Ausseracker

Sondernutzungsplan · Uesslingen-Buch

Dokument

Nummer
34
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Gestaltungsplan
Gemeinde
Uesslingen-Buch
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Änderung
Beschlossen
16.08.2017
In Kraft seit
01.01.2018

Karte

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Text

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau~~ Frauenfeld, 16. August 2017

Entscheid Nr. 34 0136/2017/DBU/ARE

Politische Gemeinde Uesslingen-Buch Änderung Gestaltungsplan Ausseracker

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1. Die vom Gemeinderat Uesslingen-Buch am 12. April 2017 beschlossene Änderung des Gestaltungsplans Ausseracker wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Uesslingen-Buch, Schaffhauserstrasse 12, 8524 Uesslingen, unter Beilage von vier Dossiers Änderung des Gestaltungsplans Ausseracker, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Amt für Umwelt - bhateam ingenieure ag, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Raumentwicklung unter Beilage eines Dossiers der Änderung des Gestaltungsplans Ausseracker, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen:

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Mit Schreiben vom 26. Juni respektive 3. Juli 2017 ersucht der Gemeinderat Uesslingen-Buch um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Ein der vorliegenden Planänderung zugrunde liegendes geologisches Gutachten wurde mit Bericht vom 11. November 2016 vorgeprüft, die Änderung des Gestaltungsplans Ausseracker mit Bericht vom 31. März 2017. Das Departement für Bau und Umwelt genehmigte mit Entscheid Nr. 99 vom 23. Dezember 2009 den Gestaltungsplan Ausseracker. Zweck des Gestaltungsplans ist es, eine auf die rutschgefährdete Hanglage abgestimmte Überbauung zu ermöglichen, die Hangstabilität im Gebiet Ausseracker zu verbessern sowie die Erschliessung der Grundstücke entlang der Ausserackerstrasse zu regeln. Dazu wurden im Jahr 2006

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Thurgau~~ 2/2

geotechnische Abklärungen zur Beurteilung der Beba~barkeit des Gebiets durchgeführt. Anhand dieser Beurteilung bzw. der erheblichen Rutschgefährdung eines Teilgebiets, wurde im Gestaltungsplan Ausseracker ein Baubereich E ausgeschieden, in welchem Neubauten verboten sind. Im nördlichen Teil der Parzelle Nr. 510 soll die bestehende Baute abgebrochen werden und durch ein Doppeleinfamilienhaus ersetzt werden. Der Neubau liegt zum Teil im genannten Baubereich E. Das geologisch-geotechnische Gutachten vom 5. Juli 2016 kommt zum Schluss, dass der nördliche Teil der Parzelle 510 bebaubar"ist. Mit der vorliegenden Gestaltungsplanänderung wird diese bebaubare Fläche aus dem Baubereich E mit erheblicher Gefährdung entlassen und dem Baubereich M mit mittlerer Gefährdung zugewiesen. Mit dieser Planänderung wird das Bauverbot im nördlichen Teil der Parzelle Nr. 510 aufgehoben. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachstellen keine Vorbehalte gegen die Gestaltungsplanänderung angemeldet. Sie entspricht den Anforderungen von§ 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetztes (PBG; RB 700) und kann somit genehmigt werden .

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschw~rde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen .Entscheides einzureichen. Expediert:

17. AUG. 2017