Zonenplan <2020>
Zonenplan · Berg
Dokument
- Nummer
- 53
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Berg
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 19.11.2020
- In Kraft seit
- 01.01.2021
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 19. November 2020
Entscheid Nr. 53 BOA/PG Nr. 2020.02-005
Politische Gemeinde Berg Revision Ortsplanung • Richtplan • Zonenplan/Baureglement
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat am 2. April resp. 17. September 2019 beschlossene Richt¬ plan wird mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Anpassung genehmigt: 1.1 Neues Richtplangebiet auf Parzelle Nr. 3078 2. Der von der Gemeindeversammlung am 10. Januar 2020 beschlossene Zonenplan wird mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Zonenplananpassungen und mit Hinweisvermerken genehmigt: 2.1 Auszonung auf Parzelle Nr. 3078; 2.2 Einzonung auf Parzelle Nr. 93; 2.3 Einzonung auf Parzelle Nr. 94; 2.4 Einzonung auf Parzelle Nr. 661; 2.5 Einzonung auf Parzelle Nr. 684. 2.6 Die Einzonung (1,1 ha) auf Parzelle Nr. 3119 steht unter dem Vorbehalt, dass die Gemeinde vor Inkraftsetzung des Zonenplans die Verfügbarkeit der Fläche vertraglich sicherstellt. Im Zonenplan wird auf dieser Parzelle ein Hinweisvermerk platziert. 2.7 Die Genehmigung des Zonenplans steht unter dem Vorbehalt, dass die noch anstehende, vom Bundesrat angeordnete Ergänzung des Kapitels 1.9 im kantonalen Richtplan und die damit zusammenhängende Überprü¬ fung der Kleinsiedlungen nicht zu einem Revisionsbedarf führt. Im Zonen¬ plan werden die Weilerzonen sowie die Dorfzone von Unterhard mit einem Hinweisvermerk versehen. 3. Die nicht genehmigten Aus- und Einzonungen (2.1 bis 2.5) müssen einer sachge¬ rechten Nicht-Bauzone zugewiesen werden. 4. Das von der Gemeindeversammlung am 10. Januar 2020 beschlossene Bauregle¬ ment wird mit Hinweisvermerk zu Art. 8 genehmigt.
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5. Mitteilung an: - Gemeinderat Berg, Hauptstrasse 43, 8572 Berg, unter Beilage von drei Dossiers der Gesamtrevision der Kommunalplanung, je mit Genehmigungs-, Nichtgenehmigungs- und Hinweisvermerken (Charge) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Grundbuchamt und Notariat Weinfelden, Amriswilerstrasse 57a, Postfach, 8570 Weinfelden - Steuerverwaltung - Amt für Archäologie - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Forstamt - Hochbauamt - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Fachstelle Energie - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Fachstelle öffentlicher Verkehr - Jagd- und Fischereiverwaltung - Amt für Raumentwicklung (3), unter Beilage von zwei Dossiers der Gesamtrevision der Kommunalplanung, je mit Genehmigungs-, Nichtgenehmigungs- und Hinweis¬ vermerken sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 hat der Gemeinderat Berg die Gesamtrevision der Kommunalplanung - bestehend aus kommunalem Richtplan, Zonenplan, Baureglement und Schutzplan mit Reglement - zur Genehmigung eingereicht. Aufgrund offener Fra¬ gen wurden am 11. März und am 8. Juni 2020 Besprechungen mit Vertretern der Ge¬ meinde, des Planungsbüros und des Amts für Raumentwicklung durchgeführt. Im Nach¬ gang reichte die Gemeinde überarbeitete und ergänzte Unterlagen nach. Die öffentliche Bekanntmachung des Richtplans erfolgte im Mai 2019. Gleichzeitig wur¬ den der Zonenplan, das Baureglement und der Schutzplan öffentlich aufgelegt. Wäh¬ rend der Publikation sind gemäss Planungsbericht Einsprachen und Einwendungen ein¬ gegangen, so dass die Planungsinstrumente nochmals angepasst und im Oktober 2019 erneut publiziert wurden.
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Beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) sind gegen den Schutzplan zwei Re¬ kurse hängig. Diese werden in einem separaten Verfahren behandelt. Da die Gemeinde eine möglichst rasche Genehmigung der übrigen Planungsinstrumente beantragte, wird der Schutzplan vorerst von der Genehmigung ausgenommen und ist somit nicht Be¬ standteil des vorliegenden Entscheids. Das DBU prüft gemäss § 5 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, ob die Pläne und Vorschriften rechtmässig sind und der übergeordneten Planung entsprechen. Dabei ist das Planungsermessen der Gemeinde gemäss Art. 2 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) zu berücksichtigen. Die Ortsplanungsrevision wurde mit Bericht vom 12. Oktober 2018 und einem Nachtrag vom 4. April 2019 vorgeprüft. Wie dem Planungsbericht (Kapitel 12.2) zu entnehmen ist, hat sich die Gemeinde mit den Hinweisen und Anmerkungen aus der Vorprüfung ausei¬ nandergesetzt. Die eingereichten Unterlagen zeugen zudem von einer umfassenden und vertieften Auseinandersetzung der Planungsbehörde mit den Gegebenheiten und Entwicklungsmöglichkeiten in der Gemeinde. Für das umfassende Planungswerk ge¬ bührt der Gemeinde Achtung und Dank. Ausgangslage Die rechtskräftigen kommunalen Planungsinstrumente stammen aus dem Jahr 2000 (genehmigt mit Regierungsratsbeschluss Nr. 88 vom 12.2.2002). Der Zusammen¬ schluss verschiedener Ortsteile zur heutigen Politischen Gemeinde Berg machten die Erarbeitung einer neuen kommunalen Planung nötig. Im Jahr 2009 erfolgte eine Teilre¬ vision des Baureglements, des Zonen- und des kommunalen Richtplans (DBU-Entscheid Nr. 84 vom 27.11.2009). Seither erfolgten einige einzelne Anpassungen des Zo¬ nenplans. Mit der erneuten Gesamtauflage des Baureglements und des Zonenplans so¬ wie dem Ersatz des kommunalen Richtplans erfolgt vorliegend eine Gesamtrevision der kommunalen Planung. Der Kanton begrüsst diesen Schritt und die damit verbundene Anpassung an die aktuelle Gesetzgebung und Vermessung sowie die heutigen Bedürf¬ nisse. Bis anhin wurden die geschützten Natur- und Kulturobjekte im Zonenplan aufgeführt. Die Schutzobjekte werden neu in einem separaten Plan geführt. Richtplan Der kommunale Richtplan ist aufgeteilt in zwei Teilrichtpläne mit den Bereichen Sied¬ lung/Natur und Landschaft sowie dem Teilbereich Verkehr. Das Planungsinstrument be¬ steht aus den beiden Richtplankarten 1:5'000 und dem jeweiligen Richtplantext, welcher mit Koordinationsblättern die einzelnen behördenverbindlichen Massnahmen darlegt. Zu den einzelnen Themenbereichen ist Folgendes anzumerken. Teilbereich Siedlung Eine wichtige Aufgabe der Raumplanung ist die sachgerechte Dimensionierung des
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Siedlungsgebiets und eine zweckmässige räumliche Zuordnung. Diese Aufgabe grün¬ det auf dem zentralen raumplanerischen Postulat der haushälterischen Nutzung des Bodens und einer zweckmässigen Besiedlung (Art. 1 RPG). •
Grösse des Siedlungsgebiets für Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ-Zonen) Die sachgerechte Grösse des Siedlungsgebiets für die WMZ-Zonen einer Gemeinde ergibt sich in Abhängigkeit folgender Faktoren: - funktionaler Handlungsraum (Raumtyp) gemäss kantonalem Richtplan (KRP), - bestehende Nutzerdichte (Beschäftigte und Wohnbevölkerung) und - prognostizierte Entwicklung der Anzahl Raumnutzer innerhalb des Richtplanhori¬ zonts (25 Jahre). Die Ortschaft Berg ist gemäss KRP dem Raumtypen "Kompakter Siedlungsraum Übrige Gemeinden" zugeordnet, die übrigen Ortsteile der "Kulturlandschaft". Je nach Raumtyp ist eine unterschiedliche Raumnutzerdichte anzustreben. Die rechts¬ kräftig ausgeschiedenen Richtplangebiete für WMZ-Zonen sind unter Berücksichti¬ gung der vorhandenen Bauzonengrösse, der erwarteten künftigen Anzahl Raumnut¬ zer, der vorgesehenen Nutzerdichte und dem massgebenden Zeitraum von 25 Jah¬ ren sachgerecht dimensioniert (vgl. Anhang A 1 KRP). Es besteht kein Anpassungs¬ bedarf des vorhandenen rund 1,1 ha grossen Richtplangebiets für WMZ-Zonen. Die Gemeinde verkleinert mit der räumlichen Anpassung ihres Richtplangebiets die Flä¬ che insgesamt minimal um 94 m2. Die Vorgaben des KRP zur Dimensionierung sind erfüllt.
•
Lage des Richtplangebiets (für künftige WMZ-Zonen) Die Gemeinde hat die Lage des rechtskräftig ausgeschiedenen Richtplangebiets analysiert und ist dabei zum Schluss gekommen, dass die ausgeschiedenen Richt¬ plangebiete nicht mehr der heutigen planerischen Absicht und Vorstellung entspre¬ chen. Nach Festsetzung 1.1 C KRP ist dies möglich, sofern die darin festgelegten Bedingungen a) bis d) eingehalten sind. Die Gemeinde hat die WMZ-Richtplangebiete "Grampe" und "Chnurswis" aufgeho¬ ben und teils zur "Schlosswise", teils in den Ortsteil Mauren verlagert. Gegen die Ausscheidung von Richtplangebiet im Gebiet "Schlosswise" ist nichts einzuwenden. Indes kann die Verlagerung nach Mauren nicht genehmigt werden, da die geplante Auszonung des betroffenen Gebiets nicht genehmigt wird. Detaillierte Erläuterungen hierzu sind im Abschnitt zur Zonenplanung aufgeführt. Richtplangebiet kann nur dort ausgeschieden werden, wo nicht bereits eine Bauzone besteht.
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Innenentwicklunq Die Gemeinde Berg verfügte im Jahr 2018 in ihren WMZ-Bauzonen über eine Raumnutzerdichte von 46 Raumnutzern pro Hektare (RN/ha) im "kompakten Sied¬ lungsraum" und von 28 RN/ha in der "Kulturlandschaft". Damit liegt die Dichte etwas unter der im KRP geforderten Mindestdichte von 47 respektive 32 RN/ha. Im Rahmen der Ortsplanung hat die Gemeinde aufzuzeigen, wie die Dichte gemäss
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Festsetzung 1.2 A KRP erreicht werden kann. Die Gemeinde hat die Thematik in ih¬ rer Ortsplanung aufgegriffen: Im Richtplan sind die geeigneten Verdichtungs- und Entwicklungsgebiete innerhalb des Siedlungsgebiets ausgewiesen. Im Zonenplan schlägt sich dies mit Aufzonungen in diesen Bereichen nieder. Und im Baureglement wurden Anpassungen vorgenommen, welche eine effiziente Nutzung der Siedlungs¬ fläche beabsichtigen. Damit werden zwar die rechtlichen Grundlagen für eine inten¬ sivere Nutzung geschaffen. Diese im überwiegend bebauten Gebiet auch tatsächlich und qualitätsvoll zu erreichen, ist indes ungleich anspruchsvoller. In den Massnah¬ menblättern des Richtplans fehlen Massnahmen, wie die angestrebte bauliche Ent¬ wicklung angestossen und nachhaltig umgesetzt werden kann. Der Gemeindebehörde wird empfohlen, sich im Weiteren vertieft mit den Potenzia¬ len und Möglichkeiten der Innenentwicklung und derer aktiven Umsetzung auseinan¬ derzusetzen. Mit entsprechenden Strategieplanungen kann der Prozess der Innen¬ entwicklung unter Einbezug der gesamten Situation schrittweise konkretisiert wer¬ den. Dabei sind auch Anstrengungen zur Sicherstellung einer angemessenen Wohn- und Lebensqualität erforderlich. Ortsbauliche Analysen und Freiraumkon¬ zepte sind dabei mögliche Instrumente, um identitätsstiftende Elemente herauszu¬ schälen und das qualitätssichernde Pendant zur baulichen Verdichtung sicherzustel¬ len. Dies gilt umso mehr, als dass Berg mehrere Ortsteile mit wertvollem Ortsbild aufweist. Letztlich geht es beim Bauen im Bestand darum, durch Neubauten und Er¬ gänzungen Quartiere und Dörfer zu bereichern und zu verbessern. Dies verlangt präzise und breit abgestimmte Werkzeuge und den Einbezug von entsprechenden Fachleuten und der Bevölkerung. •
Richtplanqebiet für öffentliche Zonen Das im kommunalen Richtplan vorgesehene Gebiet für eine künftige Zone für öffent¬ liche Bauten und Anlagen im Gebiet des Sportplatzes wird nicht in den KRP über¬ nommen und ist somit nicht Bestandteil des Siedlungsgebiets gemäss KRP. Für sol¬ che Flächen sieht der KRP ein gesamtkantonales Kontingent vor (vgl. Festsetzung 1.1 B KRP). D. h. bei einer Einzonung wird dieses Kontingent belastet. Hierzu müs¬ sen jedoch die Vorgaben aus Festsetzung 1.1 B und Planungsgrundsatz 1.6 L KRP eingehalten sein. Da die betroffene Fläche im Sachplan des Bundes als Fruchtfolge¬ fläche (FFF) ausgewiesen ist, müssten zudem bei einer Einzonung auch die Vorga¬ ben von Art. 30 Abs. Ibis RPV (Beanspruchungskriterien, Interessenabwägung) er¬ füllt sein. Die entsprechenden Nachweise sind bei einer allfälligen Einzonung zu er¬ bringen.
Teilbereich Natur und Landschaft Zu diesem Richtplaninhalt sind keine Bemerkungen anzubringen. Teilbereich Verkehr Zu diesem Richtplaninhalt sind keine Bemerkungen anzubringen.
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Zonenplan Es wird begrüsst, dass die Gemeinde den revidierten Zonenplan gesamthaft überprüft und öffentlich aufgelegt hat. Der Zonenplan wird zum einen gemäss den Zonenbezeich¬ nungen nach neuem Planungs- und Baugesetz angepasst. Aufgrund der Anpassung der Massvorschriften im Baureglement ergeben sich zudem veränderte bauliche Mög¬ lichkeiten in den einzelnen Zonen. Im Weiteren wurde der Zonenplan aufgrund aktueller Bedürfnisse und neuer Grundlagen der amtlichen Vermessung überarbeitet. Auch die Gefahrenzonen wurden grundeigentümerverbindlich ausgeschieden. Durch die vorgenommenen Anpassungen wird das Baugebiet der Gemeinde Berg ins¬ gesamt geringfügig um knapp 1000 m2 vergrössert. Dabei bleiben die Wohn-, Mischund Zentrumszonen (WMZ) praktisch konstant (-127 m2). Hingegen werden die Arbeits¬ zonen deutlich reduziert (-1,5 ha). Dies zugunsten der Öffentlichen Zonen (+0,6 ha), der Spezialbauzonen (+0,6 ha) und der Strassenflächen innerhalb der Bauzonen (+0,4 ha). Zum Zonenplan ist Folgendes festzuhalten. Wohn-, Misch-, und Zentrumszonen (WMZ-Zonen) • Dimensionierung Bauzonen gelten dann als sachgerecht dimensioniert, wenn sie den voraussichtli¬ chen Bedarf der nächsten 15 Jahre abzudecken vermögen. Dies bedeutet, dass ein Bedarf für zusätzliche WMZ-Zonen durch Ein- oder Umzonung lediglich dann gel¬ tend gemacht werden kann, wenn die gemeindespezifische Auslastung am Ende der Planungsperiode grösser ist als 100 Prozent (Festsetzung 1,4 A Bst. a KRP). Die Auslastung vergleicht dabei die erwartete Anzahl Raumnutzer einer Gemeinde mit der vorhandenen Kapazität in den bestehenden WMZ-Zonen im Zeithorizont von 15 Jahren. Gemäss Erhebung im Jahr 2018 liegt die Auslastung der WMZ-Bauzonen der Gemeinde Berg bei 94 Prozent. Darin berücksichtigt ist auch das angenommene Wachstum der Anzahl Raumnutzer über den Planungshorizont von 15 Jahren. Die Gemeinde kann daher grundsätzlich keinen Bedarf für Ein- oder Umzonungen von zusätzlichen WMZ-Zonen geltend machen. Ausnahmen sind lediglich möglich bei Einzonungen gemäss Festsetzung 1.1 B und 1.4 B KRP (Arrondierung; Bezug aus Kontingent) und bei Umzonungen von strategisch zweckmässig gelegenen, weitge¬ hend überbauten Bauzonen, die nicht zu den WMZ-Zonen zählen (Festsetzung 1.4 A KRP). Im Weiteren können Bauzonen flächengleich verlagert werden, wenn dabei eine aus raumplanerischer Sicht sinnvolle Lösung entsteht. Die Grösse der WMZ-Zonen kann insgesamt als sachgerecht bezeichnet werden. •
Lage Mauren Parzelle Nr. 3078 und Kehlhof Parzelle Nr. 93 Wie bereits im Abschnitt zur Richtplanung erwähnt, sieht die Gemeinde vor, grosse Teile der Parzelle Nr. 3078 im Ortsteil Mauren im Umfang von 7406 m2 auszuzonen
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und die von der Auszonung betroffene Fläche stattdessen dem Richtplangebiet zu¬ zuweisen. Trotz Kritik im Vorprüfungsbericht hat die Gemeindebehörde an dieser Auszonung festgehalten. Hauptsächliches und nachvollziehbares Anliegen dabei ist, der fehlenden Bauabsicht des Grundeigentümers zu begegnen. Die Fläche soll nach dem Willen des Grundeigentümers auch in Zukunft landwirtschaftlich (ökologische Ausgleichsfläche) genutzt werden. Die so ausgezonte Fläche soll nach Berg (Kehl¬ hof) auf die Parzelle Nr. 93 verlagert werden, wo die Erhältlichkeit und somit die Be¬ baubarkeit gegeben ist (vgl. Planungsbericht S. 24). Die genannte Aus- und Einzonung sind eng mit einander verknüpft. Da die Gemeinde, wie erwähnt, keinen Bedarf an zusätzlichen WMZ-Zonen geltend machen kann, kann die Einzonung in Kehlhof nur durch die gleichzeitige Auszonung in Mauren (flächengleiche Verlagerung) erfol¬ gen. Auch unter Berücksichtigung des Planungsermessens der Gemeinde kann diese Verlagerung der Bauzone (Auszonung von 7406 m2 auf Parz. Nr. 3078 und Einzo¬ nung von 7836 m2 auf Parz. Nr. 93) nicht genehmigt werden. Die Auszonungsfläche ist komplett von Baugebiet umschlossen. Durch die Auszonung würde faktisch eine "Nicht-Bauinsel" entstehen, währenddessen andernorts das Siedlungsgebiet am Rand erweitert wird. Dies widerspricht dem raumplanerischen Konzentrationsprinzip (Art. 1 Abs. 2 lit. b RPG). Zudem setzt der KRP für Verlagerung von Siedlungsgebiet voraus, dass a) die Standortqualitäten des Siedlungsgebiets verbessert oder zumindest erhalten werden, b) raumplanerisch abgestimmte, bessere Lösungen erreicht werden, c) Gebiete mit Vorrang Landschaft geschont werden und d) in der Regel keine grössere Beanspruchung von Fruchtfolqeflächen (FFF) erfolqt (Festsetzung 1.1 C KRP). Durch die erwähnte Bauzonenlücke wird keine raumplanerisch zweckmässige Lö¬ sung erreicht, auch wenn die Lücke zeitgleich mit Richtplangebiet "geschlossen" werden soll. Die Bestrebungen der Gemeinde, das bestehende Baugebiet der Be¬ baubarkeit zuzuführen, sind löblich und erstrebenswert. Dennoch kann fehlende Er¬ hältlichkeit nicht als zwingender Grund für eine Auszonung mitten im Baugebiet her¬ angezogen werden. Auch ist das für die Verlagerung der Bauzone vorgesehene Ge¬ biet in Kehlhof vollständig als FFF ausgeschieden. Im Gegensatz zur Fläche in Mau¬ ren, die eher als landwirtschaftliche Restfläche im Baugebiet bezeichnet werden muss, handelt es sich in Kehlhof um intensiv genutztes Landwirtschaftsland, das in östlicher Richtung seine Fortsetzung findet. Der Landwirtschaft sollen genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG). Und die Landwirtschaftszonen sind dort auszuscheiden, wo sich grössere zusammenhängende Flächen für die landwirtschaftliche Bewirt¬ schaftung eignen (Art. 16 Abs. 1 und 2).
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Mit Blick auf das gesamte Baugebiet der Gemeinde im Generellen und die vorgese¬ hene Umzonung des Ziegeleiareals im Speziellen, sind die Entwicklungsmöglichkei¬ ten der Gemeinde auch mit einer derzeit nicht verfügbaren Fläche in Mauren intakt. Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 liess sich die Gemeinde dahingehend verlauten, dass im Falle einer Nicht-Genehmigung der Auszonung in Mauren, auf die bean¬ tragte Einzonung auf Parzelle Nr. 93 in Kehlhof verzichtet werde. Chnurswis Parzelle Nr. 94 Sowohl in der Vorprüfung vom 12. Oktober 2018 wie auch im zweiten Bericht vom 4. April 2019 wurde festgehalten, dass die Ausscheidung einer zweigeschossigen Wohnzone an vorliegender Lage nicht genehmigungsfähig ist. Die vorgesehene Ein¬ zonung für eine W2a (geringere Dichte) beansprucht Fruchtfolgeflächen nach Sachplan des Bundes (FFF). Mit FFF werden die agronomisch wertvollen Böden bezeich¬ net, die unter anderem der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Land¬ wirtschaftsgütern dienen. Der Gesetzgeber hat den Schutz der FFF mit der Geset¬ zesrevision im Jahr 2014 explizit verstärkt (vgl. Art 3 Abs. 2 lit. a RPG und Art. 30 Abs. 1bis RPV). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung knüpft die Inanspruch¬ nahme von FFF für Vorhaben jeglicher Art an strenge Voraussetzungen. Wir begrüssen zwar die festgelegte Gestaltungsplanpflicht, die grundsätzlich eine koordinierte und effiziente Bebauung des Gebietes ermöglicht. Für die Sicherstellung der gesetz¬ lich geforderten optimalen Nutzung reicht dies jedoch nicht aus, zumal die Einzonungsfläche von der Abgrenzung her faktisch nichts Anderes als Einfamilienhäuser zulässt. Auch die in den Unterlagen aufgeführten Begründungen wie die Erhältlich¬ keit und die politische Akzeptanz ändern nichts an diesem Sachverhalt. Grundsätz¬ lich erachten wir die Erweiterung von Baugebiet nördlich des Bahnhofs Kehlhof un¬ ter den gegebenen Voraussetzungen durchaus als raumplanerisch sinnvoll und ver¬ tretbar. Weil das Gebiet jedoch vollständig als FFF ausgewiesen ist, müsste die Ein¬ zonung so angeordnet werden, dass die Dorfzone erweitert werden kann. Dies wäre sodann auch mit den Vorgaben aus dem kommunalen Richtplan vereinbar, der in diesem Bereich ein Verdichtungs- und Entwicklungsgebiet vorsieht. Schlosswise Parzelle Nr. 684 und Lantershofe Parzelle Nr. 661 In Anbetracht des zentralen Postulats der Trennung des Bau- und des Nichtbauge¬ biets, der Forderung einer geordneten Besiedlung (Art. 1 RPG) und der geltenden Rechtsprechung sind im Nichtbaugebiet eingestreute Minibauzonen rechtswidrig. Diese können auch unter angemessener Würdigung des Ermessensspielraums der Gemeinde nicht genehmigt werden. Die beiden Parzellen sind daher einer geeigne¬ ten Nichtbauzone zuzuordnen. Diese Aufforderung wurde bereits im DBU-Entscheid Nr. 113 vom 2. Dezember 2002 festgehalten. Diesem Auftrag ist die Gemeinde of¬ fensichtlich bisher nicht nachgekommen. Dies ist nun nachzuholen. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass, gestützt auf § 53 Abs. 3 der Verordnung zum Planungs- und
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Baugesetz (PBV; RB 700.1), das Amt für Raumentwicklung für die Beurteilung von allfälligen Bauvorhaben auf diesen Liegenschaften ausserhalb der Bauzonen zu¬ ständig ist. Die Gemeinde wird beauftragt, die Flächen der nicht genehmigten Aus- und Einzonungen in einem entsprechenden Verfahren einer sachgerechten Zone zuzweisen. Weitere WMZ-Zonenanpassungen Bereits im Vorprüfungsbericht wurde auf die Thematik der Kleinsiedlungen und den notwendigen Abgleich mit dem Bundesrecht aufmerksam gemacht. Als Kleinsiedlun¬ gen gelten in der Gemeinde Berg die Ortsteile Ast, Lanzendorn, Beckelswilen, Graltshausen und Unterhard. Im Mai 2020 hat der Regierungsrat die Übergangsverordnung zu den Kleinsiedlun¬ gen (KSV) in Kraft gesetzt. Damit sollen die Zuständigkeiten und das anwendbare Recht bis zur Anpassung des entsprechenden Kapitels 1.9 im KRP geregelt werden. Im Anhang dieser Verordnung sind zudem diejenigen Kleinsiedlungen aufgeführt, die inskünftig entweder einer Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone bzw. ei¬ ner Erhaltungszone (nach Art. 33 RPV) zugewiesen werden müssen. In der Ge¬ meinde Berg wurden die obgenannten Kleinsiedlungen Ast, Lanzendorn und Be¬ ckelswilen als Weilerzonen und Graltshausen als auch Unterhard als Dorfzone D2 unverändert in den revidierten Zonenplan übernommen. Graltshausen verfügt über gut 30 Gebäude, wovon 23 Wohnbauten sind. Der Zuweisung dieser Kleinsiedlung zur Dorfzone D2 kann zugestimmt werden, zumal mit grosser Wahrscheinlichkeit da¬ von auszugehen ist, dass diese Kleinsiedlung auch nach Abschluss des erwähnten Projektauftrags einer Bauzone nach Art. 15 RPG zuzuweisen ist. Die Genehmigung steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Dorfzone D2 von Graltshausen zu einem späteren Zeitpunkt als Folge des erwähnten Überprüfungsauftrags unter Umständen nochmals angepasst werden muss. Die übrigen der genannten Kleinsiedlungen sind voraussichtlich einer Erhaltungs¬ zone nach Art. 18 RPG zuzuweisen. Nebst den beiden Kleinsiedlungen in den Wei¬ lerzonen wird auch die Kleinsiedlung Unterhard voraussichtlich nicht wie im vorlie¬ genden Zonenplan vorgesehen einer Dorfzone, sondern wie erwähnt, einer Erhal¬ tungszone zugewiesen werden müssen. Gemäss Übergangsverordnung gehören die Weilerzonen nicht mehr zur Bauzone, sondern bilden eine Spezialzone aus¬ serhalb der Bauzone (vgl. Art. 18 RPG i. V. m. Art. 33 RPV). Baugesuche sind ent¬ sprechend durch das Amt für Raumentwicklung zu beurteilen (§ 53 PBV). Dies gilt gemäss Übergangsverordnung auch für die Kleinsiedlung Unterhard. Die Genehmigung des Zonenplans steht somit unter dem Vorbehalt, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Zonenzuordnung in den erwähnten Kleinsiedlungen noch an¬ gepasst werden muss. Sämtliche Weilerzonen und die Dorfzone von Unterhard wer¬ den daher mit einem Flinweisvermerk versehen.
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Arbeitszonen Auf dem Areal der Ziegelei wird grossflächig Arbeitszone in eine Mischzone WA3 res¬ pektive in reine Wohnzone W3 überführt. In den Unterlagen wird auf das Anliegen der Ziegeleibetreiber verwiesen. Zudem erachte der Gemeinderat die bestehenden Gewer¬ beflächen im Ziegeleiquartier als überdimensioniert. Würden diese nicht umgezont, wür¬ den die Flächen angeblich brachliegen. Die Umzonung wird aufgrund der Lageeigen¬ schaften akzeptiert. Jedoch geht der Kanton davon aus, dass die Gemeinde in den nächsten Jahren keine Ansprüche zur Neuausscheidung von Arbeitszonen geltend ma¬ chen wird. Eine weitere wesentliche Anpassung im Zonenplan ist die Verlagerung der Arbeitszone von Hohenalber (Parz. Nr. 841) nach Mauren (Parz. Nr. 3119). Das Raumplanungsge¬ setz verlangt unter Art. 15 Abs. 4 lit. d bei der Zuweisung von Land zu Bauzone, dass die Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist. Dies wird bei Einzonungen in der Regel mit Kaufrechtsverträgen umgesetzt. Vor Inkraftsetzung des Zonenplans ist daher ein ent¬ sprechendes Vertragswerk für die Parzelle Nr. 3119 nachzureichen. Nachstehend folgt eine Übersicht über die mehrwertabgabepflichtigen Um- und Einzo¬ nungen. Unabhängig von dieser Übersicht hat die Gemeindebehörde gemäss § 47 PBV der Steuerverwaltung den Zeitpunkt der Rechtskaft dieser Zuweisungen spätestens 14 Tage nach Inkraftsetzung mittels entsprechendem Meldeformular (siehe FormularDownload Spezialsteuern) zukommen zu lassen. Übersicht der mehrwertabgabepflichtigen Um- und Einzonungen gemäss § 63 PBG Zone neu Fläche (m2) Parzelle Nr. Zone alt 4268 Landwirtschaftszone Dorfzone D 631 730 6287 Landwirtschaftszone Heimzone H 3090 Landwirtschaftszone Wohn- und Arbeitszone WA2 118 Wohn- und Arbeitszone WA3 479 1312 Landwirtschaftszone 407 991 Landwirtschaftszone Dorfzone D 1'097 992 Landwirtschaftszone Dorfzone D 175 (Auszonung auf 201 Landwirtschaftszone Dorfzone D gleicher Parz. 5m2)
2055 2187 609 3119
Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone
Dorfzone D Wohn- und Arbeitszone WA2 Dorfzone D Arbeitszone Industrie (AI)
163 136 185 10'563
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Weiteres An diversen Standorten wurden kleinflächige Ein- und Auszonungen vorgenommen. Diese sind von untergeordneter Bedeutung und werden nicht näher erläutert. Es fällt je¬ doch auf, dass eine systematische Überprüfung der tatsächlichen Situationen an den Bauzonenrändern nicht stattgefunden hat. An etlichen Stellen ragen Nutzungen der Bauzone ins Nichtbaugebiet hinaus. Damit wird der raumplanerische Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet unterwandert. Mit Schreiben vom 9. April 2020 hat die Gemeinde zugesichert, diesem Sachverhalt nachzugehen. Am östlichen Rand der Parzelle Nr. 2070 ist im Zonenplan eine rote Linie zur Abgren¬ zung Wald/Bauzone als Informationsinhalt eingetragen. Jedoch grenzt hier keine Bauzone an den Wald. Dies kann redaktionell bereinigt werden.
Baureglement Die Gemeinde trägt mit der Revision des Baureglements den neuen Bestimmungen so¬ wie geänderten Bedürfnissen Rechnung. Insbesondere wurden die neuen Baubegriffe gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB; RB 700.2) eingeführt und der Zonenkatalog sowie die Zonenbestimmungen ge¬ mäss PBV übernommen. Als Grundlage für das vorliegende Baureglement dient das re¬ gionale Musterbaureglement Ober- und Mittelthurgau. Zum vorliegenden Baureglement gibt es folgende Vorbehalte und Hinweise.
Art. 8- Weilerzone Dieser Artikel umfasst die Bestimmungen zur Weilerzone. Hierbei ist indes die neue Rechtslage seit dem 15. Mai 2020 betreffend die Kleinsiedlungen zu beachten. Es gel¬ ten die Bestimmungen der Kleinsiedlungsverordnung (KSV). Die vorliegenden Bestim¬ mungen stehen zumindest teilweise im Widerspruch dazu. Das Baureglement kann die Verordnung des Kantons nicht übersteuern. Art. 8 des Baureglements wird zusammen mit den Weilerzonen nach Ergänzung des Kapitels 1.9 im kantonalen Richtplan überar¬ beitet werden müssen und wird analog den Weilerzonen mit einem Hinweisvermerk ver¬ sehen. Art. 41 Fassadengestaltung Bereits in der Vorprüfung wurden die Beschattungssysteme in der Dorfzone themati¬ siert. Die Gemeindebehörde ist auf die Thematik nicht eingetreten. Art. 39 reicht jeden¬ falls nicht aus, um eine qualitätsvolle Ausgestaltung der Beschattungssysteme zu ge¬ währleisten, da diese nirgends aufgeführt sind. Gestalterisch schlecht eingepasste Be¬ schattungssysteme können ein Ortsbild stark negativ beeinflussen. Gerade für Ortsbil¬ der von nationaler oder regionaler Bedeutung gilt es, dies zu vermeiden. Es wird gebe¬ ten, diesem Sachverhalt im Baubewilligungsverfahren entsprechende Beachtung zu -
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schenken. Darüber hinaus wird empfohlen, die Formulierung zur Fassadengestaltung aus dem Muster-Baureglement (Seite 11) in den Art. 41 des Baureglements zu über¬ nehmen.
Schutzplan Wie bereits erwähnt, ist der Schutzplan nicht Bestandteil des vorliegenden Entscheids. Zum Schutzplan sind Rechtsmittelverfahren hängig. Damit die Genehmigung der übri¬ gen kommunalen Planungsinstrumente nicht unnötig verzögert wird, wird der Schutz¬ plan in einem separaten Verfahren behandelt. Dies erscheint vertretbar, zumal der Schutzplan keine erkennbaren Auswirkungen auf die übrigen Planungsinstrumente hat. Im Flinblick auf eine allfällige erneute Auseinandersetzung mit dem Schutzplan sei auf folgende Anmerkungen verwiesen. Im Bereich der Tongrube Bergerwilen ist noch eine Schutzpendenz offen (vgl. Anhang A5 KRP). In der genannten Grube ist unter anderem ein Amphibienlaichgebiet von na¬ tionaler Bedeutung enthalten. Zur Klärung der Ausgangslage, der Zielsetzung und des Schutzauftrags wird empfohlen, mit der Abt. Natur und Landschaft (Eveline Gisel) Kon¬ takt aufzunehmen. Auf die Kulturobjekte wird vorliegend nicht eingegangen.
Abschliessend lässt sich festhalten, dass der kommunale Richtplan, der Zonenplan und das Baureglement die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG überwiegend erfüllen. Die Planungsinstrumente können mit Ausnahme der im Entscheid aufgeführten Punkte ge¬ nehmigt werden.
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Ver¬ waltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Sie ist unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Be¬ gründung zu enthalten, und es sind die Beweismittel aufzuführen. Expediert:
23. NOV. 2020
Rechtsgrundlagen
RB 700 · PBG · Kanton
RB 700.1 · PBV · Kanton
RB 814.03 · USGV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund