Zonenplan <1985-2010>
Zonenplan · Kradolf-Schoenenberg · Aufgehoben am 05.08.2020
Dokument
- Nummer
- 37
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Kradolf-Schoenenberg
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Beschlossen
- 05.08.2020
- In Kraft seit
- 05.08.2020
- Aufgehoben
- 05.08.2020
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 05. August 2020
Entscheid Nr. 37 BOA/PG Nr. 2019.11-007
Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg Revision Ortsplanung
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Gemeinderat Kradolf-Schönenberg am 02.10.2018 beschlossenen Ände¬ rungen des kommunale Richtplans werden genehmigt.
2.
Der von der Gemeindeversammlung Kradolf-Schönenberg am 24.09.2019 erlas¬ sene Zonenplan wird mit folgenden Ausnahmen und Hinweisvermerken genehmigt:
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3.
a)
Die Einzonung auf der Parzelle Nr. 2008, Spezialzone Au (Änderung Nr. 30) wird nicht genehmigt.
b)
Die Auszonung betreffend die Parzellen Nr. 629 und Nr. 630 (Änderung Nr. 53b) wird nicht genehmigt.
c)
Die Landwirtschaftsszone für besondere Nutzungen (LwbN) im Gebiet Ifang, Parzelle Nr. 2010 wird unter folgender Auflage mit Hinweisvermerk genehmigt: "Wird die LwbN nicht innerhalb von zehn Jahren nach in Kraft treten des Zonen¬ plans zu mindestens der Hälfte überbaut, ist sie im ordentlichen Verfahren wie¬ der der Landwirtschaftszone zuzuweisen."
d)
Die Genehmigung der Weilerzonen steht unter dem Vorbehalt, dass die vom Bundesrat angeordnete Ergänzung des Kapitels 1.9 des Kantonalen Richtpla¬ nes (Kleinsiedlungen) und die damit zusammenhängende Überprüfung der Kleinsiedlungen nicht zu einem Revisionsbedarf führt. Die Weilerzonen "Rot¬ hen" und "Aspenrüti" werden im Zonenplan deshalb mit einem Hinweisvermerk versehen.
Das von der Gemeindeversammlung Kradolf-Schönenberg am 24.09.2019 erlas¬ sene Baureglement wird mit folgender Ausnahme genehmigt: a) Art. 17 Spezialbauzone Au wird nicht genehmigt.
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4.
Die Gemeinde wird angewiesen, folgende Ergänzungen vorzunehmen und die dafür notwendigen Verfahren durchzuführen: 4.1.
4.2. 4.3.
5.
Die Gefahrenzonen sind bis 31.12.2021 vollständig auszuweisen und zur Ge¬ nehmigung einzureichen. Es sind die gemäss Leitfaden "Ausscheidung der Gefahrenzonen" notwendigen Abklärungen vorzunehmen und im Planungs¬ bericht zu dokumentieren. Der kommunale Energierichtplan ist bis spätestens 31.12.2022 zur Genehmi¬ gung einzureichen. Die Änderungstabelle zum Zonenplan ist aufgrund der im Dispositiv und in den Erwägungen genannten Anpassungen zu korrigieren und dem Amt für Raumentwicklung bis am 31.08. 2020 zuzustellen.
Mitteilung an: Gemeinderat Kradolf-Schönenberg, Thurbruggstrasse 11a, 9215 Schönenberg, unter Beilage von drei Dossiers zur Ortsplanungsrevision, je mit Genehmigungs-, Nichtgenehmigungs- und Hinweisvermerken (Charge) Grundbuchamt und Notariat Bezirk Weinfelden, Amriswilerstrasse 57a, Post¬ fach, 8570 Weinfelden Steuerverwaltung, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil Amt für Denkmalpflege Amt für Umwelt Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Abt. Energie Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Abt. öffentlicher Verkehr Jagd- und Fischereiverwaltung Forstamt Hochbauamt Landwirtschaftsamt Veterinäramt Tiefbauamt Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Dossiers zur Ortsplanungsre¬ vision, je mit Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: Mit Schreiben vom 5. November 2019 ersuchte die Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg um Genehmigung der revidierten Ortsplanung. In der Folge zeigte die gene¬ relle Prüfung des Amtes für Raumentwicklung, dass die eingereichten Unterlagen nicht vollends genügten. Mit Datum vom 28. November 2019 reichte die Gemeinde KradolfSchönenberg den bezüglich Fruchtfolgeflächen ergänzten Planungsbericht nach. Die zu genehmigende Ortsplanung beinhaltet die Revision des Richtplans, des Zonen¬ plans und des Baureglements. Der Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte wird eben¬ falls vollständig überarbeitet, jedoch erst später zur Genehmigung eingereicht. Die Revision der Ortsplanung wurde vom Amt für Raumentwicklung (ARE) mit Bericht vom 6. Juni 2017 vorgeprüft. In der Folge fanden verschiedene Treffen, Begehungen und eine umfassende Besprechung am 7. November 2017 statt. Am 4. Dezember 2017 reichte das zuständige Planungsbüro überarbeitete Unterlagen dem ARE zu einer zwei¬ ten, auf einige Fragestellungen reduzierten Vorprüfung ein. Mit Bericht vom 19. März 2018 hat das ARE diese Fragen beantwortet. Die öffentliche Bekanntmachung der Änderungen 2019 des kommunalen Richtplans er¬ folgte vom 8. März bis am 27. März 2019. Ebenfalls in diesem Zeitraum wurden der Zo¬ nenplan und das Baureglement öffentlich aufgelegt. Dabei sind insgesamt sechs Ein¬ sprachen zum Zonenplan, eine Einsprache zum Baureglement und eine Einwendung zum kommunalen Richtplan eingegangen. Die Behandlung der Einsprachen führte zu Anpassungen am Zonenplan. Die Änderungen wurden in der Folge vom 21. Juni bis am 10. Juli 2019 öffentlich aufgelegt. Während dieser Auflage sind keine neuen Einspra¬ chen eingegangen. Am 24. September 2019 beschloss die Gemeindeversammlung den Zonenplan und das Baureglement. Der Beschluss der Änderungen 2019 des kommunalen Richtplans durch den Gemeinderat erfolgte am 2. Oktober 2018. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ord¬ nungsgemäss durchgeführt wurden.
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Vorbemerkungen Die Genehmigung der letzten Ortsplanung (kommunaler Richtplan, Zonenplan und Bau¬ reglement) der Gemeinde Kradolf-Schönenberg erfolgte mit DBU-Entscheid Nr. 78 vom 29.10.2010. § 8 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) verpflichtet die Gemeinden, ihre Kommunalplanung (Richtplan und Rahmennutzungsplan) sowie, so¬ weit erforderlich, Sondernutzungspläne periodisch und bei erheblich geänderten Ver¬ hältnissen anzupassen. Seit der Revision der letzten Ortsplanung wurden das überge¬ ordnete Recht und die übergeordneten Pläne mehrfach angepasst. Insbesondere ist seit dem 1. Januar 2013 ein neues Planungs- und Baugesetz und die Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV; RB 700.1) in Kraft. Aufgrund des auf den 1. Mai 2014 in Kraft gesetzten, revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700,) wurde der Kantonale Richtplan (KRP) des Kantons Thurgau teilrevidiert. Diese Teilrevi¬ sion wurde vom Bundesrat am 4. Juli 2018 genehmigt. Somit liegen offensichtlich er¬ heblich geänderte Verhältnisse vor, welche es im Sinne von § 8 Abs. 3 PBG erfordern, die Kommunalplanung gesamtheitlich zu überprüfen. Im März 2015 haben die beiden Gemeinderäte von Kradolf-Schönenberg und Sulgen entschieden, die anstehende Revision der Ortsplanung gemeinsam anzugehen. Ver¬ schiedene Gründe haben zu diesem Entscheid geführt: der gemeinsame funktionale Raum mit aneinandergrenzenden Baugebieten, ein grosser Bedarf an einer Entflech¬ tung von Wohn- und Arbeitsflächen (insbesondere in der Nähe der künftigen BTS) und eine kosteneffiziente Umsetzung der Revision der Ortsplanung. Die gemeinsame Planung und die beabsichtigten Stossrichtungen sind sehr zu begrüssen und sind in den Planungsinstrumenten auch gut umgesetzt worden. Die Vorlage zeugt insgesamt von einer vertieften Auseinandersetzung mit der künftigen Entwicklung der beiden Gemeinden Kradolf-Schönenberg und Sulgen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens prüft das Departement für Bau und Umwelt (DBU) nach § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) generell, ob Pläne und Vorschriften rechtmässig sind und der übergeordneten Planung entsprechen. Dabei ist das Planungsermessen der Gemeinde gemäss Art. 2 Abs. 3 RPG zu respek¬ tieren.
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Richtplanung Der kommunale Richtplan ist gegliedert in die Teilbereiche Siedlung, Natur und Land¬ schaft, Verkehr und Infrastruktur. Das Planungsinstrument besteht aus der Karte 1:5'000 und dem Richtplantext (Verbindlichkeiten zum kommunalen Richtplan), welcher mit Koordinationsblättern die einzelnen behördenverbindlichen Massnahmen aufzeigt. Siedlungsgebiet Wichtige Aufgaben der Raumplanung sind die sachgerechte Dimensionierung des Sied¬ lungsgebiets, die zweckmässige Nutzungszuordnung und das Schaffen geeigneter Rahmenbedingungen für eine geordnete Besiedlung. Diese Aufgaben gründen auf dem zentralen Postulat der haushälterischen Nutzung des Bodens. Der kantonale Richtplan (KRP) enthält entsprechende Vorgaben zur sachgerechten Di¬ mensionierung des Siedlungsgebiets. Die Grösse des Siedlungsgebiets ergibt sich in Abhängigkeit der funktionalen Handlungsräume (Raumtyp) gemäss KRP, der bestehen¬ den Nutzerdichte (Beschäftigte und Wohnbevölkerung; RN/ha) und dem vorgesehenen zukünftigen Wachstum innerhalb des Richtplanhorizonts. Gemäss dem KRP ist die Ortschaft Kradolf-Schönenberg dem Dichtetyp «Kompakter Siedlungsraum: Übrige Gemeinden» zugeteilt. Die umliegenden Orte auf dem Gemein¬ degebiet liegen alle in der Kulturlandschaft. Die rechtskräftig ausgeschiedenen WMZRichtplangebiete sind unter Einbezug der vorhandenen Bauzonengrösse und im Hin¬ blick auf die erwartete künftige Anzahl Raumnutzer im genannten Raumtyp und dem massgebenden Zeitraum von rund 25 Jahren sachgerecht dimensioniert. Es ergibt sich nach Vorgabe des KRP kein Anpassungsbedarf (Anhang A 1 KRP). Gemäss Festsetzung 1.1 C kann die Gemeinde ihre Richtplangebiete räumlich anders anordnen. Da die Gemeinden Kradolf-Schönenberg und Sulgen ihre Ortsplanungen ge¬ meinsam überarbeiten, dürfen auch Verlagerungen der gemäss Anhang A1 zur Verfü¬ gung stehenden Richtplangebiete für WMZ von einer Gemeinde in die andere Ge¬ meinde vorgenommen werden, sofern die Gesamtbilanz des Siedlungsgebietes über beide Gemeinden nicht verändert wird. Auf Ebene des Richtplanes finden solche Verla¬ gerungen zwischen den Gemeinden jedoch nur in sehr geringem Ausmass statt. Inner¬ halb der Gemeinde Kradoif-Schönenberg werden mit Ausnahme eines Richtplangebie¬ tes in Buhwil alle bestehenden Richtplangebiete ausserhalb der Ortschaft Kradolf in das Gebiet «Weidagger» in Kradolf verlagert (angrenzend an die bestehenden Richtplange¬ biete). Diese Verlagerungen an einen zentraleren Standort in der Gemeinde wird aus¬ drücklich begrüsst. Die verlagerten Richtplangebiete werden am neuen Standort rund 700 m2 kleiner ausgeschieden als an den alten Standorten. Die Vorgaben aus dem KRP sind korrekt umgesetzt worden.
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Arbeitszonen Gemäss Richtplantext (Koordinationsblatt S 1.6) möchte die Gemeinde Kradolf-Schönenberg in Buhwil das bestehende Richtplangebiet für Arbeitszonen um rund 1’500 m2 erweitern. Damit soll langfristig sichergestellt werden, dass der angrenzende Gewerbe¬ betrieb Kernen Entwicklungsmöglichkeiten hat, da er über keine Landreserven verfügt. Es wird festgestellt, dass die Gemeinde Kradolf-Schönenberg im Rahmen der vorlie¬ genden Zonenplanrevision rund 1’500m2 Arbeitszonen auszont und nach Sulgen verla¬ gert. Hinzu kommen grossflächige Umzonungen von Arbeitszonen in WMZ. Dabei wer¬ den nicht nur bebaute, sondern auch unbebaute Arbeitszonen in WMZ umgezont. D.h., die Gemeinde verzichtet auf erhebliche Arbeitszonenreserven. Demgegenüber führen die geplanten Zonenplanänderungen in Sulgen dazu, dass Sulgen seine Arbeitszonen im Rahmen dieser Ortsplanungsrevision deutlich vergrössert. Sollte inskünftig beabsich¬ tigt werden, das Richtplangebiet für Arbeitszonen in Buhwil einzuzonen, wird das ARE diesen Umstand bei der Beurteilung berücksichtigen. D.h., dass dannzumal nicht nur die Verlagerung unbebauter Arbeitszonen aus Kradolf-Schönenberg, sondern auch aus der Gemeinde Sulgen zwingend geprüft werden muss. Ein allfälliger Bedarf zum Bezug von Kontingentsflächen gemäss Festsetzung 1.1 B könnte nur geltend gemacht wer¬ den, wenn zu diesem Zeitpunkt sowohl in Kradolf-Schönenberg als auch in Sulgen keine zur Verlagerung geeigneten Flächen zur Verfügung stehen. Siedlungsentwicklung nach innen Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer Ortsplanungen aufzuzeigen, wie die Dichten gemäss Festsetzung 1.2 A erreicht werden können (Planungsauftrag 1.2 A). im Weite¬ ren sind im kommunalen Richtplan die Gebiete mit inneren Entwicklungspotenzialen und deren spezifische Eigenschaften im kommunalen Richtplan auszuweisen. Die Ge¬ meinden haben zudem die Mobilisierung dieser Gebiete zu fördern, indem sie geeig¬ nete Massnahmen zur besseren Nutzung prüfen (Planungsauftrag 1.3 B). In den beiden Dichtetypen, welcher die Gemeinde Kradolf-Schönenberg zugeordnet ist, muss für den Zonenplanhorizont 2030 und den Richtplanhorizont 2040 in den WMZ eine minimale Raumnutzerdichte von 47 RN/ha erreicht werden, bzw. eine Mindest¬ dichte von 32 RN/ha. Die Gemeinde Kradolf-Schönenberg verfügte im Jahr 2018 über eine Raumnutzerdichte von 57 RN/ha im Dichtetyp «Kompakter Siedlungsraum: Übrige Gemeinden» und lag damit bereits über der im KRP geforderten Mindestdichte. In der Kulturlandschaft liegt die aktuelle Raumnutzdichte von lediglich 28 RN/ha noch unter der geforderten Mindestdichte. Die Gemeinde Kradolf-Schönenberg setzt in ihrem Richtplan insgesamt 24 Gebiete mit Innenentwicklungspotential fest (S 0.1.x) und beschreibt im zugehörigen Koordinations¬ blatt den "Handlungsbedarf". Die beiden Planungsaufträge (S 1.2 A und S 1.3 B) sind damit erfüllt. Dennoch wird die Gemeinde ermuntert, die angestrebte Innenentwicklung stets im Auge zu behalten und aktiv weiter zu verfolgen, beispielsweise mit informellen
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Planungsinstrumenten. Der Kanton erlaubt sich, auf die kantonale Publikation "Arbeits¬ hilfe Innenentwicklung Kanton Thurgau" (Hrsg. ARE TG 2017) hinzuweisen.
Energierichtplan Die Gemeinden im Urbanen Raum und im Kompakten Siedlungsraum mit mehr als 2’000 Einwohnern müssen gemäss Planungsauftrag 4.2 A bis 2022 einen kommunalen Energierichtplan erstellen. Darin sind die Möglichkeiten der verstärkten Nutzung erneu¬ erbarer Energieträger zur Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung und der quartierweisen Wärmeversorgung aufzuzeigen. Im Planungsauftrag 4.2 A wird im Weiteren explizit auf¬ geführt, welche Inhalte ein kommunaler Energierichtplan insbesondere zu umfassen hat. Die Gemeinde Kradolf-Schönenberg verfügt im Kompakten Siedlungsraum über rund 3’300 Einwohner (Stand: 31. Dezember 2018) und muss daher einen kommunalen Energierichtplan erstellen. Entgegen der Empfehlung des ARE in der Vorprüfung hat die Gemeinde entschieden, den Energierichtplan erst im Anschluss an die Genehmigung der Ortsplanungsrevision zu erarbeiten. Dieser Pflicht hat die Gemeinde bis spätestens 2022 nachzukommen. GrundwasserA/Vasserversorgung Die Themenbereiche "Grundwasserschutz" und "Wasserversorgung" wurden in der Überarbeitung der Ortsplanung leider zu wenig berücksichtigt. Sauberes Trinkwasser stellt ein überaus wertvolles öffentliches Gut dar, das es gemäss Gewässerschutzgesetzgebung mit planerischen Massnahmen zu schützen gilt. Der kommunale Richtplan wäre ein geeignetes Instrument, um Konflikte mit anderen raum¬ relevanten Vorhaben frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Folgende Inhalte, bzw. Änderungen des kommunalen Rieht-, bzw. Zonenplans stehen im Konflikt mit dem Grundwasserschutz: • Weilerzone in Ebnet (Buhwil): Teile der bestehenden Weilerzone in Buhwil (Ebnet) liegen in den privatrechtlichen Schutzzonen der Grundwasserfassung "Mühlewiese". Es wird darauf hingewiesen, dass in der Zone S2 das Erstellen neuer Bauten und Anlagen verboten ist. • LwbN Ifang: Die dort geplanten Geflügelmastställe und Gewächshäuser kommen in die öffentlich-rechtlich ausgeschiedenen Schutzzonen der GWF "Untere Au" und in die provisorischen Schutzzonen der Grundwasseranreiche¬ rungsanlage "Auholz (Auwiesen)" der Zone S3 zu liegen. Im Rahmen eines zukünftigen Baugesuchsverfahrens ist daher mit Auflagen zu rechnen.
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Die Gemeinde wird gebeten, das Thema Grundwasser bei der nächsten Überarbeitung ihrer Planungsinstrumente besser zu berücksichtigen. Für die Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg besteht ein am 13. Juni 2018 geneh¬ migtes GWP. Das GWP ist im Zusammenhang mit der Rieht- und Nutzungsplanung oder wenn sich die Verhältnisse ändern, spätestens jedoch alle 10 bis 15 Jahre, zu überarbeiten. Es ist deshalb zeitnah zu prüfen, ob die Überarbeitung der Ortsplanung Auswirkungen auf die Wasserversorgung hat und das GWP allenfalls anzupassen.
Hochwasserschutz Das Thema Hochwasserschutz wurde bei der Überarbeitung bedauerlicherweise nur unvollständig behandelt. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Naturgefahren gemäss den Leitfäden "Umsetzung Naturgefahren im Thurgau" sowie "Ausscheiden der Gefahrenzonen" erfolgte leider nicht. Zudem ist die Darstellung der überlagerten Gefahrenzone unvollständig. Die Gefahren¬ zonen der Teilprozesse "Restgefahr Thurhochwasser" sowie "Restgefahr Rutschung" fehlen in der überlagerten Gefahrenzone des Zonenplanes.
Die Gemeinde Kradolf-Schönenberg wird angewiesen, die notwendigen Ergän¬ zungen zum Thema Hochwasserschutz bis Ende 2021 vorzunehmen und dem DBU zur Genehmigung einzureichen.
Zonenplan Aufgrund der geplanten Zonenplanänderungen wird das Baugebiet in der Gemeinde Kra¬ dolf-Schönenberg insgesamt um rund 5’000 m2 verkleinert (ohne die nicht genehmigte Einzonung Nr. 30, Spezialbauzone Au). Eine der massgebenden, gemeindeübergreifenden Veränderungen in der vorliegenden Ortsplanungsrevision, sind die geplanten Umzonungen von rechtskräftigen Wohn-, Misch- und Zentrumszonen in reine Arbeitszonen im Norden des Gemeindegebiets von Sulgen und die gegenteiligen Umzonungen in den Gebieten Bleiggerüüti und Steiagger der PG Kradolf-Schönenberg. Insgesamt sollen auf dem Gemeindegebiet von Sulgen die Wohn-, Misch- und Zentrumszonen um rund 6.1 ha reduziert werden.
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Ein Grossteil davon soll in reine Arbeitszonen umgezont werden. Im Gegenzug dazu haben sich die beiden Gemeinden darauf verständigt, auf dem Gemeindegebiet von Kradolf-Schönenberg die reinen Arbeitszonen um ca. 3.8 ha zu reduzieren. Diese Re¬ duktion erfolgt zu einem grossen Teil durch Umzonungen von Arbeitszonen in Wohn-, Misch - und Zentrumszonen. Insgesamt wird die WMZ von Kradolf-Schönenberg um ca. 3.8 ha ausgedehnt. Diese überkommunale Verlagerung wird auch Auswirkungen auf die Beurteilung von inskünftigen Begehrlichkeiten haben. Die frühzeitige planerische Reaktion auf den möglichen Bau der BTS, welche im Nor¬ den von Sulgen eine nahe Linienführung am Siedlungsgebiet vorsieht, ist richtig. Das Schaffen von so grossen Flächen an reinen Arbeitszonen kann zurzeit zwar nicht mit einem hinreichenden Bedarfsnachweis und entsprechend weit fortgeschrittenen Projek¬ ten nachgewiesen oder begründet werden. Diese Umzonungsabsichten sind vielmehr als Vorsichtsmassnahme gegen eine ungewollte Bautätigkeit oder Wohnentwicklung in einem Gebiet einzustufen, welches dereinst von Immissionen aus dem Verkehr geprägt sein könnte. Ohne dass gleichzeitig gemeindeübergreifend die Flächen an reinen Ar¬ beitszonen in Kradolf-Schönenberg reduziert werden, wäre die Zunahme an reinen Ar¬ beitszonen um 6.1 ha in Sulgen allein, trotz der genannten planerischen Begründung, als kritisch zu beurteilen. Im Zusammenspiel mit den Änderungsmassnahmen in Kra¬ dolf-Schönenberg kann der Planung hingegen zugestimmt werden. Die massiven Umzonungen der WMZ in Arbeitszonen und umgekehrt über die Gemein¬ degrenze hinweg, haben Auswirkungen auf die Auslastungsberechnungen betreffend Wohn-, Misch- und Zentrumszonen. Bei zukünftigen Planungsvorhaben muss eine Be¬ darfsbeurteilung deshalb immer über beide Gemeinden gemeinsam vorgenommen wer¬ den.
Einzelne Zonenplanänderungen Viele Änderungen betreffen Anpassungen entlang der Zonengrenzen an die Parzellie¬ rung und Umzonungen aufgrund der tatsächlichen Nutzung. Folgende grössere Änderungen sind speziell zu erwähnen: Zonenplanänderung Nr. 30: Spezialbauzone Au Ein Teil der Parzelle Nr. 2008 mit einer Fläche von 8'425 m2 soll von der Landwirt¬ schaftszone in eine Spezialbauzone Au eingezont werden. Bereits in den beiden Vor¬ prüfungen wurde diese Einzonung kritisch beurteilt. Gegenüber der ersten Vorprüfung wurde die Zonenabgrenzung dem effektiven Bedarf angepasst und die Einzonungsfläche reduziert. Das eingereichte Betriebskonzept weist den Bedarf in flächenmässiger Hinsicht sachgerecht aus.
Thurgau 10/14 Beim betroffenen Betrieb handelt es sich um die Vianco AG, die vornehmlich im Vieh¬ handel tätig ist. Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit einem Viehhandelsbetrieb sind gemäss Bundesgericht in einer Bauzone zu erstellen. Die Schaffung einer Bauzone für ein konkretes Projekt ist zulässig, wenn die Planungs¬ massnahme den Zielen und Grundsätzen der Nutzungsplanung gemäss dem Raumpla¬ nungsgesetz entspricht. Kleinbauzonen stellen dagegen im Allgemeinen eine Umge¬ hung von Art. 24 ff. RPG dar. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts betrachtet es als zentrales Anliegen der eidgenössischen Raumplanungsgesetzgebung, die Siedlungstä¬ tigkeit in Bauzonen zusammenzufassen und die Streubauweise für nicht freilandgebun¬ dene Bauten zu verhindern. Kleinbauzonen erscheinen im Blick auf diese Zielsetzung nicht nur als unzweckmässig, sondern grundsätzlich als gesetzeswidrig. Eine einzelfall¬ weise Einzonung widerspricht überdies dem Prinzip der gesamthaften Betrachtung der Ortsplanung. Ermöglicht eine Kleinbauzone keine zusätzliche Streubauweise, sondern einzig eine ge¬ ringfügige Erweiterung bereits bebauten Gebiets oder die massvolle Erweiterung beste¬ hender Bauten, ist sie zulässig, sofern sie auch sonst auf einer sachlich vertretbaren In¬ teressenabwägung beruht (BGE 119 la 300, BGE 116 la 339, BGE 1C_774/2013, 1 C_778/2013 vom 16.07.2014). Die von der geplanten Einzonung erfasste Parzelle liegt rund 370 m von der nächsten Bauzone, bzw. 450 m vom geschlossenen Siedlungsgebiet entfernt. Ein Siedlungszu¬ sammenhang fehlt damit klar und die Parzelle kann auch für sich allein betrachtet nicht als Siedlungsgebiet bezeichnet werden. Folglich müssen die Voraussetzungen für eine zulässige Kleinbauzone erfüllt sein. Es befinden sich zwar auf dem betroffenen Gebiet bereits Bauten und Anlagen. Durch die Einzonung einer Fläche von 8'425 m2 wird die baulich nutzbare Fläche aber stark vergrössert. Zudem wäre aufgrund der Neuzonierung eine deutliche Verdichtung und auch eine Veränderung der baulichen Grundstruk¬ tur der Parzelle zulässig. Derart grundlegende Veränderungsmöglichkeiten in der bauli¬ chen Struktur und in der Nutzung gehen übereine massvolle Erweiterung im Sinne der Rechtsprechung hinaus und sind mit der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet nicht vereinbar. Folglich widerspricht die Schaffung der fraglichen Spezialbauzone dem Raumplanungsrecht des Bundes. Die Spezialbauzone Au und der entsprechende Artikel im Baureglement (Artikel 17) werden nicht genehmigt. Zonenplanänderung Nr. 53b: Reduktion der Bauzone im Gebiet Wiesental Im Gebiet Wiesental soll auf den Parzellen Nrn. 629 und 630 ein schmaler Spickei aus "topografischen Gründen" ausgezont werden. Die auszuzonende Fläche ist landwirt¬ schaftlich jedoch nicht gut nutzbar. Zudem würde die neue Bauzonengrenze nicht mehr mit den Parzellengrenzen übereinstimmen, was in den meisten Fällen unvorteilhaft ist.
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Raumplanerisch entsteht dadurch insgesamt eine schlechtere Situation. Die Auszonung Nr. 53b wird deshalb nicht genehmigt. Zonenplanänderung Nr. 57/57a: Einzonung W2b im Gebiet Hinderdorf Im Gebiet Hinderdorf ist auf den Parzellen Nrn. 745 und 744 eine rechtskräftige Bauzone ausgeschieden, welche noch weitgehend unbebaut ist. Die ursprünglich vor¬ gesehene Erweiterung dieser Bauzone wurde in der Vorprüfung in Frage gestellt. Die Fläche der Einzonung wurde nun stark reduziert und gleichzeitig wird der in Rich¬ tung Süden auskragende Teil ausgezont. Insgesamt resultiert eine Erweiterung der Wohnzone W2b um rund 630 m2. Das Gebiet ist zudem mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Aus kantonaler Sicht ist die Einzonung vertretbar, da durch die Verlagerung eine raumplanerisch bessere Abgrenzung der Bauzone erfolgt. Zonenplanänderung Nr. 60: Stoggete Die Gemeinde möchte im Gebiet «Stoggete» für die Erweiterung des dort ansässigen Holzbaubetriebes Kaufman Oberholzer AG 2’045 m2 aus dem kantonalen Kontingent für Betriebserweiterungen beanspruchen. In diesem Zusammenhang wurde der Gestal¬ tungsplan Stoggete mit Änderungen 2016 sowie ein Übersichtsplan zum Vorprojekt für die Produktionserweiterung Elementbau/Sägerei eingereicht. Grundsätzlich wären un¬ bebaute Arbeitszonen für eine Verlagerung vorhanden. Diese Flächen sind gemäss Pla¬ nungsbericht jedoch für die Erweiterung bestehender Betriebe reserviert oder aus ande¬ ren Gründen für eine Verlagerung nicht geeignet. Diese summarische Begründung ver¬ mag nicht ganz zu überzeugen. Insgesamt ist die Einzonung aufgrund des Vorprojektes und der Grösse, bzw. Lage der Erweiterung jedoch vertretbar. Zonenplanänderung Nr. 103: Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen, Pflanzenbau (LwbN Pf und T), Ifang Im Rahmen der letzten Ortsplanungsrevision wurde im Gebiet Ifang eine Landwirt¬ schaftszone für besondere Nutzungen genehmigt. Bis heute wurden die geplanten Ge¬ flügelmastställe und Gewächshäuser nicht realisiert, obwohl das damals vorliegende Betriebskonzept eine Umsetzung bis 2015 vorsah. Gegenüber dem bisherigen Zonenplan soll die LwbN neu in einen Bereich für Tierhal¬ tung und einen Bereich für Planzenbau unterteilt werden. Neu ist nun auch vorgesehen, dass die LwbN von drei Betrieben gemeinsam genutzt wird. Dazu hat die Gemeinde mit Schreiben vom 11. Mai 2020 ein Betriebskonzept nachgereicht. Aufgrund der landschaftlich nicht ganz unproblematischen Lage in der noch mehrheit¬ lich unbebauten Ebene der Thur und der Tatsache, dass die Bauten innerhalb der letz¬ ten Planungsperiode nicht realisiert wurden, wird die LwbN mit einem Hinweisvermerk versehen. Gemäss diesem ist die LwbN innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Zonenplanes zu mindestens der Hälfte zu bebauen. Ansonsten ist sie im ordentli¬ chen Verfahren wieder der Landwirtschaftszone zuzuweisen.
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Gestaltungsplanpflichten Sieben Gebiete innerhalb der Bauzone werden neu mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Gemäss Planungsbericht bezweckt die Gestaltungsplanpflicht die Regelung der Erschliessung und der Bebauung. Die Einführung der Gestaltungsplanpflichten wird begrüsst. Die Gemeinde wird dazu angeregt, bei der Erarbeitung der Gestaltungspläne insbesondere vermehrt der inneren Siedlungsentwicklung, den Freiräumen und den öffentlichen Räumen Beachtung zu schenken.
Weilerzonen Im Rahmen der Teilrevision des Kantonalen Richtplanes 2014-2017 hat der Kanton Thur¬ gau vom Bund den Auftrag zur Überprüfung der Kleinsiedlungen erhalten. Das Projekt ist zurzeit in Bearbeitung. Die beiden Kleinsiedlungen "Rothen" und "Aspenrüti" sind sowohl im rechtskräftigen Zonenplan als auch im revidierten Zonenplan einer Weilerzone zuge¬ wiesen. Die am 15. Mai 2020 in Kraft getretene Kleinsiedlungsverordnung enthält eine provisorische Einteilung der Kleinsiedlungen (Anhänge 1 und 2). Die beiden genannten Kleinsiedlungen sind in Anhang 2 aufgeführt und sind demnach gemäss Art.2 der Klein¬ siedlungsverordnung voraussichtlich einer Zone nach Art. 33 der Raumplanungsverord¬ nung zuzuweisen. Die Genehmigung hinsichtlich dieser beiden Weilerzonen steht deshalb unter dem Vor¬ behalt, dass diese später noch angepasst werden müssen. Die Weilerzonen "Rothen" und "Aspenrüti" werden mit einem Hinweisvermerk versehen.
Ortsbildschutz Die Gemeinde Kradoif-Schönenberg verfügt in Neukirch und in Schönenberg über wert¬ voll eingestufte Ortsbilder gemäss KRP. Leider ist die Gemeinde dem Hinweis aus der Vorprüfung zur Sicherstellung des Ortsbildschutzes durch geeignete qualitätssichernde Massnahmen nicht nachgekommen. Die Bestimmungen der Dorf- und auch Weilerzo¬ nen sind alleine nicht ausreichend für einen wirksamen Schutz der wertvollen Ortsbil¬ der. Die Gemeinde wird daher gebeten, dem Ortsbildschutz dennoch genügend Beach¬ tung zu schenken und allenfalls Massnahmen ausserhalb der Ortsplanung zu prüfen (z.B. informelle Verfahren). In diesem Zusammenhang möchte der Kanton auch auf die im kommunalen Richtplan definierten Innenverdichtungsgebiete S 0.1.6, S 0.1.21 und S 0.1.22 hinweisen. Die Ge¬ meinde wird dringend darum gebeten, an diesen wichtigen Orten eine Siedlungsent¬ wicklung mittels Gestaltungsplan vorzusehen und die vorhandenen Qualitäten zu si¬ chern.
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Mehrwertabgabepflichtige Änderungen: Gemäss den zur Genehmigung eingereichten Unterlagen unterliegen folgende Ein- und Umzonungen der Mehrwertabgabepflicht nach § 63 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700): geift'deHerZonenpj.än
Änderüng^Nk;; FjäcHe (m|j;;; Raraeljen'N f.f
37a
65
2262
Öffentliche Zone Oe
Wohnzone W3
37e
485
2263 ■
Öffentliche Zone Oe
Freihaltezone
57 57a
2'437 -1'805
745
Landwirtschaftszone Lw Wohnzone W2
Wohnzone W2b Landwirtschaftszone Lw
60
20'45
6002
Landwirtschaftszone Lw
Arbeitszone Gewerbe und Dienstleistungen AG
61
162
6525
Landwirtschaftszone Lw
Arbeitszone Gewerbe und Dienstleistungen AG
65a
4'927
6714
Landwirtschaftszone Lw
Wohnzone W2a
73a 73b
425 - 370
4495
Landwirtschaftszone Lw Wohn- und Gewerbezone WG2
Wohnzone W2a Landschaftsschutzzone Ls
f.7
Planungsunterlagen Im Zonenplan werden Verkehrsflächen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen unter¬ schieden und in der Legende unter «Hinweise» aufgelistet. Fälschlicherweise wurden etliche Verkehrsflächen ausserhalb der Bauzonen als innerhalb Bauzone klassiert. Diese Flächen sind zu korrigieren und bei derGeodatenlieferung an das AmtfürGeoinformation korrekt als Verkehrsflächen ausserhalb der Bauzonen auszuweisen.
Baureglement Das neue Baureglement basiert gemäss Planungsbericht auf dem Musterbaureglement der Regionen Ober- und Mittelthurgau. Damit werden unter anderem die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) einge¬ führt und die Zonenbezeichnungen an die Begriffe der Verordnung zum Bau- und Pla¬ nungsgesetz (PBV) angepasst. Zu den aufgeführten Bestimmungen im Baureglement ist einzig folgende Bemerkung anzubringen: Bei Art. 39 Abs. 1 besteht eine gewisse Unklarheit, worauf die Bestimmung genau Be¬ zug nimmt. Sind nur die Bauten innerhalb der Bauzone der genannten Ortsteile ge¬ meint, oder bezieht sich die Vorschrift auch auf Gebäude direkt angrenzend an die Bauzone? Bei einer zukünftigen Revision ist diese Vorschrift zu präzisieren.
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Schlussbemerkung Die generelle Prüfung ergibt, dass die revidierte Ortsplanung Kradolf-Schönenberg mit einzelnen Ausnahmen, Vorbehalten und Hinweisen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG erfüllt und grösstenteils genehmigt werden kann. Wir bitten die Gemeinde, die Änderungstabellen zum Zonenplan aufgrund der im Dispo¬ sitiv und in den Erwägungen genannten Anpassungen zu korrigieren und dem Amt für Raumentwicklung in angepasster Formzuzustellen.
Bau und Umwelt artei^ntschefin
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Ver¬ waltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Sie ist unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Be¬ gründung zu enthalten, und es sind die Beweismittel aufzuführen. Expediert:
“ 6. AUG. 2020
Rechtsgrundlagen
RB 700 · PBG · Kanton
RB 700.1 · PBV · Kanton
RB 814.03 · USGV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund