Schlossmühlestrasse
Sondernutzungsplan · Frauenfeld
Dokument
- Nummer
- 45
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Frauenfeld
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 21.09.2020
- In Kraft seit
- 29.09.2020
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
2020.04-002A-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 21. September 2020
Entscheid Nr. 45 BOA/PG Nr. 2020.04-002
Politische Gemeinde Frauenfeld - Gestaltungsplan Schlossmühlestrasse - Aufhebung Baulinienplan Schlossmühlestrasse
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Stadtrat Frauenfeld am 3. März 2020 beschlossene Gestaltungsplan Schlossmühlestrasse wird genehmigt. 2. Die vom Stadtrat Frauenfeld am 3. März 2020 beschlossene Aufhebung des Baulini¬ enplans Schlossmühlestrasse wird genehmigt. 3. Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, 8500 Frauenfeld unter Beilage von vier Dossiers des Gestal¬ tungsplans Schlossmühlestrasse und der Aufhebung des Baulinienplans Schloss¬ mühlestrasse mit Genehmigungsvermerken (Charge) - Amt für Denkmalpflege - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Hochbauamt - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier des Gestaltungsplans Schlossmühlestrasse und der Aufhebung des Baulinienplans Schlossmühlestrasse mit Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 25. März 2020 ersucht die Politische Gemeinde Frauenfeld um Genehmigung des Gestaltungsplans Schlossmühlestrasse sowie Aufhebung des Baulinienplans Schlossmühlestrasse. Aus den Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig. Der Gestaltungs¬ plan wurde mit Bericht vom 31. August 2018 vorgeprüft.
Thurgau
2. Der Gestaltungsplanperimeter befindet sich im Stadtzentrum von Frauenfeld und ist mit Gewerbebauten belegt. Die Bauten an der Schlossmühlestrasse 7 und 9 sind sa¬ nierungsbedürftig. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan liegt das Planungsgebiet in der Kernzone Stadt KS4 und wird von der Ortsbild- und Umgebungsschutzzone überlagert. In der Kernzone Stadt KS4 besteht keine Gestaltungsplanpflicht. Um an diesem aus städtebaulicher Sicht bedeutenden Standort eine qualitätsvolle Bebau¬ ung sicherstellen zu können, ist dieser Gestaltungsplan ausgearbeitet worden. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Sonderbauvorschriften bezweckt der Gestaltungsplan eine ge¬ ordnete und auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Bebauung, welche Rück¬ sicht auf die historische Bausubstanz der Umgebung nimmt und eine angemessene Verdichtung im Zentrum ermöglicht. Mit Blick auf § 23 des Planungs- und Baugeset¬ zes (PBG; RB 700) scheint die Zweckbestimmung des Gestaltungsplans sachge¬ recht. Die Machbarkeitsstudie Areal Schlossmühlestrasse ist von sehr guter Qualität. Die Qualitäten der Studie werden im Gestaltungsplan weitgehend gesichert. Der Ge¬ staltungsplan erfüllt die Grundanforderungen von § 23 PBG. 3. In Anwendung von § 24 Abs. 2 PBG kann im Rahmen von Gestaltungsplänen von der Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentliche Interesse liegt. Gemäss Ka¬ pitel 7.4.2 des Planungsberichts wird bezüglich der Fassadenhöhe (FH) um 3 m (+ 20%) und hinsichtlich Grenzabstand um 3 m von der Regelbauweise abgewichen. Zudem wird der Strassenabstand gemäss dem Gesetz über Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1) unterschritten. Mit den erwähnten Regelungen und Massnahmen erreicht der Gestaltungsplan eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung und er¬ füllt somit die Anforderungen von § 24 Abs. 2 PBG. 4. Der Baulinienplan Schlossmühlestrasse wurde mit Beschluss des Regierungsrats Nr. 1392 am 25. Juni 1934 genehmigt. Dieser entspricht nicht mehr dem Bestand bzw. den heutigen Gegebenheiten. Gegen die Aufhebung des Baulinienplans ist aus kantonaler Sicht nichts einzuwenden.
