Groossi Wis
Sondernutzungsplan · Kreuzlingen
Dokument
- Nummer
- 38
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Kreuzlingen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 28.06.2018
- In Kraft seit
- 01.08.2018
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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HB
Departement für Bau und Umwelt Q . Eing. -5. Juli 208 | 4 Juli 208 Sekretariat: As Thurgau ® Frauenfeld, 28. Juni 2018 Pal zu: SP. \h.2s, kb, pb.te Garten | Autrag =
Entscheid Nr. 38
0031/2018/DBU/ARE
Politische Gemeinde Kreuzlingen - Gestaltungsplan Groossi-Wis ee - Teilaufhebung Gestaltungsplan Remisberg-Langhalden
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Der vom Stadtrat Kreuzlingen am 28. November 2017 beschlossene Gestaltungsplan Groossi-Wis wird genehmigt.
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2. Die vom Stadtrat Kreuzlingen am 28. November 2017 beschlossene Teilaufhebung des Gestaltungsplans „Remisberg - Langhalden“ (RRB Nr. 1773 vom 2. Oktober 1978) wird genehmigt.
3. Mitteilung an:
- Stadtrat Kreuzlingen, Hauptstrasse 62, 8280 Kreuzlingen, unter Beilage von fünf Dossiers Gestaltungsplan Groossi-Wis und Teilaufhebung Gestaltungsplan „Remisberg - Langhalden“ (RRB Nr. 1773 vom 2. Oktober 1978), je mit Genehmigungsvermerk (charge)
- Amt für Umwelt
- Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst
- Hochbauamt
- Tiefbauamt
- Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier Gestaltungsplan Groossi-Wis und Teilaufhebung Gestaltungsplan „Remisberg - Langhalden“ (RRB Nr. 1773 vom 2. Oktober 1978), mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 ersucht die Politische Gemeinde Kreuzlingen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Der neue Gestaltungsplan Groossi-Wis und die Teilaufhebung des bestehenden Gestaltungsplans „Remisberg - Langhalden“ wurden mit Bericht vom 5. September 2017 durch das Amt für Raumentwicklung vorge-
Thurgau“ \
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prüft. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig.
Teilaufhebung Gestaltungsplan Remisberg-Langhalden
Das von der vorliegenden Planung betroffene Areal befindet sich im Südosten von Kreuzlingen, im Gebiet Remisberg. Das Planungsgebiet umfasst die Parzelle Nr. 2352 mit einer Fläche von circa 6°800 m?. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan befindet sich das Planungsgebiet in der Wohnzone W 50.
Für die Parzelle Nr. 2352 und die östlich angrenzende Parzelle Nr. 6233 besteht ein rechtskräftiger Gestaltungsplan (GP „Remisberg - Langhalden“). Der Gestaltungsplan „Remisberg - Langhalden“ wurde mit RRB Nr. 1773 vom 2.10.1978 genehmigt und mit RRB Nr. 1240 vom 15.11.1994 geändert. Im Jahre 2007 (DBU-Entscheid Nr. 65 vom 14. August 2007) wurde bereits eine Teilaufhebung des Gestaltungsplans Remisberg - Langhalden genehmigt. Diese wurde damit begründet, dass das von der Aufhebung betroffene Areal bereits gemäss Gestaltungsplan überbaut und erschlossen wurde. Zudem wollte man auch für den Gestaltungsplanperimeter die im Rahmen der Ortsplanungsrevision 2000 eingeführte Wohnzone W50 (anstelle W2) und die damit verbundene Erhöhung der Ausnützungsziffer geltend machen.
Um auch für die Parzelle Nr. 2352 von der Erhöhung der Nutzungsziffer profitieren zu können und die gemäss Gestaltungsplan geltende Beschränkung auf eine Ausnützungsziffer von 0.4 aufzuheben, wird der Gestaltungsplan „Remisberg - Langhalden“ erneut angepasst. Die Parzelle Nr. 2352.wird aus dem Geltungsbereich des Gestaltungsplans „Remisberg - Langhalden“ entlassen (Teilaufhebung bestehender GP ‚Remisberg - Langhalden“) und gleichzeitig der neue Gestaltungsplan Groossi-Wis erlassen. Die im Stadtratsprotokoll vom 28. November 2017 dargelegten Gründe für diese Planungsmassnahme sind grundsätzlich nachvollziehbar. Die geringe Regelungsdichte des rechtskräftigen Gestaltungsplans „Remisberg - Langhalden“ für die Parzelle Nr. 2352 und die geänderten Verhältnisse seit dessen Erlass rechtfertigen eine Teilaufhebung des bestehenden Gestaltungsplans.
Gestaltungsplan Groossi-Wis
Gemäss Art. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestaltungsplan Groossi-Wis die Erstellung einer attraktiven Überbauung, eine haushälterische Bodennutzung, eine zweckmässige und sparsame Verkehrserschliessung, einen optimalen Lärmschutz der Bebauung und eine gemeinsame Spiel- und Freizeitfläche.
Um die Ziele gemäss Art. 2 SBV zu erreichen, werden vier Baubereiche ausgeschieden und festgelegt, dass das oberste Geschoss als Attikageschoss auszubilden ist. Die Erschliessung und Parkierung wird mittels Festlegungen im Situationsplan und in den Sonderbauvorschriften geregelt. Die gemeinsame Spiel- und Freizeitfläche wird im Si-
Thurgau ©
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tuationsplan festgelegt. Mit Bestimmungen in den Sonderbauvorschriften zur architek-
tonischen Gestaltung, zur Umgebung und zur Bepflanzung soll die Qualität der Über-
bauung sichergestellt werden.
Insgesamt erscheinen der Zweckartikel des Gestaltungsplans und die zur Umsetzung
des Zweckartikels getroffenen Regelungen mit Blick auf 8 23 PBG zweckmässig und
auf die örtliche Situation abgestimmt. Im Rahmen der Vorprüfung wurden von Seiten
des kantonalen Hochbauamtes verschiedene Anregungen zum Bebauungskonzept ab-
gegeben. Diese wurden grösstenteils berücksichtigt respektive konnte die Anordnung
der Bauten mit der bereits vorhandenen, konkreten Grundrisstypologie begründet wer-
den.
Mit dem Gestaltungsplan Groossi-Wis wird nicht von der Regelbauweise abgewichen,
womit der Nachweis der Erfüllung der erhöhten Anforderungen gemäss 8 24 Abs. 2
PBG nicht erbracht werden muss. Trotzdem ist aus kantonaler Sicht im Zusammenhang
mit der weiteren Planung und Ausführung auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Zugunsten der Aufenthaltsqualität der Aussenräume sollten möglichst viele Besucherparkplätze in der Tiefgarage untergebracht werden.
- Die Lärmschutzwände sollten möglichst durch topographische, landschaftsarchitektonische Massnahmen eliminiert oder zumindest minimiert werden.
- Die gleichmässig am Parzellenrand verteilten Hochstammbäume könnten spezifischer auf die Hierarchie und Bedeutung der Strassenverläufe reagieren.
Im Bereich des Gestaltungsplanperimeters verläuft der eingedolte Remisbergbach in einer Druckleitung (Bachleitung). Im Frühling 2017 hat die Stadt Kreuzlingen für den Remisbergbach ein Hochwasserschutzkonzept erarbeiten lassen, welches unter anderem eine Bachöffnung im Bereich des Gestaltungsplans Groossi-Wis vorsah. Abklärungen im Juli 2017 ergaben jedoch, dass eine Bachöffnung im Perimeter des Gestaltungsplans "Groossi-Wis" aus hydraulisch-technischen Gründen nicht möglich ist. Auf eine Festlegung der Gewässerraumlinien entlang des Remisbergbaches im Bereich des Gestaltungsplans Grossi-Wis kann daher gemäss Art. 41a Abs. 5 Bst. b GSchV verzichtet werden.
