Maienrain

Sondernutzungsplan · Weinfelden · Aufgehoben am 07.03.2024

Dokument

Nummer
827
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Quartierplan
Gemeinde
Weinfelden
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RRB
Verfahren
Genehmigung Änderung
Beschlossen
04.05.1982
In Kraft seit
04.05.1982
Aufgehoben
07.03.2024

Karte

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Text

EXEMPLAR ARP TG REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU PROTOKOLL

vom

Nr. /JJ

-lf. Mai 1982

Gemeinde Weinfelden Quartierplan Nr. 15 "Maienrain", Genehmigung einer Baulinienänderung 1. Mit Schreiben vom 5. März 1982 ersucht der Gemeinderat von. We·infelden um Genehmigung einer Aenderung des Quartierplans Nr. 15 "Maienrain", den der Regierungsrat am 29. März 1960 genehmigte. Den Akten ist zu entnehmen, dass beim Planauflage- und Beschlussesverfahren den formellen Anforderungen des kantonalen Baugesetzes entsprochen wurde. Da weder Einsprachen noch Beschwerden eingereicht wurden, steht einer Genehmigung

in formeller Hin-

sicht nichts entgegen. 2. Der Baulinienplan Nr. 15 umfasst das Areal zwischen Alfred-Huggenberger-Strasse, Schlossgasse, Frauenfelderstrasse und Rainweg. Die Aenderungen sind aufgrund des Gesuchs eines Baukonsortiums um Erstellung von zwei Mehrfamil i enhäusern sowie einer unterirdischen Auto-Einstellhalle notwendig geworden. Mit dieser Bebauung kann auf die seinerzeit projektierte Erschliessungsstrasse verzichtet werden. 3. Aus planerischer Sicht steht der Genehmigung nichts entgegen, wenn eine überflüss i g gewo.r dene, projektierte Erschliessungsstrasse aufgehoben werden kann. Die neu projektierten Baulinien schliessen lediglich die entstehenden Lücken und erfüllen überall die gesetzliche n Bestimmungen. Oeffentliche Interessen werden nicht tangiert und verkeh rstechnische Probleme entstehen ke i ne.

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2 -

Der Regierungsrat beschliesst: 1. Die Aenderungen der Baulinien im Quartierplan Nr. 15 "Maienrain'' werden genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Weinfelden, 8570 Weinfelden, unter Beilage zweier Pläne mit Genehmigungsvermerk - Baudepartement Amt für Raumplanung unter Beilage eines Planes mit Genehmigungsvermerk und der übrigen Akten (2)

Für richtige Ausfertigung

DER STAATSSCHR~ER

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