Wiedehorn

Sondernutzungsplan · Egnach

Dokument

Nummer
45
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Gestaltungsplan
Gemeinde
Egnach
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Änderung
Beschlossen
16.11.2017
In Kraft seit
16.11.2017

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Text

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau"'~ Frauenfeld, 16. November 2017

Entscheid Nr. 45 0194/2017/DBU/ARE

Politische Gemeinde Egnach 3. Teiländerung Gestaltungsplan Wiedehorn

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Egnach am 4. Juli 2017 beschlossene 3. Teiländerung des Gestaltungsplans Wiedehorn wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Egnach, Bahnhofstrasse 81, 9315 Neukirch-Egnach unter Beilage von zwei Exemplaren der 3. Teiländerung des Gestaltungsplans, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post+) - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers der 3. Teiländerung des Gestaltungsplans Wiedehorn (mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten).

Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 7. September 2017 ersucht der Gemeinderat Egnach um Genehmigung der im Titel erwähnten Gestaltungsplanänderung. Seit dem 1. Januar 2013 ist ein neues Planungs- und Baugesetz (PBG; SR 700) in Kraft. Für bestehende Gestaltungspläne, die nach dem 1. Januar 2013 abgeändert werden gilt das alte Recht weiter, bis die Gemeindebehörde das kommunale Recht gemäss den Übergangsbestimmungen zum Planungs- und Baugesetz vom 21. Dezember 2011 (PBG; RB 700) angepasst hat. Da die Politische Gemeinde Egnach den Zonenplan und das . Baureglement noch nicht gemäss den Übergangsbestimmungen zum Planungs- und Baugesetz vom 21. Dezember 2011 (PBG; RB 700) an das neue Recht angepasst hat, ist die zur Genehmigung eingereichte Änderung des Gestaltungsplans Wiedehorn nach den Bestimmungen des alten Planungs- und Baugesetzes vom 16. August 1995 (aPBG) zu beurteilen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau- und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig.

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Thurgau"'~ 212

2. Mit Entscheid Nr. 114 vom 12. Dezember 2005 genehmigte das Departement für Bau und 'Umwelt den Gestaltungsplan Wiedehorn. Dieser Gestaltungsplan regelt im Wesentlichen die Ersch!iessung und die Lage, Grösse und Gesta'ltung der Bauten und Anlagen sowie Art und Mass ihrer Nutzung für das Campingareal und den Landgasthof Seelust. Seit dem Jahr 2005 wurde der Gestaltungsplan zweimal geändert. Mit der zur Genehmigung eingereichten 3. Teiländerung des Gestaltungsplans Wiedehorn erfolgt eine dritte geringfügige Änderung im Sitµationsplan 1: 1000. Im Wesentlichen werden Standplätze für Dauermieter und jene für Touristen abgetauscht. Dadurch erhöht sich die Standplatzfläche für Touristen um rund 200 m 2 . Die Sonderbauvorschriften werden nicht angepasst. Die 3. Teiländerung des Gestaltungsplans Wiedehorn entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden , Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Exped iert:

1.6. NOV. 2017