt nach der Genehmigung auf einen vom Gemeinderat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 2 Soweit die Geltungsbereiche dieses Gestaltungsplanes diejenigen des Ge-

staltungsplanes Kiesabbau 1 (Entscheid DBU Nr. 226 vom 22.03.1999) überlagern und nicht ergänzende, sondern neue Festlegungen gemacht werden, werden mit Inkraftsetzung dieses Gestaltungsplanes die widersprechenden Regelungen im Gestaltungsplan Kiesabbau 1 ausser Kraft gesetzt.

29.04.2016/ani/egi/801. 70/SBV_GP_Kiesabbau_ll.docx

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