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Der Gestaltungsplan Schlossmühlestrasse sowie die Aufhebung des Baulinienplans Schlossmühlestrasse erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und können somit genehmigt werden.
Thurgau 3/3
ajhför Bau und Umwelt :enwtfschefin
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
21. SEP. 2020
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Kanton Thurgau
Stadt Frauenfeld
Gestaltungsplan 'Schlossmühlestrasse'
Sonderbauvorschriften Genehmigung
Unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG
Öffentliche Auflage
vom 29. März 2019
bis 17. April 2019
Vom Stadtrat beschlossen
Am 03.03.2020; Beschlussnummer: 67 Der Stadtpräsident
Der Stadtschreiber
(7-'c Anders Stokholm
Ralph Limoncelli
Durch Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit
Entscheid Nr.
I^
vom
2V. S-£G30
Durch Stadtrat in Kraft gesetzt
am
Frauenfeld I Sirnach I Winterthur bhateam ingenieure ag I Breitenstrasse 16 I 8501 Frauenfeld Tel. +41 52 724 03 00 I [email protected] I www.bhateam.ch
Projekt-Nr. 6543.01 | Datum: 03.03.2020
auf den
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT Ö5QQ FRAUENFELD
Stadt Frauenfeld
Genehmigung
2
Gestaltungsplan 'Schlossmühlestrasse' | Sonderbauvorschriften
Inhalt A.
Allgemeines
3
B.
Bauvorschriften
3
C.
Gestaltungsvorschriften
4
D.
Umgebungsgestaltung
5
E.
Erschliessung
5
F.
Weitere Bestimmungen
6
G.
Schlussbestimmungen
6
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Gestaltungsplan 'Schlossmühlestrasse' | Sonderbauvorschriften
A.
Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich und Zweck
3
1 Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan 1: 500 bezeichneten Perimeter. 2 Der Gestaltungsplan bezweckt eine geordnete und auf die örtlichen Verhältnisse abge¬ stimmte Bebauung, welche Rücksicht auf die historische Bausubstanz der Umgebung nimmt und eine angemessene Verdichtung im Zentrum ermöglicht.
Art. 2 Bestandteile und Verbindlichkeiten
1 Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus dem Plan 1: 500, den Sonderbauvorschrif¬ ten und dem Planungsbericht. 2 Der Plan 1: 500 und die Sonderbauvorschriften sind allgemein verbindlich. Der Planungs¬ bericht sowie das dem Gestaltungsplan zu Grunde liegende Richtprojekt inkl. Freiraum¬ konzept (Planungsbericht Beilage C; Richtprojekt Areal Schlossmühlestrasse) haben erläu¬ ternden Charakter.
B.
Bauvorschriften
Art. 3 Tabelle der Höchst- und Mindestmasse
Für Neubauten gelten folgende Bauvorschriften: Min. Grenzabstand klein /gross
Gemäss Baubereiche
Gebäudeabstand
Gemäss Brandschutzrichtlinien Baubereich Neubau:
15.00 m
Baubereich Bestand:
18.00 m
Max. Fassadenhöhe Flachdach 112) 31
11 Bauten in Hanglagen erhalten einen Zuschlag zur talseitigen Fassadenhöhe, welche der Differenz der berg- und talseitig gemessenen Fassadenhöhe entspricht. Der Zuschlag be¬ trägt höchstens 2.0 m. 2) Attikageschosse gemäss § 29 PBV sind nicht zulässig. 3) Bei Sheddach- und Paralleldachbauten ist unter dem Dachfirst die Fassadenhöhe Flach¬ dach einzuhalten.
Art. 4 Baubereiche
1 Vor Baubeginn der Baubereiche Neubau und EG sind die im Plan gelb bezeichneten Bauten und Bauteile abzubrechen. 2 Die Gebäude sind innerhalb der bezeichneten Baubereiche Neubau, EG, Bestand und Überdachung Zweirad-Abstellplätze zu erstellen. 3 Der Baubereich EG dient zur Bebauung der zweiten Bautiefe des Erdgeschosses an der Schlossmühlestrasse. Obergeschosse sind nicht zulässig. Der Bereich muss oberirdisch begeh- und befahrbar sein. 4 Die Baulinie 1. OG Ost sichert den Strassenraum (Notzufahrt, Wegverbindung) und darf im 1. OG gegen Osten nicht überschritten werden.
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Stadt Frauenfeld
Genehmigung
Gestaltungsplan 'Schlossmühlestrasse' | Sonderbauvorschriften
5
4
Innerhalb des im Plan ausgeschiedenen Bereichs Überdachung Zweirad-Abstellplätze kann eine Überdachung der Zweirad-Abstellplätze von mehr als 40 m2 erstellt werden.
C.
Gestaltungsvorschriften
Art. 5 Gesamtwirkung
Alle Gebäude und Anlagen sind in ihrer Proportion und äusseren Gestaltung so auszuführen, dass eine sehr gute Gesamtwirkung und Einordnung ins Ortsbild erzielt wird.
Art. 6 Fassadengestaltung
1
Die Farbgebung und Materialisierung der Gebäude sind aufeinander abzustimmen.
2
Die genaue Materialwahl, Farbgebung und Fassadengliederung sind als Gesamtkonzept im Baubewilligungsverfahren einzureichen. Das Konzept hat sich am Richtprojekt (Planungs¬ bericht Beilage C; Richtprojekt Areal Schlossmühlestrasse) zu orientieren.
3
Die projizierte Fassadenlinie (Westfassade) des Neubaus hat in den im Plan ausgeschiede¬ nen Toleranzbereich zu liegen. Das Erdgeschoss auf Höhe der Schlossmühlestrasse hat ge¬ genüber der projizierten Fassadenlinie (Westfassade) einen Rücksprung von mindestens 2.50 m aufzuweisen (Arkade).
4
Baikone sind gestalterisch im Gebäude zu integrieren, mit Ausnahme der Baikone in den Baubereichen Balkon.
5
Art. 7
Im Baubereich Balkon sind vorgehängte Baikone zulässig.
Dachgestaltung 1
Die Gebäude in den Baubereichen 'Neubau' und 'Bestand' sind mit einem Flachdach aus¬ zugestalten. Ausnahme bildet der Bereich 'Sheddach'. Das Flachdach dient als Retentions¬ fläche und ist entsprechend zu begrünen, sofern es nicht für erneuerbarer Energien ge¬ nutzt wird.
2
Im Bereich 'Sheddach' ist nebst einem Flachdach auch ein Shed- oder Paralleldach möglich.
3
Solarenergieanlagen und weitere technisch bedingte Dachaufbauten sind in Material und Farbe unauffällig und schlicht auszuführen.
4 Technisch bedingte Dachaufbauten müssen mit Ausnahme von Solarenergieanlagen um mindestens das Mass ihrer eigenen Höhe von der Fassade zurückversetzt sein.
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Stadt Frauenfeld Gestaltungsplan 'Schlossmühlestrasse' | Sonderbauvorschriften
D.
Umgebungsgestaltung
Art. 8 Aussenraumflächen
Genehmigung 5
1 Der Bereich 'Aussenraum Siedlung' dient der attraktiven Gestaltung des allgemein zugäng¬ lichen Aussenraums sowie als Aufenthalts- und Begegnungsbereich. Weiter dient der Be¬ reich der Entsorgung, der Parkierung und deren Zufahrt. Anlagen sind zulässig, sofern sie diesem Zweck dienen. An- und Kleinbauten sind nur für oberirdische Parkierung und Zweirad-Abstellplätze zulässig. 2 Der 'Aussenbereich EG' dient als Aussenfläche für die Erdgeschossnutzung. Es sind nur An¬ lagen zulässig, die dem Zweck der Erdgeschossnutzung dienen. An- und Kleinbauten sowie oberirdische Parkplätze für den motorisierten Individualverkehr sind nicht erlaubt.
Art. 9 Aussenraumgestaltung
1 Mit dem Baugesuch ist ein Projektplan der Umgebungsgestaltung einzureichen. 2 Es sind einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden. 3 Die bestehenden Bäume sind möglichst zu erhalten oder, falls diese den neuen Bauten und Anlagen weichen müssen, zu ersetzen. 4 An den im Plan bezeichneten Stellen für 'Einzelbäume oder Baumgruppen' sind einheimi¬ sche, standortgerechte Bäume zu pflanzen.
E.
Erschliessung
Art. 10 Interne Fusswege
Die im Plan dargestellten internen Fusswege sind mit einer Breite von mindestens 2.00 m zu erstellen.
Art. 11 Notzufahrt
1 Für Notfallfahrzeuge ist in dem im Plan ausgeschiedenen Bereich eine Notzufahrt zu er¬ stellen. 2 Die Notzufahrt ist nach der Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs-.und Stellflä¬ chen (Feuerwehrkoordination Schweiz FKS) zu erstellen.
Art. 12 Erschliessung und Parkierung
1 Die maximale Ausdehnung der Tiefgarage ist durch den Baubereich 'Tiefgarage' festgelegt. 2 Die Zufahrt in die Tiefgarage erfolgt an der im Plan 1: 500 bezeichneten Stelle und ist in das Gebäude (Baubereich Neubau) zu integrieren. 3 Die Parkplätze sind unterirdisch zu erstellen. Ausgenommen sind Besucher- und Kunden¬ parkplätze. Einzelne oberirdische Parkfelder für das Gewerbe sind möglich, sofern diese aufgrund von Beladung, etc. nicht unterirdisch erstellt werden können. 4 An den im Plan bezeichneten Stellen können die oberirdischen Parkfelder angeordnet wer¬ den. Sie sind zu markieren und dauernd für die betroffenen Gebäude als solche zu erhal¬ ten.
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Stadt Frauenfeld
Genehmigung
Gestaltungsplan 'Schlossmühlestrasse' | Sonderbauvorschriften
6 weitere Artikel
Art. 13 6
Zweirad-Abstellplätze 1 Es sind ausreichend Kurz- und Langzeitabstellplätze an den im Plan bezeichneten Stellen zu realisieren und/oder in die Bauten zu integrieren. Dabei sind mindestens 1/3 der Zwei¬ rad-Abstellplätze an den ausgeschiedenen Stellen oder ebenerdig im Gebäude auszuschei¬ den. 2 Für Wohnungen sind gut beleuchtete, überdachte und leicht zugängliche Abstellanlagen für Zweiräder und Kinderwagen zu erstellen. Diese sind nach Möglichkeit ebenerdig, in der Nähe des Haupteingangs oder in einer direkt zugänglichen Tiefgarage anzuordnen. Der Be¬ darf an Zweirad-Abstellplätze ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm (SN 640 065) zu bestimmen.
Art. 14 Werkleitungen und Entwässerung
1 Die Hausanschlüsse an das bestehende Werkleitungsnetz sind im Plan dargestellt. Die De¬ tails der Hausanschlüsse (Anschlusspunkt ans kommunale Netz, Höhenlage, Dimension etc.) werden bei der Ausführungsplanung definiert. 2 Die Hausanschlüsse für Meteor- und Abwasser sind im modifizierten Mischsystem zu er¬ stellen.
Art. 15 Entsorgungsstandort
Im Bereich ’Entsorgungsstandort' sind Unterflurcontainer für die Abfallentsorgung anzule¬ gen. Die Anlage hat sich funktional und gestalterisch gut in die Umgebung einzugliedern.
Art. 16 Energie
1 Die beheizten Hauptbauten sind als zertifizierte Minergie-Eco oder als zertifizierte SNBS 2.0 Gebäude zu erstellen. 2 Die Warmwasser- und Wärmeversorgung ist mit erneuerbarer Energie zu decken. 3 Die Neubauten sind an das Fernwärmenetz ARA anzuschliessen.
F.
Weitere Bestimmungen
Art. 17 Spiel- und Freizeitflächen
Bei Realisierung von Wohnnutzung sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für die erforderlichen Flächen Ersatzabgaben zu leisten.
G.
Schlussbestimmungen
Art. 18 Inkrafttreten
Nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt setzt der Stadtrat den Gestaltungsplan 'Schlossmühlestrasse' auf einen von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
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