Baureglement
Pfyn
Dokument
- Nummer
- DBU 69
- Gemeinde
- Pfyn
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Beschlossen
- 19.12.2019
- In Kraft seit
- 01.01.2021
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Pfyn_BR_20210101.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Politische Gemeinde Pfyn
Baureglement
Gültig ab 1 . Januar 2021
2.
Zonenvorschriften
Allgemeines
2.1.
Art. 4 Höchst- und Mindestmasse
Die Höchst- und Mindestmasse der Regelbauweise sind in der Masstabelle aufgeführt: c Q c ö
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INHALTSVERZE?CHN?S 1. AI?GFMFINEBEST?MMUNGEN
4
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung
Art. 3 Zuständigkeiten
4
2.
7onpnvorschriften
5
2.1.
Allgemeines
5
Art. 4 Höchst- und Mindestmasse
5
2.2. Bauzonen
4
4
6
Art. 5 Wohnzone W2
6
Art. 6 Kernzone Städtli St3
6
Art. 7 Dorfzone D2
6
Art. 8 Wohn- und Arbeitszonen WA 2
7
Art. 9 Arbeitszone Gewerbe AG
7
Art. 10 Arbeitszone Industrie Al
7
Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
Art. 12 Zone für Pferdesport Ps
7
124 weitere Artikel
Art. 13 Freihaltezone Fh
7
2.3. Landwirtschaftszonen
Art. 14 Landwirtschaftszone Lw
2.4. Schutzzonen
7
8 8 8
Art. 15 Landschaftsschutzzone Ls
8
Art. 16 Naturschutzzone Ns
8
2.5. Weitere Zonen
8
Art. 17 Abbauzone
8
Überlagernde Zonen
8
Art. 18 Zone für archäologische Funde Ar
Art. 19 Zone mit Gestaltungsplanpflicht Gp
Art. 20 Gefahrenzone Ng
8 9
3.
Bau- und Gestaltungsvorschriften
g
3.1.
Abstandvorschriften
9
Art. 21 Grenzabstand
9
2.6.
Art. 22 Gebäudeabstand
3.2. Gestaltungsvorschriften
Art. 23 Allgemein
9
io io 10
Art. 24 Farben und Materialien
10
Art. 25 Riegelkonstruktionen
Art. 26 Dachgestaltung
Art. 27 Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachfenster
io 11 11
Art. 28 Fenster und Fassaden
3.3. Umgebungsgestaltung
Art. 29 Terraingestaltung
Art. 30 Bepflanzungen und Einzäunungen
Art. 31 Künstliche Beleuchtung
3.4. Ausstattung
Art. 32 Parkierung für Fahrzeuge
Art. 33 Parkierung Zweiräder
Art. 34 Anforderungen Grundstückzufahrten
Art, 35 Kinderspielplätze
Art. 36 Kehrichtbeseitigung
Art. 37 Schneefänge
Art. 38 Kaskadenmodell Mobilfunk-Antennenanlagen
Art. 39 Reklameanlagen
4.
12 12 12 12 12 13 13 13 13 13 13 14
14 14
Übergangs- und Schlussbestimmungen
14
Art. 40 Inkrafttreten
14
Art. 41 Übergangsbestimmungen
15
Anhang A
Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV
B
Abstände Strassen - Wald - Gewässer
c
Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien, Abkürzungsverzeichnis
Hinweis:
Der kursive Text wiedergibt den Wortlaut des PBG und der PBV. Bei Abweichungen gilt das rechtsgültige PBG bzw. die dazugehörige PBV. Die Verweise in der rechten Spalte des Baureglements dienen der Verständlichkeit, erläutern Begriffe und liefern die notwendigen Verweise auf andere Artikel, Erlasse oder Grundlagen. Sie sind nicht abschliessend und nicht verbindlich. Änderungen bleiben vorbehalten.
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 -4PBG
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Das Baureglement ordnet in Verbindung mit den Richt- und Nutzungsplänen und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen. 2 Das Baureglement gilt für das Gebiet der Politischen Gemeinde Pfyn.
Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanun7
Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan und den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan) und soweit erforderlich Sondernutzungspläne (Schutz-, Gestaltungs- und Baulinienpläne) mit den zugehörigen Vorschriften.
Art. 3 Zuständigkeiten
1 Der Vollzug dieses Reglements sowie die Anwendung der im Aufgabenbereich der Gemeinde liegenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften obliegen dem Gemeinderat. Er ist zuständige Gemeindebehörde im Sinne des Planungs- und Baugesetzes und entscheidet. 2 Die Bauverwaltung ist Auskunftsstelle in Bau- und Planungsfragen.
§4PBG
Art. 17 ff PBG
2.2.
Bauzonpn
Art. 5 Wohnzone W2
1 Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie
Art. 5 PBV
bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse.
2 Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind.
3In der Wohnzone W2 sind Einfamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser zulässig.
Art. 6 Kernzone Städtli St3
1 Die Kernzone Städtli bezweckt die Erhaltung und Erneuerung der beste-
Art. 6 PBV
GP Städtli West
henden Bausubstanz im "Städtli". Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten.
2 Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Platzbildes eintritt oder gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.
3 Die Beurteilung eines Baugesuchs erfolgt in Absprache mit der kantonalen Denkmalpflege. 4 Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die Gemeindebehörde zum Schutze des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. Die Gemeindebehörde holt in diesen Fällen eine Fachbeurteilung ein.
Art. 7 Dorfzone D2
Art. 92 PBG
Art. 6 PBV
1 Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume.
2 Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. 3 Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die Gemeindebehörde zum Schutze des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. Die Gemeindebehörde holt in diesen Fällen eine Fachbeurteilung ein.
4 Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Platzbildes eintritt oder gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.
Art. 92 PBG
Art. 7 PBV
Art. 8 Wohn- und Arbeitszonen WA 2
1 Wohn- und Arbeitszonen WA umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen.
2 Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten. 3 Bei einer Mischnutzung mit einem dauernden Gewerbe- oder Dienstleistungsanteil der Hauptnutzfläche von mehr 30% gilt in der WA 2 eine Baumassenziffer von 2.1. §8PBV
Art. 9 Arbeitszone Gewerbe AG
1 Arbeitszonen Gewerbe AG umfassen Gebiete, in denen mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind.
2 Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet. §8PBV
Art. 10 Arbeitszone Industrie Al
1 Arbeitszonen Industrie Al umfassen Gebiete, in denen Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übrigen Zonen untersagt sind. 2 Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet.
Art. 9 PBV
Art. 11 Zone für öffentliche Bautpn und Anlagen OeBA
1 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind. 2 Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.
Art. 19 PBG
Art. 12 Zone für Pferdesport Ps
Die Zone für Pferdesport ist für die Erstellung und den Betrieb von Bauten
und Anlagen, welche dem Pferdesport oder der Haltung, Zucht und Ausbildung von Pferden dienen, bestimmt. Betriebsunabhängige Wohn- und Gewerbenutzungen sind nicht gestattet.
Art. 10 PBV
Art. 13 Freihaltezone Fh
1 Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen. 2 Sie bezwecken insbesondere:
1. die Gliederung der Bauzonen;
2. die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung (Feuerstellen, Sitzplätze, Kinderspielplätze). 3 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind.
Art. 16 RPG
2.3. Landwirtschaftszonen
Art. 11 PBV
Art. 14 Landwirtschaftszone Lw
1 Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet. 2 Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung.
Art. 16 RPG
2.4. Schutzzonen
Art. 13 PBV
Art. 15 Landsrhaftsschutzzone Ls
Es gelten die Bestimmungen von § 13 PBV.
Art. 14 PBV
Art. 16 Naturschutzzone Ns
Es gelten die Bestimmungen von § 14 PBV. 2.5. Weitere Zonen
Art. 16 PBV
Art. 17 6fü
iiri
qooauzone
Es gelten die Bestimmungen von § 16 PBV. 2.6.
Überlagernde Zonen
Art. 18 PBV
Art. 18 Zone für archäologische Funde Ar
1 Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen. 2 Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.
Art. 21 PBV
Art. 19 Zone mit Gestaltun7splanpflirht Gp
1 Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen. 2 Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt. 3 Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.
Art. 20 PBG
Art. 20 Gefahremone Ng
Art. 21 PBV
1 Gefahrenzonen sind überlagernde Zonen und umfassen Gebiete, in denen
Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten Gefahrenkarten festgelegt und enthalten die zur Gefahrenprävention und -abwehr notwendigen Nutzungseinschränkungen oder Massnahmen. 2 In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensitm.
3 Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.
3. Bau- und Gestiltiin7rvor'rchriften 3.1. Abstandvorschriften
Art. 21 Grenzabstand
1In den Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszonen gilt auf der Hauptwohnseite der grosse Grenzabstand. In Zweifelsfällen bestimmt die Gemeindebehörde die massgebende Gebäudeseite. 2 Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von 3.00 m.
3 Für Unterniveaubauten gilt ein Grenzabstand von 2.00 m. Der Grenzabstand gilt für die gesamte Unterniveaubaute. 4 Für unterirdische Bauten und Unterflurcontainer (inkl. Einwurfschacht) gilt ein Grenzabstand von O.50 m.
Zif. 2.2/2.3 Anhang A BauR
Zif. 2.4, 2.5 AnhangABauR
5 Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 2.0 m.
6 Für Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze und Hauszugänge gilt ein Grenzabstand von O.5 m. Gehen von ihnen wesentliche Emissionen auf das
Nachbargrundstück aus, beträgt der Grenzabstand 3.0 m. 7 Für tote Anlagen, Einzäunungen und Pflanzungen gelten gegenüber
Art. 96 PBG
Nachbarn die Vorschriften der §§ 3, 4 und 5 des FIGG. ä 30-31 PBV
Art. 22 Gebäudpabstand
Es gelten die feuerpolizeilichen Schutzabstände.
Zif. 3.3, 7.2 Anhang A BauR Brandschutzvor-
schriften VKF
Art. 78 PBG
3.2. Gestaltungsvorschriften
Art. 23 Allgemein
Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die bestehende Bebauung b) Stellung, Form und Proportionen c) die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Antennen und Reklamen d) die topografische Einbettung
Art. 24 Farben und Materialien
1 Fassaden- und Dachflächen sind mit unauffälligen matten Farben zu versehen.
2 Die Verwendung störender Materialien, wie spiegelnde oder metallglänzende Verkleidungen, ist nicht zulässig.
Art. 25 Riegelkonstruktionen
Bei Renovationen, Erneuerungen und Umbauten sind kunsthistorisch wertvolle Riegel- und Ständerbaukonstruktionen möglichst sichtbar zu erhalten.
Art. 26 Dachgestaltung
1 Dachform, -aufbauten und -einschnitte sowie das Bedachungsmaterial haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen. In der Dorfzone und Kernzone Städtli sind nur Ziegel in traditionellen Farben, vorzugsweise Biberschwanzziegel, gestattet.
2 Hauptbauten sind mit Giebeldächern, vorzugsweise symmetrischen Satteldächern mit Dachneigungen zwischen 25o und 45o, zu versehen; davon ausgenommen sind Bauten in der Arbeitszone Gewerbe. In der Dorfzone und der Kernzone Städtli müssen die Hauptdächer über einen Dachvor-
sprung (Traufseite min. 50 cm / Giebelseite min. 30 cm) verfügen. 3 Die Firstrichtung ist so festzulegen, dass sich die Baute in das Strassenund Ortsbild einfügt. In Hanglagen ist die Hauptfirstrichtung in der Regel parallel zum Hang anzuordnen. 4 Kleinbauten können mit Giebel-, Pult- oder Flachdächern versehen werden.
Art. 27 Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachfenster
1 Dachaufbauten wie Giebellukarnen oder Schleppgauben sowie Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens O.5 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen.
2 Einzelne Dachaufbauten dürfen 1/3 und mehrere zusammen die Hälfte der anrechenbaren Gebäudelänge nicht überschreiten. 3In der Kernzone Städtli darf die einzelne Dachaufbaute eine Breite von 2.5 m nicht überschreiten.
4 Quergiebel müssen die Dachneigung und Kniestockhöhe des Hauptdaches übernehmen. Die Breite eines Quergiebels darf max. 1/2 der anrechenbaren Gebäudelänge betrageri. 5 In der Dorfzone und Kernzone Städtli sind Dacheinschnitte nicht zulässig. 6 Dachaufbauten sind im gleichen Material wie das Hauptdach einzudecken.
7 In der Kernzone Städtli sind vereinzelte Dachflächenfenster zum Zwecke
der Belichtung untergeordneter Dachräume zugelassen. Das einzelne Dachflächenfenster darf das Lichtmass von O.5 m2 nicht übersteigen.
Skizzen
Anhang 6.4
Art. 28 Fenster und Fassaden
In der Dorfzone und Kernzone Städtli haben die Gliederung, die Materialwahl, die Proportionen der einzelnen Bauteile und die Farbgebung von Fassaden, Fenstern, Fensterläden und Türen der ortsüblichen Bauweise zu
entsprechen. Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks und eine dem Charakter des Gebäudes entsprechende Sprosseneinteilung aufzuweisen. Es sind Fensterläden anzubringen. 3.3. Umgebun7s7pstaltung §79PBG
Art. 29 Terraingestaltung
1 Bauten und Anlagen sind durch Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung den topographischen Verhältnissen anzupassen; Terrainabsätze und Stützmauern, insbesondere gegenüber Nachbargrundstücken, sind zu vermeiden. Für Mauern sind landschaftsgerechte Materialien zu verwenden.
2 Anlagen wie Mauern und Sichtschutzelemente haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe einzuhalten. Anlagen von mehr als 2.0 m Höhe haben die Abstände für Kleinbauten einzuhalten.
3 Böschungen haben einen Grenzabstand von O.6 m einzuhalten. 4 Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerke sind ab 1.5 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m
Rücksprung zu versehen. 5 Stützbauwerke und Hangsicherungen sind zu begrünen.
6 Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.5 m Tiefe und auf maximal 1/3 der Fassadenlänge zugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen.
Art. 30 Bppflanzungen und Einyäiinun7en
Bei Neubauten ist die Umgebung angemessen mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Dafür sind einheimische, standortgerechte Arten zu wählen.
Art. 31 Künstliche Beleuchtung
Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit techni-
schen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die jeweils gültige SIA-Norm 586 491 ist richtungsweisend.
3.4. Ausstattung
Art. 88 PBG
Art. 32 Parkierung für Fahrzeuge
1 Bei Wohnbauten sind Parkfelder oder Einstellräume für Fahrzeuge wie folgt zu erstellen:
Art. 89 PBG
a) Für Einfamilienhäuser und Reiheneinfamilienhäuser je Wohnung mindestens 2 Parkfelder. Pro Einliegerwohnung ist ein Parkfeld zu erstellen. b) Für Mehrfamilienhäuser 2 Parkfelder je Wohnung, wovon 1/3 in Garagen oder Unterständen angeordnet sein müssen. 1/6 der Plätze müssen als Besucherplätze bezeichnet sein und sind zu diesem Zweck ständig freizuhalten.
2 Garageneinfahrten gelten nicht als Abstellplätze 3 Der Parkierungsbedarf anderer Baiitpn und Anlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen. 4 Bei Parkierungsanlagen verkehrsintensiver Einrichtungen, öffentlichen
Parkplätzen sowie in Arbeitszonen sind Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge vorzusehen. Dabei ist jeweils für 20 Parkplätze mindestens eine Lademöglichkeit mit einer Mindestleistung von 11 kW zu erstellen.
Art. 33 Parkierung Zweiräder
In Mehrfamilienhäusern ab 6 Wohnungen sind überdachte Parkfelder für Zweiräder zu erstellen. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.
Art. 82 PBG
Art. 34 Anforderungen Grundstückzufahrten
1 Grundstückzufahrten sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm auszubilden.
2 0berflächenwasser privater Grundstücke darf nicht frei auf öffentliche Strassen und Wege abgeleitet werden.
5 40-41 / *46 StrWG
Art. 11 RRVO StrWG
Art. 35 Kinderspielplätze
Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen oder Freizeitflächen richtet sich nach § 86 PBG. Die Grösse des Spielplatzes oder der Freizeitfläche hat mindestens 10 % der Hauptnutzflächen zu betragen.
Art. 91 PBG
Art. 36 Kehrichtbeseitigung
1 Die Errichtung und dauernde Freihaltung von Kehrrichtsammelstellen richtet sich nach § 91 PBG. Soweit öffentliche Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind, kann ganz oder teilweise auf die Errichtung solcher Sammelstellen verzichtet werden.
2 Bei Mehrfamilienhäusern haben die Grundeigentiaimer auf privatem
Grund auf eigene Kosten ausreichend Standplätze für Container oder Unterflurcontainer zu schaffen.
Art. 82 PBG
Art. 37 Schneefänge
Bei Dächern, die auf Strassen, Wege, Trottoirs oder Vorplätze ausladen, sind Schneefänge anzubringen.
Art. 38 Kaskadenmodell Mobilfunk-Antennen*nlagen
1 Diese Regelung gilt für Mobilfunkantennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und die von der Allgemeinheit zugänglichen Standorten optisch wahrgenommen werden können: 2 In erster Priorität sind Antennen in der Arbeitszone zu erstellen.
3In zweiter Priorität sind Antennen in den Wohn- und Arbeitszonen (WA2) sowie der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zu erstellen. 4 In dritter Priorität sind Antennen in den Wohnzonen, der Dorfzone und der Kernzone Städtli zu erstellen.
5 Bestehende Standorte sind vorzuziehen.
6 Die Befreiberin hat den Nachweis zu erbringen, dass an bestehenden Standorten und in Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen.
Art. 39 Reklameanlagen
1 Reklameanlagen haben sich in Form, Farbe, Ausmass und Lichtstärke der ?baulichen Umgebung anzupassen. Sie dürfen das Strassen- und Ortsbild nicht verunstalten und die Sicherheit des Fussgänger- und Fahrzeugverkehrs nicht beeinträchtigen. 2 Kandelaber sind von Werbung freizuhalten. Dies gilt auch für Wahl- und Abstimmungsplakate
4. Übergangs- und Schlussbestimrnun7pn
Art. 40 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Baureglement tritt nach der Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt zu einem durch die Gemeindebehörde zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 2 Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden das Baureglement, geneh-
migt am 27.06.2000 mit RRB Nr. 603 und alle nachfolgend erlassenen Änderungen aufgehoben.
Art. 41 Übergangsbestimmungen
1 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die Gemeindebehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach den bisherigen Vorschriften zu beurteilen. 2 Für Gestaltungspläne, welche noch nicht an das neue Recht angepasst wurden, gilt integral das bisherige Recht.
Öffentliche Auflage vom 15.03.2019 bis 03.Cl4.20l9
Von der Gemeindeversammlung erlassen am: 28.05.2019
';;"X.
Die Gemeindepräsidentin:
.,,,,?p acqueline Müller
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KANTON THUFIGAU
Vom Departement für Bau und U mweit genehi'migt mit
Entscheid Nr. «.': ",'!
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vom
/l'.') /2 20,'5:)
DEPARTEMENT
FÜFI BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
Q Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am: ..l. ')t'i/)tz<'i/- 2C1 7
iGemäss Entscheid VG.2ü20. 1/E vom 4. November 2020 des Verwaltungsgerichts des i Kantons Thurgau ist die Teilgenehmigung des Departements für Bau und Umwelt vom 19. Oezember 2019 aufgehoben und Ziff. 3 des Entscheids des Departements für Bau und Umwelt Nr. 69 vom 19. Dezember 2019 wie folgt abgeändert worden: 'Das von der Gemeindeversammlung vom 28. Mai 2019 beschlossene Baureglement wird genehmigt.?
Politische Gemeinde Pfyn
Anhänge zum Baureglement
1
l
bhateam ingenieure ag
Stand: 28.05.2019
Anhang zum Baureglement / Stand 28.05.2019 Inhalt
A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV 1.
Terrain
1.1. Massgebendes Terrain 2.
Gebäude
2.1.
Gebäude
2.2.
Kleinbauten
2.3.
Anbauten
2.4.
Unterirdische Bauten
2.5.
Unterniveaubauten
3.
Gebäudeteile
3.1. Fassadenflucht 3.2. Fassadenlinie
3.3. Projizierte Fassadenlinie 3.4. Vorspringende Gebäudeteile 3.5. Rückspringende Gebäudeteile 4.
Längenmasse
4.1. Gebäudelänge 4.2. Gebäudebreite 5,
Höhenmasse
5.1. Gesamthöhe 5.2. Fassadenhöhe 5.3. Kniestockhöhe 5.4. Lichte Höhe s.s. Geschosshöhe 6.
Geschosse
5.1. V@Ilgeschosse 6.2. Untergeschosse 6.3. Dachgeschosse 6.4. Dachaufbauten
6.5. Attikageschosse 7.
Abstände
7.1. Grenzabstand 7.2. Gebäudeabstand 7.3. Baulinien 7.4. Baubereich
8.
Nutzungsziffern
8.1.
Anrechenbare Grundstücksfläche
8.2.
Baumassenziffer
B. Abstände Strassen - Wald - Gewässer C.
Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien
Seite 2
Anhang zum Baureglement / Stand 28.05.2019
A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV
]
r 1. Terrain 1.1. Massgebendes Terrain
A/s massgebendes Terrain gilt der natüdich gewachsene Geländevedauf. Kann dieser infolge 'rühererAbgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend 'estgelegt werden.
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2. Gebäude 2.1. Gebäude
Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. 2.2. Kleinbauten
Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.
Art. 22 PBV
1 Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m2 Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten.
2.3. Anbauten
Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.
Art. 22 PBV
Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 mz Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe
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Seite 3
Anhang zum Baureglement / Stand 28.05.2019
2.4. Unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und
Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen. 2.5. Unterniveaubauten
Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinciusragen.
Art. 23 PBV
Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der Erschliessung das massgebende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain, gemessen in der Fassadenflucht zwischen massgebendem Terrain und der darüber hinausragenden Decke der Unterniveaubaute, um nicht mehr als f = 1.00 m überschreiten.
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b zulässiges Durchschnittsmass für das Hinausragen der UNB Anteil über der Fassadenlinie
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Anhang zum Baureglement / Stand 28.05.2019
3. Gebäudeteile 3.1. Fassadenflucht
Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt. 3.2. Fassadenlinie
Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain. 3.3. Projizierte Fassadenlinie
Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung. Ebenes Gelände: (Fassadenlinie = projizierte Fassadenlinie)
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Anhang zum Baureglement / Stand 28.05.2019
3.4. Vorspringende Gebäudeteile
Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen - mit Ausnahme der Dachvorsprünge - das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.
Art. 24 Absatz 1 PBV
Vorspringende Gebäudeteile dürfen wie folgt über den dazugehörigen Fassadenabschnitt hinausragen:
1. ausserhalb des Grenzabstandes auf der ganzen Länge um maximal 3.00 m; 2. innerhalb des Grenzabstandes auf 1/3 der Länge um maximal 1.50 m. Anbauteoder Anbauteoder Teil des Gebäudes Teil des Gebäudes
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Anhang zum Baureglement / Stand 28.05.2019
3.5. Rückspringende Gebäudeteile
Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der H«:iuptfassade zurückversetzt.
Art. 24 Abs. 2 PBV
Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile dürfen höchstens eine Tiefe von 1.00 m und eine maximale Breite von 1.00 m aufweisen.
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Anhang zum Baureglement / Stand 28.05.2019
4. Längenmasse 4.1. Gebäudelänge
Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
Art. 25 PBV
Bei der Ermittlung der Gebäudelänge und der Gebäudebreite sind Anbauten nicht zu berücksichtigen.
4.2. Gebäudebreite
Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
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Anhang zum Baureglement / Stand 28.05.2019
5. Höhenmasse 5.1. Gesamthöhe
Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. ! 26 AbS. 1/6 PBV 1 Die Gemeinde legt die Höhe der Bauten in Metern o nach der Zahl der Vollgeschosse fest. 6 Bei Bauten, die den Minergie- oder den Minergie-P-Baustandard erfüllen, wird bei der Berechnung der Gesamt- oder Fassadenhöhe die Isolation bei der Dachkonstruktion bis zu einer Stärke von ma-
ximal 20 cm nicht mitgezählt. 5.2. Fassadenhöhe
Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dmugehörigen Fassadenlinie.
Art. 4 , Fussnote 3 BauR
Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern auf der Traufseite, bei Flachdächern an denjenigen Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemessen.
Bei Schrägdächern darf die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe an der Traufseite und der projektierten Gesamthöhe die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassaden- und Gesamthöhe nicht überschreiten.
Bei Flachdächern darf die Höhe von Attikageschossen 3.20 m nicht überschreiten. Schrägdach FlachdachmitAttika First OK Dachkonstruktion First
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Anhang zum Baureglement / Stand 28.05.2019
Mögliche Gesamthöhe gem. Art. 4, Fussnote 3 BauR
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Theoretische Gesamthöhe gem. Masstabelle Höchster Punkt Dachkonstruktion First
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5.3. Kniestockhöhe
Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
Art. 28 PBV
1Dachgeschosse dürfen die kleine Kniestockhöhe von 1.00 m und die grosse Kniestockhöhe von 4.00 m nicht überschreiten.
2 Pultdächer dürfen die grosse Kniestockhöhe von 4.50 m nicht überschreiten.
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Fassadenflucht 7
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Anhang zum Baureglement / Stand 28.05.2019
5.4. Lichte Höhe
Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
Art. 26 Abs. 4/5 PBV
4 PBV Die lichte Höhe darf 2.40 m nicht unterschreiten.
5 Bei Decken, die der Dachneigung folgen sowie bei Umbauten können Ausnahmen von Absatz 4 zugelassen werden, sofern die Vorschriften nach § 42 eingehalten sind.
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s.s. Geschosshöhe
Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante des fertigen Bodens. 5 26 abs.z/s pE3v
2Legt die Gemeinde die Höhe der Bauten nach der Geschosszahl fest, darf die Höhe der Vollgeschosse und des Attikageschosses im Durchschnitt 3.20 m nicht überschreiten. 3 Die Geschosshöhe ist die Höhe von oberkant fertig Boden bis oberkant fertig Boden.
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Anhang zum Baureglement / Stand 28.05.2019
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r6. Geschosse 6.1. Vollgeschosse
Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.
Art. 39 PBV
Terrassenhäuser sind in der Höhe gestaffelte Gebäude mit mehr als zwei talwärts orientierten Gebäudestufen, bei welchen das Verhältnis der Grundfläche von Terrasse und zurückversetzter Gebäudeeinheit pro Gebäudestufe mindestens 1:3 beträgt. Dabei muss das Gefälle des massgebenden Terrains grösser sein als 10 %.
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Anhang zum Baureglement / Stand 28.05.2019
6.2. Untergeschosse
Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.
Art. 27 PBV
Untergeschosse dürfen im Mittel aller Fassaden höchstens O.80 m (Mass b) über die Fassadenlinie hinausragen.
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Anhang zum Baureglement / Stand 28.05.2019
6.3. Dachgeschosse
Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten.
Art. 28 PBV
1 Dachgeschosse gemäss Anhang 1 und 2 IVHB dürfen die kleine Kniestockhöhe von 1.00 m und die grosse Kniestockhöhe von 4.00 m nicht überschreiten. 2 Pultdächer dürfen die grosse Kniestockhöhe von 4.50 m nicht überschreiten.
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Anhang zum Baureglement / Stand 28.05.2019
6.4. Dachaufbauten
Art. 27 BauR
1 Dachaufbauten wie Giebellukarnen oder Schleppgauben sowie Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens O.5 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen.
2 Einzelne Dachaufbauten dürfen 1/3 und mehrere zusammen die Hälfte der anrechenbaren Gebäudelänge nicht überschreiten. 3 In der Kernzone Städtli darf die einzelne Dachaufbaute eine Breite von 2.5 m nicht überschreiten.
4 Quergiebel müssen die Dachneigung und Kniestockhöhe des Hauptdaches übernehmen. Die Breite eines Quergiebels darf max. 1/2 der anrechenbaren Gebäudelänge betragen. 5 In der Dorfzone und Kernzone Städtli sind Dacheinschnitte nicht zulässig. 6 Dachaufbauten sind im gleichen Material wie das Hauptdach einzudecken. ' In der Kernzone Städtli sind vereinzelte Dachflächenfenster zum Zwecke der Belichtung untergeordneter Dachräume zugelassen. Das einzelne Dachflächenfenster darf das Lichtmass von O.5 m2 nicht übersteigen.
Dachaufbauten gem. Ait. 27 Abs. 1 und 2 Dachaufbauten gern. Art. 27 Abs. 1 und 2 Dachaufbauten gem. Art. 27 Abs. 3
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Anhang zum Baureglement / Stand 28.05.2019
6.5. Attikageschosse
Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.
Art. 29 PBV
Attikageschosse müssen bei einer der Längsfassaden um mindestens das Mass ihrer Höhe oder auf einer der Stirnseiten um mindestens 1/3 der Längsfassade von der Fassadenflucht zurückversetzt sein.
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Anhang zum Baureglement / Stand 28.05.2019
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r7. Abstände 7.1. Grenzabstand
Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.
Art. 31 PBV
1 Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nach aussen nachisoliert werden, auch wenn dadurch der vorgeschriebene Grenz- oder Gebäudeabstand unterschritten wird. 2
3 Dachvorsprünge dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand auf der ganzen Fassadenlänge maximal 1.00 m unterschreiten.
7.2. Gebäudeabstand
Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.
Art. 30 PBV
1 Die Gemeinden legen im Baureglement das Mass des Gebäudeabstandes fest. 2 Enthält das Baureglement keine besonderen Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gewahrt, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind.
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Anhang zum Baureglement / Stand 28.05.2019
7.3. Baulinien
Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung. 7.4. Baubereich
Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplcinverfahren festgelegt wird.
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Seite 18
Anhang zum Baureglement / Stand 28.05.2019
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4 8.1. Anrechenbare Grundstücksfläche
Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund, Grob- und Feinerschliessung.
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" Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Nutzungsziffer b0legt Sind.
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Anhang zum Baureglement / Stand 28.05.2019
8.2. Baumassenziffer
Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger O/S zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet. Baumassen,;jffer= Bauvolumenübermas ebendemTerrain BMZ= BVm anrechenbareGrundshicksfläche aGSF
Art. 33 PBV
Bei der Berechnung der Baumassenziffer werden die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse im Sinne von Ziffer 8.3 Anhang 1 IVHB umgrenzt sind, nicht angerechnet.
Ei 34, Abs. 1 PBV
1 Werden für ein Gebäude unterirdische oder vollständig in das Gebäude integrierte Parkierungsanlagen erstellt, kann ein Zuschlag von 10 % auf die im Baureglement festgelegte Nutzungsziffer geltend gemacht werden.
Art. 35 PBV
Für energieeffizientes Bauen werden auf die im Baureglement oder in Sondernutzungsplänen festgelegten Nutzungsziffern folgende Zuschläge gewährt: 1. 5 % für Gebäude, die den Minergie-Baustandard erfüllen oder deren opake Teile der Aussenhülle einen U-Wert von O.15 W/m2K oder weniger und deren Fenster einen U-Wert von 1.0 W/m2K oder weniger einhalten. 2. 10 % für Gebäude, die den Minergie-P-Baustandard erfüllen oder deren opake Teile der Aus-
senhülle einen U-Wert von O.12 W/m2K oder weniger und dereri Fenster einen U-Wert von 0.8 W/m2K oder weniger einhalten.
Art. 80 PBG Teilung eines überbauten Grundstücks
1 Soll bei einem Grundstück im Baugebiet die Grenze korrigiert werden, so benachrichtigt das Grundbuchamt nach dem Vorliegen der Geometer-Mutation die zuständige Gemeindebehörde. 2 Wird die Ausnützung durch die Teilung auf ein anderes Grundstück verlagert, so stellt die zuständige Gemeindebehörde durch Verfügung fest, in welchem Mass dieses Grundstück bereits in die Berechnung der Ausnützung einbezogen worden ist. Die Vorbelastung der Ausnützung ist im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken.
Art. 81 PBG Inanspruchnahme anderer Grundstücke
1 Die Gemeindebehörde bewilligt die Inanspruchnahme von angrenzenden oder durch unbedeutende Unterbrüche getrennten Grundstücken in derselben Nutzungszone zur Berechnung der Nutzungsziffern, wenn die betroffenen Grundeigentümer sich schriftlich zu einem Verzicht auf die Nutzung im vereinbarten Umfang verpflichten und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen2 Die Gemeindebehörde lässt den Trarisfer im Grundbuch als Eigentumsbeschränkung anmerken.
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B. Abstände Strassen - Wald - Gewässer Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen gemäss Gesetz über Strassen und Wege (StrWG)
Art. 74 PBG
1 Der Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen richtet sich nach dem Gesetz über Strassen und Wege.
Art. 44 StrWG
1 Der Abstand bei der Erstellung oder Erweiterung von Gebäuden oder Gebäudeteilen gegenüber Kantonsstrassen oder -wegen beträgt 4 m von der Grenze, gegenüber Gemeindestrassen oder -wegen 3 m. 2 Der Abstand unterirdischer Bauten kann mit Bewilligung der Gemeindebehörde bis auf 50 cm herabgesetzt werden. Gebäude, unterirdische Bauten, Kleinbauten, Anlagen iili
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-Im Sicht?onenbereich düfen Mauem, Einfriedungen, BÖschungen, sowie Pflanzungen einschliesslich landwirtschaföiche Kulturen höchstens 80 cm ab Strassenhöhe erreichen.
-Die Gemeinden haben die Einhaltung dieser Vorschrift bei allen öffen(lichen Strassen durchzusetzen.
Einschränkungen im Sichtzonenbereich
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Abstand gegenüber Wald und Ufergehölz gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)
Art. 75 PBG
1 Der Abstand von Bauten und Anlagen beträgt gegenüber Wald 25 m, gegenüber Ufergehölzen 15 m.
2 Die Gemeindebehörde kann aus besonderen Gründen in Sondernutzungsplänen aridere Abstände vorsehen.
Art. 43 PBV
1 Der Waldabstand und der Abstand gegenüber Ufergehölzen werden ab der nach
Art. 2
Absatz 4 des Waldgesetzes festgelegten Waldgrenze gemessen. 2 Über Zustimmungen nach Ei 93 des Gesetzes zur Unterschreitung der Abstände nach § 75 des Gesetzes entscheidet das Kantonsforstamt Waldabstand l
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1 ) § 2 Abs. 3 WaldG
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Abstand gegenüber Gewässern gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)
Art. 76 PBG
1 1st die Lage von Bauten und Anlagen nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften bestimmt, beträgt der Abstand gegenüber Seen, Weihern und Flüssen 30 m, gegenüber Bächen und Kanälen 15 m.
2 Die Gemeindebehörde kann aus besonderen Gründen in Sondernutzungsplänen andere Abstände vorsehen.
Art. 44 PBV
1 Der Abstand gegenüber Seen wird ab massgeblichem Hochwasserprofil gemessen. 2 Der Abstand gegenüber Flüssen, Bächen, Kanälen und Weihern wird ab Oberkante der Böschung gemessen beziehungsweise ab Hochwasserlinie, wenn diese über der Oberkante der Böschung liegt. Bei Flüssen mit Hinterdämmen wird ab wasserseitiger Oberkante des Hochwasserdammes gemessen. 3 Als Flüsse im Sinne des Planungs- und Baugesetzes gelten diejenigen gemäss § 2 des Gesetzes über den Wasserbau.
4 Bäche im Sinne des Planungs- und Baugesetzes sind ober- oder unterirdische Fliessgewässer, die eine mittlere Sohlenbreite oder einen Durchmesser von mindestens O.50 m aufweisen. Das
Departement bezeichnet diese. 5 Der Abstand gegenüber nicht unter Absatz 6 fallenden ober- oder unterirdischen Fliessgewässern beträgt mindestens 5 m ab Oberkante der Böschung oder Eindolung.
6 Über Zustimmungen zur Unterschreitung der Abstände nach § 76 des Gesetzes entscheidet das Amt für Umwelt.
Weiher und Flüsse bzw. Bäche und Kanäle
Baute
Bezugslinie: Oberkante der Böschung
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Anhang zum Baureglement / Stand 28.05.2019 ?
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C. Liste der wichtigsten Rechtsgrundla7pn, Normen und Richtlinien Bundesrecht
NHG / NHV
Schweizerisches Zivilgesetzbuch BG über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung
451 / 451.1
BZG
Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
520.1
RPG / RPV EnG / EnV
Raumplanungsgesetz mit Verordnung Energiegesetz mit Verordnung
700 / 700.1 730.0 / 730.01
USG
Umweltschutzgesetz mit Verordnungen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung Störfallverordnung
814.01
ZGB
UVPV StFV VVEA LRV
210
814.011 814.012
Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen 814.600 Luftreinhalte-Verordnung 814.318
LSV
Lärmschutz-Verordnung
NISV
Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung 814.710 814.20 / 814.201 Gewässerschutzgesetz mit Verordnung
GSchG / GSchV ArG BauAV LwG
WaG / WaV
814.41
Arbeitsgesetz Bauarbeiten Verordnung
822.11
Landwirtschaftsgesetz Waldgesetz mit Verordnung
910.1
832.311
921.0 / 921.01
Kantonales Recht GemG
Gesetz über die Gemeinden
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege NHG / NHV Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat
VRG
131.1 170.1 450.1
mit Verordnung
450.11
PBG / PBV
Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Gesetz über den Feuerschutz mit Verordnung Gesetz über den Wasserbau mit Verordnung
700 / 700.1 708.1 / 708.11 721.1 / 721.11
StrWG / StrWV ENG / ENV
Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Energienutzungsgesetz mit Verordnung
725.1 / 725.10 731.1 / 731.11
Verordnungen zur eidg. Umweltschutzgesetzgebung
814.0-8
Gesetz über Flur und Garten
913.1
FIGG
WaldG / WaldV Waldgesetz mit Verordnung
921.1 / 921.11
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Anhang zum Baureglement / Stand 28.05.2019 Normen und Richtlinien
Bei der Planung von Bauten und Anlagen sind folgende Normen und Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung zu beachten: SN 521 500 Hindernisfreie Bauten (Ausgabe 2009) SN 592 000 Liegenschaftsentwässerung (Ausgabe 2012) SN 640 066 Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen (Ausgabe 2011) SN 640 281 Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen (Ausgabe 2006) SN 640 291a Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen (Ausgabe 2006) SN 640 050 Grundstückzufahrten (Ausgabe 1993) SIA 112/1 Nachhaltiges Bauen - Hochbau SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten SIA 180
Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau
SIA 181
Schallschutz im Hochbau
SIA 358
SIA 380/1 SIA 384/1
Geländer und Brüstungen Thermische Energie im Hochbau Heizungsanlagen in Gebäuden
VKF
Brandschutznorm
bfu / Suva EKAS
Sicherheitsempfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung und der Suva Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit
Abkürzungsverzeichnis ASTRA
Bundesamt für Strassen
BAFU
Bundesamt für Umwelt
DBU
Departement für Bau und Umwelt (Thurgau)
FIGG
Gesetz über Flur und Garten
GO
Gemeindeordnung
IVHB
VKF
Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe Eidg. Lärmschutz-Verordnung Bundesgesetz über die Landwirtschaft Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Eidg. Raumplanungsgesetz mit Verordnung Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) Systematische Sammlung des Bundesrechts Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Bundesgesetz über den Umweltschutz Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen
VSS
Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute
LSV LwG
NHG / NHV PBG / PBV RPG / RPV SIA SN SR
StrWG / StrWV USG
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