Ghil

Sondernutzungsplan · Bischofszell

Dokument

Nummer
40
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Quartierplan
Gemeinde
Bischofszell
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Änderung
Beschlossen
08.09.2017
In Kraft seit
01.10.2017

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Text

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau~~ Frauenfeld, 08. September 2017

Entscheid Nr. 40 0163/2017/DBU/ARE

Politische Gemeinde Bischofszell Änderung Qu~rtierplan „Gihl"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1. Die vom Stadtrat Bischofszell am 15. März 2017 beschlossene Änderung des Quartierplans „Gihl" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: . - Stadtrat Bischofszell, Rathaus, 9220 Bischofszell, unter Beilage von drei Exemplaren der Änderung des Quartierplans „Gihl", mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Amt für Umwelt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Exemplars der Änderung des Quartierplans „Gihl", mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten Erwägungen:

1.

Ganzen Text zeigen

Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 ersucht der Stadtrat Bischofszell um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Änderung des Quartierplans „Gihl" keine Rekurse hängig.

2.. Die zur Genehmigung eingereichte Änderung des Quartierplans „Gihl" (nachfolgende Bezeichnung: Quartierplanänderung) betrifft den mit Beschluss Nr. 1011 am 31. August 1993 durch den Regierungsrat genehmigten Quartierplan „Gihl". Im Zusammenhang mit der Erschliessungsplanung Gihl konnte festgestellt werden, dass die im bestehenden Quartierplan Gihl eingezeichnete und vorgesehene Querstrasse zwischen der geplanten Quartierstrasse und der Th ur für die Erschliessung des Gebietes nicht mehr benötigt wird. Eine Zufahrt zur Thur an dieser Stelle, beispielsweise für den Unterhalt des Flussufers, sei ebenfalls nicht notwendig. Der Uferbereich ist im Eigentum des Kantons Thurgau und der inzwischen erstellte Damm entlang der Th ur würde eine Zufahrt zum Flussufer ohnehin erschweren.

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Thurgau"~ 2/2

Deshalb soll die Querstrasse aus dem Quartierplan Gihl entlassen werden. Auslöser für die vorliegende Quartierplanänderung ist ein Bauvorhaben im südlichen Teil der Parzelle Nr. 1946. Dort ist der Bau von zwei Lagerhallen geplant. Gemäss Planungsbericht wurde mit der Änderung 2014 bereits die östliche Querstrasse aus dem Quartierplan entlassen (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 2 vom 14. Januar 2015). Gegen die Aufhebung der geplanten Quartierstrasse samt den entsprechenden Baulinien und geplanten Werkleitungen ist aus kantonaler Sicht nichts einzuwenden. Die zur Genehmigung eingereichte Planänderung betrifft einen Quartierplan , der vor Inkrafttreten des neuen Planungs- und Baugesetzes (nPBG, RB 700, in Kraft seit 1.1.2013) erlassen wurde. Die Planänderung ist somit nach dem alteri Planungsund Baugesetz (aPBG, RB 700, gültig bis 31 .12.2012) zu· beurteilen. Vorliegend erfüllt die Änderung des Quartierplans „Gihl" die Anforderungen von § 33 Abs. 1 aPBG und kann somit genehmigt werden .

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen . Expediert:

1l. SEP. 2017

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