Zonenplan <2002> Wagerswil Parz. Nr. 2172

Zonenplan · Wigoltingen · Aufgehoben am 23.04.2024

Dokument

Nummer
12
Art
Zonenplan
Gemeinde
Wigoltingen
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Änderung
Beschlossen
23.03.2016
In Kraft seit
23.03.2016
Aufgehoben
23.04.2024

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Thurgau ®

Departement für Bau und Umwelt rd

Frauenfeld, 23. März 2016

Entscheid Nr. 12

0200/2015/DBU/ARE

Politische Gemeinde Wigoltingen Zonenplanänderung Parzelle 2172, Wagerswil

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

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4. Die vom Gemeinderat Wigoltingen am 10. August 2015 beschlossene Zonenplanänderung auf Parzelle Nr. 2172 in Wagerswil wird genehmigt.

2. Mitteilung an:

- Gemeinderat Wigoltingen, Oberdorfstrasse 15, 8556 Wigoltingen, unter Beilage von vier Dossiers Zonenplanänderung Parzelle 2172, Wagerswil, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus)

- Grundbuchamt und Notariat Märstetten, Bahnhofstrasse 34, Postfach 269, 8560 Märstetten

- BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld

- Steuerverwaltung, unter Beilage einer Kopie des geänderten Zonenplans

- Amt für Denkmalpflege

- Landwirtschaftsamt

- Amt für Umwelt .

- Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Dossiers Zonenplanänderung Parzelle 2172, Wagerswil, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 12. November 2015 ersucht der Gemeinderat Wigoltingen um Genehmigung der Zonenplanänderung „Parzelle 2172, Wagerswil*. Die erwähnte Zonenplanänderung wurde vom Gemeinderat als geringfügig eingestuft und daher am 10. August 2015 im Verfahren gemäss 8 4 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) beschlossen. Das fakultative Referendum wurde nicht ergriffen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den geänder-

Thurgau‘ \

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ten Zonenplan keine Rekurse hängig. Die Zonenplanänderung wurde vom Amt für Raumentwicklung nicht vorgeprüft.

Die vorliegende Zonenplanänderung betrifft die teilweise bebaute Parzelle Nr. 2172 in Wagerswil, die im rechtskräftigen Zonenplan teils der Dorfzone D (nördlicher Bereich) sowie teils der Landwirtschaftszone Lw und der Landschaftsschutzzone (südlicher Bereich) zugewiesen ist. Das Planungsgebiet ist zudem von einer Umgebungsschutzzone überlagert und befindet sich am Rand des Orts Wagerswil, welcher im Kantonalen Richtplan mit einem wertvollen Ortsbild ausgewiesen ist. Damit das ansässige Kleinunternehmen einen geplanten Anbau am bestehenden Gewerbegebäude realisieren kann, soll auf genannter Parzelle ein flächengleicher Abtausch im Umfang von 163 m? zwischen der Dorfzone und der Landwirtschaftszone vollzogen werden.

Tabelle 1: Übersicht Flächenabtausch

Betroffene Parzelle | Betroffene Teilfläche | Rechtsgültiger Zonenplan | Geänderter Zonenplan

Nr. 2172 163 m? Dorfzone D Landwirtschaftszone Lw

Nr. 2172 163 m? i Landwirtschaftszone Lw Dorfzone D

Durch den flächengleichen Abtausch wird das Siedlungsgebiet nicht vergrössert. Der neue Verlauf der Zonengrenze vermag aus raumplanerischer Sicht nicht ganz zu überzeugen. Die Zonenplanänderung kann mit Blick auf die geringfügige Fläche dennoch akzeptiert werden. Aus kantonaler Sicht stehen dem Vorhaben keine grundsätzlichen öffentlichen Interessen entgegen. Im Hinblick auf das wertvolle Ortsbild von Wagerswil möchten wir jedoch darauf hinweisen, dass die Gemeinde im Baugesuchsverfahren gefordert ist, die im Planungsbericht Kapitel 5.3 aufgeführten Angaben zur Einordnung und Gestaltung konsequent einzufordern. Auch die Materialisierung der Dachhaut sollte bemustert und genehmigt werden. Im Weiteren ist festzuhalten, dass an der östlichen Parzellengrenze ein eingedolter Bach verläuft. Die Zonenplanänderung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Gewässerabstands. Weil die Eindolung bereits heute nicht mehr der ursprünglichen offenen Linienführung entspricht und zudem wegen der bestehenden umliegenden Bebauung keine weiterführende Vernetzungsfunktion möglich ist, kann das Amt für Umwelt in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2016 im Hinblick auf das, der Zonenplanänderung nachgelagerte Baugesuchsverfahren, die Zustimmung zur Unterschreitung des gesetzlichen Gewässerabstands in Aussicht stellen. Die vorliegende Zonenplanänderung entspricht den Anforderungen von 85 Abs. 3 PBG und kann durch das Departement für Bau und Umwelt genehmigt werden.

Thurgau ®

Rechtsmittel: .

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,.8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen.

| Expediert: 2 MRT ME