Im Weingarten

Sondernutzungsplan · Sirnach · Aufgehoben am 20.05.2019

Dokument

Nummer
33
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Quartierplan
Gemeinde
Sirnach
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Beschlossen
20.05.2019
In Kraft seit
20.05.2019
Aufgehoben
20.05.2019

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Text

10549-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 20. Mai 2019

Entscheid Nr. 33 0278/2019/DBU/ARE

Politische Gemeinde Sirnach Aufhebung Sondernutzungspiäne

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Sirnach am 21. August 2017 beschlossene Aufhebung nach¬ folgend aufgeführter Sondernutzungspiäne wird genehmigt. - Aufhebung Gestaltungsplan "Dorf", genehmigt mit RRB Nr. 1776 vom 6. Dezem¬ ber 1988 - Quartierplan "Quartierstrasse im Weingarten", genehmigt mit RRB Nr. 2031 vom 25. September 1973 - Quartierplan "Weingarten", genehmigt mit RRB Nr. 806 vom 26. April 1977 - Quartierplan "Kett Ost", genehmigt mit RRB Nr. 1578 vom 17. Dezember 1991 - Quartierplan "Hofen Süd", genehmigt mit RRB Nr. 2143 vom 2. Oktober 1961 - Quartierplan "Schmidanberg", genehmigt mit RRB Nr. 1457 vom 20. August 1979 - Quartierplan "Sonnenberg", genehmigt mit RRB Nr. 3482 vom 28. Dezember 1964 - Quartierplan "Rosenberg", genehmigt mit RRB Nr. 1998 vom 28. September 1976 - Quartierplan "Oele", genehmigt mit RRB Nr. 2144 vom 2. Oktober 1961 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Sirnach, Kirchplatz 5, 8370 Sirnach, unter Beilage von je acht Deck¬ blättern „Aufhebung Sondernutzungspiäne“, je mit Genehmigungsvermerk (Charge) - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von je einem Deckblatt „Aufhebung Son¬ dernutzungspiäne“, mit Genehmigungsvermerk

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Erwägungen: Mit Schreiben vom 6. März 2019 ersucht der Gemeinderat Sirnach darum, die Aufhe¬ bung der oben genannten Sondernutzungspläne zu genehmigen. Der Gemeinderat Sir¬ nach hat die Vorlage am 21. August 2017 beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 13. April 2018 bis am 2. Mai 2018, dabei sind keine Einsprachen eingegangen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind kei¬ ne Rekurse hängig. Gemäss § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Rahmen- und Sondernutzungspläne innerhalb von 5 respektive 15 Jahren an die neue Gesetzgebung sowie die Begrifflichkeiten und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen. Damit nur zweckmässige Sondernutzungspläne an das neue Recht angepasst werden, hat sich die Gemeinde Sirnach entschieden, sämtliche bestehenden Sondernutzungs¬ pläne zu überprüfen. Als Ergebnis dieser Überprüfung will die Gemeinde Sirnach von insgesamt 34 Son¬ dernutzungsplänen (SNP) deren 9 aufheben. Ein grosser Teil der aufzuhebenden SNP dient der Sicherung von Strassenräumen. Mit der Realisierung der Erschliessungsanlagen haben diese Pläne ihren Zweck weitge¬ hend erfüllt. Anstelle der teilweise überdimensionierten Korridore gelten die Abstands¬ vorschriften des kantonalen Gesetzes über Strassen und Wege. Zu beachten ist, dass allgemeinverbindliche Festlegungen, wie zum Beispiel Fusswege, Besucherparkplätze etc. im Zuge der Planaufhebung anderweitig zu sichern sind, da es sich dabei um öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen handelt. Der sehr knappe Planungsbericht äussert sich nicht zu dieser Thematik. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass durch die Aufhebung der SNP in einigen Gebieten die bestehende Bebauung von der, gemäss rechtskräftigem Baureglement möglichen Bebauung abweicht. Nach § 94 PBG dürfen bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen in Bauzonen, die den geltenden Vorschriften und Plänen nicht entspre¬ chen, zeitgemäss erneuert, umgebaut, erweitert oder in ihrem Zweck geändert werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dadurch der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird.

Thurgau 3/3

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NPe,

Das Vorhaben erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG. Die Vorlage kann somit genehmigt werden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

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10549-P-1.pdf

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Kanton Thurgau

Sirnach «

Politische Gemeinde Sirnach

Aufhebung Quartierplan "Im Weingarten"

Öffentliche Auflage vom:

13. April 2018

bis:

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02. Mai 2018

Vom Gemeinderat beschlossen am:

21. August 2017

Der Gemeindepräsident

Die Gemeindeschreiberin

GEMEINDE SIRNACH Gemeindepräsident

Gemeindeschreiberin

Kurt Baumann

Beatrix Kesse

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt Entscheid Nr.:

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Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am:

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0500 FRAUENFELD

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