Holzgass - Stachen
Sondernutzungsplan · Arbon
Dokument
- Nummer
- 53
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Arbon
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 02.10.2019
- In Kraft seit
- 04.11.2019
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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10533-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 02. Oktober 2019
Entscheid Nr. 53 0055//01272019/DBU/ARE // BOA PG Nrn. 2019.01-015 + 2019.05-016
Politische Gemeinde Arbon - Gestaltungsplan Holzgass - Stachen - Aufhebung Verkehrslinienplan St. Gallerstrasse - Holzgasse
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Der vom Stadtrat Arbon am 5. März 2018 und 19. November 2018 erlassene Ge¬ staltungsplan Holzgass-Stachen wird - mit Ausnahme des Baubereichs R (auf den Parzellen Nrn. 5064 und 5747) im Situationsplan 1:500 und -Art. 11 und Art. 17 Abs. 1 lit. b der Sonderbauvorschriften (SBV) genehmigt.
2.
Gestützt auf § 5 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; R'B 700) wird Art. 17 Abs. 1 lit. a SBV wie folgt geändert bzw. ergänzt und mit einem Hinweisvermerk versehen:"... die unterirdische Sammelgarage I und die Sanierung der Liegen¬ schaft Speiserslehn 1 (Assek. Nr. 07/2-0168) müssen in der ersten Etappe realisiert werden; ..."
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3.
Die Stadt Arbon wird angewiesen, den Gestaltungsplan innert 6 Monaten hinsicht¬ lich der Parzellen Nrn. 5064 und 5747 zu ergänzen. Insbesondere gilt es dabei einen Baubereich, Höchst- und Mindestmasse und die Dachgestaltung festzulegen, welchen den Anforderungen an den Ortsbildschutz gerecht werden.
4.
Die vom Stadtrat Arbon am 1. April 2019 erlassene Aufhebung des Verkehrslinien¬ plans St. Gallerstrasse-Holzgasse (genehmigt mit RRB Nr. 1409 vom 14.08.1979) wird genehmigt.
5.
Mitteilung an: - Stadtrat Arbon, Stadthaus, Hauptstrasse 12, 9320 Arbon, unter Beilage von vier Exemplaren des Gestaltungsplans Holzgass-Stachen, je mit Genehmigungs-, Nichtgenehmigungs- (Baubereich R auf den Parzellen Nrn. 5064 und 5747, Art. 11 SBV und Art. 17 Abs. 1 lit. b SBV) sowie Hinweisvermerken (Art. 17 Abs. 1 lit. a SBV) und vier Aufhebungen des Verkehrslinienplans St. Gallerstrasse-Holzgasse, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Strittmatter Partner AG, Vadianstrasse 37, 9001 St. Gallen
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- Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Exemplars des Gestaltungsplans Holzgass-Stachen und einer Aufhebung des Verkehrslinienplans St. Gallerstrasse-Holzgasse, je mit Vermerken analog des Gemeindedossiers sowie der übrigen Akten Weitere Beilage: - Merkblatt "Unterflurcontainer (UFC) an Kantonsstrassen"
Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 23. Januar 20.19 ersucht die Stadt Arbon um Genehmigung des im Titel erwähnten Gestaltungsplans Holzgass-Stachen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 ersucht die Stadt Arbon überdies, den Verkehrsbaulinienplan St. Gallerstrasse-Holzgasse aufzuheben. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann ge¬ schlossen werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Ge¬ gen die Genehmigungsvorlage sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse hängig. Die Entwürfe des Gestaltungsplans Holzgasse-Stachen wurden vom Amt für Raumentwicklung mit Schreiben vom 27. September 2012, 9. Juni 2015 und 12. Oktober 2017 vorgeprüft.
2.
Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan Holzgass-Stachen (nachfol¬ gend: Gestaltungsplan) betrifft das Gebiet „Holzgass“ im Ortsteil Stachen. Es um¬ fasst die Parzellen Nrn. 5063, 5064, 5066, 5067, 5069, 5387, 5660, 5747. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan befindet sich das Gestaltungsplangebiet in der Dorfzo¬ ne D und ist mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Gemäss Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte stehen die Liegenschaft "Im Leh 16" sowie die Häuser "Im Speiserslehn 1, 13 und 19" unter Schutz. Im Bereich der geschützten Gebäude ist im Zonenplan die Dorfzone mit einer Ortsbildschutzzone 1 oder 2 überlagert. Ge¬ mäss Art. 26 des Baureglements (BauR) gelten innerhalb der Ortsbildschutzzonen erhöhte gestalterische Anforderungen. Diesbezüglich ist zusätzlich das Reglement zum Ortsbildschutz zu beachten. Der Erlass des Gestaltungsplans Holzgass-Stachen bedingt, dass gleichzeitig der Verkehrsbaulinienplan St. Gallerstrasse-Holzgasse (genehmigt mit RRB Nr. 1409 vom 14.08.1979) aufgehoben wird. Diese Aufhebung ist planerisch nach-
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vollziehbar. Sie erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann somit ge¬ nehmigt werden. 3.
Gemäss Art. 1 der Sonderbauvorschriften (SBV) bestehen die allgemeinverbindli¬ chen Bestandeile des Gestaltungsplans aus einem Situationsplan 1:500 und den Sonderbauvorschriften (SBV). Ferner gehören zum Gestaltungsplan die Beilage¬ pläne „Architektonisches Konzept“ und ein Planungsbericht. Diese sind richtungs¬ weisend respektive erläuternd. Gemäss Art. 2 SBV bezweckt der Gestaltungsplan eine gute ortsbauliche und architektonische Einbindung der Überbauung des Areals in das bestehende Ortsgefüge von Stachen. Darüber hinaus bezweckt der Gestal¬ tungsplan namentlich a) eine funktionale und sparsame Verkehrserschliessung mit einer zusammengefassten unterirdischen Garagierung und b) die Schaffung einer grossen Durchlässigkeit mittels öffentlichen Fusswegen. Daneben soll der Gestal¬ tungsplan c) die Realisierung einer zeitgemässen Wohnüberbauung ermöglichen, welche die geschützten Kulturobjekte miteinbezieht. Weiter soll er d) die Vorausset¬ zungen für zentrale halböffentliche Platz- und Flofsituationen schaffen und e) den Schutz der lärmempfindlichen Räume vor Lärmimmissionen regeln. Dieser Zweck¬ artikel scheint mit Blick auf § 23 PBG insgesamt zweckmässig und auf die örtliche Situation abgestimmt. Dem Gestaltungsplan liegt ein Konzept zu Grunde, welches unter Einbezug des Hochbauamtes erarbeitet wurde. Im Wesentlichen beinhaltet das Konzept eine Be¬ bauung mit orthogonal zueinander angeordneten Mehrfamilienhäusern (Bauberei¬ che A1-12). Dieses ermöglicht mehrere Hofsituationen und eine räumliche Verzah¬ nung der angrenzenden Bebauung. Das erarbeitete Bebauungs-, Aussenraum- und Erschliessungskonzept überzeugt und ermöglicht einen eigenständigen Siedlungs¬ charakter mit hoher Wohnqualität. Dabei sind die Proportionen, die Massstäblichkeit und die Körnigkeit der Baukörper ortsbaulich mehrheitlich optimal auf die Umge¬ bung resp. die unterschiedlichen Nachbarschaften (kleinteilige, dörfliche Strukturen im Nordosten, Wohnblöcke im Westen und grossmassstäbliche Gewerbebauten im Süden) abgestimmt. Nicht optimal gelöst werden aber einzelne Übergänge zu geschützten Bauten. Na¬ mentlich betrifft dies die geplante Abfahrt zur unterirdischen Sammelgarage auf Parzelle Nr. 5063. Diese ist auf der Südseite der Liegenschaft "Im Leh 6" geplant. Aus kantonaler Sicht wird befürchtet, dass sich die geplante Abfahrt negativ auf die Umgebung der geschützten Liegenschaft auswirkt. So werden EinstellhallenAbfahrten erst in jüngerer Zeit gebaut. Im Umfeld eines historisch, geschützten .Ge¬ bäudes wirken sie eher fremd und bilden keinen Bezug zum gebauten Kontext. Oft wirken solche Abfahrten wie ein offener "Schlund" in der Umgebung. Um den An¬ forderungen ans Ortsbild gerecht zu werden, wird empfohlen, die Gestaltung der Abfahrt im Baubewilligungsverfahrens weiter zu optimieren. Dazu wird der Stadt Ar-
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bon empfohlen, im Baubewilligungsverfahren für die Abfahrt eine belebte, grüne Überdeckung zu verfügen, z.B. ein freistehendes, feuerverzinktes Stahlgerüst mit einheimischen Kletterpflanzen. Aus denkmalpflegerischer Sicht ist beim geschützten Gebäude "Speiserslehn 1" angezeigt, die Sanierung dringend in die Wege zu leiten. So wurden in den letzten Jahren der Unterhalt und die Pflege dieser geschützten Liegenschaft vernachläs¬ sigt. Ein weiteres Aufschieben der Sanierung steht im Widerspruch zu Art. 4 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG, RB 450.1). Aus denkmalpflegerischer Sicht bedingt eine Zustimmung zum Gestal¬ tungsplan, dass die Sanierung der erwähnten Liegenschaft parallel zur Erstellung der ersten Bauten (Baubereiche A1, B1 und C1) vorgenommen wird. Da Art. 17 Abs. 1 lit. b SBV nicht mit den denkmalpflegerischen Anliegen vereinbar ist, wird diese Bestimmung nicht genehmigt. Gleichzeitig wird gestützt auf § 5 Abs. 4 PBG die Bestimmung von Art. 17 Abs. 1 lit. a SBV wie folgt geändert bzw. ergänzt und mit einem Hinweisvermerk versehen:"... die unterirdische Sammelgarage I und die Sanierung der Liegenschaft Speiserslehn 1 (Assek. Nr. 07/2-0168) müssen in der ersten Etappe realisiert werden; ..." Unter Berücksichtigung dieser Planänderung erachtet das Departement den Gestaltungsplan als genehmigungsfähig. Gestützt auf § 5 Abs. 4 PBG kann die erwähnte Bestimmung nur geändert werden, sofern die Gemeindebehörde zustimmt und keine grundlegende Überarbeitung erforderlich ist. Ausserdem sind die betroffenen Privaten anzuhören. Mit E-Mail vom 16. Sep¬ tember 2019 stimmt die Stadt Arbon und mit E-Mail vom 4. September 2019 die be¬ troffene Grundeigentümerschaft der Planänderung zu. Damit erfüllt die Planän¬ derung die Anforderungen von § 5 Abs. 4 PBG und kann genehmigt werden. Gemäss Gestaltungsplan ist im Bereich der Kantonsstrasse ein Unterflurcontainer (UFC) geplant. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass für diesen UFC ein separates Baugesuch beim kantonalen Tiefbauamt einzureichen ist. Zu beachten ist dabei, dass dieses Baugesuch via Gemeinde der Baugesuchszentrale des Amtes für Raumentwicklung einzureichen ist (siehe dazu auch das Merkblatt "Unterflurcontai¬ ner (UFC) an Kantonsstrassen") Mit dem Gestaltungsplan Holzgass-Stachen wird von der Regelbauweise abgewi¬ chen. Insbesondere wird das Höhenmass von 8.0 m um 1.5 - 3 m erhöht. Konkret werden dabei folgende traufseitigen Fassadenhöhen festgelegt: Baubereiche A112: 9.5 m (+1.5 m), Baubereiche B1 und C: 10.5 m (+2.5 m) und Baubereiche R: 11 m (+3 m). Ferner erhöht sich in den Baubereichen B1, C1 und D die Gebäude¬ länge von 40 m auf ca. 72 m. Mit dieser Abweichung sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um entlang der St. Galler-Strasse einen abgewinkelten Gebäu¬ deriegel zu ermöglichen und den Übergang zur hinterliegenden Wohnüberbauung zu schaffen. Nach § 24 Abs. 2 PBG kann von der Regelbauweise abgewichen wer-
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den, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Der Nachweis eines besseren Siedlungser¬ gebnisses ist von der Planungsbehörde zu erbringen. Entsprechende Begründun¬ gen und Nachweise sind in Kapitel 4.1 des Planungsberichts enthalten. Aus kanto¬ naler Sicht sind die Begründungen mehrheitlich nachvollziehbar. Daher kann grundsätzlich die Erfüllung der erhöhten Anforderungen von § 24 PBG bejaht wer¬ den. Hinsichtlich des Baubereichs R wird der Gestaltungsplan aber den Anforderungen von § 24 PBG nicht gerecht. Im Baubereich R wird das ordentliche Höhenmass von 8.00 m auf eine Fassadenhöhe von 11.00 m (+3 m) erhöht. Gleichzeitig wird in der Dorfzone der grosse Grenzabstand von 8.00 m auf 3.00 m reduziert. Inwiefern die¬ se Abweichungen einen Beitrag zu einer "besseren Siedlungsgestaltung" zu leisten vermögen, wird im Planungsbericht nicht dargelegt. Ferner wird aus denkmalpflege¬ rischer Sicht der Baubereich R resp. die festgelegten Höchst- und Mindestmasse für die Parzellen Nrn. 5064 und 5747 generell abgelehnt. So wird hier der Baubereich R von zwei eigentümerverbindlich geschützten Liegen¬ schaften flankiert. Diese historischen Liegenschaften, Speiserslehn 19 und 13, zeichnen sich durch eine kleinteilige, zweigeschossige Bauweise aus. Gemäss Art. 11 SBV wird für den Baubereiche R eine traufseitige Fassadenhöhe von max. 11.00 m und eine Gesamthöhe von max. 15.50 m zugelassen. Diese Höhenmasse sind aus denkmalpflegerischer Sicht nicht nachvollziehbar. So sind ortstypisch le¬ diglich zwei Geschosse. Die geplante Höhenentwicklung (+ 1 Vollgeschoss) im Baubereich R beeinträchtigt die umliegenden Schutzobjekte und deren Umge¬ bungsschutz stark und steht somit im Widerspruch zum Ortsbildschutz. Ferner wird der geplante Baubereich R nicht der ortsüblichen Körnung der aktuell bestehenden Bebauung gerecht. Überdies ist aus denkmalpflegerischer Sicht nicht nachvollzieh¬ bar, weshalb für den fraglichen Baubereich R keine Satteldach- sondern lediglich eine Steildachpflicht vorgeschrieben wird. Sowohl der Baubereich R auf den Parzel¬ len Nrn. 5064 und 5747 als auch Art. 11 SBV werden daher nicht genehmigt. Da für die Parzellen Nrn. 5064 und 5747 eine Gestaltungsplanpflicht besteht, kann aber nicht vollständig auf den Erlass von Regelungen verzichtet werden. Daher wird die Stadt Arbon angewiesen, den Gestaltungsplan innert 6 Monaten in Absprache mit dem Amt für Denkmalpflege und dem Amt für Raumentwicklung hinsichtlich der Parzellen Nrn. 5064 und 5747 zu ergänzen. Dabei gilt es insbesondere einen Bau¬ bereich, Höchst- und Mindestmasse und die Dachgestaltung festzulegen, welche den Anforderungen an den Ortsbildschutz gerecht werden.
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Im Übrigen erfüllt der Gestaltungsplan Holzgass-Stachen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Venwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden Sie ist unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Be¬ gründung zu enthalten, und es sind die Beweismittel aufzuführen. Expediert:
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BON
Sonderbauvorschriften
Gestaltungsplan
5. Juli 2018
Holzgass-Stachen Vom Stadtrat erlassen am 5. März 2018 Der Stadtpräsident
Nov. 2018 adtschreiberin
ffentliche Auflage: vom 16. März
Die 2. öffentliche Auflage wird mit einer schriftlichen Mitteilung an die betroffene Grundeigentümerschaft gemäss § 29 Abs. 2 PBG ersetzt.
ein^procKe-fnar
12. Dez. 2018-
1 8. Jan. 2019
Dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG unterstellt:
TEILWEISE__ _-IÜ Vom Departement für Bau und Umweft4enehmigt am Mit Entscheid Nr.
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Vom Stadtrat in Kraft gesetzt per
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KANTON THURGAU DEPARTEMENT -FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
Strittmatter Partner AG | Vadianstrasse 37 | 9001 St. Gallen
Strittmatter Paft|er AG
T 071 222 43 43 | F 071 222 26 09 www.strittmatter-partner.ch | [email protected]
438/551/18/400/02/SBV_E_180823, Wo-Mr
OEREB10533
SBV I.
Gestaltungsplan Holzgass- Stachen
05.07.2018
Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1 Der Gestaltungsplan Holzgass - Stachen besteht aus dem Situationsplan im Mass¬ stab 1:500, den Sonderbauvorschriften, den Beilageplänen «Architektonisches Kon¬ zept vom 10. Aug. 2018» und «Freiraumkonzept vom 21. Aug 2018» sowie dem Pla¬ nungsbericht. 2 Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen, die Sonderbauvorschriften und die Inhalte der Beilagepläne, soweit in den Sonderbauvorschriften erwähnt, sind für den Geltungsbereich verbindlich. Der Planungsbericht dient der Erläuterung.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt die gute ortsbauliche und architektonische Einbin¬ dung der Überbauung des Areals in das bestehende Ortsgefüge von Stachen. Darüber hinaus bezweckt der Gestaltungsplan namentlich: a) Die Gewährleistung einer funktionalen und sparsamen internen Verkehrser¬ schliessung mit zusammengefasster, unterirdischer Garagierung; b) Die Schaffung von Durchlässigkeit durch das zentrale Gebiet mittels Fusswege; c) Die Realisation einer zeitgemässen und nachhaltigen Wohnüberbauung unter Miteinbezug und Wahrung der geschützten Kulturobjekte; d) Die Schaffung von zentralen halböffentlichen Platz- und Hofsituationen; e) Der Schutz der empfindlichen Räume vor Lärmimmissionen.
II.
Art. 3 Erschliessung
Verkehrserschliessung
1 Die Verkehrserschliessung an das öffentliche Strassennetz hat über die im Plan be¬ zeichneten Zu- und Wegfahrten zu oberirdischen Autoparkfeldern zu erfolgen. Ist ein Bereich definiert, so ist die Erschliessung mit einer 5 m breiten Fahrbahn auszufüh¬ ren. 2 Die Verkehrserschliessungen der unterirdischen Sammelgaragen ist an der be¬ zeichneten Lage ab der St. Gallerstrasse zweispurig auszuführen. Die Zu- und Weg¬ fahrt im Leh ist einspurig auszuführen. 3 Die Zu- und Wegfahrt der oberirdischen Parkplätze zwischen dem Baufeld Bl und dem westlichen Baufeld R ist mindestens 5 m breit zu dimensionieren.
Art. 4 Ruhender Verkehr MIV
1 Für sämtliche Bauten innerhalb der Baubereiche sind die notwendigen Autopark¬ felder in den unterirdischen Sammelgaragen zu erstellen. Davon ausgenommen sind Kunden- und Besucherparkplätze. 2 Die Autoparkfelder für Besucher und Kunden sowie für Bewohner der Kulturob¬ jekte „Assekuranznummern 143,144 und 168" sind oberirdisch, innerhalb der be¬ zeichneten Bereiche zu erstellen und dauernd für diesen Zweck zu sichern. 3
Die Parkierung der Bewohner der Baubereiche R und des Kulturobjekts "Asseku¬
ranznummer 136" ist auf der jeweiligen Parzelle zu lösen. 4 Voraussetzung für eine Zu- und Wegfahrt über die Strasse "im Leh" ist eine Fahr¬ bahnverbreiterung im bezeichneten Bereich. Die Strasse hat dabei eine Breite von mindestens 5 m aufzuweisen. Ein späterer Ausbau der Strasse bleibt Vorbehalten.
Art. 5 Ruhender Verkehr LV
1
Die erforderlichen Langzeit-Veloparkfelder für Bewohner sind gut zugänglich in¬
nerhalb der unterirdischen Sammelgaragen anzuordnen. Die Anzahl der Veloparkfel¬ der richtet sich nach der VSS-Norm 640 065 (Ausgabe 2011-08). 2 Pro Wohnung ist mindestens ein gedecktes Kurzzeit-Veloparkfeld in der Nähe der Gebäudezugänge zu erstellen. Diese sind auf die Architektur der Baubereiche abzu¬ stimmen.
Art. 6 Fusswege
1 Die bezeichneten Verbindungen sind mit einer Breite von mindestens 2.00 m aus¬ zubilden. 2 Interne Fusswege haben eine Breite von mindestens 1.50 m aufzuweisen. 3 Zu den Gebäudezugängen der Hauptbauten ist mindestens ein Fussweg behinder¬ tengerecht auszugestalten.
Art. 7 Notzufahrt
Die Notzufahrt für Lösch- und Rettungsfahrzeuge erfolgt über die im Plan bezeichne¬ ten Wegführungen. Der befahrbare Bereich muss eine minimale Breite von 3.50 m und eine minimale lichte Höhe von 4.00 m aufweisen, auf eine Gewichtslast von min¬ destens 181 ausgelegt und jederzeit befahrbar sein. Die Notzufahrt ist entsprechend zu markieren.
Art. 8 Werkleitungen
Die Bauten sind wie folgt an das bestehende, öffentliche Werkleitungsnetz anzuschliessen: a) Elektrizität: Direkt ab der Trafostation auf der Parzellen Nr. 5387; b) Frischwasser: An das bestehende Netz mit Anschlussmöglichkeit in der St. Gallerstrasse oder im Speiserslehn; c) Abwasser: Alle Baubereiche sind im Trennsystem zu entwässern. Das Meteorwas¬ ser ist nach Norden in die Meteorwasserkanalisation im Speiserslehn und das Schmutzwasser nach Süden in die Mischwasserkanalisation der St. Gallerstrasse abzuführen.
III.
Art. 9 Bebauung
Baubereich A bis C
1 Die ausgeschiedenen Baubereiche bestimmen die maximal zulässige horizontale Ausdehnung der Bauten. Die Bauten dürfen die in der Tabelle pro Baubereich festge¬ legten Massvorschriften nicht überschreiten. Unterschreitungen sind zulässig, soweit dadurch das Konzept nicht beeinträchtigt wird. Vorspringende, über die Baubereiche hinausragende Gebäudeteile sind mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Lärm¬ schutzmassnahmen im Zusammenhang mit dem Tiefgaragenlärm im Baubereich C nicht zulässig. 2 Ausserhalb der Baubereiche sind nur Kleinbauten gemäss § 22 PBV in Verbindung mit dem Bereich Spiel und Begegnung, den Ausgängen der unterirdischen Sammelga¬ ragen, den Veloparkfeldern sowie der Belüftung zulässig. Diese sind gestalterisch in das Gesamtkonzept zu integrieren. Für diese Bauten gilt eine Gesamthöhe von max. 2.50 m 3
Es gelten die folgenden Mass- und Nutzungsvorschriften: Baubereiche
A
B
C
max. traufseitige Fassadenhöhe [m]
9.50
10.50
10.50
max.
11.0
12.00
12.00
3
3
Hotel. Gewerbe. Wohnen
Hotel. Gewerbe, Wohnen
Gesamthöhe [m] Erscheinung [Geschossigkeit] Nutzung
Wohnen
Art. 10 Bau bereich D
Im Baubereich D ist ein Verbindungsbau erlaubt, welcher die angrenzenden Bauten durch einen zurückversetzten Gebäudeteil verbindet. Das Erdgeschoss ist als öffent¬ lich zugänglicher Durchgang freizulassen. Der Verbindungsbau soll zurückhaltend eingepasst werden, sodass die angrenzenden Hauptbauten optisch eigenständig er¬ scheinen.
Art. 11 Bau bereich R
Innerhalb des ausgeschiedenen Baubereiches ist eine traufseitige Fassadenhöhe von max. 11.00 m und eine Gesamthöhe von max. 15.50 m zugelassen. Die maximale Ge¬ bäudelänge beträgt 40 m.
Art. 12 Anordnungsbereich unter¬
Unterirdische Bauten dürfen nur innerhalb des bezeichneten Anordnungsbereiches erstellt werden. Technisch notwendige Bauteile wie Lüftungsschächte für Nacht¬ stromöffnung, Lichtschächte, Fluchttreppen und dergleichen dürfen ausserhalb die¬ ser Begrenzung liegen, müssen sich aber gut ins Umgebungskonzept einfügen.
irdische Bauten
11 weitere Artikel
Art. 13 Bau dichte
1 In den Baubereichen A bis D sowie im Baubereich R gilt eine maximale Geschoss¬ flächenziffer (GFZ) von 1.15. 2 Bei einer Mischnutzung mit einem Gewerbeanteil von mindestens 20 % erhöht sich die GFZ für die Gewerbeflächen um 0.15.
Art. 14 Architektonische
1 Sämtliche Bauten in den Baubereichen A bis D haben eine hohe architektonische
Gestaltung
Qualität sowie den gleichen architektonischen Ausdruck aufzuweisen. Sie sind auf die geschützten Kulturobjekte abzustimmen. 2 Mindestens grössere Wohnungen sind mit Loggien auszustatten. Diese sind archi¬ tektonisch und gestalterisch sorgfältig ins Fassadenbild der Bauten zu integrieren. Loggien, Fenster und andere Öffnungen sind auf Besonnung und Ausblick auszurich¬ ten. 3 Die Baukörper sind orthogonal anzuordnen. Die Ankerpunkte des Ordnungsprin¬ zips sind im Plan mit massgeblichen Massen bezeichnet. 4 Glänzende Materialien sowie auffallende oder grelle Farbtöne sind nicht zulässig. Im Baubewilligungsverfahren ist ein detailliertes Gestaltungs-, Material- und Farbkonzept einzureichen und bewilligen zu lassen.
Art. 15 Dachgestaltung
1 Innerhalb der Baubereiche A-C sind ausschliesslich symmetrische Satteldächer zugelassen. Diese sind mit einer Neigung von minimal 10° bis maximal 20° und einer durchlaufenden Traufe zu erstellen und müssen die vorgeschriebene Hauptfirstrich¬ tung einhalten. 2 Innerhalb des Baubereichs R sind Steildächer zugelassen.
Art. 16 Lärmschutzmassnahmen
1 Im Baubereich C sowie im Baubereich Bl sind bei lärmempfindlichen Räumen ge¬ genüber der St. Gallerstrasse offene Loggien anzuordnen. Diese müssen mit einer fes¬ ten Brüstung und einer schallabsorbierenden Untersicht versehen sein. 2 Die Wände und Decke der Zufahrt zur unterirdischen Sammelgarage im Baube¬ reich C sind in schallabsorbierenden Materialien auszukleiden.
nicht genehmigt ENTSCHEID Nr. 51 vom
2,/O /S
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
Art. 17 Etappierung
NICHT GENEHMIGT ENTSCHEID Nr. S2 vom 2./G./J
KANTON THURGAU
DEPARTEMENT Tun BAU UND UMWELT 3ftCn Fp-nJENFELD IV.
1
Eine etappierte Bebauung des Areals ist zulässig. Dabei sind folgende Bedingungen einzuhalten: a) Die Baubereiche Al, Bl und CI sowie die Erschliessung über die unterirdische Sammelgarage I müssen in der ersten Etappe realisiert werden; b) Spätestens parallel zur Erstellung der Bauten A2 und A3 ist das geschützte Kultu¬ robjekt der Speiserslehn 1 (Assek. Nr. 168) zu sanieren; c) Die Freiflächen und Aussenräume müssen spätestens mit der Fertigstellung des letzten angrenzenden Gebäudes ausgeführt werden. 2 Die Baubereiche A10 bis A12 dürfen über die Zu- / Wegfahrt zur unterirdischen Sammelgarage II erschlossen und unabhängig von der restlichen Bebauung realisiert werden. Vorausgesetzt werden die Bedingungen gemäss Art. 4 Abs. 4. 3 Die unterirdischen Sammelgaragen sind unabhängig von der Etappierung so aus¬ zuführen, dass die weiteren Etappen daran angeschlossen werden können. Ein Zu¬ sammenhängen der Sammelgaragen I und II ist vor der Realisierung der letzten Etappe zu prüfen. 4 Die Baubereiche R sind nicht an die Etappierung gebunden.
Umgebung
Art. 18 Allgemeine Umgebungsßäche
1 Die allgemeine Umgebungsfläche steht den Bewohnern zur Verfügung und ist mit Ausnahme der Erschliessungsflächen und Platzgestaltungen als offenes Wiesland zu gestalten. Soweit möglich sind die notwendigen Erschliessungsflächen sickerfähig auszubilden. 2 Es sind ausschliesslich Standort- und wohnsiedlungsgerechte Sträucher und Laub¬ baumarten zugelassen. Die Pflanzung invasiver Pflanzenarten ist nicht gestattet.
Art. 19 Freiraumkonzept
1 Das «Freiraumkonzept» regelt die folgenden Elemente der Aussenraumgestaltung verbindlich: - Prinzip, Lage und Ausdehnung der Wege und Plätze; - Positionierung und Definition der Typologien (Typen 1, 2, A und B); - Nutzungszuweisung im Bereich Umfeld Speiserslehn 1; - Anordnungsprinzip der Sträucher und Bäume. 2 Mit der Baueingabe ist für die allgemeine Umgebungsfläche ein detaillierter, ein¬ heitlicher Projektplan der Umgebungsgestaltung nach §51 Abs. 2 Ziff. 4 PBV für die jeweilige Etappe einzureichen. Dieses hat mindestens die folgenden Punkte zu ent¬ halten: Ausstattung der Spielplätze und Freizeitbereiche, Platzgestaltung, Beläge, Be¬ pflanzung sowie Anordnung und Gestaltung der Unterflurcontainer.
Art. 20 Spielplätze und Freizeitflächen
1 Die Spielplätze und Freizeitflächen sind als gemeinsam nutzbare, attraktive Plätz¬ und Hofsituationen zu erstellen. Mindestens eine Fläche von 150 m2 ist als Hartplatz auszugestalten. 2 Sie sind mit schattenspendenden, hochstämmigen Laubbäumen zu bepflanzen und mit Sitzgelegenheiten und Spieleinrichtungen auszustatten.
Art. 21 Bereich Umfeld Speiserslehn 1
1 Das festgelegte Umfeld des Kulturobjektes Speiserslehn 1 ist abgestimmt auf die zukünftige Nutzung als platzartige Eingangssituation und als zugehöriger, privater Aussenraum zu gestalten. 2 Auf dieser Fläche sind folgende Nutzungen gestalterisch aufeinander abzustim¬ men: Die Gebäudezugänge, die Platzgestaltung, der private Aussenraum, die Fusswegverbindung, der Übergang zu den Autoparkfeldern und die Bepflanzung.
V.
Art. 22 Übriges
Energie
Art. 23 Abbruch j Baumfällung
1 Sämtliche Bauten sind, sofern technisch möglich und wirtschaftlich tragbar, an ein bestehendes Nahwärmenetz anzuschliessen. Mit der Baueingabe ist ein Energiekon¬ zept, unter Berücksichtigung von erneuerbaren Energien und falls möglich dem An¬ schluss an ein Nahwärmenetz, einzureichen. 2 Die Bauten innerhalb der Baubereiche A bis D haben mindestens die Anforderun¬ gen an die opaken Teile der Aussenhülle gemäss §35 Abs. 1 Ziff. 1 PBV zu erfüllen. 1 Die bezeichneten Bauten und Anlagen sind spätestens zur Realisierung der jeweili¬ gen Baubereiche abzubrechen. 2 Der bezeichnete Baum darf gefällt werden. Ersatzpflanzungen sind im Freiraum¬ konzept aufzuzeigen.
438/551/18/400/02_SBV/SBV_E_180823.docx