Nr. 7 Felsen-Strasse

Sondernutzungsplan · Weinfelden · Aufgehoben am 10.04.2019

Dokument

Nummer
27
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Baulinienplan
Gemeinde
Weinfelden
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Beschlossen
10.04.2019
In Kraft seit
10.04.2019
Aufgehoben
10.04.2019

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Weinfelden mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 10. April 2019

Entscheid Nr. 27 0055/2018/DBU/ARE

Politische Gemeinde Weinfelden - Baulinienplan Nr. 103 "Felsenstrasse - Giessen" - Aufhebung Baulinienplan Nr. 7 "Felsenstrasse"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Weinfelden beschlossene Baulinienplan Nr. 103 "Felsen¬ strasse - Giessen" wird genehmigt. 2. Die vom Gemeinderat Weinfelden beschlossene Aufhebung des Baulinienplans Nr. 7 "Felsenstrasse" wird genehmigt. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Weinfelden, Rathausstrasse 2, Postfach, 8570 Weinfelden, unter Beilage von vier Planungsdossiers, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Amt für Denkmalpflege . - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Planungsdossiers, mit Genehmi¬ gungsvermerk sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 ersucht die Politische Gemeinde Weinfelden um Genehmigung des Baulinienplan Nr. 103 "Felsenstrasse - Giessen" sowie der Aufhe¬ bung des Baulinienplans Nr. 7 "Felsenstrasse". Mit Schreiben vom 10. September 2018 wurden ergänzende Angaben nachgereicht. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den Baulinienplan Nr. 103 respektive ge¬ gen die Aufhebung des Baulinienplans Nr. 7 keine Rekurse hängig.

Thurgau 2/2

Aufhebung Baulinienplan Nr. 7 "Felsenstrasse" Dieser Baulinienplan wurde mit Regierungsratsbeschluss Nr. 377 vom 14. Februar 1939 genehmigt. Die Baulinien bezwecken die Regelung des Gebäudeabstands zur Strasse. Die verkehrliche Infrastruktur ist längst erstellt und die gebaute Wirklichkeit entspricht teilweise nicht den geforderten Abständen gemäss Baulinie. Aufgrund dessen soll der Baulinienplan aufgehoben und teilweise durch den neuen Baulinienplan Nr. 103 ersetzt werden. Baulinienplan Nr. 103 "Felsenstrasse - Giessen" Der neue Baulinienplan betrifft die Parzellen Nrn. 555, 567, 2893 und 2894 im Zentrum von Weinfelden. Mit diesem Baulinienplan sollen entlang des Giessens neue Baulinien festgelegt werden. Um den Bedürfnissen des Hochwasserschutzes wie auch den anlie¬ genden Grundeigentümer gerecht zu werden, werden differenzierte Baulinien ausge¬ schieden; in Gewässernähe werden Baulinien für unterirdische Bauten und ebenerdige Anlagen ausgeschieden und leicht zurückversetzt, Baulinien für Hauptbaüten mit ein¬ schränkenden Bestimmungen zu vorspringenden Gebäudeteilen. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung sind gegen die Vorlage keine gegenstehenden Interessen geltend gemacht worden. Die Vorlage entspricht den An¬ forderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann durch das Departement für Bau und Umwelt

Ganzen Text zeigen

Or^ap und Umwelt mjslnefin

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim.Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:, n APl