Aufgrund der vorhandenen Hochwassergefährdung im Planungsgebiet ist das Hochwasserschutzprojekt für den Remisbergbach möglichst bald zu erarbeiten und umzusetzen. Eine allfällige Betroffenheit Dritter infolge der Objektschutzmassnahmen (ein Teil des Oberflächenwassers vom Remisbergbach kann sich nicht mehr im Planungsperimeter ausbreiten und fliesst auf der Remisbergstrasse nach Norden) wurde bislang nicht aufgezeigt. Im Rahmen des Hochwasserschutzprojektes sind allfällige Auswirkungen auf Dritte auszuweisen.
Weiter weist das Amt für Umwelt darauf hin, dass bei der Projektierung von Tiefgaragen die Richtlinien für Lüftungsarten in vollumbauten Fahrzeugeinstellhallen des Departementes für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau vom Januar 1995, welche sich auf die SWKI Richtlinie 96-1 abstützen, beachtet werden müssen.
Thurgau“
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Um die Situation der bodennahen Stickoxidimmissionen nicht noch zu verschärfen, muss gemäss Massnahmenplan Thurgau die Abluft von Tiefgaragen mit mehr als 40 Stellplätzen kantonsweit zwingend mit einer mechanischen Entlüftung über Dach abgeführt werden.
Gemäss den eingereichten Unterlagen ist beim vorliegenden Projekt eine Tiefgarage mit 54 Stellplätzen vorgesehen. Die Abluft aus der Tiefgarage ist dementsprechend mit einer mechanischen Entlüftungsanlage über Dach abzuführen. Die Planung und Ausführung hat nach der SWKI Richtlinie 96-1, respektive deren Nachfolge-Richtlinie VA 103-01 zu erfolgen. Im Weiteren sind für die Abluftabführung die Kamin-Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), einzuhalten.
Im Übrigen haben im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung die einbezogenen Fachstellen keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen die Planänderungen angebracht. Die Teilaufhebung des Gestaltungsplans „Remisberg - Langhalden“ und der neue Gestaltungsplan Groossi-Wis erfüllen die Anforderungen von $ 5 Abs. 3 PBG und können genehmigt werden.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen.
Expediert: -2. JULI 2018
10131-S-1.pdf
*reuzlingen
Gestaltungsplan Groossi-Wis Sonderbauvorschriften 2. November 2017
Vom Stadtrat erlassen am:
N
28, Nov. 2017
~ a~; chrei
evom:
-1. DEZ. 2017
~ 20. DEZ. 2017
KANTON THURGAU DEPARTEMENT r-= üR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.:
78
Vom Stadtrat in Kraft gesetzt am:
vom: zE;, . G . 20)8,
1 0. JULI 2018
auf den:
- 1. AUG. 2018
Sonderbauvorschriften I.
Art. 1 Gestaltungsplanplan «Groossi-Wis»
2. November 2017
Allgemeines Geltungsbereich
1
Der Gesta ltungsp lan «Groossi-Wis» besteht aus dem Situati onsp lan im Massstab
1:500, den nachfolgenden Sonderbauvorschriften, dem Planungsbericht und den Be ilagep län en vom 10.10.2017 der Jega AG. 2
Diese Sonderbauvorschriften ge lten für den im Situ at ions plan definierten Ge l-
tungsbereich. Alle in der Plan legende des Situ ationsp lans bezeichneten Festlegungen und die Sonderbauvorschriften sind all gemeinverbind li ch. Die übrigen Planinhalte, der Planungsber icht sowie die dem Gesta ltun gsp lan zu Grunde li egenden Be il agep läne haben er läuternden Charakter.
Art. 2 Zweck
Der Gesta ltun gsp lan bezweckt: a) Erstellung einer attraktiven Überbauung im Gebiet Groossi-W is; b) haushälterische Bodennutzung; c) zweckmässige und sparsame Verkehrserschliessung; d) optima ler Lärmschutz der Bebauung. e) gemeinsame Spiel - und Freizeitfläche für die Überbauung
II.
Art. 3 Erschliessung
Fahrverkehr
Die Verkehrserschliessung erfo lgt über die Bereiche «Erschliessung intern» direkt ab der Rothausstrasse sow ie der Kleestrasse.
Art. 4 Langsamverkehr
Innerhalb der bezeichneten Flächen sind interne Erschliessungswege von mindestens 2.00 m Breite zu erste ll en . Die Langsamverkehrsverbindungen haben die Hauszugänge, die Spie l- und Freize itflä che, die Bushaltestelle und die Kleestrasse möglichst direkt miteinander zu verbinden.
Art. 5 Autoabstellplätze
1
Die erforder li chen Parkfe ld er für Motorfahrzeuge sind, mit Ausnahme von maxi -
mal 12 oberirdischen Besucherparkfelder, in einer Einstel lh all e unterzubringen, die entweder vollständig unterirdisch ist oder in Form ein er Unterniveaubaute innerhalb der dafür ausgeschiedenen Bau lini en li egt. 2
Der Bedarf und die Anordnung sind nach der VSS-Norm SN 640 281 vom 1.12.2013
zu bestimmen. Soweit die VSS -Normen auf die Bruttogeschossflächen abste ll en, ist an deren Ste ll e die Hauptnutzfläche gemäss SIA-Norm 416 vom 1.10.2003 massgebend.
Art. 6 Fahrradabstellplätze
Für Fahrräder sind gut beleuchtete, überdachte Abstellanlagen zu erste ll en. Diese sind ebenerdig, in der Nähe der Hauseingänge sowie in ein er direkt zugäng li chen Einste llh all e anzuordnen. Der Bedarf und die Anordnung sin d nach der VSS-Norm SN 640 065 vom 1.08.2011 zu bestimmen.
Art. 7 Einstellhalle
Die Ein - und Ausfahrt zur Einste llh all e ist an der bezeichneten Stelle zu erste ll en .
Art. 8 Bushaltestelle
Im bezeichneten Bereich ist eine Fläche für ein Buswartehäuschen als Ersatz zur bestehenden Busha lteste ll e Rothaus freizuhalten.
III.
Art. 9 Bebauung
Baubereich
1
Die Gebäude innerhalb der Baubereiche A- D dürfen eine maxima le Gesamthöhe
von 10.00 m aufweisen. 2
Jewei ls das oberste Geschoss der Gebäude in den Baubereichen A - D ist als Attika-
geschoss auszubilden. 3
Im Bereich Aussengeschossflächen sind Aussengeschossflächen wie Loggias und
Attikaterrassen zulässig.
Art. 10 Baubereich Kleinbauten,
Anbauten
1
Innerhalb der Baubereiche «Kleinbauten, Anbauten» sowie «Bushaltestelle Rothaus» sind nur An- und Kleinbauten mit max imal 3.50 m Gesamthöhe zulässig, wel -
che der Fahrradparkierung oder als Buswartehalle dienen. 2
Ausserha lb der Baubereiche «A - D», «Kleinbauten, Anbauten» sowie «Bushalte stelle Rothaus» sind nur Gebäude mit einer Grundfläche von weniger als 9 m 2 und ei ner Gesamthöhe von maximal 2.20 m zu lässig.
Art. 11 Nutzungsziffer
Innerhalb des Geltungsbereiches gilt eine maximale Geschossflächenziffer von 0.8.
Art. 12 Architektonische
Gestaltung
1
Die Aussengeschossflächen sind in der Form von Loggien auszubilden, vorsprin gende Ba lkone sind nicht zulässig. Diese müssen jeweils die gleiche Gestaltung über
alle Vollgeschosse des Gebäudes aufweisen. 2
Die Loggien sind in der Fassadengesta ltung von der Hauptfassade zu differen zie -
ren. 3
Glänzende Materialien und grel le oder auffa llende Farben an den Fassaden sind nicht gestattet. Ein detaill iertes Materialisierungs- und Farbkonzept ist im Rahmen
des Baubew il ligungsverfahrens einzureichen.
9 weitere Artikel
Art. 13 Dachgestaltung
1
Es sind ausschliesslich Flachdächer er laubt. Nicht begehbare Flachdächer über 30
2
m sind extensiv zu begrünen, soweit sie nicht zur Energieproduktion genutzt werden. Die Schichtdicke des Substrates beträgt m indestens 8 cm. 2
Technische bedingte Aufbauten sind vom Dachrand unter einem Winkel von 45°
zurückzusetzen .
IV.
Umgebung
Art. 14 Al/gemeine
Umgebungsfläche
1
Die allgemeine Umgebungsfläche ist mit einer offenen Bepflanzung mit Bäumen
und Sträuchern zu gestalten. 2
Lediglich Flächen der «Erschliessung intern» dürfen versiegelt werden. Die internen Ersch liessungswege und die oberirdischen Parkflächen sind mit wasserdurch lässigen
Belägen auszuführen.
Art. 15 Private Aussenfläche
In den bezeichneten Bereichen können private Aussenflächen zu den Erdgeschoss wohnungen erste llt werden . Die Bepflanzung im Bereich «private Aussenfläche» ist an die al lgemeine Umgebungsgestaltung anzupassen .
Art. 16 Spiel- und Freizeitfläche
Im Bereich «Spiel- und Freizeitfläche» ist ein Aussenraum für alle Bewohnenden des Geltungsbereichs zu erstellen. M indestens 10 % der Hauptnutzflächen gemäss der SIA-Norm 416 vom 1.10.2003 sind als Spiel - oder Freize itflächen vorzusehen. Dazu gehören ein Platz mit Sitzgelegenheiten und eine Spielfläche für Kinder mit geeigne ten Spielgeräten .
Art. 17 Bepflanzung
1
Die Umgebung ist angemessen mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen . Dafür
sind einhe imi sche, standortgerechte Arten zu wählen. 2 2 Pro 300 m anrechenbarer Grundstücksfläche ist gemäss den Planeinträgen min destens ein einheimischer Hochstammbaum zu pflanzen. Ent lang der Rem isbergstrasse haben die Bäume einen Strassenabstand von mindestens 3.00 m einzuha lten. Werden Bäume über einer unterirdischen Baute angeordnet, muss die Überdeckung bezogen auf den Traufbereich des Baumes mindestens 1.50 m betragen. 3
Zur Sied lun gsgesta ltun g- insbesondere entlang von Strassen - können im Baubewilligungsverfahren Auflagen zur Bepflanzung verfügt werden.
V.
Ver- und Entsorgung
Art. 18 Standort
Kehrichtsammelstelle
Am bezeichneten Standort ist eine Kehrichtsammelstelle mit Unterflurcontainern zu
Art. 19 Energie
Die Aussenhülle der Hauptbauten hat mindestens die Anforderungen an die Wärme-
erste Ilen.
dämmung nach §35 Abs. 1 Ziff. 1 PBVeinzuhalten.
Art. 20 Naturgefahren
Zum Schutz der Gebäude gegen Hochwasser ist ent lang der Remisbergstrasse im bezeic hneten Bereich ein Erdwall zu erste ll en. Dieser hat in der Höhe das Niveau der Remisbergstrasse um mindestens 0.5 m zu überragen.
Art. 21 Lärmschutz
1
Die Loggias in den Baubereichen A und C müssen eine Mindesttiefe von 2.00 m 2 und eine Mindestgrösse von 6.00 m aufweisen. Die Loggiadecken sind schallabsorbierend auszukle id en.
2
Entlang der Remisbergstrasse sind im bezeichneten Bereich bauliche Massnahmen gegen Lärm (Erdwall, Lärmschutzwände) zu treffen . Lärmschutzwände sind demon -
tierbar, strassenseit ig schallabsorb ierend und begrünt zu gesta lten. 455:018:400:430:02 :SBV_A_l 71107 .docx