Schutzplan Kulturobjekte Scheune ParzNr. 52

Schutzplan · Ermatingen · Aufgehoben am 13.01.2020

Dokument

Nummer
70
Art
Schutzplan
Unterart
Kulturobjekte
Gemeinde
Ermatingen
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Beschlossen
19.12.2019
In Kraft seit
13.01.2020
Aufgehoben
13.01.2020

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Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 19. Dezember 2019

Entscheid Nr. 70 BOA/PG Nr. 2019.11-003

Politische Gemeinde Ermatingen Änderung des Schutzplans über die Kultur- und Naturobjekte (Aufhebung Kultur¬ objektteil Scheune, Parz Nr. 52, Untere Seestrasse 32)

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Ermatingen am 28. Oktober 2019 beschlossene Änderung des Schutzplans über die Kultur- und Naturobjekte (Aufhebung Kulturobjektteil Scheune Parz. Nr. 52, Untere Seestrasse 32) wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Ermatingen, Hauptstrasse 88, 8272 Ermatingen, unter Beilage von zwei Exemplaren der Änderung des Schutzplans über die Kultur- und Naturob¬ jekte, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Amt für Denkmalpflege - Leuch Support, Adlerstrasse 3, 8272 Ermatingen - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage der Änderung des Schutzplans über die Kultur- und Naturobjekte, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 ersuchte die Gemeinde Ermatingen um Genehmi¬ gung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann ge¬ folgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen die erwähnte Vorlage sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse hängig. Mit Entscheid Nr. 29 vom 4. März 2004 genehmigte das Departement für Bau und Um¬ welt den rechtsgültigen Schutzplan der Politischen Gemeinde Ermatingen. Die vorlie¬ gende Änderung betrifft die Parzelle Nr. 52, auf welcher das bestehende Wohnhaus mit angebauter Scheune als Kulturobjekt verzeichnet ist. Gemäss Planungsbericht ist für den angebauten Scheunenteil ein Ersatzbau als Wohn¬ haus geplant. Um den Scheunenteil abbrechen zu können, wurde die Schutzwürdigkeit der angebauten Scheune im Rahmen einer fachlichen Besichtigung geprüft. Es wurden

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keine zu erhaltenden Bauteile gefunden, weshalb einem Abbruch der Scheune zuguns¬ ten einer sehr gut eingepassten Ersatzbaute zugestimmt werden könne. Aus kantonaler Sicht kann diese Einschätzung geteilt werden. Das Amt für Denkmal¬ pflege bestätigt die im Planungsbericht geschilderten Umstände in seiner Stellung¬ nahme vom 18. November 2019. Die Änderung des Schutzplans über die Kultur- und Naturobjekte (Aufhebung Kulturobjektteil Scheune Parz. Nr. 52, Untere Seestrasse 32) erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

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