Zonenplan <2019>

Zonenplan · Zihlschlacht-Sitterdorf

Dokument

Nummer
36
Art
Zonenplan
Gemeinde
Zihlschlacht-Sitterdorf
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
08.07.2020
In Kraft seit
01.10.2020

Karte

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 8. Juli 2020

Entscheid Nr. 36 BOA/PG Nr. 2020.01-005

Politische Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf Teilrevision Ortsplanung (Kommunaler Richtplan, Zonenplan und Baureglement)

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Gemeinderat Zihlschlacht-Sitterdorf am 10.01.2019 beschlossene Teilrevi¬ sion des kommunalen Richtplans (Richtplan-Änderungen 2019) wird genehmigt.

2.

Der von der Gemeindeversammlung Zihlschlacht-Sitterdorf am 27.11.2019 be¬ schlossene Zonenplan wird mit folgenden Ausnahmen und Hinweisvermerken ge¬ nehmigt: 2.1

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Die Einzonung im Bereich der Parzellen Nrn. 247 und 1116 im Ortsteil Zihlschlacht (Änderung Nr. 35) wird nicht genehmigt.

2.2

Die Genehmigung der Zonierung der Kleinsiedlungen steht unter dem Vorbe¬ halt, dass die vom Bundesrat angeordnete Ergänzung des Kapitels 1.9 des Kantonalen Richtplanes (Kleinsiedlungen) und die damit zusammenhängende Überprüfung der Kleinsiedlungen nicht zu einem Revisionsbedarf führt. Die Kleinsiedlungen Blidegg, Hohlenstein und Papiermühle werden im Zonenplan deshalb mit einem Hinweisvermerk versehen.

3.

Das von der Gemeindeversammlung Zihlschlacht-Sitterdorf am 27.11.2019 beschlossene Baureglement wird genehmigt.

4.

Die Gemeinde wird angewiesen, folgende Verfahren durchzuführen: 4.1

Die in den Erwägungen erwähnten Ergänzungen zum Thema Hochwasser¬ schutz sind im Rahmen einer zukünftigen Revision oder Teilrevision der Orts¬ planung nachzuholen.

4.2

Die Feststellungen der "Abgrenzung Wald-Bauzone" (AWB) im Bereich der AWB-Linie Nr. 759, Detailplan Nr. 8 "Rötelbach" und im Gebiet Mitteldorf (Sit¬ terdorf, Prz. 2149, Detailplan Nr. 2 "Ifangstrasse / Bachstrasse") sind aufzuhe¬ ben.

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5.

Mitteilung an: Gemeinderat Zihlschlacht-Sitterdorf, Hauptstrasse 36, 8588 ZihlschlachtSitterdorf, unter Beilage von vier Dossiers zur Ortsplanungsrevision, je mit Genehmigungs-, Nichtgenehmigungs- und Hinweisvermerken (Charge) Grundbuchamt Weinfelden, Aussenstelle Bischofszell, Kirchgasse 5, 9220 Bischofszell Steuerverwaltung, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil Amt für Denkmalpflege Amt für Umwelt Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst Forstamt Hochbauamt Landwirtschaftsamt Tiefbauamt Bundesamt für Zivilluftfahrt, BAZL Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Dossiers zur Teilrevision der Ortsplanung, je mit Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 ersuchte die Politische Gemeinde ZihlschlachtSitterdorf um Genehmigung der revidierten Ortsplanung. Am 11.06.2020 reichte die Ge¬ meinde Zihlschlacht-Sitterdorf die Unterzeichneten Kaufrechtsverträge nach. Die zu genehmigende Ortsplanung beinhaltet die Teilrevision des kommunalen Richt¬ plans (Richtplan-Änderungen 2019), des Zonenplans und des Baureglements. Der teil¬ weise überarbeitete Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte wurde separat zur Geneh¬ migung eingereicht, da noch Rechtsmittelverfahren hängig sind. Die Revision der Ortsplanung wurde vom Amt für Raumentwicklung (ARE) mit Bericht vom 13. Dezember 2017 vorgeprüft. Die Hinweise und Vorbehalte aus der Vorprüfung wurden grösstenteils berücksichtigt. Die öffentliche Bekanntmachung des teilrevidierten kommunalen Richtplans, bzw. die öffentliche Auflage des Zonenplans und des Baureglements erfolgten vom 26. April 2019 bis am 15. Mai 2019. Aufgrund von Einwendungen und Einsprachen wurden Änderungen am Richtplan und am Zonenplan vorgenommen. Diese Änderungen wur¬ den vom 30. August 2019 bis am 18. September 2019 bekannt gemacht, bzw. öffentlich aufgelegt. Eine erneute Einsprache führte zu einer Anpassung am Richtplantext, welche dem betroffenen Grundeigentümer schriftlich mitgeteilt wurde. Am 27. November 2019 beschloss die Gemeindeversammlung den Zonenplan und das Baureglement. Der Beschluss des teilrevidierten kommunalen Richtplans durch den Gemeinderat erfolgte am 1. Januar 2019. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ord¬ nungsgemäss durchgeführt wurden. Gegen den zur Genehmigung eingereichten Zonenplan und das Baureglement liegen dem Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse vor.

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Vorbemerkungen: Die rechtskräftige Ortsplanung (Zonenplan, Baureglement und Richtplan) wurde mit DBU-Entscheid Nr. 71 vom 23. August 2006 genehmigt. Seither wurden kleinere Zonenplanänderungen und eine Ergänzung des Baureglements vorgenommen. § 8 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) verpflichtet die Gemeinden ihre Kommunalplanung (Richtplan und Rahmennutzungsplan) sowie, soweit erforder¬ lich, Sondernutzungspläne periodisch und bei erheblich geänderten Verhältnissen anzu¬ passen. Seit der Revision der letzten Ortsplanung wurden das übergeordnete Recht und die übergeordneten Pläne mehrfach angepasst. Insbesondere ist seit dem 1. Januar 2013 ein neues Planungs- und Baugesetz und die Verordnung des Regierungs¬ rates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV; RB 700.1) in Kraft. Aufgrund des auf den 1. Mai 2014 in Kraft gesetzten revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) wurde der Kantonale Richtplan (KRP) des Kantons Thurgau teilrevidiert. Diese Teilrevision wurde vom Bundesrat am 4. Juli 2018 genehmigt. Somit liegen offensichtlich erheblich geän¬ derte Verhältnisse vor, welche es im Sinne von § 8 Abs. 3 PBG erfordern, die Kommu¬ nalplanung gesamtheitlich zu überprüfen. Die vorliegenden Anpassungen am Zonen- und Richtplan kommen gemäss Planungs¬ bericht einer Teilrevision gleich, da viele Elemente der rechtskräftigen Planung über¬ nommen wurden. Aufgrund vieler kleiner, teilweise technisch bedingter Anpassungen werden der Zonenplan und das Baureglement trotzdem vollständig ersetzt. Der Schutzplan wurde im Bereich der Kulturobjekte überarbeitet und angepasst. Bezüg¬ lich der Naturobjekte besteht gemäss Planungsbericht kein Anpassungsbedarf. Der teil¬ revidierte Schutzplan wurde separat zur Genehmigung eingereicht. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens prüft das Departement für Bau und Umwelt (DBU) nach § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) generell, ob Pläne und Vorschriften rechtmässig sind und der übergeordneten Planung entsprechen. Dabei ist das Planungsermessen der Gemeinde gemäss Art. 2 Abs. 3 RPG zu respek¬ tieren.

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Richtplanung: Der teilrevidierte kommunale Richtplan ist gegliedert in die Teilbereiche Siedlung, Natur und Landschaft und Verkehr. Das Planungsinstrument besteht aus der Karte 1:5'000 und dem Richtplantext (Verbindlichkeiten zum kommunalen Richtplan), welcher mit Ko¬ ordinationsblättern die einzelnen behördenverbindlichen Massnahmen aufzeigt.

Siedlungsgebiet Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ihre Ortsplanungen in Einklang stehen mit den Siedlungsgebietsvorgaben im KRP (vgl. Anhang A1) und müssen diese gegebe¬ nenfalls anpassen (Planungsauftrag 1.1 A, § 8 Abs. 4 PBG). Gemäss Anhang A1 muss die Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf ihre kommunalen Richt¬ plangebiete für WMZ um 2.8 ha reduzieren. Insgesamt darf die Gemeinde noch 4.9 ha WMZ-Richtplangebiete ausscheiden. Aus der eingereichten Richtplanänderungstabelle geht hervor, dass die Gemeinde ihre WMZ-Richtplangebiete total nur um 2.76 ha redu¬ ziert. Da bei den WMZ-Bauzonen in der Summe rund 800 m2 mehr aus- als eingezont werden, wird die geforderte Reduktion um 2.8 ha im Bereich der WMZ-Richtplangebiete trotzdem erreicht. Die Vorgaben aus dem KRP sind somit korrekt umgesetzt. Gemäss Richtplantext (Koordinationsblatt S 1.04) wird das bestehende Richtplangebiet für die Erweiterung des Klinikgebietes etwas vergrössert. Ursprünglich war geplant, dass im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision bereits Flächen für die Erweite¬ rung der Rehaklinik Zihlschlacht AG eingezont werden sollen. Die dazu notwendigen Landverhandlungen zum Erwerb der benötigten Flächen erwiesen sich jedoch als schwierig, weshalb auf eine Einzonung zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet wird. Bereits jetzt wird in den Planungsunterlagen (vgl. Planungsbericht S. 21 und 28) jedoch darauf hingewiesen, dass eine Einzonung in naher Zukunft geplant ist und dazu Flächen aus dem kantonalen Kontingent für Spezialbauzonen benötigt würden (insgesamt 4’940 m2). Zum geplanten Ausbau wurde ein Situationsplan im Massstab 1:T000 beigelegt. Ob die geplante Einzonung dannzumal genehmigungsfähig ist, kann zum jetzigen Zeit¬ punkt nicht beurteilt werden. Bereits jetzt ist darauf hinzuweisen, dass im Falle eines Einzonungsbegehrens umfassendere Unterlagen eingereicht werden müssten, um ei¬ nen Kontingentsbedarf gemäss Festsetzung 1.1 B geltend machen zu können.

Siedlungsentwicklung nach innen Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer Ortsplanungen aufzuzeigen, wie die Dichten gemäss Festsetzung 1.2 A erreicht werden können (Planungsauftrag 1.2 A). Im Weite¬ ren sind die Gebiete mit inneren Entwicklungspotenzialen und deren spezifische Eigen¬ schaften im kommunalen Richtplan auszuweisen. Die Gemeinden haben zudem die

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Mobilisierung dieser Gebiete zu fördern, indem sie geeignete Massnahmen zur besse¬ ren Nutzung prüfen (Planungsauftrag 1.3 B). Gemäss dem KRP ist die Ortschaft Sitterdorf dem Dichtetyp «Kompakter Siedlungs¬ raum: Übrige Gemeinden» zugeteilt. Die Ortschaft Zihlschlacht und alle weiteren umlie¬ genden Orte auf dem Gemeindegebiet liegen hingegen in der Kulturlandschaft. Im Dich¬ tetyp «Kompakter Siedlungsraum: Übrige Gemeinden» ist für den Zonenplanhorizont 2030 und den Richtplanhorizont 2040 in den WMZ eine minimale Raumnutzerdichte von 47 RN/ha zu erreichen, für die «Kulturlandschaft» wird eine Mindestdichte von 32 RN/ha angestrebt. Die Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf verfügte im Jahr 2018 über eine Raumnutzerdichte von 42 RN/ha im Dichtetyp «Kompakter Siedlungsraum: Übrige Gemeinden» und liegt damit noch unter der im KRP geforderten Mindestdichte. In der Kulturlandschaft liegt die Raumnutzerdichte von 37 RN/ha hingegen bereits über der geforderten Mindestdichte. Die Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf setzt in ihrem Richtplan insgesamt 15 Verdichtungs- und Innenentwicklungsgebiete (S1.03) fest und beschreibt im zugehörigen Koor¬ dinationsblatt den "Handlungsbedarf'. Im Zusammenhang mit den Massnahmen im Zonenplan und Baureglement sind die bei¬ den Planungsaufträge (S 1.2 A und S 1.3 B) erfüllt. Dennoch ist die angestrebte Innen¬ entwicklung stets im Auge zu behalten und aktiv weiter zu verfolgen, beispielsweise mit informellen Planungsinstrumenten. Diesbezüglich ist auf die kantonale Publikation "Ar¬ beitshilfe Innenentwicklung Kanton Thurgau" (Hrsg. ARE TG 2017) hinzuweisen. Speziell zu erwähnen sind folgende Innenverdichtungsgebiete: Innenverdichtungsgebiet 1.03.1 Das mitten in Zihlschlacht befindliche Gebiet weist gemäss Planungsbericht grosse Baulücken und grosse Gärten auf. Mittel- bis langfristig soll hier eine in die Umgebung eingepasste Weiterentwicklung und Umstrukturierung stattfinden. Beim "Dorf Zihl¬ schlacht" handelt es sich um ein Ortsbild von nationaler Bedeutung. Um eine angemes¬ sene Weiterentwicklung zu gewährleisten, ist entweder ein Gestaltungsplan zu erarbei¬ ten oder eine informelle Planung (z.B. Masterplan) zu initialisieren. Innenverdichtungsgebiet 1.03.5 /1.03.6 Das am Rand von Zihlschlacht befindliche Gebiet weist gemäss Planungsbericht einen ehemaligen Landwirtschaftsbetrieb mit wenig genutzten Flächen und grossen Baulü¬ cken aus. Hier soll eine Weiterentwicklung und Umstrukturierung mit Einpassung von Neu- und Ersatzbauten in baulichem Kontext stattfinden. Leider wurde über diese bei¬ den Gebiete keine Gestaltungsplanpflicht gelegt, befinden sie sich doch in unmittelbarer Nähe zum Dorfkern von nationaler Bedeutung. Es wird empfohlen, auf freiwilliger Basis

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einen Gestaltungsplan zu erarbeiten oder eine informelle Planung (z.B. Masterplan) zu initialisieren.

Energierichtplan Gemeinden im Urbanen Raum und im Kompakten Siedlungsraum mit mehr als 2’000 Einwohnern müssen gemäss Planungsauftrag 4.2 A bis 2022 einen kommunalen Ener¬ gierichtplan erstellen. Im Planungsbericht wird auf S. 15 fälschlicherweise festgehalten, dass die Gemeinde aufgrund des Planungsauftrages 4.2. A bis 2022 einen Energierichtplan erarbeiten muss. Die Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf verfügt im Kompakten Siedlungsraum über rund 890 Einwohner (Stand: 31. Dezember 2018). Die übrigen rund 1’490 Einwohner sind der Kulturlandschaft zugewiesen. Obwohl die Gemeinde somit insgesamt über mehr als 2’000 Einwohner verfügt, muss sie nicht zwingend einen Energierichtplan er¬ stellen. Massgebend für die Frage, ob ein Energierichtplan erstellt werden muss oder nicht, sind nur diejenigen Einwohner, die dem Kompakten Siedlungsraum oder dem Ur¬ banen Raum zugewiesen sind. Selbstverständlich steht es der Gemeinde frei, trotzdem einen Energierichtplan zu erstellen.

Hoch wassersch utz Das Thema Hochwasserschutz wurde in der vorliegenden Teilrevision leider nicht voll¬ ständig behandelt. Im vorliegenden Planungsbericht wird im Kapitel 11.5 Naturgefahren nur auf die Sanie¬ rung des Rötelbaches eingegangen. Zur Verringerung der Hochwassergefährdung wer¬ den verschiedene raumplanerisches Massnahmen, mehrheitlich Auszonungen von Bauzonen, beschrieben. Auf die Gefährdung durch den Chemi- und Bierkellerbach sowie der Sitter wird im Pla¬ nungsbericht jedoch nicht detailliert eingegangen. Auch der Prozess "Rutschung" wird nicht thematisiert. Zudem sind keine Konfliktgebiete bestimmt. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Naturgefahren gemäss den Leitfäden "Umsetzung Naturgefahren im Thurgau" sowie "Ausscheiden der Gefahrenzonen" er¬ folgte offensichtlich nicht.

Die Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf wird deshalb angewiesen, die notwendigen Ergänzungen zum Thema Hochwasserschutz im Rahmen einer zukünftigen Revi¬ sion oder Teilrevision der Ortsplanung nachzuholen.

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Zonenplan: Ein Bedarf für zusätzliche Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) durch Ein- oder Umzonung kann gemäss KRP, Kapitel 1.4 nur dann geltend gemacht werden, wenn die gemeindespezifische Auslastung grösser ist als 100 Prozent. Die gemeindespezifische Auslastung vergleicht dabei die erwartete Raumnutzerzahl einer Gemeinde mit der vor¬ handenen Kapazität in den WMZ (15-Jahreshorizont). Die Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf verfügt derzeit in den WMZ und bezogen auf den Zonenplanhorizont 2033 über eine gemeindespezifische Auslastung von 95 Prozent. Sie kann daher keinen Bedarf für zusätzliche WMZ durch Ein- oder Umzonungen ausweisen. Aufgrund der geplanten Zonenplanänderungen wird das Baugebiet in der Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf um rund 3’100 m2 verkleinert. Die Verkleinerung ist grösstenteils auf die Auszonung von öffentlichen Zonen zurückzuführen.

Einzelne Zonenplanänderungen Folgende grössere Änderungen sind speziell zu erwähnen: Zonenplanänderung Nr. 35, Winggel: Im Gebiet «Winggel» soll eine bereits überbaute Fläche von 3'481 m2 in eine WA2 eingezont werden, obwohl in der Vorprüfung daraufhingewiesen wurde, dass diese Einzonung nicht genehmigt werden könne. Die Fläche liegt am Ortseingang von Zihlschlacht, ausserhalb der Siedlungsbegrenzungslinie. Die Siedlungsbegrenzungslinie wurde so¬ wohl zum Schutze der Landschaft als auch des Ortsbildes ausgeschieden. Im Planungsbericht auf S. 36 legt die Gemeinde dar, warum sie nicht auf die Kritik aus der Vorprüfung eingegangen ist: Mit der Zuweisung der bestehenden Gebäude zu einer Bauzone könne das Areal besser genutzt werden, was auch im Interesse einer haushäl¬ terischen Bodennutzung liege. Zudem lasse die geplante Zonenabgrenzung nur noch geringfügige Betriebserweiterung zu. Da die Gebäude bereits vor Jahren erstellt wur¬ den, liege der effektive Siedlungsrand ausserdem schon lange hier, und nicht direkt am Ortseingang von Zihlschlacht, wie dies die Siedlungsbegrenzungslinie vermittle. Ein Ziel der Raumplanung ist unter anderem, kompakte Siedlungen zu schaffen. Die ge¬ plante spickeiförmige Erweiterung am Dorfrand widerspricht klar raumplanerischen Grundsätzen. Zudem ist eine "bessere" bzw. intensivere Nutzung an dieser Lage am Dorfeingang aus raumplanerischer Sicht nicht erwünscht. Die geplante Einzonung wird nicht genehmigt.

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Zonenplanänderungen 38 und Nr. 39a, Klinik: Die Rehaklinik Zihlschlacht plant gemäss Vision 2025 eine Erweiterung im Bereich des bestehenden Klinikareals. Das rechtskräftige Richtplangebiet wird beibehalten, dessen Abgrenzung auf der Grundlage des Bau- und Betriebskonzeptes 2018 der Rehaklinik Zihlschlacht AG jedoch leicht angepasst. Im Rahmen der aktuellen Teilrevision werden rund 2'500 m2 von der Dorfzone in die Kli¬ nikzone umgezont und eine Fläche von rund T200 m2 von der Landwirtschaftszone in die Klinikzone eingezont. Diese Massnahmen beurteilen wir als sachgerecht.

Zonenplanänderungen Nr. 43a bis 43k, Flugplatz Sitterdorf: Mit den im Bereich des Flugplatzes vorgesehenen Anpassungen wird das Gebiet in eine Zone "Flugplatzareal" und in eine "Freizeitzone" unterteilt. Die Zone Flugplatzareal gilt als "weitere Zone" im Sinne von Art. 18 RPG, also eine Zone des Nichtbaugebietes. Bei der Freizeitzone hingegen handelt es sich um eine Bauzone, welche nicht direkt mit dem Flugbetrieb im Zusammenhang steht. Nach kommunaler Richtplanung steht die Nutzung für Tourismus-, Geschäfts- und Arbeitsausflüge im Vordergrund. Gemäss kom¬ munalen Baureglement ist die Freizeitzone für Sport- und Freizeitanlagen bestimmt. Die Flugplatzarealfläche ergibt sich aus der gemäss dem Luftfahrtgesetz erforderlichen Abgrenzung des Flugplatzperimeters. Zusätzlich erfolgt eine Anpassung an das Kon¬ zept zum ökologischen Ausgleich, indem die Landschaftsschutzzone im westlichen Be¬ reich der Parzelle Nr. 2867 geringfügig zu Lasten der Landwirtschaftszone vergrössert wird. Im Nordwesten des Flugplatzes soll die Freizeitzone zu Lasten der Landwirtschaftszone um ca. 600 m2 erweitert werden. Diese Einzonung und der damit einhergehende Verlust von Fruchtfolgeflächen (FFF) wird mit dem Bau einer Remise begründet. Für die Bewirt¬ schaftung des Tierparks wird Lager- und Deponieraum für Futter, Einstreumaterial, Werkzeuge, Geräte und Maschinen benötigt. Die Anordnung sei so gewählt, dass diese Remise über die bestehenden Wege des Spielplatzes erschlossen wird. Von dort aus könne der Tierpark mit möglichst kurzen Fahr- respektive Transportwegen bedient wer¬ den. Objektiv betrachtet kann die geplante Remise genauso gut im Bereich der bestehenden Freizeitzone erstellt werden. Die Ausscheidung einer zusätzlichen Fläche ist nicht zwin¬ gend nötig. Aufgrund der geringen Grösse und der eingeschränkten Nutzungsmöglich¬ keiten kann diese Erweiterung der Freizeitzone aber akzeptiert werden. Sie liegt im Pla¬ nungsermessen der Gemeinde. Insgesamt sind die erfolgten Anpassungen sachgerecht.

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Zonenplanänderung Nr. 45, Bachwis: Im Gebiet Bachwis, unmittelbar beim Bahnhof, werden rund 8'400 m2 eines bestehen¬ den Richtplangebietes von der Landwirtschaftszone in die Wohnzone W2 eingezont und mit einer Gestaltungspanpflicht überlagert. Die Einzonung an dieser zentralen Lage ist zu begrüssen. Die Gemeinde wird gebeten, im Rahmen des Gestaltungsplanes eine verdichtete Bauweise anzustreben. Zudem ist der Gestaltung des Aussenraumes, insbesondere im Übergang zur Landschaftsschutz¬ zone genügend Beachtung zu schenken.

Zonenplanänderung Nr. 51, Bodenagger: Im Gebiet Bodenagger, ebenfalls in der Nähe des Bahnhofs, wird eine weitere grössere Einzonung vorgenommen. Dabei werden rund 9'100 m2 von der Landwirtschaftszone in die W2 eingezont. Eine Gestaltungsplanpflicht ist nicht vorgesehen. Diese Einzonung von kommunalem Richtplangebiet ist grundsätzlich sachgerecht. Die Erarbeitung eines Gestaltungsplans wird allerdings dringend empfohlen. Der Gestal¬ tungsplan dient gemäss §23 PBG vor allem der angemessenen Ausstattung mit Anla¬ gen der Erschliessung. Das Gebiet ist nicht erschlossen. Zudem wäre an dieser zentra¬ len Lage eine etwas dichtere Bauweise anzustreben. Auch Vorschriften zur Aussenraumgestaltung, die Ausscheidung von gemeinschaftlich nutzbaren Flächen und stand¬ ortgerechte architektonische Gestaltungsvorschriften sind für ein so grosses unbebau¬ tes Gebiet zwingend notwendig.

Zonenplanänderung Nr. 53, Bruggwise: Ein Teil des Fussballplatzes im Gebiet «Bruggwise» liegt in der dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone WG3. Die Gemeinde möchte nun diese Fläche in eine öffent¬ liche Zone umzonen und die bisherige Fläche der WG3 verlagern. Damit dies möglich ist, wird diese Umzonung in der Zonenplanänderungstabelle nicht als Umzonung, son¬ dern mittels zwei Einträgen als Auszonung von WMZ und Einzonung von öffentlichen Zonen aufgeführt (Spalten 13 und 15). Die Einzonung der öffentlichen Zone wird wiede¬ rum über die Auszonung einer öffentlichen Zone anderenorts kompensiert. In diesem speziellen Fall kann eine solche «Dreiecksverlagerung» akzeptiert werden.

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Kleinsiedlungen Im Rahmen der KRP-Teilrevision 2014-2017 hat der Kanton Thurgau vom Bund einen Auftrag zur Überprüfung der Kleinsiedlungen erhalten. Mit diesem Auftrag hat der Re¬ gierungsrat den in der Genehmigung zur Teilrevision des Kantonalen Richtplans 2017 (Entscheid des Bundesrates vom 4. Juli 2018) formulierten Bundesauftrag angenom¬ men, die bestehenden Weiler/ Kleinsiedlungen aufgrund ihrer Ausprägung und Eignung sowie den Anforderungen des Bundesrechts auf ihre Zugehörigkeit zu Landwirtschafts¬ zonen, Zonen nach Art. 33 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) oder Bauzonen nach Art. 15 RPG zu überprüfen und bei Bedarf einer sachgerechten Zone zuzuweisen. Am 16. Mai 2020 ist eine entsprechende Übergangsverordnung (RB 700.3 Kleinsiedlungsverordnung, KSV) in Kraft getreten. In der Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf werden folgende Kleinsiedlungen überprüft: Blidegg, Hohlenstein, Leutswil, Papiermühle, Riet, und Wilen. Gemäss provisorischer Ein¬ stufung können Leutiswil, Riet und Wilen einer ordentlichen Bauzone nach Art. 15 des Raumplanungsgesetzes (RPG) zugewiesen werden. Die übrigen Kleinsiedlungen sind gemäss Kleinsiedlungsverordnung voraussichtlich einer Landwirtschaftszone oder einer Erhaltungszone nach Art. 18 RPG zuzuweisen. Diese Beurteilung entspricht einem "Projektzwischenstand". Zu diesem Zwischenstand hat sich weder die Regierung, noch das Bundesamt für Raumentwicklung geäussert. Auch fehlt noch ein überarbeitetes Kapitel Kleinsiedlungen im Kantonalen Richtplan, aufgrund dessen die Gemeinden ihre Ortsplanungen hinsichtlich Kleinsiedlungen über¬ prüfen und anpassen müssen. Die Genehmigung hinsichtlich der Zonierung aller genannten Kleinsiedlungen steht des¬ halb unter dem Vorbehalt, dass die Zonierung allenfalls später noch angepasst werden muss. Die zur Umzonung in eine Dorfzone D2 vorgesehenen Weilerzonen enthalten ca. 26 Wohnbauten (Riet), 18 Wohnbauten (Wilen), bzw. 13 Wohnbauten (Leutswil). Es ist da¬ von auszugehen, dass Kleinsiedlungen mit mehr als 13 bis 14 bewohnten Bauten nach Abschluss des erwähnten Projektauftrags einer Bauzone nach Art. 15 RPG zuzuweisen sind. Die Genehmigung der drei Kleinsiedlungen Riet, Wilen und Leutswil steht unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Dorfzonen zu einem späteren Zeitpunkt als Folge des er¬ wähnten Überprüfungsauftrags unter Umständen nochmals angepasst werden müssen. Die Zonierung der Kleinsiedlungen Blidegg, Hohlenstein und Papiermühle muss nach der Überarbeitung des erwähnten Richtplankapitels überprüft und angepasst wer¬ den. Diese drei Kleinsiedlungen werden deshalb mit einem Hinweisvermerk versehen.

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Gestaltungsplanpflichten Drei Gebiete werden neu mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert: - Zihlschlacht, Gebiet Rieterstrasse (Parzellen Nrn. 648 und 653) - Zihlschlacht, Gebiet Chreisenau (Parzelle Nr. 323, Klinik) - Sitterdorf, Gebiet Bachwis (Parzellen Nrn. 3018 und 3089) Gemäss Planungsbericht bezweckt die Gestaltungsplanpflicht in den drei Gebieten die Regelung der Erschliessung und der Bebauung. Die Einführung der Gestaltungsplanpflichten wird begrüsst. Die Gemeinde wird eingela¬ den, bei der Erarbeitung der Gestaltungspläne insbesondere auch der inneren Sied¬ lungsentwicklung, den Freiräumen und den öffentlichen Räumen Beachtung zu schen¬ ken.

Mehrwertabgabepflichtige Änderungen Gemäss den zur Genehmigung eingereichten Unterlagen unterliegen folgende Ein- und Umzonungen der Mehrwertabgabepflicht nach § 63 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700):

Änderung Nr.

Fläche (m2)

Parzellen Nr.

rechtskräftiger Zonen plan

geänderter Zonenplan

20b

622

636

Landwirtschaftszone Lw

Dorfcone D 2

23

2'569

632

Landwirtschaftszone Lw

Dorfeone D 2

39a 39b

1 '230 445

323

Landwirtschaftszone Lw Dorfzone D2

Klinikzone Landwirtschaftszone Lw

40

81

2428

Landwirtschaftszone Lw

Dorfzone D 2

42

12

2423

Landwirtschaftszone Lw

Dorfcone D 2

43d

2'445

2867

Flugplatzareal

Sport- und Freizeitzone SF

43f

612

2867

Landwirtschaftszone Lw

Sport- und Freizeitzone SF

44

372

2125

Landwirtschaftszone Lw

Wohn- und Arbeitszone WA2

45

6'313 2’104

3089 3018

Landwirtschaftszone Lw

Wohnzone W2

51

2'470 4'86 9 1784

3122 3123 2066

Landwirtschaftszone Lw

Wohnzone W2

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Weiteres: Flugplatzzone Gemäss Planungsunterlagen ist die kommunale Flugplatzzone im kantonalen Zonenka¬ talog der kantonalen Zone «Weitere Nichtbauzone» (Nr. 4999) zugewiesen. Diese Zu¬ weisung ist falsch. Korrekt wäre die Zuweisung zur «Flugplatzfläche ausserhalb von Bauzonen» (Nr. 4202).

Abgrenzung Wald-Bauzone (AWB) Eine Zuweisung von der Freihaltezone (Bauzone) zur Landschaftsschutzzone (Nicht¬ baugebiet) führt zu einer Aufhebung der AWB-Linie. Dies ist in folgenden zwei Berei¬ chen der Fall: • •

AWB-Linie Nr. 759, Detailplan Nr. 8 "Rötelbach" AWB- Linie im Gebiet Mitteldorf (Sitterdorf, Parz. 2149, Detailplan Nr. 2 "Ifangstrasse / Bachstrasse"

Die Gemeinde wird aufgefordert, die AWB-Feststellung in diesen beiden Gebieten auf¬ zuheben.

Baureglement: Das neue Baureglement basiert gemäss Planungsbericht auf dem Musterbaureglement der Regionen Ober- und Mittelthurgau. Damit werden unter anderem die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (lVHB) einge¬ führt und die Zonenbezeichnungen an die Begriffe der Verordnung zum Bau- und Pla¬ nungsgesetz (PBV) angepasst. Zu den aufgeführten Bestimmungen im Baureglement sind keine weiteren Bemerkungen anzubringen.

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Schlussbemerkung: Die generelle Prüfung ergibt, dass die revidierte Ortsplanung Zihlschlacht-Sitterdorf mit einzelnen Ausnahmen, Vorbehalten und Hinweisen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG erfüllt und grösstenteils genehmigt werden kann. Die Gemeinde wird gebeten, die Änderungstabellen zum Zonenplan aufgrund der im Dispositiv und in den Erwägungen genannten Anpassungen zu korrigieren und dem Amt für Raumentwicklung in angepasster Form zuzustellen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Ver¬ waltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden Sie ist unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Be¬ gründung zu enthalten, und es sind die Beweismittel aufzuführen. Expediert:

13. JULI 2020