Baureglement
Rickenbach
Dokument
- Nummer
- DBU 49
- Gemeinde
- Rickenbach
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Beschlossen
- 26.08.2019
- In Kraft seit
- 16.09.2019
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Rickenbach
Revision Ortsplanung
Baureglement 2018
Stand 02.05.2018
Politische Gemeinde Rickenbach
Baureglement 2018
INHALTSVERZEICHNIS I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1
Art. 1
Art. 2
Art. 3 1
1 1
Zweck und Geltungsbereich Bestandteile der Kommunalplanung Zuständigkeiten
II. ZONENVORSCHRIFTEN
2
A
Allgemeines
2
Art. 4
Art. 5 Zoneneinteilung
Masstabelle
2 3
B
Bauzonen
4
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
74 weitere Artikel
Art. 13 Wohnzonen W 2a, W 2b, W 3, W 4
Dorfzonen D 2, D 3 Wohn- und Arbeitszonen WA 2, WA 3, WA 4 Mühlezone Mü Arbeitszone Gewerbe AG Dienstleistungszone DL Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA1, OeBA2 Freihaltezone Fh
4 4 4 5 5 5 5 5
C
Landwirtschaftszonen
6
Art. 14 Landwirtschaftszone Lw
6
D
Schutzzonen
6
Art. 15 Landschaftsschutzzone Ls
6
E
Überlagernde Zonen
6
Art. 16 Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP
Art. 17 Gefahrenzone GF
6 6
III. BAUVORSCHRIFTEN A
Massvorschriften
7 7
Art. 18 Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen
Art. 19 Mehrlängenzuschläge
7 7
B
Ausstattung
8
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25 Parkierung für Fahrzeuge
Reduktion der Pflichtparkfelder Anforderungen Grundstückzufahrten Parkierung für Zweiräder Spielplätze und Freizeitflächen Kehrichtsammelstellen
8 8 8 8 8 9
Politische Gemeinde Rickenbach
Baureglement 2018
Art. 26 Schneefänge
9
C
9
Weitere Bauvorschriften
Art. 27 Haushälterische Bodennutzung
Art. 28 Nebennutzflächen
Art. 29 Wohnhygienische Anforderungen
9 9 9
IV. GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
9
A
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
9
Art. 30 Gesamtwirkung
Art. 31 Dachgestaltung
9 9
B
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorfzonen
10
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Art. 36 Einpassung in Bestand
Dachgestaltung Fassadengestaltung Fenstergestaltung Abbruchbewilligung
10 10 10 10 10
C
Umgebungsgestaltung
10
Art. 37
Art. 38
Art. 39
Art. 40 Terrainveränderungen
Bepflanzungen Künstliche Beleuchtung Sicht- und Schallschutzwände
10 11 11 11
V. WEITERE BESTIMMUNGEN
Art. 41 Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes
VI. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 42 Inkrafttreten
Art. 43 Übergangsbestimmungen
VII. VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN
11 11
12 12 12
14
Politische Gemeinde Rickenbach
Baureglement 2018
Die Politische Gemeinde Rickenbach erlässt gestützt auf § 4 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 21.12.2011 und § 10 des Gesetzes zum Natur- und Heimatschutz (TG NHG) das nachfolgende
BAUREGLEMENT I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1
2
Art. 2
Das Baureglement ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen der Gemeinde. Das Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde Rickenbach.
Bestandteile der Kommunalplanung Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan) und soweit erforderlich Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften (Gestaltungs- und Baulinienpläne, Schutzplan NHG).
Art. 3 Zuständigkeiten
Die Gemeindebehörde führt das Baubewilligungsverfahren durch und handhabt die Baupolizei.
1
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Rickenbach
II.
ZONENVORSCHRIFTEN
A
Allgemeines
Art. 4 Zoneneinteilung
Baureglement 2018
Das Gemeindegebiet ist im Zonenplan in folgende Nutzungs- und überlagernde Zonen eingeteilt: Bauzonen Wohnzonen W 2a, W 2b, W 3, W 4 Dorfzonen D 2, D 3 Wohn- und Arbeitszonen WA 2, WA 3, WA 4 Mühlezone Mü Arbeitszone Gewerbe AG Dienstleistungszone DL Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA1, OeBA2 Freihaltezone Fh Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone Lw Schutzzonen Landschaftsschutzzone Ls Überlagernde Zonen Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP Gefahrenzone GF
2
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
1)
c)
b)
a)
Masstabelle
-4.0
4.0
4.0
4.0
5.0
--
25.0
80.0
120.0
80.0
--
50.0
45.0
40.0
45.0
40.0
50.0
40.0
35.0
30.0
max.
[m]
länge
Gebäude-
10.0
4.0
11.0
13.0
11.0
--
14.5
11.5
8.5
11.5
8.5
14.0
11.0
8.0
7.5
max.
15.0
6.0
15.0
17.0
15.0
--
18.5
15.5
12.5
16.0
13.0
17.5
14.5
11.5
11.0
max.
[m]
höhe
höhe b) [m]
Gesamt-
Fassaden-
III
III
III
IV
IV
III
III
III
III
III
III
II
II
II
II
ES c)
offen, halboffen
offen
offen, halboffen
offen, halboffen
offen, halboffen
offen, halboffen
offen, halboffen
offen, halboffen
offen, halboffen
offen, halboffen
offen, halboffen
offen, halboffen
offen, halboffen
offen, halboffen
offen, halboffen
Bauweise
Baureglement 2018
3
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Grenzabstand gilt für Hauptbauten, Mehrlängenzuschlag vgl. Art. 19 BauR, übrige Grenzabstände vgl. Art. 18 BauR Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern auf der Traufseite, bei Flachdächern an denjenigen Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemessen. Bei Schgägdächern darf die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe an der Traufseite und der projektierten Gesamthöhe die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassaden- und Gesamthöhe nicht überschreiten. Bei Flachdächern darf die Höhe von Attikageschossen 3.20 m nicht überschreiten. ES = Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV Zuschlag gegenüber Zonen mit Wohnnutzung gemäss Art. 10 und 11 BauR
Lw, Ls
4.0
--
OeBA2
Landwirtschafts-, Landschaftsschutzzone
5.0
--
OeBA1
Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
--
4.0 1)
DL
4.0 1)
1)
--
10.0
8.0
6.0
4.0
3.0
10.0
8.0
7.0
6.0
min.
[m]
GA gross
4.0 1)
Dienstleistungszone
--
AG
--
6.0
5.0
Arbeitszone Gewerbe
1.20
WA 4 --
1.05
WA 3
4.0
3.0
3.0
6.0
5.0
4.0
4.0
Mü
0.90
WA 2
--
1.20
W4
D3
1.05
W3 --
0.85
D2
0.65
min.
max.
W 2b
[m]
[1]
W 2a
GA klein
Grenzabstand a)
flächenziffer GFZ
Geschoss-
Mühlezone
Wohn- und Arbeitszonen
Dorfzonen
Wohnzonen
Zone
Art. 5 Politische Gemeinde Rickenbach
Politische Gemeinde Rickenbach
Baureglement 2018
B
Bauzonen
Art. 6 Wohnzonen W 2a, W 2b, W 3, W 4
1
Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse.
2
Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind.
3
Die Wohnzone W 2a dient einer Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern. Die Wohnzone W 2b dient einer Bebauung mit jeglicher Art von Wohnbauten.
4 5
Die Wohnzone W 3 dient einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit mindestens 3 Vollgeschossen.
6
Die Wohnzone W 4 dient einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit mindestens 4 Vollgeschossen.
Art. 7 Dorfzonen D 2, D 3
1
Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume.
2
Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen.
3
Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe.
4
Hauptbauten in der Dorfzone D 2 müssen 2 Vollgeschosse und zusätzlich ein Dachgeschoss aufweisen.
5
Hauptbauten in der Dorfzone D 3 müssen 3 Vollgeschosse und zusätzlich ein Dachgeschoss aufweisen.
6
Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die Gemeindebehörde zum Schutze des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. Sie holt in diesen Fällen eine Fachbeurteilung ein.
Art. 8 Wohn- und Arbeitszonen WA 2, WA 3, WA 4
1
2
3
4
Wohn- und Arbeitszonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten. In der Wohn- und Arbeitszone WA 3 haben Hauptbauten mind. 2 Vollgeschosse aufzuweisen. In der Wohn- und Arbeitszone WA 4 haben Hauptbauten mind. 3 Vollgeschosse aufzuweisen.
4
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Rickenbach
Art. 9 Baureglement 2018
Mühlezone Mü 1
2
3
4
Art. 10 Die Mühlezone Mü bezweckt die Umnutzung des Areals "Eberle Mühlen" für
Wohn- und Gewerbezwecke unter Gewährleistung des Erscheinungsbildes der bestehenden Mühlebauten. Gestattet sind Abbrüche, Um- und Ersatzbauten. Neubauten sind lediglich für Infrastrukturzwecke zulässig. Neben Wohnungen sind mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie kulturelle Einrichtungen, nicht jedoch reine Verkaufsgeschäfte mit grossem Publikumsverkehr, gestattet. Die architektonische Qualität der äusseren Gestaltung der Bauten hat hohen Anforderungen zu genügen.
Arbeitszone Gewerbe AG 1
2 3
4
5
Art. 11
Arbeitszonen Gewerbe AG umfassen Gebiete, in denen mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind. Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet. Grosse Einkaufs- und Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 500.00 m² publikumsaktiver Fläche und Schwergewicht auf Gütern des täglichen bzw. periodischen Bedarfs oder andere Betriebe mit intensivem Publikumsverkehr sind nicht zulässig. Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden. Gegenüber Zonen mit Wohnnutzung gilt ein Zuschlag zum Grenzabstand von 3.0 m.
Dienstleistungszone DL 1
2 3
4
Art. 12
Die Dienstleistungszone DL ist bestimmt für Einkaufszentren, grosse Einzelhandelsgeschäfte und andere Betriebe mit intensivem Publikumsverkehr und einem entsprechend grossen Bedarf an Kundenparkplätzen. Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet. Gegenüber Zonen mit Wohnnutzung gilt ein Zuschlag zum Grenzabstand von 3.0 m. Aus siedlungsgestalterischen und ökologischen Gründen ist eine Grünflächenziffer von mindestens 10 % einzuhalten.
Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA1, OeBA2 1
2
Art. 13 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA erfassen Gebiete, die für die
Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind. Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig
Freihaltezone Fh 1
Freihaltezonen Fh umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen. 5
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Rickenbach 2
3
Sie bezwecken insbesondere: a) die Gliederung der Bauzonen; b) die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung. Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind.
C
Landwirtschaftszonen
Art. 14 Landwirtschaftszone Lw
1
2
Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet. Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung.
D
Schutzzonen
Art. 15 Landschaftsschutzzone Ls
1
2
3
Baureglement 2018
Landschaftsschutzzonen umfassen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart dienen. Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Für diese gelten die Massvorschriften der Landwirtschaftszone. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt.
E
Überlagernde Zonen
Art. 16 Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP
1
2
3
Art. 17
Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen. Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt. Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.
Gefahrenzone GF 1
Gefahrenzonen sind überlagerte Zonen und umfassen Gebiete, in denen Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden auf der 6
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Rickenbach
2
3
Baureglement 2018
Grundlage der vom Kanton erarbeiteten Gefahrenkarten festgelegt und enthalten die zur Gefahrenprävention und –abwehr notwendigen Nutzungseinschränkungen oder Massnahmen. In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität. Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.
III.
BAUVORSCHRIFTEN
A
Massvorschriften
Art. 18 Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen
1
2
3
4
5
Art. 19
Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt die Gemeindebehörde die massgebende Gebäudeseite. Für Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und angebaute, eingeschossige Gebäudeteile (z. B. Wintergarten, gedeckte Sitzplätze usw.) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9.00 m² und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 1.0 m an die Grenze gebaut werden. Für Unterniveaubauten und unterirdischen Bauten, Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m. Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 1.00 m. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhalten.
Mehrlängenzuschläge 1
2 3
Mehrlängenzuschläge werden innerhalb der Wohnzonen sowie der Wohn- und Arbeitszonen zu den Grenzabständen zugerechnet, wenn die Gebäudelänge/breite 20.00 m übersteigt. Sie betragen ¼ der Mehrlänge, maximal 3.00 m. Bei abgesetzten Fassaden mit Versetzungen im Grundriss von über 3.00 m, wird die massgebende Länge für den Mehrlängenzuschlag für jeden Gebäudeteil einzeln bestimmt.
7
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Rickenbach
B
Ausstattung
Art. 20 Parkierung für Fahrzeuge
1
2
3
4
Art. 21 Bei Wohnbauten sind Parkfelder oder Einstellräume für Fahrzeuge wie folgt zu
erstellen: a) Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohneinheit. b) Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1 Parkfeld pro Wohnung unter 3 Zimmern und 1.5 Parkfelder pro Wohnung ab 3 Zimmern. c) Pro 4 Wohnungen ist bei Mehrfamilienhäusern zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen. Den Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen. Die Parkierung ist ab 10 Parkfeldern in der Regel unterirdisch zu erstellen. Davon ausgenommen sind Besucherparkfelder. Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet.
Reduktion der Pflichtparkfelder 1
2
3
Art. 22 Baureglement 2018
Bei Wohnbauten kann die Anzahl von Pflichtparkfeldern in Abhängigkeit der ÖVGüteklassen (Berechnungsmethodik gemäss Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Stand 02.2015), wie folgt reduziert werden: b) ÖV-Güteklasse C: bis zu 20 % c) ÖV-Güteklasse D: bis zu 10 % Bei nachgewiesenem geringerem Bedarf aufgrund von speziellen Wohnnutzungen kann die Gemeindebehörde die Zahl der Pflichtparkfelder tiefer ansetzen. Bei anderen Bauten und Anlagen bemisst sich eine Reduktion der Pflichtparkfelder unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm.
Anforderungen Grundstückzufahrten Grundstückzufahrten sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSSNorm auszubilden.
Art. 23 Parkierung für Zweiräder
Bei Gebäuden ab 4 Wohnungen, Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sind gut beleuchtete, überdachte Parkfelder für Zweiräder zu erstellen. Der Bedarf bemisst sich unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm.
Art. 24 Spielplätze und Freizeitflächen
Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen oder Freizeitflächen richtet sich nach § 86 PBG. Die Grösse des Spielplatzes oder der Freizeitfläche hat mindestens 10 % der Hauptnutzfläche zu betragen.
8
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Rickenbach
Art. 25 Baureglement 2018
Kehrichtsammelstellen 1
2
Art. 26 Die Errichtung und dauernde Freihaltung von Kehrichtsammelstellen richtet sich
nach § 91 PBG. Soweit öffentliche Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind, kann ganz oder teilweise auf die Errichtung solcher Sammelstellen verzichtet werden. Kehrichtsammelstellen müssen gut in die Umgebung eingepasst werden.
Schneefänge Bei Dächern ab 25° Neigung, die auf Strassen, Wege, Trottoirs oder Vorplätze ausladen, sind Schneefänge anzubringen.
C
Weitere Bauvorschriften
Art. 27 Haushälterische Bodennutzung
Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Nutzungsziffer um mehr als 30 % unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück trotzdem die erlaubte Nutzungsziffer ausgeschöpft werden kann.
Art. 28 Nebennutzflächen
Bei Wohnungen sind mindestens 10 % der Geschossfläche als gut zugängliche Nebennutzflächen zu realisieren.
Art. 29 Wohnhygienische Anforderungen
Wohn- und Schlafräume müssen eine Mindestnutzfläche von 12 m 2 aufweisen.
IV.
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
A
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Art. 30 Gesamtwirkung
Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu beachten: a) Stellung, Form und Proportionen, b) die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Antennen und Reklamen, c) die topografische Einbettung.
Art. 31 Dachgestaltung
1
Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung mit über 40 m² Fläche sind gesamthaft, bei energetischer Nutzung soweit möglich, extensiv zu begrünen. 9
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Rickenbach 2
Baureglement 2018
Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen.
B
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorfzonen
Art. 32 Einpassung in Bestand
Gebäude haben sich an der ortstypischen Bauweise, insbesondere bezüglich Gebäudeproportionen, Volumetrie, Positionierung, Fassadengestaltung, Dachformen, Dachaufbauten, Materialisierung und Farbgebung, zu orientieren.
Art. 33 Dachgestaltung
1
2
3
4 5
Art. 34
Für Hauptbauten sind in der Regel nur symmetrische Giebeldächer zulässig. Dachaufbauten sind in der Regel baustilgerecht als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Dächer inkl. Dachaufbauten sind vorzugsweise mit Tonziegeln in traditionellen Farben einzudecken. Ausnahmsweise, insbesondere bei Klein- und Anbauten, können auch andere dunkle Materialien zugelassen werden. Die Länge von einzelnen Dachaufbauten darf mit Ausnahme von Quergiebeln höchstens 1/3 der jeweiligen Dachlänge betragen. Offene Dacheinschnitte sind nicht zugelassen Vereinzelte, hochstehende Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Lichtmass von 1.00 m2 nicht übersteigen.
Fassadengestaltung 1 2
Art. 35
Grelle Fassadenfarben sind nicht zulässig. Es sind in der Regel traditionelle Beschattungssysteme in Form von Schlagoder Schiebeläden zu verwenden.
Fenstergestaltung Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen.
Art. 36 Abbruchbewilligung
Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassenund Ortsbildes eintritt oder ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.
C
Umgebungsgestaltung
Art. 37 Terrainveränderungen
1
Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topografischen Verhältnissen anzupassen, dass 10
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Rickenbach
2
3 4
Art. 38 Baureglement 2018
Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerke sind ab 1.00 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.00 m Rücksprung zu versehen. Stützbauwerke und Hangsicherungen sind zu begrünen. Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der Fassadenlänge zugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen.
Bepflanzungen Bei Neubauten ist die Umgebung angemessen mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Dafür sind einheimische, standortgerechte Arten zu wählen.
Art. 39 Künstliche Beleuchtung
Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die jeweils gültige SIA-Norm 491 ist richtungsweisend.
Art. 40 Sicht- und Schallschutzwände
Sicht- und Schallschutzwände entlang öffentlicher Strassen und Wege haben sich gut in die Umgebung einzuordnen.
V.
WEITERE BESTIMMUNGEN
Art. 41 Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes
1
2
3
4
Die Benützung des öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist gemäss § 34 des Gesetzes über Strassen und Wege bewilligungspflichtig. Zur Sicherung des Verkehrs können zweckmässige Abschrankungen und Sicherungen verlangt werden. Die Ablagerung und Bearbeitung von Baumaterial ausserhalb der Abschrankungen ist nicht erlaubt. Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. Öffentliche Einrichtungen wie Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte etc. dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig verlegt werden. Hydranten, Schieber und Verteilkabinen müssen stets zugänglich sein. Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf von unterirdischen Werkleitungen anhand der entsprechenden Werkleitungspläne festzustellen und die Leitungsbetreiber zu benachrichtigen. Allfällige Schäden an öffentlichen Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsicht des jeweiligen Werkeigentümers auf Kosten des Bauherrn wieder instand zustellen. 11
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Rickenbach
Baureglement 2018
VI.
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 42 Inkrafttreten
1
2
Art. 43 Das vorliegende Baureglement und der zugehörige Zonenplan treten nach der
Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt zu einem durch die Gemeindebehörde zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden das Baureglement, genehmigt am 13.08.2001 mit RRB Nr. 659 und der Zonenplan, genehmigt am 15.03.1994 mit RRB Nr. 330 mit allen nachfolgend erlassenen Änderungen aufgehoben.
Übergangsbestimmungen Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die Gemeindebehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach den neuen Vorschriften zu beurteilen.
12
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Rickenbach
Baureglement 2018
Öffentliche Auflage vom 25.05.2018 bis 13.06.2018
Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 18.03.2019 Der Gemeindepräsident
Die Gemeindeschreiberin
Ivan Knobel
Nadja Stricker
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am 26.08.2019
mit Entscheid DBU Nr. 49
Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per 16.09.2019
13
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Rickenbach
VII. BauR ENG ENV FlGG IVHB LSV LRV NHG (TG) NHV (TG) PBG (TG) PBV (TG) RPG SIA SN-Norm StrWG StrWV USG RRV USG WaldG WaldV ZGB
Baureglement 2018
VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN Baureglement Gesetz über die Energienutzung vom 10.03.2004 Verordnung zum Gesetz über die Energienutzung vom 15.02.2005 Gesetz über Flur und Garten vom 7.2.1996 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22.09.2005 Lärmschutz-Verordnung vom 15.12.1986 Luftreinhalte-Verordnung vom 16.12.1985 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 8.4.1992 Verordnung zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 29.3.1994 Planungs- und Baugesetz vom 21.12.2011 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 18.09.2012 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22.6.1979 Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Eingetragene Norm der Schweizerischen Normen-Vereinigung Gesetz über Strassen und Wege vom 14.9.1992 Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege vom 15.12.1992 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7.10.1983 Verordnung des Regierungsrates zur Umweltschutzgesetzgebung vom 20.12.1988 Waldgesetz vom 14.9.1994 Verordnung zum Waldgesetz vom 26.3.1996 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907
30.08.2019/ani/918.70/Baureglement 2018 genehmigt.docx
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kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV