Zentrum

Sondernutzungsplan · Guettingen

Dokument

Nummer
74
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Gestaltungsplan
Gemeinde
Guettingen
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Änderung
Beschlossen
17.12.2018
In Kraft seit
18.12.2018

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 17. Dezember 2018

Entscheid Nr. 74 0227/2018/DBU/ARE

Politische Gemeinde Güttingen Änderung Gestaltungsplan Zentrum

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Güttingen am 20. November 2018 beschlossene Änderung des Gestaltungsplans Zentrum wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Güttingen, Bahnhofstrasse 15, 8594 Güttingen, unter Beilage von zwei Änderungen des Gestaltungsplans Zentrum, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einer Änderung des Gestaltungs¬ plans Zentrum, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 22. November 2018 ersucht der Gemeinderat Güttingen um Ge¬ nehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Auf eine Vorprüfung im Sinne von § 11 des' Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) wurde verzichtet. Die Änderung des Ge¬ staltungsplans Zentrum wurde im vereinfachten Verfahren gemäss § 29 Abs. 2 PBG beschlossen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Beschlussverfahren ordnungsgemäss erfolgte. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Mit Entscheid Nr. 41 vom 10. August 2018 wurde der Gestaltungsplan Zentrum mit Ausnahme von Art. 15 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 SBV sowie mit Hinweisvermerk bezüg¬ lich Art. 11 SBV durch das Departement für Bau und Umwelt beschlossen. Die vorlie¬ gende Änderung des Gestaltungsplans Zentrum dient der Bereinigung dieser nicht ge¬ nehmigten oder mit einem Hinweisvermerk versehenen Artikel der Sonderbauvorschrif¬ ten (SBV).

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Art. 11 SBV lautete gemäss Erstversion (Gemeinderatsbeschluss vom 9. Oktober

2017 und 12. Dezember 2017 beziehungsweise DBU Entscheid Nr. 41 vom 10. August 2018) "Die im Plan differenziert bezeichneten Baulinie für Bauten und Anlagen, Baulinie für Bauten und Baulinie für Anlagen sichern den Gewässerraum des Otmarbachs." Der Artikel 11 SBV wird wie folgt geändert: "den Gewässerraum des Otmarbachs" wird gestrichen und durch die Formulierung "den Abstand von Bauten und Anlagen gegen¬ über dem Otmarbach" ersetzt.

Art. 15 Abs. 1 SBV lautete gemäss Erstversion "Mit der ersten Baueingabe ist ein de¬

taillierter Umgebungsplan mit Angaben zur Materialisierung, Bepflanzung, Topografie und der Ausstattung der Spiel- und Aufenthaltsflächen bewilligen zu lassen. Dieser hat sich nach dem Beilageplan Umgebungsgestaltung zu richten." Der Artikel 15 Abs. 1 SBV wird wie folgt geändert: Der zweite Satz" Dieser hat sich nach dem Beilageplan Umgebungsgestaltung zu richten." wird gestrichen und durch die Formulierung "Der Beilageplan Umgebungsgestaltung ist als Grundlage für den Umge¬ bungsplan verbindlich" ersetzt.

Art. 20 Abs. 2 SBV lautete gemäss Erstversion "Die Überbauung ist an das Fern¬

wärmenetz der Gemeinde anzuschliessen, sofern dies wirtschaftlich und ökologisch sinnvoll ist" Der Artikel 20 Abs. 2 SBV wird wie folgt geändert: Der zweite Satzteil "sofern dies wirt¬ schaftlich und ökologisch sinnvoll ist." wird ersatzlos gestrichen. Die vorliegenden Änderungen der Sonderbauvorschriften und die damit einhergehende Bereinigung der Genehmigungsvorbehalte des DBU-Entscheides Nr. 41 vom 10. Au¬ gust 2018 werden aus kantonaler Sicht begrüsst. Die Änderung des Gestaltungsplans Zentrum erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700). Somit steht einer Genehmigung nichts entgegen.

ür^jau und Umwelt Irit&nefin

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

17. DEZ. 2018-