Zonenplan <2016>

Zonenplan · Muensterlingen

Dokument

Nummer
75
Art
Zonenplan
Gemeinde
Muensterlingen
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Änderung
Beschlossen
17.12.2018
In Kraft seit
01.01.2019

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 17. Dezember 2018

Entscheid Nr. 75 0197/2018/D B U/ARE

Politische Gemeinde Münsterlingen Zonenplanänderung Fussballplatz

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Münsterlingen am 15. August 2018 beschlossene Zonen¬ planänderung Fussballplatz wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Politische Gemeinde Münsterlingen, Postfach 116, Klosterstrasse 4, 8596 Müns¬ terlingen, unter Beilage von drei Zonenplanänderungen Fussballplatz, je mit Ge¬ nehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Grundbuchamt Kreuzlingen, Hauptstrasse 74, 8280 kreuzlingen - Steuerverwaltung, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld, unter Beilage einer Kopie des geänderten Zonenplans - Amt für Umwelt - Landwirtschaftsamt - Sportamt - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Raumentwicklung (3), unter Beilage von zwei Zonenplanänderungen Fussballplatz, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 14. September 2018 ersucht der Gemeinderat Münsterlingen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Die Zonenplanänderung Fussballplatz wurde vom Gemeinderat als geringfügig eingestuft und daher im Verfahren gemäss § 4 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) beschlossen. Das fakultative Referendum wurde nicht ergriffen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann ge¬ schlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig.

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Mit Entscheid Nr. 22 vom 31. Mai 2017 hat das Departement für Bau und Umwelt unter anderem den neuen Zonenplan der Politischen Gemeinde Münsterlingen genehmigt. Zum damaligen Zeitpunkt konnte jedoch die vorliegende Zonenplanänderung noch nicht berücksichtigt werden, da die Landverhandlungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Deshalb wurde die Zonenplanänderung Fussballplatz im Sinne eines Nach¬ trags zur Ortsplanungsrevision zur Genehmigung eingereicht. Die vorliegende Zonenplanänderung betrifft die Einzonung eines Teils der Parzelle Nr. 147 von der Landschaftsschutzzone in die Sport- und Freizeitzone. Gleichzeitig wird ein Teil der Parzelle Nr. 149 von der Sport- und Freizeitzone in die Seeuferschutzzone ausgezont. Die beiden Ein- und Auszonungen sind flächengleich (T015 m2), womit die Fläche der Bauzone insgesamt nicht vergrössert wird. Parzel¬ len Nrn.

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Betroffene Teilfläche

Rechtsgültiger Zonenplan

Geänderter Zonenplan

147 149

1 ‘015 m2 1 '015 m2

Landschaftsschutzzone Sport- und Freizeitzone

Sport- und Freizeitzone Seeuferschutzzone

Begründet wird die vorliegende Zonenplanänderung mit dem Ausbau eines bestehen¬ den Fussballplatzes. Der bestehende Platz auf der Parzelle Nr. 147 weist nicht die not¬ wendigen Wettkampfmasse auf. Die geringfügige Zonenplanänderung Fussballplatz ermöglicht die Verbreiterung auf die notwendigen Masse. Ein zweiter vollwertiger Fuss¬ ballplatz wird benötigt, da sich der Fussballclub Münsterlingen in den letzten 15 Jahren sehr erfolgreich entwickelt hat. Insbesondere im Juniorenbereich hat der Verein in der Vergangenheit sehr viele Mitglieder hinzugewinnen können. Heute sind 270 von rund 380 Mitgliedern Junioren. Im Jahr 2003 waren es rund 100 Junioren von 210 Mitglie¬ dern. Mit der Zonenplanänderung bzw. dem Ausbau des Fussballplatzes werden die Trainingsbedingungen für die jungen Fussballer deutlich verbessert. Gemäss Planungsbericht handelt es sich bei dem von der Zonenplanänderung Fuss¬ ballplatz betroffenen Gebiet um Fruchtfolgefläche. Art. 30 Abs. Ibis RPV legt fest, dass Fruchtfolgeflächen (FFF) nur eingezont werden dürfen, wenn ein auch aus Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von FFF nicht sinnvpll erreicht werden kann. Im Weiteren verlangt Art. 30 Abs. Ibis lit. b RPV, dass FFF nur dann eingezont werden dürfen, wenn sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden. Die geplante Einzonung im Bereich der Parzelle Nr. 147 beschränkt sich auf das zur Er¬ reichung der Wettkampfmasse notwendige Ausmass. Wie das beiliegende Sportplatz¬ konzept aufzeigt, werden die beanspruchten Flächen optimal genutzt. Aus kantonaler Sicht ist es wichtig, Kindern und Jugendlichen die notwendige Infrastruktur zu bieten, um sportliche Aktivitäten ausüben zu können. Ohne die vorliegende Zonenplanände¬ rung und dem damit einhergehenden Ausbau des Fussballplatzes müsste an einem an-

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deren Standort wohl eine grössere Fläche Fruchtfolgefläche eingezont werden. Die Be¬ anspruchung von FFF in der vorliegenden Form ist daher sinnvoll und kann aus kanto¬ naler Sicht akzeptiert werden. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fach¬ stellen gegenüber der vorgesehenen Zonenplanänderung keine Vorbehalte angebracht. Sie erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert: