Frohegg

Sondernutzungsplan · Waengi

Dokument

Nummer
3
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Baulinienplan
Gemeinde
Waengi
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Änderung
Beschlossen
17.01.2018
In Kraft seit
23.01.2018

Karte

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Text

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau~~ Frauenfeld, 17. Januar 2018

Entscheid Nr. 3 0232/217/DBU/ARE

Politische Gemeinde Wängi Änderung Baulinienplan Frohegg (Parzelle Nrn. 1230, 1770 und 1771)

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Wängi am 31.10.2017 beschlossene Änderung des Baulinienplans Frohegg (Parzellen Nm. 1230, 1770 und 1771) wird genehmigt. 2. Mitteilung an: . - Gemeinderat Wängi, Steinlerstrasse 2, Postfach 69, 9545 Wängi, unter Beilage von 4 Dossiers „Änderung Baulinienplan Frohegg'i mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Büro Nägeli, Kurzfeldstrasse 11, 8500 Frauenfeld - Amt für Umwelt - Forstamt - Amt für Raumentwicklung unter Beilage von einem Dossier „Änderung Baulinienplan Frohegg" mit Genehmigungsverinerk, sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: Mit Schreiben vom 6. November 2017 ersucht der Gemeind~rat Wängi um Genehmigung der Änderung des Baulinienplans Frohegg im Bereich der Parzellen Nrn. 1230, 1770 und 1771. Der Gemeinderat hat diese Änderung am 31.0ktober 2017 beschlossen. Während der öffentlichen Auflage vom 18. August 2017 bis 7. September 2017 sind keine Einsprachen eingegangen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Die Vorlage wurde mit Bericht vom 4. Juli 2017 vorgeprüft. Mit RRB Nr. 1217 hat der Regierungsrat am 19. August 1986 den Baulinienplan für das Gebiet Hüslibach/Frohegg/Sägewiese genehmigt - gleichzeitig mit dem entsprechenden Quartierplan. Mit dem Baulinienplan wurden die Abstände von Bauten und Anlagen zum Hüslibach und zur Murg, bzw. zu den Bachgehölzen und zur Strasse geregelt. Der Hüs. libach verlief im Gebiet' Frohegg damals noch in einer Bachdolung. Inzwischen wurden

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Thurgau"'~ 212

·der Hüslibach geöffnet und .der westliche Teil des Gebiets Frohegg bebaut. Der östliche Teil blieb bisher unbebaut. Die Baulinien in diesem Bereich wurden 1986 auf Basiseiner Projektstudie festgelegt, welche nie umgesetzt wurde. Aufgrund eines aktuellen Bauvorhabens passt die Gemeinde Wängi den Baulinienplan im Bereich der Parzellen Nm. 1230, 1770 und 1771 an. Die Baulinie entlang der Stettfurterstrasse wird ersatzlos aufgehoben, es gelten somit die ordentlichen Strassenabstände. Im nordöstlichen Teil der Parzelle verlief die ursprüngliche Baulinie innerhalb der Freihaltezone und beschrieb eine Ecke, welche bis 4.5 m an das Gewässer, bzw. direkt an die Abgrenzung Wald-Bauzone heranreichte. Die geänderte Baulinie verläuft nun entlang der Zonengrenze zwischen Freihaltezone und Wohnzone W2 und hat einen Abstand von rund 12 m zum Hüslibach, was aufgrund der Gewässerschutzgesetigebung ausreichend ist und gegenüber dem bisherigen Zustand_ eine Verbesserung darstellt. Die Hinweise aus der Vorprüfung wurden berücksichtigt. Im Rahmen der verwaltungsinternen Zirkulation haben die einbezogenen Fachstellen keine Vorbehalte angebracht. Die Anderung des Baulinienplans Frohegg erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann somit genehmigt werden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons . Thurgau,· 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

1-7. JAN. 2018