Linde / Parz.Nr. 293
Schutzplan · Maerstetten
Dokument
- Nummer
- 16
- Art
- Schutzplan
- Unterart
- Naturobjekte
- Gemeinde
- Maerstetten
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- Gemeinderat
- Verfahren
- Einzelentscheid, geschützt
- Beschlossen
- 17.05.2019
- In Kraft seit
- 17.05.2019
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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Text
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POLITISCHE GEMEINDE MÄRSTETTEN
Märstetten, 17. Mai 2019
Protokollauszug Der Gemeinderat Märstetten hat an seiner Sitzung vom 09. Februar 2012 beschlossen:
16
6G7
lnventarplan geschützter Objekte, NHG-Fonds B-Traktandum Genehmigung einer Verfügung anl. einer vorsorglichen Massnahme durch den GA Verbot Fällen der Linde, Eigentümer Michel AG, Parz. 293, GB Märstetten
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Sachverhalt 1. Am 10. Januar 2012 stellte ein Gartenpflegeunternehmen telefonisch beim Gemeindeammann eine Anfrage zum Fällen der äusserst markanten Linde auf Parzelle 293 im Grundbuch Märstetten. Der Baumpfleger hatte ganz of fensichtlich Bedenken, einen dermassen stattlichen Baum, welcher das Ortsbild und die Ortsdurchfahrt der Ge meinde Märstetten ganz erheblich mitprägt, ohne Rückfrage zu fällen. Gemäss einer ersten Beurteilung handelt es sich um einen wertvollen, vitalen Solitärbaum mit grosser ge· stalterischer Bedeutung. 2.
Gemäss §1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG) sind die Gemeinden ver pflichtet, erhaltenswerte Objekte zu schützen und zu pflegen. Erhaltenswerte Objekte können nach §2 Absatz 2 namentlich auch Bäume und Baumgruppen sein, die das Landschafts- oder Ortsbild prägen. Die Gemeinden sichern Schutz und Pflege erhaltenswerter Objekte in erster Linie durch Reglemente oder Nut zungspläne nach Baugesetz. Zum gleichen Zweck können die Gemeindebehörden Anordnungen über erhaltens werte Einzelobjekte durch Entscheid treffen (§10 NHG).
3.
Um den bestehenden Zustand zu erhalten oder drohenden Schaden abzuwenden, kann die Gemeindebehörde mittels vorsorglicher Massnahme die Einstellung von Eingriffen in erhaltenswerte Objekte und allfällige weitere Schutzmassnahmen verfügen. Solche Verfügungen sind sofort vollstreckbar (§12 NHG).
4. Der Gemeindeammann hat im vorliegenden Fall von seinem vorläufigen Anordnungsrecht gemäss Art. 28 der Gemeindeordnung Gebrauch gemacht und gemäss Verfügung vom 10.01.2012 (s. Beilage) das Fällen der Linde dem Eigentümer Michel AG untersagt. Der Gemeinderat ist unverzüglich zu orientieren. Die präsidiale Verfügung ist vom Gemeinderat an der nächsten Sitzung zu genehmigen. 5. Der Eigentümer der Liegenschaft, Michel AG, vertreten durch Walter Michel, Felben-Wellhausen, hat am 10. Ja nuar 2012 beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) gegen den Entscheid Rekurs erhoben. Der Gemeinde ammann hat am 1. Februar 2012 die Stellungnahme seitens der Gemeinde beim DBU eingereicht. Erwägungen 1. Gemäss § 12 NHG ist eine vorsorgliche Massnahme ohne Verzug durch einen Entscheid über den Erlass einer Anordnung über erhaltenswerte Einzelobjekte durch Entscheid abzulösen. Die Gemeindebehörde trifft diesen Entscheid innert Jahresfrist. Im vorliegenden Fall wird vorgeschlagen zunächst den Rekursentscheid des Kantons abzuwarten und anschlies send eine Expertise über diesen Baum einzuholen.