Breitenstrasse, Militär- bis Erchingerstrasse

Sondernutzungsplan · Frauenfeld

Dokument

Nummer
245
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Baulinienplan
Gemeinde
Frauenfeld
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RRB
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
30.01.1934
In Kraft seit
30.01.1934

Karte

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Text

Auszug aus dem Protokoll des . Regierurates. , ,;; des Kantons Thurgau ~ KOP~~ vom

Nr. 245

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30. Januar 1934 .

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Staatsarchiv ·rhurg ~u i r r Nr. 3 oo U7-.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 1933 legt der Gemeinderat Frauer1eld die Strassen- und Baulinienpläne für die Auenstrasse, Breite~: strasse und den Mühletobelw~g zur Prüfung und Genehmigung vor. - Diese ~e-;ind ordnungsgernäss aufgelegen und die eingegangenen Beschwerden· vom Gemeinderat beantwortet worden. Eine einzige dieser Beschwerden· ist an den Regierungsrat weitergezogen worden, zu der in den nachfol-· genden Ausführungen Stellung genommen wird. Nach gründlicher Prüfung der Pläne durch daa Bauinspekto~at in Verbindung mit dem Baudepartement zieht der Regierungsrat in Erwägung: · Die Auenstrasse ist im Plane mit 6.00 m Fahrbabnbreite, einem Trottoir von 2.00 m Breite und 5.00 m Baulinienabstand zu beiden Seiten festgehalten.·Ob diese grasszügige Linienführung der zukünftigen Bedeutung dieser bis heute noch· fast unbebauten Strasse entspricht, bleibt dahingestellt. Da aber der Privatbesitz in d.er offenen, d.h. unbebauten Flur -in bedeutend geringerem Masse in Anspruch genommen wird, kann hier ein grasszügiges Projekt viel eher in Frage kommen. Es _ist jagerade eine Forderung der modernen Bebauungspolitik, dass in noch nicht . oder nur spärlich bebauten Aussenquartieren der Städte die Linienführung für die Strassen eine grasszügige sein soll. Die Baulinien an dieser Strasse sind vorderhand nur bis zum Südrand des Exerzierplatzes {Kleine Allmend) geführt, also bis zur Einmündung in die projektierte Umgehungsstrasse, die im Osten von der Zürcherstrasse abzweigt, die Murg auf einer Brücke überquert, dann in ihrer Fortsetzung die kleine Allmend berührt und schliesslich ausserhalb des Spitals wieder in die Zürcherstrasse einmündet. Diese Umgehungsstrasse kann natürlich auch der' Auenstrasse einmal erhöhte Bedeutung bringen·. Das Projekt scheint somit gerechtfertigt. Die »reitenstrasse ist vorderhand planmässig bearbeitet im schon heute bestehenden Teilstück vom !~rgübergang bis zur Erchingerstrasse. Diese Breitenstrasse ist als Teilstück der oben 0o-enannten Um. •

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gehungsstrasse gedacht und als solches entsprechend behandelt worden. Die Fahrbahnbreite beträgt 7.50 m, was auch für einen zukünftigen Grassverkehr als genügend betrachtet werden darf. Ein beidseitiges Trottoir wird auch _der heute geforderten Sicherheit für den Fussgäng~) verkehr gerecht. Nach~~ dann noch die Baulinien auf je 5.00 m Abstand vom äussern Trottoirrand gelegt sind, ist zweifellos. Strassengelände genügend gegeben, um später eventuell auch noch einen·Radfahrerstreifen zu reservieren. - Die Einmündungen der Querstrassen sind. mit genügend weiten Kurven versehen und die Uebersicht in den Kurten durch Abschrägen der Baulinien gewährleistet.- Die im Plan eingezeichnete Murgbrücke kann natürlich nur als Illustration gewertet werden. In Wirklichkeit muss si~ ganz andere Proportionen aufweisen. Sie bedarf einer spätern speziellen Vorlage, welche vom Re- · gierungsrat zu genehmigen ist. Auch gegen dieses Pro}ekt &ind weiter keine Einwendungen zu machen. Es ist begrüssenswert, dass die Behörde die Entlastung des Verkehrs im Stadtinnern durch Ableitung wenigstens eines Teiles des Durchgangsverkehrs auf die Umgehungsstrasse vorgesehen hat. Der Mühletobe~lweg darf als letzte Möglichkeit der Verkehrs· regelungfür ein.Quartier bezeichnet werden, das vom Gemeinderat lang • Zeit etwas stiefmütterlich behandelt wurde. Das Kanzler- und Mühletobelquartier gewinnt zusehends an Bedeutung, und es ist absolut unerlässlich, dass für eine genügende und einigermassen direkte Verbindung mit dem Stadtinnern gesorgt wird. Nachdem von einigen Grundbesi-:tzern am Mühletobelhang Häuser erstel~t worden sind, ist eine ideale Lösung der Zufahrt von der Staubeggstrasse zum Mühletobel nicht mehr möglich. Wenn auch in der Beschwerde Wenk behauptet wird, dass eine solche Zufahrt absolut unnötig sei, so muss dies mit vollem Recht bestritten werden. Den Bewohnern des Mühlet~bel-und Kanzlerquartiers stehen heute zwei Wege zur Verfügung, dietin die Stadt führen. Der eine führ: durch. die.Zürcherstrasse, was schon an und für sich wegen des grossen. Verkehrs dieser Hauptstrasse als grosser Nachteil bezeichnet werden muss. Dann ist diese Verbindung -aber auch ein Umweg und somit unrationell gegenüber einer Verbindung über das Mrtihletobel in die Staubeggstrasse. Eine solche be~teht heute im sog. Schulweg, der aber gegen die Staubeggstrasse eine Steigung von 1$% aufweist und im Winte: oft kaum begehbar ist. Es wäre absolut unratsam, den Verkehr dieser

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Aussenquartiere auch noch auf die Zürcherstrasse zu lenken, abgesehen · davon, dass damit für den Fussgänger direkte Gefahrenmamente verbunden sind, vielmehr muss an eine Entlastung der Hauptverkehrsader geda.cht werden, was im gegebenen Falle nur durch die Anlage des M"ühlebachtobel~ weges einigermassen in rationellem Sinne möglich wird. Auf die Notwendigkeit der projektierten Strasse» wurde seitens ·des Regierungsrate schon bei der Behandlung des -Rekurses Olbrecht, Beschl. Nr.317 vom 9. Februar 1932, hingewiesen. Ein Augenschein hat gezeigt, dass die Beschwerde Weßki nicht in allen Teilen zu Recht besteht und begründet ist. Er hatte die Absicht, auf seinem G~d und Boden, welcher durch den projektierten Weg durchschnitten wird, 3 Wohnhäuser erstellen zu lasse~. Eine solch~ Absicht hat der Gemeinderat ZlUD. Vorneherein zu nichte gemacht,. da dief Häuser viel zu. nahe aufeinander zu stehen gekommen wären. Zwei Häuser aber kann der Grundeigentümer auch gemäss Strassenprojekt' noch erstel·· len. Um dies besser zu ermöglichen als\im Plan des Gemeinderates vol'ge· sehen und um gleichzeitig dem bestehenden Haus an der StaubeggstrassE· möglichst viel Raum für die Lichtzufuhr zu lassen, muss die neue Strasse um ca. 3.00 m hangabwärts gegen den Bach verschoben werd~n. Ueberdies benötigt die Baulinie nicht 5 m Abstand, es genügen auch deren 4, sodass noch mehr Raum für das Bauen frei wird.·- Der Grundeigentümer erzielt durch die Ausführung des Projektes gegenüber d·em· jetzigen Zustand keinen Vorteil. ·Eventuelle Beiträge des privaten Anstössers müssen sich somit nach den Verhältnissen richten,· wie sie vor der ~ektausführung bestehen. Es wird beschlossen: 1. Die Strassen- und Baulinienpläne der Auenstrasse und Breiter strasse werden gemäss den Moti'1Jen unverändert genehmigt. Der Strassen-· und Baulinienplan des Mi~llletobelweges wird im abgeä.nderten Sinne (Vari"änte 1) ebenfalls genehmigt. 2. an G. Wenk, Bä.ckeu Bauinspektorat und an.~as Strasse~und Der Vizepräsident des Regierungsrates: