Maienrain

Sondernutzungsplan · Weinfelden · Aufgehoben am 07.03.2024

Dokument

Nummer
81
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Quartierplan
Gemeinde
Weinfelden
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Änderung
Beschlossen
24.11.2010
In Kraft seit
24.11.2010
Aufgehoben
07.03.2024

Karte

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Text

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Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau~~ Frauenfeld, 24. November 2010

Entscheid Nr. 81 0192/201 0/ARP/DBU

Politische Gemeinde Weintelden Quartierplan "Maienrain" Nr. 15c I Baulinien-Änderung (Parzelle Nr. 365)

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 ersucht die Politische Gemeinde Weintelden um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die zur Genehmigung eingereichte Baulinien-Änderung betrifft die Parzelle Nr. 365, auf welcher gernäss Planungsbericht auf der Südseite des Gebäudes Versicherungs Nr. 1823 ein eingeschossiger Anbau realisiert werden soll. Mit dem Quartierplan Nr. 15B "Maienrain" (RRB-Nr. 1182 vom 19.09.1989) sind auf diesem Grundstück bereits Baulinien festgelegt worden, welche in Abweichung der strassengesetzlichen Vorschriften den Neubau eines Mehrfamilienhauses ermöglichten und nun den geplanten Anbau verhindern. Aufgrund dessen soll nun im Bereich südlich des Gebäudes Versicherungs Nr. 1823 eine Baulinie für eingeschossige Bauten festgelegt werden, so dass Spielraum für den projektierten Neubau entsteht. Die Neufestlegung reduziert den Abstand zur Frauenfelderstrasse (inkl. Radweg) teilweise auf 4 m. Dies kann unter dem Aspekt des öffentlichen Interessens an der Sicherung des Strassenraums verantwortet werden. Zudem wird mit der geplanten Erweiterungsbaute der Wohnwert des auf der Parzelle Nr. 365 gelegenen Mehrfamilienhauses nicht negativ beeinträchtigt. Mit der Ermöglichung des eingeschossigen Anbaus wird dem Gebot der haushälterischen Bodennutzung Rechnung getragen. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachstellen keine Vorbehalte gegen die Baulinien-Änderung (Parzelle 365) angebracht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von Art. 33 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700). Einer Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt steht somit nichts im Wege.

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat am 14. September 2010 beschlossene Änderung des Quartierplans "Maienrain" Nr. 15c I Baulinien-Änderung (Parzelle Nr. 365) wird genehmigt.

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2. Mitteilung an: - Gemeinderat Weinfelden, Rathaussstrasse 2, Postfach, 8570 Weinfelden, unter Beilage von drei Exemplaren Änderung des Quartierplans "Maienrain" Nr. 15c/ Baulinien-Änderung (Parzelle Nr. 365), je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Tiefbauamt - Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Exemplars Änderung des Quartierplans "Maienrain" Nr. 15c/ Baulinien-Änderung (Parzelle Nr. 365) mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

D,epartement für Bau und Umwelt

lu.du~J Dr. Jakob Stark

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert: .2 iJ. 1\JDv,

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