Erweiterung LRS Hüerbüel
Sondernutzungsplan · Basadingen-Schlattingen
Dokument
- Nummer
- 72
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Basadingen-Schlattingen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 10.12.2018
- In Kraft seit
- 10.12.2018
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
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Departement für Bau und Umwelt
EXEMPLAR ARE TG
Thurgau Frauenfeld, 10. Dezember 2018
Entscheid Nr. 72 0145/2018/DBU/ARE
Politische Gemeinde Basadingen-Schlattingen Zonenplanänderung und Gestaltungsplan "Erweiterung LRS Hüerbüel"
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die von der Gemeindeversammlung Basadingen-Schlattingen am 25. Mai 2018 er¬ lassene Zonenplanänderung wird genehmigt. 2. Der vom Gemeinderat Basadingen-Schlattingen am 13. Juni 2018 und 23. Oktober 2018 beschlossene Gestaltungsplan "Erweiterung LRS Hüerbüel" wird genehmigt. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Basadingen-Schlattingen, Rychgass 2, 8254 Basadingen unter Bei¬ lage von einem Dossier der im Titel erwähnten Zonenplanänderung und zwei Dos¬ siers des Gestaltungsplans "Erweiterung LRS Hüerbüel", je mit Genehmigungs¬ vermerk (Charge) - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Landwirtschaftsamt - Departement für Justiz und Sicherheit, Jagd- und Fischereiverwaltung - Forstamt - Amt für Raumentwicklung (3), unter Beilage von zwei Dossiers der erwähnten Zonenplanänderung und einem Dossier des Gestaltungsplans "Erweiterung LRS Hüerbüel", je mit Vermerk analog den Gemeindedossiers
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 reichte die Politische Gemeinde BasadingenSchlattingen die Zonenplanänderung und den Gestaltungspsplan "Erweiterung LRS Hüerbüel" zur Genehmigung ein. Die Unterlagen wiesen kleinere Mängel auf. In der
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Folge wurde der Gestaltungsplan angepasst und erneut öffentlich aufgelegt. Aus . den Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen die Vorlage sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse hängig. Die Zonenplanänderung und der Gestaltungsplan wurden mit Bericht vom 21. März 2018 vorgeprüft. 2. Gemäss den rechtskräftigen Zonenplänen besteht im heutigen Abbaugebiet in den Politischen Gemeinden Basadingen-Schlattingen und Diessenhofen eine Abbauzo¬ ne (genehmigt mit RRB Nr. 573 vom 10.05.1994 und RRB Nr. 832 vom 09.08.1994). Die Kiesvorräte in der vorhandenen Abbauzone sind in zwei Jahren ausgeschöpft. Nun ist vorgesehen, im daran angrenzenden Gebiet Hüerbüel Kies abzubauen. Um die erforderlichen planerischen Voraussetzungen zu schaffen, braucht es eine Zo¬ nenplanänderung und einen Gestaltungsplan. Der Zonenplan der Gemeinde Basadingen-Schlattingen wurde vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 708 vom 15. August 2000 genehmigt. Die vorliegende Zonen¬ planänderung betrifft die Parzellen Nrn. 411 (teilweise), 412, 413, die gemäss rechtskräftigem Zonenplan in der Landwirtschaftszone liegen. Diese Parzellen wer¬ den der Abbauzone zugewiesen. Der Gestaltungsplan regelt den Kiesabbau und die Rekultivierung der heutigen und künftigen Kiesabbaustelle. Das Vorhaben ist umweltverträglichkeitspflichtig. Das mit dem Gestaltungsplan bezweckte Vorhaben entspricht gemäss dem Protokollauszug der Gemeinderatssitzung vom 13. Juni 2018 den gesetzlichen Vorschriften zum Umweltschutz. Die Zonenplanänderung und der Gestaltungsplan "Erweiterung LRS Hüerbüel" erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und werden genehmigt.
Departement für Bau und Umwelt
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
12. DEZ. 2018
!
10307-S-1.pdf
OEREB10307
KANTON THURGAU GEMEINDE BASADINGEN-SCHLATTINGEN
Gestaltungsplan „Hüerbüel“ Sonderbauvorschriften
Durch den Gemeinderat beschlossen am 13. Juni 2018 und 23. Okt. 2018 Der Gemeindeschreiber /
/■
[JM Thomas Zischg
1. Öffentliche Auflage vom 11. April bis 30. April 2018 2. Öffentliche Auflage vom 2. November bis 22. November 2018
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.
12
Stand: 22. Okt. 2018
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
vom
Genehmigung
Wer durch diesen Gestaltungsplan berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat Basadingen-Schlattingen, 8254 Basadingen, schriftlich und begründet Einsprache erheben._
Bearbeitung: Heinz Kasper, Pöyry Schweiz AG, Herostrasse 12, 8048 Zürich
Gestaltungsplan Hüerbüel, Basadingen-Schlattingen, Sonderbauvorschriften, 22.10.2018
2
Allgemeines
Art. 1
:
Geltungsbereich, Verbindlichkeit
Der Gestaltungsplan gilt für den "Wirkungsbereich Gestaltungsplan" gemäss den aufgeführten Plänen in Art. 3.
Art. 2 : Zweck des Gestaltungsplanes
Der Gestaltungsplan bezweckt den Kiesabbau und die Wiederauffüllung / Rekultivierung der Kiesab¬ baustelle Hüerbüel mit unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial.
Art. 3 : Bestandteile und ihre Rechtswirkung
Der Gestaltungsplan besteht aus den Sonderbauvorschriften, dem Plan Endzustand und den Etappen¬ plänen 1-8.
Erschliessung:
Art. 4 : Entwässerung
1
Anfallendes Meteorwasser wird versickert.
2
Die Drainageleitung durch Parz. 412 wird gemäss Plan Endgestaltung in der 1. Etappe verlegt. Betroffene seitliche Zuleitungen sind anzupassen. Der Abstand der Drainageleitung zum Wald beträgt 10 m mit Ausnahme im Bereich "Waldspitz" (siehe Plan Endgestaltung). Der Aushub für die Drainage-Leitung ist waldabgewandt zwischenzulagern (siehe Etappenplan 1).
Abbau, Deponierung und Endgestaltung
Art. 5 : Abbau
1
Der Kiesabbau erfolgt bis max. Kote 421.20 m.ü.M.
2
Zu bestehendem Waldareal ist ein Waldabstand von 10 m einzuhalten.
3
Der Abbau findet in der Fläche „Abbau neu“ statt
Art. 6 : Auffüllmaterial
Als Auffüllmaterial ist nur unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial zulässig.
Art. 7 : Etappierung und Verfüllung
1
Der Abbau, die Auffüllung und Rekultivierung erfolgt gemäss den Etappenplänen und in deren Reihenfolge.
2
Eine Abbauetappe dauert ca. 5 Jahre. Die Abbaumenge / Etappe beträgt ca. 250'000 m3. Eine Etappe beschränkt sich auf die Fläche "Gesamtperimeter Etappe" gemäss Etappenplänen. Eine Etappe ist abzuschliessen, bevor die nächste in Angriff genommen wird.
3
In der Fläche „Umschlag, Transport“ ist der Abbau i.d.R. abgeschlossen. Zwischenlager, Trans¬ porte und Auffüllungen sind zulässig.
4
Für die Flächenbeanspruchung der einzelnen Abbau- und Auffülletappen ist der Gesamtperime¬ ter der jeweiligen Etappe massgeblich.
3
Gestaltungsplan Hüerbüel, Basadingen-Schlattingen, Sonderbauvorschriften, 22.10.2018
6
Ober und Unterboden wird nicht abgeführt, sondern für die Rekultivierung fachgerecht zwi¬ schengelagert gemäss BAFU Leitfaden Bodenschutz beim Bauen mit max. Schütthöhen wie folgt: Oberboden 1.5 m (lose), Unterboden 2.5 m (lose). Weiter gelten die Massnahmen Bo-10 bis Bo-18 des Umweltverträglichkeitsberichtes.
Art. 8 : Rekultivierung
1
Die Rekultivierung richtet sich nach den Rekultivierungszielen. Diese sind: Auffüllung / Rekultivierung Landwirtschaft (Fruchtfolgefläche) mit Ober- und UnterbodenGesamtmächtigkeit von 100 cm, Nutzungseignungsklasse NEK 1 / Pflanzen nutzbare Gründigkeit PNG mind. 90 cm Öko-Ersatzfläche mit Rekultivierung von 100 cm Gesamtmächtigkeit Boden, (Auffüllung / Rekultivierung Hecke, Auffüllung / Rekultivierung Öko-Ersatzfläche (ohne Tümpelzone)
2
Die Massnahmen Bo-20 bis Bo-34 gemäss Umweltverträglichkeitsbericht sind verbindlich.
Art. 9 : Landschaftliche Modellierung
1
Massgeblich ist die Geländemodellierung im Plan Endzustand. Kleinere Optimierungen (Höhen¬ differenzen +/-1 m) bleiben in Absprache mit Behörden und Eigentümern Vorbehalten.
2
Die Detaillierung der Geländemodellierung (Höhen) der Öko-Ersatzfläche Parz. 412 als Tümpel¬ landschaft und allenfalls Reinigungsbecken für das Drainagewasser und erfolgt erst nach Wie¬ derauffüllung und richtet sich nach nachfolgendem Art. 10, Abs. 2.
Art. 10 : Gestaltungskonzept - Endgestaltung, Landschaft, Naturschutz
1
Öko-Ersatzfläche, Parz. 414, (Hecke mit extensiv genutzterWiese als Puffer,), Hecke mit standortheimischen Gehölzen, mehrheitlich Sträucher und einigen Bäumen als Ver¬ netzungselement von Nord nach Süd mit beidseitigem extensiv Wiesenstreifen nach Direktzah¬ lungsverordnung (DZV)und UVB Massnahme Nr. Ök-02 von 5 m Breite entlang Parz. 406 ge¬ mäss Plan Endgestaltung.
2
Öko-Ersatzfläche, Parz. 412, 4'000 m2 (Tümpelzone), Tümpellandschaft für Amphibien mit unterschiedlich grossen und tiefen Tümpeln, sowie einzel¬ nen Gehölzen im Nordwest-Spickel der Parzelle 412. Die Detailgestaltung erfolgt nach Auffül¬ lung bei Realisation gemäss UVB Massnahme Nr. Ök-05.
3
Öko-Ersatzfläche, Parz. 409, (Hecke), Erhalt der Bestockung im Norden der Parz. 409 im Umfang von rund 760 m2 und Anlage einer vorgelagerten extensiv genutzten Wiese nach DZV von 3 m Breite (ca. 350 m2, Massnahme UVB Nr. Ök-03) gemäss Plan Endzustand.
4
Langfristige Sicherung der Öko-Ersatzflächen durch Aufnahme der Objekte in den Plan Naturund Heimatschutz der Gemeinde im Rahmen der Ortsplanungsrevision.
Art. 11 : Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Genehmigungsentscheids des Departemenst für Bau und Umwelt in Kraft.
Rechtsgrundlagen
RB 700 · PBG · Kanton
RB 700.1 · PBV · Kanton
RB 814.03 · USGV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund