Südliche Vorstatt (2004)
Sondernutzungsplan · Stettfurt
Dokument
- Nummer
- 46
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Stettfurt
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Änderung
- Beschlossen
- 14.08.2019
- In Kraft seit
- 29.08.2019
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
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Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 14. August 2019
Entscheid Nr. 46 0125/2019/DBU/ARE
Politische Gemeinde Stettfurt Änderung Gestaltungsplan "Südliche Vorstatt"
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Stettfurt am 7. Februar 2019 beschlossene Änderung des Gestaltungsplans "Südliche Vorstatt" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Stettfurt, Dorfstrasse 2, 9507 Stettfurt, unter Beilage von drei Dos¬ siers der Änderung des Gestaltungsplans, je mit Genehmigungsvermerk (Charge) - Bhateam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers der Änderung des Ge¬ staltungsplans, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 ersucht die Politische Gemeinde Stettfurt um Geneh¬ migung der Änderung des Gestaltungsplans "Südliche Vorstatt". Die Vorlage wurde vom Gemeinderat am 7. Februar 2019 beschlossen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ord¬ nungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) wurde am 31. Mai 2019 ein Rekurs ge¬ gen den Entscheid des Gemeinderats eingereicht, der jedoch mit DBU-Entscheid vom 17. Juni 2019 infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben wurde. Weitere Rekurse sind nicht hängig.
Thurgau 2/3
Der Gestaltungsplan "Südliche Vorstatt" wurde mit DBU-Entscheid Nr. 31 vom 3. April 2003 genehmigt. Die Planung bezweckt eine sorgfältige Erschliessung des anspruchs¬ vollen Gebiets in Hanglage, die Erhaltung eines angemessenen Freiraums gegenüber der Vorstatt sowie die Sicherstellung einer guten Eingliederung und Architektur der Bau¬ ten und Anlagen im empfindlichen Bereich des damals mehrheitlich unbebauten Dorf¬ kernrandes. Im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ist Stettfurt und mithin die Häusergruppe der Vorstatt als national bedeutend eingestuft. In den Jahren 2004 und 2018 wurde der Gestaltungsplan aufgrund konkreter Neubau¬ projekte und geänderter Bedürfnisse geringfügig angepasst. Die zentralen Regelungen des Planungsinstruments blieben jedoch erhalten. Mittlerweile ist der überwiegende Teil der vorgesehenen Baubereiche überbaut. Die grossvolumige, im rechtskräftigen Schutzplan der Gemeinde eingetragene Scheune (Assek.-Nr. 40, Parzelle Nr. 26) am nordöstlichen Rand des Gestaltungsplangebiets hingegen blieb über die Jahre ungenutzt. Nun ist vorgesehen, auf Parzelle Nr. 26 Woh¬ nungen zu erstellen. Während der Projektierung hat sich herausgestellt, dass eine Um¬ nutzung der bestehenden Scheune mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wä¬ re. Stattdessen soll ein wesensgleicher Neubau mit Tiefgarage realisiert werden, der sich im Volumen, der Lage und der Ausrichtung am Bestehenden orientiert. Da die be¬ stehende Scheune gemäss rechtskräftiger Sonderbauvorschriften nicht abgebrochen werden darf, soll der Gestaltungsplan diesbezüglich angepasst und mit Gestaltungsan¬ forderungen an den Neubau ergänzt werden. Ebenfalls erfordert die geplante Tiefgara¬ geneinfahrt durch den Freihaltebereich eine Anpassung des Gestaltungsplans. Im Übri¬ gen wird jedoch am Sinn und Zweck des bestehenden Gestaltungsplans festgehalten. Die Vorlage wurde an mehreren Sitzungen vorbesprochen und zweimal im Sinne von § 11 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) vorgeprüft. Stets wurde von kan¬ tonaler Seite die Wichtigkeit einer guten Einpassung der Ersatzneubaute in die bauliche und landschaftliche Umgebung hervorgehoben. Ein besonderes Augenmerk wurde da¬ bei auf die Volumetrie und Materialisierung der Neubaute gelegt. Gegenüber der letzten Vorprüfung wurden die Bestimmungen zur Gestaltung der Neubaute nochmals überar¬ beitet. Die nun vorgesehene vollflächige Verkleidung mit Holz begrüssen wir. An der Grösse des Baubereichs des Ersatzneubaus wurde hingegen trotz Kritik festgehalten. Wir empfehlen der Gemeinde dringend, im Baugesuchsverfahren auf eine ortsbaulich verträgliche Volumetrie der Baute zu achten. Ein Mehrfamilienhaus im Volumen der be¬ stehenden Scheune tritt aufgrund der heterogeneren Fassadengestaltung viel dominan¬ ter in Erscheinung als die heutige Baute. In gesamthafter Abwägung aller Interessen und unter Beachtung der Gemeindeautonomie vermag die Gestaltungsplananpassung zu genügen. Parallel zur Gestaltungsplanänderung hat die Gemeinde die Anpassung des Schutz¬ plans Natur- und Kulturobjekte beschlossen und zur Genehmigung eingereicht.
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Somit sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Änderung des Gestaltungs¬ plans "Südliche Vorstatt" gegeben. Departement für Bau und Umwelt stellvertretende Departementschef
Wlq,
Schonholzer
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
U. AU6.2019
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Kanton Thurgau Politische Gemeinde Stettfurt
Änderung Gestaltungsplan 'Südliche Vorstatt' Grundfassung genehmigt mit Entscheid DBU Nr. 4 vom 20.01.2005 Änderungen rot markiert
Sonderbauvorschriften Genehmigung Revision 2
Öffentliche Auflage
vom 22.03.2019 bis 10.04.2019 Vom Gemeinderat beschlossen
am: 07.02.2019 Der Gemeindepräsident:
Die Gemeindeschreiberin:
Janine Bohner
Durch Departement für Bau und Umwelt genehmigt
am:
2D/^\
Entscheid Nr. M (d
Durch den Gemeinderat in Kraft gesetzt:
am:
Frauenfeld I Sirnach I Winterthur bhateam ingenieure ag I Breitenstrasse 16 I 8501 Frauenfeld Tel. +41 52 724 03 00 I [email protected] I www.bhateam.ch
Projekt-Nr. 5518.06 | Datum: 09.05.2019
OEREB10608
kanton thurgau DEPARTEMENT CÜR BAU UND UMWELT 350 j FPAUENFELD
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Genehmigung Revision 2
Gestaltungsplan | Sonderbauvorschriften
2
Inhalt
Art. 1 Erlass
3
Art. 2 Zweck
3
Art. 3 Geltungsbereich (Perimeter)
3
Art. 4 Bestandteile
3
Art. 5 Bestehende Bauten der Vorstatt
3
Art. 6 Erschliessung
4
Art. 7 Platzierung der Bauten
4
Art. 8 Höhenlage der Bauten
4
Art. 9 Umgebung, Terraingestaltung, Bepflanzung
4
Art. 10 Gestaltung der Bauten
5
Art. 11 Vorprüfung
5
Art. 12 Inkrafttreten
5
bhateam ingenieure ag | Frauenfeld P:\5518 Stettfurt, Kommunalpianung\5518.0.0006 Revision GP Vorstatt\07 Berichte, Berechnungen\3.0 Auflage Rev.2\SBV-GP VorstattRev2 3.0 2019.005.09.docx
Politische Gemeinde Stettfurt
Genehmigung Revision 2
Gestaltungsplan | Sonderbauvorschriften
12 weitere Artikel
Art. 1 3
Erlass Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf §§ 18 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) auf den Parzellen Nummer 24, 26, 762, 763, 770, 775, 776 und 819 - 824 der Vorstatt den Gestal¬ tungsplan südliche Vorstatt.
Art. 2 Zweck
1
Der Gestaltungsplan regelt die Erschliessung.
2
Er bezweckt die Erhaltung eines angemessenen Freiraumes gegenüber der Vorstatt und die sorgfältige Eingliederung von Erschliessung, Bebauung und Umgebungsgestaltung in die historische Umgebung, ohne diese gleichzeitig zu konkurrenzieren.
3
Darüber hinaus stellt er im besonders empfindlichen Bereich des Dorfkernrandes hohe Ansprüche an die architektonische Qualität der Bauten.
Art. 3 Geltungsbereich (Perimeter)
Parzellen Nummer 24, 26,762, 763, 770, 775, 776 und 819 - 824. Die Parzellen befinden sich in der Dorfzone.
Art. 4 Bestandteile
1
Bebauungsplan 1:500 mit Erschliessung, Baubereichen, Freihaltezone, Parkierungsbereichen, Baulinien und Bepflanzung
2
Sonderbauvorschriften
3
Planungsbericht (wegleitend)
4
Erschliessungspläne: Bauprojekt mit Verkehrserschliessung, Fusswegerschliessung, Wer¬ kleitungen und Entsorgung Pläne Nrn. 2725-21 a bis 28a.
5
Landerwerbsplan 1:500 Nr. 2725-29a
6
Kostenverteiler: Perimeterplan 1 :500 Nr. 2725-30a und Perimeterveranlagung Nr. 272531a
Art. 5 Bestehende Bauten der Vorstatt
1
Bestehende Gebäude oder Gebäudeteile dürfen grundsätzlich nicht abgebrochen wer¬ den. Sie müssen unterhalten und gepflegt werden und können in bescheidenem Rahmen und umsichtig renoviert werden.
2
Insbesondere die Scheunen weisen beachtliche Raumreserven auf. Umnutzungen sind, wenn es die bestehenden Strukturen und Eigenheiten zulassen, möglich.
3
Ersatzbauten für Scheunen können in Ausnahmefällen und in Absprache mit der Denk¬ malpflege bewilligt werden, wenn sie dem Zweck des Gestaltungsplans und des Schutz¬ plans nicht widersprechen und die architektonische Qualität gewährleistet ist. Umnutzun¬ gen sind den Ersatzbauten vorzuziehen.
4
Eingriffe, die den üblichen Rahmen des Unterhalts übersteigen sind bewilligungspflichtig. Es gelten die Bestimmungen des Schutzplans.
5
Im Baubereich Ersatzneubau kann die bestehende Baute durch einen wesensgleichen Neubau ersetzt werden. Der östlich bestehende Vorbau ist durch eine teilweise geschlos¬ sene Balkonschicht zu ersetzen. Der Abbruch der bestehenden Baute darf erst erfolgen, wenn die Bewilligung des Ersatzbaus vorliegt und die Ausführung gesichert ist.
bhateam Ingenieure ag | Frauenfeld P:\5518 Stettfurt, Kommunalplanung\5518.0.0006 Revision GP Vorstatt\07 Berichte, Berechnungen\3.0 Auflage Rev.2\SBV-GP VorstattRev2_3.0_2019.005.09.docx
Politische Gemeinde Stettfurt
Genehmigung Revision 2
Gestaltungsplan | Sonderbauvorschriften
Art. 6 4
Erschliessung 1
Für Bauten im Baubereich A: Privatstrasse von der Haldenstrasse her. Pro Wohneinheiten sind zwei Abstellplätze zu erstellen. Gedeckte Abstellplätze sind unterirdisch, zentral und nur mit einer Ein- bzw. Ausfahrt zu erstellen. Die genaue Lage wird mit der entsprechen¬ den Baubewilligung der Hochbauten festgelegt.
2
Für Bauten im Baubereich B: Privatstrasse von der Freudenbergstrasse her. Die Fortset¬ zung des Rad- und Gehweges in Richtung Westen geht in den Besitz der Gemeinde über. Die private Erschliessungsstrasse ist mit einem öffentlichen Rad- und Fusswegrecht zu be¬ legen. Parkierung individuell. Garagen im Haus integrieren, oder als separaten Baukörper. In diesem Falle gelten sie als Nebenbauten. Ihre Dachform ist nicht zwingend vorgeschrie¬ ben. Auch für Garagen mit direktem Ausgang auf die Strasse gelten die Baubereichsab¬ grenzungen.
3
Die Zufahrt Privat für die östliche Parzelle (neu Nr. 824) ist an der im Plan 1: 500 bezeichneten Stelle zulässig.
4
Die Parkplätze der Bewohner im Baubereich Ersatzneubau sind unterirdisch zu erstellen. Es sind mindestens 1.5 Parkfelder pro Wohnung zu erstellen. Die maximale Ausdehnung der Tiefgarage ist durch den Baubereich Tiefgarage festgelegt. Die Zufahrt in die Tiefga¬ rage erfolgt an der im Plan 1 : 500 bezeichneten Stelle und ist gestalterisch gut in das Terrain zu integrieren.
5
Art. 7
In der Tiefgarage sind mindestens drei Parkfelder als Besucherparkplätze zu erstellen. Sie sind zu markieren und dauernd als solche zu erhalten.
Platzierung der Bauten Es sind nur innerhalb der Baubereiche A, tmd-B und Ersatzneubau Haupt- und Nebenbauten zugelassen. Wo nichts vermerkt, gelten die Grenzabstände gemäss Baureglement.
Art. 8 Höhenlage der Bauten
1
Die Höhenlage der Bauten im gewachsenen Terrain ist so zu bestimmen, dass keine Ter¬ rainveränderungen, sondern nur minimale Terrainanpassungen notwendig werden.
2
Art. 9
Die Prinzipschnitte 1 und 2 im Planungsbericht sind wegleitend.
Umgebung, Terraingestaltung, Bepflanzung 1
Bauten müssen in das Gelände eingepasst werden. Terrainveränderungen wie Aufschüt¬ tungen und Abgrabungen und Bollensteinverbauungen sind nicht zulässig. Mauern, (Be¬ ton oder Natursteinmauern) bis zu 1 m zur Geländeanpassung sind erlaubt, wenn sie einer besseren vertikalen Strukturierung und Umgebungsgestaltung dienen. Grundsätzlich gilt, die Bauten dem Gelände anzupassen und nicht das Gelände den Bauten (-> Prin¬ zipschnitte 1 und 2 im Planungsbericht)
2
Mit dem Baugesuch ist eine Umgebungsgestaltung mit folgenden Angaben einzureichen: ■ ■
■ 3
Geländeschnitte mit gewachsenem und gestaltetem Terrain Hauptbepflanzung mit Hochstämmen: Die Bäume innerhalb der Baubereiche, die den Bauten zum Opfer fallen, müssen gemäss Gestaltungsplan ersetzt werden. Lage und Anzahl sind wegleitend. Modell mit Gebäude und Gelände
Der Vorplatz zwischen Ersatzneubau und Haus Nr. 13 ist als Hofplatz zu gestalten und darf nicht asphaltiert werden.
bhateam ingenieure ag | Frauenfeld P:\5518 Stettfurt, Kommunalplanung\5518.0.0006 Revision GP Vorstatt\07 Berichte, Berechnungen\3.0 Auflage Rev.2\SBV-GP VorstattRev2_3.0_2019.005.09.docx
Politische Gemeinde Stettfurt
Genehmigung Revision 2
Gestaltungsplan | Sonderbauvorschriften
Art. 10 5
4
An der bezeichneten Stelle ist ein eingefasster Vorgarten anzulegen.
5
Sofern der bestehende Baum auf der Parzelle Nr. 26 aufgrund der Erstellung der Tiefga¬ rage nicht erhalten werden kann, ist ein gleichwertiger Ersatz am bezeichneten Standort zu schaffen.
Gestaltung der Bauten 1
Gebäudehöhe: Die maximale Gebäudehöhe beträgt 5.80 m ab gewachsenem Terrain.
2
Gebäudetiefe: Die maximal zulässige Gebäudetiefe beträgt 9 m.
3
Gebäudelänge: Die maximal zulässige Gebäudelänge beträgt 16m, halboffen 20m.
4
Dachform, Dachneigung, Dachaufbauten: Giebeldächer sind ohne Walm zu gestalten und eine ruhige Dachlandschaft ist oberstes Ziel. Die beidseitig gleiche Dachneigung beträgt 25-35°. Dachaufbauten sind nicht zuge¬ lassen. Sonnenkollektoren sind zulässig. Sie müssen genügend angepasst sein. Ein dach¬ bündiger Einbau ist anzustreben, bei Neubauten und Ersatzneubauten ist er zwingend. Liegende Dachfenster bis 60/90 cm sind möglich.
5
Material- und Farbgebung: Material und Farbe müssen so gewählt werden, dass kein Gegensatz zu den bestehen¬ den Bauten der Vorstatt entsteht. Helle, knallige und glänzende Oberflächen sind nicht zulässig. Vor Baubeginn ist dem Gemeinderat ein vollständiges Material- und Farbkonzept zur Genehmigung vorzulegen. Der Gemeinderat kann eine Bemusterung am Objekt verlangen.
6
Für den Ersatzneubau gelten die maximalen Masse des Baubereichs. Die bestehende Firsthöhe darf um maximal 0.20 m erhöht werden. Die Dachneigung hat 35° (+/- 5°) zu betragen. Ansonsten gelten die Bestimmungen gemäss Art. 10 Abs. 4 SBV.
7
Die Fassaden des Ersatzneubaus sind in den Obergeschossen mit vertikaler Holzschalung auszuführen. Das Erdgeschoss ist als Sockelgeschoss in der Materialisierung von den oberen Geschossen abzuheben (z.B. Sichtbeton).
Art. 11 Vorprüfung
Es wird empfohlen, die Projekte in einer frühen Planungsphase dem Gemeinderat zu einer Vorprüfung einzureichen.
Art. 12 Inkrafttreten
Nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt setzt der Gemeinderat die Änderungen des Gestaltungsplans 'Südliche Vorstatt' auf einen von ihm zu bestimmen¬ den Zeitpunkt in Kraft.
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