Seegarten
Sondernutzungsplan · Arbon · Aufgehoben am 22.06.2018
Dokument
- Nummer
- 24
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Arealüberbauungsplan
- Gemeinde
- Arbon
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Beschlossen
- 02.05.2018
- In Kraft seit
- 22.06.2018
- Aufgehoben
- 22.06.2018
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
10039-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 02. Mai 2018
Entscheid Nr. 24 0198/2017/DBU/ARE
Politische Gemeinde Arbon - Aufhebung Arealüberbauungsplan Seegarten - Aufhebung Baulinienplan Seemoosholz
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Städtrat Arbon am 16. März 2015 beschlossene Aufhebung des Areal¬ überbauungsplanes Seegarten (genehmigt mit RRB Nr. 115 vom 24.01.1994) wird genehmigt. )
2.
Die vom Stadtrat Arbon am 4. September 2017 beschlossene Aufhebung des Bau¬ linienplans Seemoosholz (genehmigt mit RRB Nr. 599 vom 02.05.1989) wird ge¬ nehmigt.
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3.
Mitteilung an: ' - Städtrat Arbon, Stadthaus, Hauptstrasse 12, 9320 Arbon, unter Beilage von drei Dossiers (Deckblätter) zur Aufhebung des Arealüberbauungsplans Seegarten (genehmigt mit RRB Nr. 115 vom 24.01.1994) sowie zur Aufhebung Baulinien¬ plans Seemoosholz (genehmigt mit RRB Nr. 599 vom 02.05.1989) mit Genehmi¬ gungsvermerken (A-Post Plus) - Amt für Umwelt - Forstamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers (Deckblätter) zur Aufhe¬ bung des Arealüberbauungsplans Seegarten (genehmigt mit RRB Nr. 115 vom 24.01.1994) sowie zur Aufhebung Baulinienplans Seemoosholz (genehmigt mit RRB Nr. 599 vom 02.05.1989) mit Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: 1. Im März 2017 ersucht der Stadtrat Arbon um Genehmigung des Gestaltungsplans Seegarten. Gleichzeitig wurde beantragt, den Arealüberbauungsplan Seegarten und den Baulinienplan Seemoosholz aufzuheben. Seit dem Genehmigungsgesuch wur¬ de der Gestaltungsplan mehrfach überarbeitet. Aus rechtlichen Gründen ist nach wie vor eine Genehmigung des Gestaltungsplans Seegarten nicht möglich. Daher wird
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nun von der Stadt Arbon mit E-Mail vom 26. März 2018 beantragt, die Aufhebung des Arealüberbauungsplans Seegarten und des Bäulinienplans Seemoosholz vor¬ zuziehen. Aus kantonaler Sicht ist gegen diese Vorgehensweise nichts einzuwen¬ den. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfah¬ ren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die beiden Planaufhebungen keine Rekurse hängig. 2. Die zur Genehmigung eingereichte Vorlage betrifft die Aufhebung des Arealüber¬ bauungsplans Seegarten und des Baulinienplans Seemoosholz. Diese Son¬ dernutzungspläne genehmigte der Regierungsrat im Jahr 1994 (RRB Nr. 115 vom. 24.01.1994) bzw. im Jahr 1989 (RRB Nr. 599 vom 02.05.1989). Eine Änderung oder eine Aufhebung von Sondernutzungsplänen setzt voraus, dass sich die Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) seit der Genehmigung erheblich geändert haben. Als „geänderte Verhältnisse“ können sowohl rechtliche wie auch tatsächliche Verhältnisse geltend gemacht wer¬ den. Mit der erwähnte Bestimmung (Art. 21 Abs. 2 RPG) soll primär eine gewisse Planbeständigkeit gewährleistet werden. Sie begründet sich durch die Rechtssicher¬ heit, das heisst durch das Recht der Betroffenen, dass ein Plan nach seiner Ge¬ nehmigung für eine gewisse Zeit bestehen bleibt und nicht gleich wieder geändert werden kann. Da seit der Genehmigung der beiden Sondernutzungspläne mehr als 24 Jahre verstrichen sind, spricht grundsätzlich nichts gegen die beiden Planaufhe¬ bungen. Gemäss Kapitel 5.1 des Planungsberichts liegt dem Arealüberbauungsplan Seegarten eine Bebauung und Nutzweise zu Grunde, die nicht mehr zeitgemäss ist. Daher wurde ein neues Bebauungs- und Umgebungskonzept erarbeitet, welches . nun eine zeitgemässe und nachhaltige Bebauung ermöglichen soll. Aus kantonaler. Sicht wird begrüsst, dass nun ein Konzept vofliegt, welches eine Bebauung mit einer hohen architektonischen Qualität und attraktiven Freiräumen ermöglichen soll. Zur Förderung einer qualitativen Siedlungsentwicklung hach innen ist das geänderte Konzept zu begrüssen. Somit ist nichts dagegen einzuwenden, den Arealüberbau¬ ungsplan aufzuheben. Mit Beschluss vom 4. September 2017 hat der Stadtrat Arbon beschlossen, den Baulinienplan „Seemoosholz“ aufzuheben. Diese Aufhebung hat zur Folge, dass ge¬ genüber dem Wald (Moosholz) wieder der gesetzliche Waldabstand von 25 m gilt (§ 75 Abs. 1 P.BG). Dies ist insbesondere bei einer allfälligen Überbauung der Par¬ zelle Nr. 3477 zu beachten, wo ein neuer Parkplatz geplant ist. Der ordentliche Ab¬ stand kann aber im Einzelfall gestützt auf § 93 PBG mit Zustimmung des Kantons unterschritten werden, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
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lm Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachstellen keine Vorbehalte gegenüber der Genehmigungsvorlage geäussert. Bei¬ de Planaufhebungen erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und werden genehmigt.
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
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10039-P-1.pdf
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Stadt Arbon Kanton Thurgau
Aufhebung Arealüberbauungsplan Seegarten
Öffentliche Auflage vom 10.4. bis zum 29.4.2015
Vom Stadtrat beschlossen am 16.3.2015
FÜR DEN STADTRAT ARBON
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.
Vom Stadtrat in Kraft gesetzt per.
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD