Rotfarb
Sondernutzungsplan · Guettingen
Dokument
- Nummer
- 9
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Guettingen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Änderung
- Beschlossen
- 08.02.2018
- In Kraft seit
- 02.03.2018
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
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Departement für Bau ·und Umwelt
~ Thurgau~~·. Frauenfeld, 08. Februarr 2018
Entscheid Nr.. 9 · 01-51/2017/DBU/A.RE
Politische Gemeinde Güttingen Teiländerung ·2017 Gestaltungsplan Rotfarb „_ --':\
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Güttingen am 7. Juni 2017 beschlossene Teiländerung 2017 des Gestaltungsplans Ro~arb wird·genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Güttingen, Bahnhofstrasse 15, 8594 Güttingen, unter Beilage von vier Exemplaren Teiländerung 2017 ·des Gestaltungsplans Rotfarb, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post P.lus) . - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst" - Forstamt -Amt für Raumentwicklung, unter Beilage einer Teiländerung 2017 des Gestaltµngsplans Rotfarb, ·mit Gen~hmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
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Erwägungen: Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 ersucht die Politische Gemeinde Güttingen um Geneh.:. migung der Teiländerung 2017 des Gestaltungsplans Rotf<;irb. Aufgrund d.er eirigereich- · ten Unterlag·en kann gefolgert werden,· dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurdß. Gegen die Teiländerung des·Gestaltungsplans Rotfarb liegen beim Departement fü_r Bau und Umwelt zwei Rekurse vor. Über diese entscheidet das Departement · für Bau und Umwelt in einem separaten Verfahren. Die vorliegende Teiländerung betrifft den recht$kräftigen Gestaltungsplan Rotfarb, welcher mit Ents·cheid Nr. 36 vom Departement für Bau und Umwelt am 22. April 2003 genehmigt wurde. Gemäss Artikel 3 d~r Sonderbauvorschriften dient der Gestaltungsplan Rotfarb der architektonisch- guten, auf die Seeufer- und Parklandschaft abgestimmten . Überbauung des Planungsgebietes. Der Gestaltungsplan Rotfarh bildete die Grundlage
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für den Bau der Sokrates-Klinik anstelle der ehemaligen Fabrikgebäude. Die weiteren - Baubereiche für Wohnbauten sowie Wohn- und Gewerbebauten sind erst teilweise be„· .. baut. . Mit der zur Genehmigung eingereichten Plarivorlage wird der rechtskräftige Gestal:tungsplan Rotfarb geändert. Im Nordwesten des Gestaltungsplanperimeters wird auf der Parzelle Nr·. 330 ein Bereich Parkie·rung Freizeitnutzer ausgeschieden. In den Son. _derbauvorschriften werden die Artik~l 4 und 12 ergänzt. Nach Art. 21· Abs. 2 des.Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) werden· Nutzungspläne dann überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse seit der Planfestlegung erheblich geändert haben. Diese Bestimmung verleiht den Nutzungsplänen eine gewisse Beständigkeit (Rechtssicherheit), ermöglicht aber auch, · . sie bei Bedarf zu revidieren. Als Verhältnisse, deren Änderung eine Plananpassung rechtfertigen, kommen sowohl ·tatsächliche (z.B. Bevölkerungswachstum, Bautätigkeit, neue Erschliessüngsbedingungen) als auch rechtliche. Umstände (z.B. Änderung des Planungsrechts) in Betracht. Erheblich verändert haben sich die Verhältnisse, wenn die de_r Planfestsetzung zugrund.e · liegenden, tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu wesentlichen Teilen dahinfallen · oder seither neue bedeutende Bedürfnisse entstanden sind. Geänderte private Interessen von Einzelpersonen können hingegen nicht als veränderte Verhältnisse geltend gemacht werden. . · · . Doch selbstwenn sich die Verhältnisse seit der letzten Plailfestsetzung erheblich geändert haben, hat eine Plaii'anpassung nicht zwingend, sondern nur „n_ötigenfalls" zu erfolgen. Mit anderen Worten verlangt Art. 21 Abs. 2 RPG eine Abwägung mit dem Gebot der Rechtssicherheit und dem darin liegenden Grundsatz der Planbeständig_keit.' Im Rahmen dieser Interessenabwägung muss geprüft werden, ob das durch die wesentliche Änderung der Verhältnisse begründete öffentliche Interesse an einer Änderung des Plans die gegenläufigen (privaten oder öffentlichen) Erhaltungsinteressen überwiegt. Ein wichtiges Kriterium bei der Interessenabwägung bil_det das Alter des Nutzungsplans: Je neuer ein Plan ist, desto gewichtiger müssen -~ie Gründe für eine Abänderung sein. Bei der Interessenabwägung miteinzubeziehen sind sodann die Auswirkungen der . Planänderungen auf die Nutzungsmöglichkeiten der Eigentümer. Je einschneidender sich eine.beabsichtigte Planänderung auf die Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers auswirkt, desto gewichtiger müssen die Gründe sein, die für eine Planänderung spre- · chen. Weitere, bei der Interessenabwägung zu prüfende Punkte sind· die Aussagedichte und der Stand d/er Realisierung des Plans. Je konkreter die Nutzungsordnung ausgestaltet ist und je weiter die Realisierung vorangeschritten ist, desto mehr Gewicht kommtdem Grundsatz der Planbeständigkeit zu (B. Waldmann/P. Hänni, Handkommentar zum RPG, Bern 2006, Art. 21 N 14ff.). Im Planungsbericht wird festgehalten, dass ·sich seit der Genehmigung des Gestaltungsplans die Zahl der Freizeitnutzer sowohl innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ·
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als auch am angrenzenden Seeufer beträchtlich e_rhöht hat. Die gestiegene Anzahl Freizeitnutzer ist unter anderem auf den, mittels Gestaltungsplan geschaffenen öffentlichen Seeweg und den öffentlichen Sitzplatz am See zurückzuführen. Die- vielen Freizeitnutzer ·parkierten in der Vergangenheit im Bereich der Parzelle Nr. 330 ungeordnet unter den Bäumen .. Um diese Parkierung zu ordnen; erstellte die Gemeinde Güttingen einen Kiesparkplatz für 8 Per$orienwagen und erarbeitete ein Parkierungs- und Bewirtschaftungskonzept für den ganzen Seeuferbereich. Mit der vorliegenden Teiländerung 2017 des Gestaltungsplans Rotfarb.wird der bereits erstellte Kiesplatz planüngsrechtlich gesichert. Die Darlegung Im Planungsbericht zu den veränderten Verhältnissen ist nachvollzieh-. bar. Die öffentliche Zugänglichkeit des Seeufers mit dem öffentlichen Seeweg und dem öffentlichen Sitzplatz hat dazu geführt, dass das Gebiet durch deutlich mehr Freizeitnutzer besucht wird. Eine solche Zunahme war zum Zeitpunkt der 'Erarbeitung des Gestaltungsplans Rotfarb kaum absehbar. DasVorliegen von veränderten Verhältnissen kann daher bejahtwerden. · . · · · . Mit Blick auf die in die Beurteilung miteinzubeziehende Planbeständigkeit ist festzuhalten, dass seit der Gen~hmigung des Gestaltungsplans Rotfarb (2003) bereits knapp 15 Jahre vergangen sind. Auswirkungen des kleinen Kiesparkplatzes auf die Nutzungs-· möglichkeiten der Eigentümer sind nicht zu erkennen. Wie bereits erwähnt, wurde erst ein Teil des Gestaltungsplans realisiert. Dementsprechend wird der.Grundsatz der Planbeständigkeit mit der vorliegenden Änderung nic:;ht verletzt. 1
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Teiländerung 2017 des Gestaltungsplans Rotfarb die Voraussetzungen von Art ..21 Abs. 2 RPG erfüllt. Im Rahmen .der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden gegenüber der vorliegenden Planänderung keine Vorbehalte angebracht. Die Teiländerung 2017 des Gestaltungsplans Rotfarb erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und w_ird genehmigt.
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent. scheides einzureichen. Expediert:
·lJEB. 2018