Deponie Hummelberg

Sondernutzungsplan · Hauptwil-Gottshaus

Dokument

Nummer
7
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Gestaltungsplan
Gemeinde
Hauptwil-Gottshaus
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
11.03.2020
In Kraft seit
11.03.2020

Karte

2 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Dateien

2019.07-004A-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

2019.07-004A-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 11. März 2020

Entscheid Nr. 7 BOA PG Nr. 2019.07-004

Politische Gemeinde Hauptwil-Gottshaus Gestaltungsplan Deponie Hummelberg

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat am 8. Januar 2013 erlassene Gestaltungsplan "Deponie Hummelberg" wird genehmigt.

Art. 3 und Artikel 8 der besonderen Vorschriften werden gestützt auf § 5 Abs. 4

des Planungs- und Baugesetzes mit einem Hinweisvermerk versehen und wie folgt angepasst: 1.1 Artikel 3, erster Satz: "Es darf nur unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial deponiert werden, das den Bestimmungen der WEA, Anhang 5, Ziff. 1 genügt." [Anmerkung: Der Begriff "TVA" wird durch den Begriff "WEA" ersetzt und der Verweis angepasst]. 1.2 Artikel 8, zweiter Abschnitt: "Die Endgestaltung und Rekultivierung ist bis spätestens 31. Dezember 2026 abzuschliessen." [Anmerkung: Die Jahreszahl "2018" wird durch die Jahreszahl "2026" ersetzt].

2. Mitteilung an: - Gemeinderat Hauptwil-Gottshaus, Oberdorfstrasse 3, 9213 Hauptwil - Kanton St. Gallen, Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformatik, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen -Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt

Thurgau 2/4

- Amt für Raumentwicklung, Abt. Natur und Landschaft - Amt für Raumentwicklung, Abt. Kantonale Planung

Erwägungen: Im April 2019 stellte die Gemeinde Waldkirch, welche die gemeindeübergreifende Ver¬ fahrenskoordination übernommen hat, dem Kanton St. Gallen das Dossier "Deponie Hummelberg" zur Genehmigung zu. Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 hat das Baude¬ partement des Kantons St. Gallen dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau die Unterlagen zum Gestaltungsplan "Deponie Hummelberg" zur Genehmigung des, auf Gemeindegebiet von Hauptwil-Gottshaus liegenden Teils weitergeleitet. Der Gestaltungsplan "Deponie Hummelberg" wurde am 8. Januar 2013, bzw. am 9. Ja¬ nuar 2013 von den Gemeinderäten Waldkirch (Kanton ST. Gallen) bzw. Hauptwil-Gotts¬ haus beschlossen. Die öffentliche Auflage in der Gemeinde Hauptwil-Gottshaus erfolgte vom 12. April bis am 2. Mai 2013. Es ging eine Einsprache ein, welche am 18. Januar 2019 zurückgezogen wurde. Der Gestaltungsplan wurde mit Bericht vom 6. August 2012 vorgeprüft. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Die Unternehmen W. Dieziger AG und M. Müller AG beabsichtigen südlich von Hauptwil im Gebiet Hummelberg die Errichtung einer Deponie für unverschmutztes Aushubmate¬ rial (Deponie vom Typ A). Die vorgesehene Deponiefläche weist eine Grösse von 4.2 Hektaren auf und tangiert die Parzellen Nrn. 435 (Gemeinde Waldkirch, Kanton SG) und Nr. 144 (Gemeinde Hauptwil-Gottshaus, Kanton TG). Gemäss Bericht zum Depo¬ nieverfahren sollen in Waldkirch ca. 65'000 m3 und in Hauptwil ca. 30'000 m3 deponiert werden. Die Deponiefläche in Hauptwil ist ca. 1.75 ha gross. Der Gestaltungsplan besteht aus den allgemeinverbindlichen Situationsplänen "Aus¬ gangszustand", "Betriebszustand", "Endzustand" und den Profilen des Endzustandes, den besonderen Vorschriften, dem Betriebsreglement, der Betriebsordnung und der Er¬ gänzung zu den FSKB-Rekultivierungsrichtlinien. Der Bericht ist erläuternder Bestand¬ teil. Der Gestaltungsplan regelt den Perimeter und das Volumen der Deponie, die Erschlies¬ sung, die Etappierung, die Rekultivierung und Endgestaltung sowie den ökologischen Ausgleich.

Thurgau 3/4

Aufgrund einer Einsprache hat sich die Genehmigung des Gestaltungsplanes stark ver¬ zögert. Die "Besonderen Vorschriften" sind deshalb in Bezug auf zwei Artikel nicht mehr aktuell: So verweist Artikel 3 auf die Technische Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.600). Diese wurde am 1. Januar 2016 aber durch die Technische Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (WEA, SR 814.600) ersetzt.

Art. 8

setzt eine Frist für die Endgestaltung und Rekultivierung fest. Diese Frist (31. Dezember 2018) ist zum heutigen Zeitpunkt jedoch bereits abgelaufen. Gemäss §5 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes kann das Departement im Geneh¬ migungsentscheid offensichtlich gesetzeswidrige Pläne und Vorschriften ändern, sofern die Gemeindebehörde zustimmt und keine grundlegende Überarbeitung erforderlich ist. Zudem sind die betroffenen Privaten anzuhören. Mit Email vom 6. März 2020 hat uns die Gemeinde Hauptwil-Gottshaus ihr Einverständ¬ nis und das der betroffenen Privaten bestätigt. Gestützt auf § 5 Abs. 4 des Bau- und Planungsgesetzes werden die erwähnten Artikel deshalb wie folgt angepasst:

Art. 3

, erster Satz: "Es darf nur unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial deponiert werden, das den Bestimmungen der WEA, Anhang 5, Ziff. 1 genügt" Der Begriff "TVA" wird durch den Begriff "WEA" ersetzt und der Verweis entsprechend angepasst.

Art. 8

, zweiter Abschnitt: "Die Endgestaltung und Rekultivierung ist bis spätestens 31. Dezember 2026 abzuschliessen." Die Jahreszahl "2018" wird durch die Jahreszahl "2026" ersetzt.

4/4

Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstel¬ len keine Vorbehalte gegen den Gestaltungsplan" Deponie Hummelberg" angebracht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugeset¬ zes (PBG; RB 700) und kann somit genehmigt werden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

2 5. MRZ. 2020

2019.07-004A-S-1.pdf

Kanton St. Gallen Gemeinde Waldkirch

Kanton Thurgau Gemeinde Hauptwil-Gottshaus

30. November 2012

Deponie "Hummelberg" Besondere Vorschriften Gestaltungsplan nach §23f Planungs- und Baugesetz

Projekt Teilbereich Thurgau öffentliche Planauflage

t

tt-A.

hi*

vom...'..:..7/./..bis

Entscheid Nr. .vom.

\ Al

A/.,..Ä.,ZCZO

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Lüthi Landschaftsarchitekten GmbH Planungsbüro für Landschaft und Freiraum BSLA Gatterwies 18

Tel 071 290 02 55

9300 Wittenbach

[email protected]

Besondere Vorschriften Vorbehalt übergeordnetes Recht Soweit der Deponie- / Gestaltungsplan nicht im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung eine besondere Regelung trifft, bleiben die Vorschriften von Bund, Kanton und Gemeinde Vorbe¬ halten.

Art. 1 Zweck

Der Deponie- / Gestaltungsplan regelt den Betrieb und den Abschluss der Deponie .Hummel¬ berg’. Er trifft Aussagen über die Erschliessung, den Betrieb und die Endgestaltung.

Art. 2 Geltungsbereich, Bestandteile und Verbindlichkeit

Der Deponieplan (Teilbereich Kanton St. Gallen) gilt im Sinne von Art. 28quinquies BauG als Baubewilligung für das im Situationsplan umgrenzte Gebiet. Gleiches gilt auch für den Gestaltungsplan des im Kanton Thurgau liegenden Teilbereiches. Die Bestandteile des Deponie- / Gestaltungsplans sind: a)

mit allgemeinverbindlicher Wirkung: • Deponie „Hummelberg", Plan-Nr. 10.38-02: Ausgangszustand, Situation Mst. 1:2'000 •

Deponie "Hummelberg", Plan-Nr. 10.38-03: Betriebszustand, Situation Mst. 1:2'000

•

Deponie "Hummelberg", Plan-Nr. 10.38-04: Endzustand, Situation Mst. 1:2'000

•

Deponie "Hummelberg", Plan-Nr. 10.38-05: Endzustand, Profile Mst. 1:1 '000

•

Deponie "Hummelberg", Besondere Vorschriften

•

Betriebsreglement Deponie Hummelberg

•

Betriebsordnung Deponie Hummelberg

•

Ergänzung zu den FSKB-Rekultivierungsrichtlinien

•

informativ: Deponie „Hummelberg“, Bericht-Nr. 10.38-06: Bericht zum Deponie- / Gestaltungsplan

b)

Alle in der Legende zu den einzelnen Plänen als "Festlegungen" bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Die unter "Hinweise" aufgeführten Planelemente dienen d^m Riao^erständnis und sind wegleitend. wv . - A VVLM

^

Art. 3 . a

. / Betriebsregelunger

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT

8500 FRAUENFELD

Es darf nur unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial deponiert werden, das den Bestimmungen der TVa gemäss Anhang 3 genügt. Zur Sicherstellung dieser Forderung hat eine Eingangskontrolle und eine Buchführung über das angelieferte Material zu erfolgen. Der Deponiebetreiber hat geeignetes Deponiematerial grundsätzlich von jedem Unternehmen zur Deponierung während den Betriebszeiten zu übernehmen.

Deponie „Hummelberg“, Waldkirch SG / Hauptwil-Gottshaus TG - Besondere Vorschriften

1/4

Die Deponie darf an Werktagen (ohne Samstage) von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:15 Uhr bis 18:00 Uhr in Betrieb sein. Vorbehalten bleibt das Deponieren von Material ausserhalb dieser Zeiten im Rahmen von Aufräumarbeiten in Notfällen (Überschwemmungen, Murgän¬ gen usw.).

Art. 4 Erschliessung

Die verkehrsmässige Erschliessung der Deponie hat ausschliesslich über die Bischofszellerstrasse und an der im Plan eingetragenen Stelle zu erfolgen. Der Knoten ist so auszubauen, dass •

eine ungehinderte Ein- und Ausfahrt für LKW auf die Kantonsstrasse gewährleistet ist;

•

die massgebenden Sichtweiten der Norm SN 640 273 a entsprechen;

•

sich in den Sichtzonen keine die Sicht behindernde Bäume, Büsche, Mauern, Zäune, Anlagen etc. befinden;

•

kein Oberflächenwasser der Ein- und Ausfahrt auf die Kantonsstrasse abgeleitet wird.

Die arealinterne Erschliessung erfolgt ab der Bischofszellerstrasse über den Vorplatz der Parzelle 394 sowie eine für den Deponiebetrieb zu erstellende temporäre Transportpiste und die etappenweisen Werkpisten. Nach dem Abschluss des Deponiebetriebs sind sämtliche Transportpisten wieder fachgerecht rückzubauen und zu rekultivieren.

Art. 5 Bauten während des Deponiebetriebs

Als Büro und Aufenthaltsraum ist ein Baucontainer mit einer Fläche von maximal 10 m2 auf dem im Situationsplan .Betriebszustand’ bezeichneten Bereich zulässig.

Art. 6 Maschineneinsatz

Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sind unter Berücksichtigung der Feuchte so zu wählen und einzusetzen, dass Verdichtungen und Strukturveränderungen des Bodens vermindert werden und die Bodenfruchtbarkeit langfristig gewährleistet ist.

Art. 7 Perimeter und Ausmass der Deponie

Der Perimeter der Deponie wird gemäss Deponie- / Gestaltungsplan festgelegt. Das Ausmass der Deponie wird durch die Höhenlinien im Situationsplan .Endzustand’ und in den Profilen festgelegt. Überschreitungen der Höhenkoten sind bis zu 0.50 m zulässig. Unterschreitungen bis maxi¬ mal 1 m sind erlaubt, sofern die Abflussverhältnisse der Oberflächenentwässerung einwand¬ frei bleiben und die wesentliche Form der Geländegestaltung gewahrt bleibt.

Deponie „Hummelberg“, Waldkirch SG / Hauptwil-Gottshaus TG - Besondere Vorschriften

2/4

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Art. 8 Deponieablauf

Die Deponierung und Rekultivierung erfolgen gemäss den im Situationsplan .Betriebszustand’ enthaltenen Angaben betreffend „Deponievorgang / Teiletappierung“. Dabei ist der Eingriff in die Landschaft so gering und die offene Deponiefläche so klein wie möglich zu halten. 2GZG Die Endgestaltung und Rekultivierung ist bis spätestens 31. Dezember 2018~abzuschliessen. Die Betriebseinrichtungen sind bis spätestens ein Jahr nach abgeschlossener Rekultivierung vollständig zu entfernen und die Werkpisten zu rekultivieren.

Art. 10 Gewässerschutz

Die Lager für wassergefährdende Stoffe sind so zu erstellen, dass bei einer Leckage keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund oder in Gewässer gelangen können.

Art. 9 Rekultivierung und Endgestaltung

Die Rekultivierung der einzelnen Teilflächen hat unmittelbar nach Abschluss der Auffüllung und dem Abklingen der Setzungen zu erfolgen. Die Flächen sind fachgerecht gemäss den FSKB-Rekultivierungsrichtlinien für den fachge¬ rechten Umgang mit Böden sowie der Ergänzung zu den FSKB-Rekultivierungshchtlinien so zu rekultivieren, dass die natürliche Bodenfruchtbarkeit wiederhergestellt und im Minimum die Qualität einer Fruchtfolgefläche gemäss Vollzugshilfe des Bundesamtes für R^umentwicklung (2006) erreicht wird. Die Festlegung der Rekultivierung erfolgt in Absprache mit dem Grund¬ eigentümer und den zuständigen kantonalen Fachstellen. Die Oberflächengestaltung muss dem umgebenden Landschaftsrelief entsprechen.

Art. 10 Ökologischer Ausgleich

Die im Südwesten des Deponieperimeters gelegene Fläche ist als Extensivwiese ausgewie¬ sen und entsprechend zu gestalten. Der Bereich zwischen Deponiefläche und Wald ist für die Entwicklung eines standortgerechten Krautsaums festgelegt. Im Südwesten des Perimeters ist die Pflanzung eines Einzelbaumes (heimische Art) festgesetzt. Entlang der Tanklager auf den Parzellen 598 bis 603 ist im Abstand von 12 m eine Baum¬ reihe (17 Bäume) zu pflanzen. Die genauen Standorte und die Baumart haben in Absprache mit den zuständigen kantonalen Fachstellen zu erfolgen. Die Pflanzung der Bäume muss bei Betriebsbeginn erfolgen. Nutzung und Pflege sämtlicher ökologischer Ausgleichsflächen und -massnahmen sind in der Folgezeit auf die ökologischen Ziele abzustimmen und mit den kantonalen Fachstellen abzu¬ sprechen.

Deponie „Hummelberg“, Waldkirch SG / Hauptwil-Gottshaus TG - Besondere Vorschriften

3/4

Art. 11 Fristen

Sollte sich abzeichnen, dass die Fristen beim Deponiebetrieb und der Rekultivierung nicht eingehalten werden können, weil zu wenig geeignetes Deponiematerial zur Verfügung steht, ist dies den zuständigen Behörden mindestens 1 Jahre vorgängig mitzuteilen.

1 weiterer Artikel

Art. 12 Verantwortlichkeiten

Die W. Dieziger AG, St. Gallen und die M. Müller AG, St. Gallen sind als Betreiberin der Deponie verantwortlich für die Errichtung, den Betrieb und den Abschluss der Deponie. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen kann der Gemeinderat nach Androhung Ersatzmassnahmen anordnen. Die Leistung einer Sicherheitsgarantie wird über die Betriebs¬ bewilligung geregelt.

Deponie „Hummelberg“, Waldkirch SG / Hauptwil-Gottshaus TG - Besondere Vorschriften

4/4

Deponie Hummelberg, Hauptwil-Gottshaus | Lexipedia