Gass u. Murgtal
Sondernutzungsplan · Matzingen
Dokument
- Nummer
- 37
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Baulinienplan
- Gemeinde
- Matzingen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Änderung
- Beschlossen
- 06.09.2017
- In Kraft seit
- 01.10.2017
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Matzingen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
9954-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau~ Frauenfeld, 06. September 2017
Entscheid Nr. 37 0124/2017/DBU/ARE
Politische Gemeinde Matzingen Verkehrs- und Baulinienplan, Teil A, Ortsteile Matzingen und Gass: Änderung Mühleweg
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Matzingen am 7. Juni 2017 beschlossene Änderung des Verkehrs- und Baulinienplans „Teil A, Ortsteil Matzingen und Gass" (RRB Nr. .2078 vom 3.12.1985) wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Matzingen, Altholzstrasse 3 + 5, 9548 Matzingen, unter Beilage von vier Dossiers der Änderung des Verkehrs- und Baulinienplans, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Büro M. Nägeli, Kurzfeldstrasse 11, 8500 Frauenfeld - Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers der Änderung des Verkehrs- und Baulinienplans, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 ersucht die Politische Gemeinde Matzingen um Genehmigung der Änderung des Verkehrs- und Baulinienplans „Teil A, Ortsteile Matzingen und Gass". Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Änderung des Verkehrs- und Baulinienplanes keine Rekurse hängig. Die Änderung des Verkehrs- und Baulinienplans betrifft die Parzelle Nr. 1081 am Mühleweg. Auf genannter Parzelle sichert der Plan, welcher mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2078 vom 3. Dezember 1985 genehmigt wurde, den Strassenraum zum Mühleweg sowie den Abstand zur Murg. Wie den eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, wird
~~
Thurgau~~ 212
Ganzen Text zeigen
die Bebauung durch die rechtskräftig ausgeschiedene Baulinie unnötig eingeschränkt. Für den nördlichen, innerhalb der Baulinien gelegenen Teil des Grundstücks, hat die Gemeinde eine Baubewilligung für zwei Doppel-Einfamilienhäuser erteilt. Für die Realisierung von Anlagen wie Spielplatz, befestigte Sitzplätze, Wärmepumpe etc. ausserhalb der bestehenden Baulinien soll eine zusätzliche Baulinie für Anlagen ausgeschieden werden . Der bisherige Gewässerabstand von 15m zur Murg wird auch von der neuen Baulinie für Anlagen nicht unterschritten. · Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann durch das Departement für Bau und Umwelt genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden . Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten . Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
- 7. SEP. 2017