Dianastrasse
Sondernutzungsplan · Amriswil
Dokument
- Nummer
- 10
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Amriswil
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 24.02.2021
- In Kraft seit
- 01.06.2021
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
2020.10-009A-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau
Frauenfeld, 04. März 2021
Entscheid Nr. 10 BOA/PG Nr. 2020.10-009
Politische Gemeinde Amriswil Gestaltungsplan Dianastrasse
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Der vom Stadtrat Amriswil am 17. April 2018 beschlossene Gestaltungsplan Dia¬ nastrasse wird mit Ausnahme von Art. 8 Abs. 1 Satz 1 SBV und mit einem Hin¬ weisvermerk zu Art. 5 Abs. 5 Satz 2 SBV genehmigt.
2.
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Mitteilung an: - Stadtrat Amriswil, Arbonerstrasse 2, Postfach 1681, 8580 Amriswil, unter Beilage zweier Exemplare des Gestaltungsplans Dianastrasse, je mit Genehmigungs-, Nichtgenehmigungs- und Hinweisvermerken (Charge) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Abt. Energie - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Gestaltungsplans Dianastrasse mit Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten
Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 ersuchte der Stadtrat Amriswil um Genehmi¬ gung des im Titel erwähnten Gestaltungsplans. Im Rahmen der Vorzirkulation wurde der Stadt Amriswil mitgeteilt, dass die eingereichten Unterlagen nicht voll¬ ends genügen. Zusätzliche Unterlagen wurden mit E-Mail vom 16. November 2020 nachgereicht. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen den Gestal¬ tungsplan liegen beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse vor. Der
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Entwurf des Gestaltungsplans wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Prüfbe¬ richt vom 28. Juni 2016 vorgeprüft. 2.
Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan Dianastrasse (nachfolgend: Gestaltungsplan) umfasst die Parzellen Nrn. 153- 159 und 1723 im Zentrum von Amriswil. Begrenzt wird das Planungsgebiet durch die Dianastrasse im Westen und Süden, den Rennweg im Osten und die Poststrasse im Norden. Das Pla¬ nungsgebiet liegt unmittelbar beim Bahnhof von Amriswil. Im rechtskräftigen Zo¬ nenplan ist das Planungsgebiet der Kernzone K zugeordnet und mit einer Gestal¬ tungsplanpflicht überlagert. Im Rahmen der laufenden Revision des Rahmennut¬ zungsplans (RNP), bestehend aus Zonenplan und Baureglement, wird die Kern¬ zone durch die Zentrumszone abgelöst. Diese Revision reichte die Stadt Amriswil beim Departement für Bau und Umwelt anfangs Dezember 2020 zur Genehmi¬ gung ein. Der Entscheid des Departments wird im Sommer 2021 vorliegen. So¬ wohl die heutige Kernzone (Art. 19 BauR) als auch die künftige Zentrumszone (Art. 9 BauR, neu) sollen eine zentrumsbildende Funktion haben und einen Beitrag für gemischte bauliche Nutzungen leisten. Die allgemeinverbindlichen Teile des Gestaltungsplans bestehen aus einem Situationsplah 1:250 und Sonderbauvorschriften (SBV). Daneben gehört zum Gestal¬ tungsplan gemäss Art. 3 SBV ein Planungsbericht mit Beilagen sowie ein Modell. Diese Bestandteile des Gestaltungsplans sind lediglich erläuternd. Gemäss Art. 2 SBV bezweckt der Gestaltungsplan die Festlegung von Randbedingungen für eine haushälterische, qualitativ hochstehende Bebauung mit Mischbauten ent¬ lang dem Rennweg und der Poststrasse sowie vorwiegend Wohnbauten entlang der Dianastrasse. Überdies wird bezweckt, für das Planungsgebiet die internen Fusswegverbindungen, die Parkierung und die Umgebungsgestaltung zu regeln. Der Zweckartikel scheint mit Blick auf § 23 PBG und Art. 19 BauR insgesamt zweckmässig und auf die örtliche Situation abgestimmt. Dem Gestaltungsplan liegt ein Konzept mit vier Baukörpern entlang der Diana¬ strasse und vier Baukörpern entlang des Rennwegs zu Grunde, ln den Bauberei¬ chen A2 und A3 sollen die Voraussetzungen für Mehrfamilienhäuser und in den übrigen Baubereichen für Mischbauten (mit einem Gewerbeanteil) geschaffen wer¬ den. Die Mehrfamilienhäuser (Baubereiche A2 und A3) an der Dianastrasse sollen vier Vollgeschosse aufweisen. Diese werden mit einem fünfgeschossigen Kopfbau (Baubereich A1) an der Poststrasse und einer dreigeschossigen Mischbaute (Bau¬ bereich B) auf Parzelle Nr. 154 ergänzt. Entlang des Rennwegs sieht der Gestal¬ tungsplans eine Häuserzeile mit dreigeschossigen Bauten (Baubereiche C-D) und einem etwas höheren Kopfbau (Baubereich H, 4 Vollgeschosse) vor.
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Im Prüfbericht vom 28. Juni 2016 wurde kritisiert, dass das geplante Bebauungs¬ konzept mit vier- resp. fünfgeschossigen Bauten entlang der Dianastrasse und dreigeschossigen Bauten entlang des Rennwegs auf einer grundlegend falschen städtebaulichen Interpretation des Quartiers basiere. Speziell kritisiert wurde, dass ausgerechnet die Volumina entlang der eher unbedeutenden Dianastrasse höher sein sollen als entlang des Rennweges. Daher wurde eine Genehmigung nur in Aussicht gestellt, wenn die Stadt Amriswil bereit ist, die Baukörper (inkl. Kopfbau) entlang der Dianastrasse um ein Geschoss zu reduzieren und näher an die Stras¬ se zu rücken. Weiter wurde im Prüfbericht vom 28. Juni 2016 bemängelt, dass im Baubereich A 1 ein höheres Haus errichtet resp. ein städtebaulicher Akzent ge¬ setzt werden soll. Daher wurde der Stadt Amriswil empfohlen, basierend auf einer aus dem Kontext heraus zu entwickelnden städtebaulichen Hierarchie eine klare Antwort auf die Bedeutung des Bahnhofs samt Vorplatz zu formulieren - beispiels¬ weise mit einer akzentuierten Aufreihung von höheren Häusern zwischen der Kirch- und Bahnhofstrasse. Um die städtebauliche Verträglichkeit dieser "akzentu, ierten Aufreihung“ zu prüfen, wurde ein Nachweis an einem Architekturmodell ver¬ langt. Als Reaktion auf die erwähnte Vorprüfung erarbeitete Thomas K. Keller Architek¬ ten GmbH ein städtebauliches Konzept "Gebäudehöhen Bahnhofgebiet" für das Geviert Poststrasse - Bahnhofstrasse - Tellstrasse - Kirchstrasse. Dieses entstand aus der städtebaulichen Machbarkeitsstudie für das Gebiet zwischen der "Teil-, Di¬ ana-, Post- und Kirchstrasse" heraus. Mit diesem Konzept wurden unter anderem die städtebaulichen Grundregeln der Studie auf das erwähnte Geviert übertragen. Dabei baut das Konzept der Thomas K. Keller Architekten im Wesentlichen auf der bestehenden Regelbauweise von drei- oder viergeschossigen Gebäuden auf. Entlang der Poststrasse sieht das Konzept vor, einen Schwerpunkt mit fünfge¬ schossigen Bauten zu setzen. Diese sollen an verschieden Strassenecken punktu¬ ell mit städtebaulichen Akzenten in Form von sechs Geschossen (plus Attika) er¬ gänzt werden. Gleichzeitig wurde im Konzept gefordert, fünf Geschosse (plus At¬ tika) nur zu ermöglichen, wenn diese erhöhten architektonischen Ansprüchen ge¬ nügen und die situationsgerechte Höhenentwicklung in einem Varianzverfahren ermittelt wird. Gemäss § 23 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) dient der Gestal¬ tungsplan je nach Zielsetzung der architektonisch guten, auf die bauliche und landschaftliche Umgebung und die besonderen Nutzungsbedürfnisse abgestimm¬ ten Bebauung, Verdichtung oder Erneuerung sowie der Erschliessung. Gestützt auf Art. 48 BauR haben sich Bauten und Anlagen bezüglich Volumen und Stellung sowie Gebäude- und Umgebungsgestaltung in die Siedlungsstruktur einzuordnen und auf das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild Rücksicht zu nehmen.
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Aus kantonaler Sicht wird begrüsst, dass entlang der Poststrasse - entsprechend dem Konzept der Thomas K. Keller Architekten GmbH, als baulich akzentuierter Auftritt und Bebauungskante am Bahnhofsplatz, höhere Bauten entstehen sollen. Städtebaulich ist dabei aber zu beachten, dass die Hierarchie der Gesamtbebau¬ ung im südlich gelegenen Bahnhofsquartier bestehen bleibt. In diesem Zusam¬ menhang fällt auf, dass der Kritik aus der Vorprüfung wenig Beachtung geschenkt wurde. Die beiden zeilenartigen Mehrfamilienhäuser (Baubereiche A2 und A3) ent¬ lang der Dianastrasse entsprechen aufgrund ihrer ausserordentlichen Höhe nicht dem städtebaulichen Grundkonzept. Damit wird die Idee einer prägnanten Bebau¬ ungskante entlang des Bahnhofplatzes in Frage gestellt. Insbesondere ist nach wie vor nicht nachvollziehbar, wieso die Baukörper in den Baubereichen A2 und A3 ein Vollgeschoss mehr aufweisen sollen als die Bauten entlang des Rennwe¬ ges (Baubereiche C-G) - wohlbemerkt dem wichtigeren Strassenzug im Stadtkon¬ text von Amriswil (direkte Verbindung von Bahnhof und südlichem Stadtzentrum).
Abweichungen von der Regelbauweise Gemäss § 24 Abs. 2 PBG kann mit einem Gestaltungsplan (vgl. § 23 PBG) von der Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interessen liegt. Wie aus Kapitel 5 des Planungsberichts hervorgeht, wird innerhalb des Planungsperi¬ meters mehrfach von der Regelbauweise abgewichen. Mit der Revision des Rah¬ mennutzungsplans (RNP) werden die Abweichungen gegenüber der Regelbau¬ weise weiter reduziert. Da die Genehmigung des RNP bevorsteht, werden in der folgenden Tabelle sowohl die Abweichungen gegenüber der heutigen als auch der künftigen Regelbauweise aufgeführt. RN R» künftig: j Zöntrürriszöne:
Kernzöhe GFZ (AZ) • Behäudfe/Ißasgaöeris
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18.5 m
20.5 m (A1)
+ 2.0 m
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Geschoss¬ zahl
17.0 m(A 2-3, H) 14.5 m (B-G)
ü
Gebäudelänge
keine
Grenzab¬ stand klein/gross
4.0 m
60.0 m BSSSj? _
5.0 m
-1.5m -4.0 m
3-5
2
1
30- 68 m
Einschrän¬ kungen
Einschrän¬ kungen
Diverse
Diverse
-Diverse
a) Umrechnung gemäss Umrechnungstabelle PBV. b)
Nach Art. 19 Abs. 2 BauR kann für Neu- und Ersatzbauten, die wesentlich zum Zonen¬ zweck beitragen, die Ausnützungsziffer mittels Gestaltungsplan erhöht oder ganz freigege¬ ben werden, sofern gewisse Anforderungen erfüllt werden. Insbesondere a) eine beson¬ ders gute Einordnung ins Strassen- und Quartierbild, b) die zweckmässige Erschliessung für Fahrzeuge und Fussgänger, c) eine sorgfältige kubische und architektonische Gestal¬ tung der Bauten, d) ihre zweckmässige Ausrüstung und Ausstattung, e) eine sinnvolle Nut¬ zungsdurchmischung.
c)
Beidseits des Rennweges gilt eine maximale Gebäudehöhe von 9.5 m. Bauten dürfen in der Regel nur mit 3 Vollgeschossen in Erscheinung treten (Art. 19 Abs. 3 BauR).
Mit dem Gestaltungsplan wird insbesondere betreffend Höhen-, Längen- und Dich¬ temassen von der Regelbauweise abgewichen. Ausführungen zur „besseren Sied¬ lungsgestaltung“ und zu den Abweichungen sind in den Kapiteln 5.2 - 5.3 des Pla¬ nungsberichtes zu finden. Unter anderem wird ausgeführt, dass die geplanten Ab¬ weichungen zur Folge haben, dass sich die geplanten Bauten gut in die Umge¬ bung einfügen und städtebaulich von hoher Qualität sind. Die festgelegte Höhen¬ entwicklung entlang der Poststrasse sei absolut verträglich und im Interesse der Innenentwicklung auch anzustreben". Mit den höheren Bauten entlang der Post¬ strasse soll ein angemessenes Zentrum als Gegenstück zum Bahnhof und Bahn¬ hofsplatz geschaffen werden. Entlang des Rennwegs seien die Höhen bewusst auf einem tieferen Niveau gehalten. Damit soll verhindert werden, dass der relativ enge Strassenraum einen "schluchtartigen" Charakter erhält. Ferner ermögliche der Gestaltungsplan, dass eine Siedlung mit hoher Wohnlichkeit und durchgrünten Freiräumen sowie ein lebendiger Stadtteil mit Gewerbenutzungen entstehe. Aus kantonaler Sicht ist die vorgesehene innere Verdichtung und die damit einher¬ gehende Urbanisierung des Stadtkerns von Amriswil nachvollziehbar und zu un¬ terstützen. Entsprechend ist auch zu begrüssen, dass der Gestaltungsplan Dia¬ nastrasse Bestandteil dieser Entwicklung sein soll und - als baulich akzentuierter
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Auftritt - eine Bebauungskante mit höheren Bauten am Bahnhofsplatz (Post¬ strasse) entstehen soll. Wie bereits ausgeführt, gilt es dabei die Hierarchie der Gesamtbebauung im süd¬ lich gelegenen Bahnhofsquartierzu bewahren. Mit der geplanten Geschossigkeit entlang der Dianastrasse wird diesem Anliegen aus kantonaler Sicht nicht entspro¬ chen. Es wird bedauert/dass trotz Vorbehalten in der Vorprüfung die Geschoss¬ zahl in den Baubereichen A2 und A3 "aus städtebaulichen Gründen" (vgl. S. 17 des Planungsberichts) nicht reduziert wurde. Auch wenn der Gestaltungsplan ge¬ genüber dem Vorprüfungsexemplar in verschiedener Hinsicht verbessert wurde (Position Tiefgarage, direkterer Strassenbezug Baufelder A2 und A3), ist es städ¬ tebaulich nicht nachvollziehbar, wieso die riegelartigen, verhältnismässig hohen Bauten entlang der Dianastrasse einen Mehrwert darstellen sollen. Die anstehende Revision des Rahmennutzungsplans führt dazu, dass mit der ge¬ planten Höhenwicklung entlang der Dianastrasse (Baubereiche A2 und A3) nicht mehr von der Regelbauweise abgewichen wird. Da die künftige Zentrumszone resp. die Höhenbestimmungen des revidierten Baureglements nicht strittig sind, können die Höhenmasse entlang der Dianastrasse akzeptiert und der Gestal¬ tungsplan Dianastrasse - trotz städtebaulichen Vorbehalten - unter Wahrung der Gemeindeautonomie genehmigt werden.
Sonderbauvorschriften (SBV) Mit Art. 8 Abs. 1 Satz 1 SBV wird für das gesamte Planungsgebiet eine maximal zulässige Geschossflächenziffer (GFZ) von 2.0 festgelegt. Im dazugehörigen Plan sind die einzelnen Geschossflächen pro Baubereich ausgewiesen. Wie der Beila¬ ge 2 des Planungsberichts entnommen werden kann, würde eigentlich eine GFZ von 2.8 benötigt, um alle Bauten entsprechend realisieren zu können. Mit diversen Abzügen gemäss den §§ 34 und 35 PBG wird dann eine GFZ von 2.0 ermittelt. Ein solches Vorgehen ist aus rechtlicher Sicht nicht zulässig. Wie das Verwal¬ tungsgericht mit Entscheid VG.2014.190 vom 4. März 2015 festhielt, dürfen bei der Berechnung der GFZ weder Tiefgaragenbonus noch Minergiebonus bereits abgezogen werden. Ebenfalls ist eine "Rückwärtsrechnung", bei welcher von ei¬ nem Grundwert eines bereits vorliegenden Bauprojekts die Boni abgezogen wer¬ den, um auf diese Weise eine Ausnützung zu errechnen, welche sodann per Son¬ derbauvorschriften (SBV) zu einem Gestaltungsplan für diesen festgelegt werden soll, nicht statthaft. Der Sondernutzungsplan ist vom Bauprojekt grundsätzlich zu trennen. Allfällige gesetzliche Boni dürfen erst im Rahmen der Bewilligung des konkreten Bauprojekts berücksichtigt werden. In Sonderbauvorschriften ist ledig-
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lieh die (Mehr-) Ausnützung festzulegen. Die Geschossflächen, die in den einzel¬ nen Bauflächen vorliegend verbindlich festgelegt werden, wären mit der Festle¬ gung einer zulässigen GFZ von 2.0 somit gar nicht realisierbar. Daher kann Art. 8 Abs. 1 Satz 1 SBV nicht genehmigt werden. Weiter schreibt Art. 5 Abs. 5 SBV vor, dass im Planungsperimeter mindestens 100 Parkplätze zu erstellen sind, davon mindestens 80 in Tiefgaragen. Für den dar¬ über hinaus erforderlichen Bedarf an oberirdischen Parkplätzen können Ersatzab¬ gaben geleistet werden. Aus rechtlicher Sicht wird die Formulierung "können Er¬ satzabgaben geleistet werden" so verstanden, dass Ersatzabgaben geleistet wer¬ den müssen, wenn der erforderliche Bedarf nicht gedeckt werden kann. Dies ist gemäss § 89 Abs. 1 zwingend und keine "Kann-Vorschrift". Daher wird Art. 5 Abs. 5 Satz 2 SBV mit einem Hinweisvermerk versehen. Zusammenfassung Aus den Erwägungen ergibt sich, dass der Gestaltungsplan Dianastrasse nicht vollends überzeugt. Der Gestaltungsplan entspricht aber mit Ausnahme der er¬ wähnten Bestimmungen in den Sonderbauvorschriften (SBV) den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetztes (PBG; RB 700) und wird daher genehmigt.
Bau und Umwelt tschefin edsa ■
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Ver¬ waltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Sie ist unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Be¬ gründung zu enthalten, und es sind die Beweismittel aufzuführen. Expediert:
- 9. MRZ. 2021
2020.10-009A-S-1.pdf
Kanton Thurgau Stadt Amriswil
Gestaltungsplan Dianastrasse
Sonderbauvorschriften
Öffentliche Auflage vom
20.04.2018
bis
09.05.2018
Untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG
Vom Stadtrat beschlossen am 17.04.2018
TEILWEISE: Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. AG. vom
Vom Stadtrat in Kraft gesetzt per
<2.CZ4
KANTON THURGAU DEPARTEMENT CÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
Der Stadtrat Amriswil erlässt, gestützt auf die §§ 23 ff. Planungs- und Baugesetz vom 21. Dez. 2011, den Gestaltungsplan Dianastrasse.
1.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan Dianastrasse gilt für das im Situationsplan 1:500 umgrenzte Planungsgebiet der Parzellen Nrn. 153,154, 155, 156,157, 158, 159 und 1723.
Art. 2 Zweck
1 Der Gestaltungsplan Dianastrasse bezweckt für das Gebiet zwischen Dianastrasse und Rennweg die Festlegung von Randbedingungen für eine haushälterische, quali¬ tativ hochstehende Bebauung mit Mischbauten entlang dem Rennweg und der Poststrasse sowie vorwiegend Wohnbauten entlang der Dianastrasse. 2 Zudem werden die internen Fusswegverbindungen, die Parkierung und die Umge¬ bungsgestaltung geregelt.
Art. 3 Inhalt und Wirkung
Der Gestaltungsplan Dianastrasse umfasst folgende Bestandteile: a.
b.
Allgemein verbindlicher Inhalt: -
Sonderbauvorschriften
-
Situationsplan 1:250
Erläuternder Inhalt: -
Planungsbericht mit Beilagen
-
Modell
i
2.
Erschliessung
Art. 4 Verkehrserschliessung
1
Die Zufahrt zur gemeinsamen Tiefgarage erfolgt über die Dianastrasse gemäss Situa¬ tionsplan.
2 Es sind interne Fusswegverbindungen mit einer Breite von mindestens 1.50 m ge¬ mäss Situationsplan zu erstellen.
Art. 5 Parkierung
1
Die Parkierung für die Bewohner sowie für das Personal hat grundsätzlich unterir¬ disch zu erfolgen. Die maximale Ausdehnung der Tiefgarage ist im Situationsplan bezeichnet.
2
Pro Wohnung ist mindestens ein Abstellplatz für Motorfahrzeuge für Bewohner so¬ wie pro vier Wohnungen mindestens ein Abstellplatz für Motorfahrzeuge für Besu¬ cher zu erstellen.
3
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zeuge für Personal sowie Besucher und Kunden gemäss SN 640 281 zu erstellen.
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Für gewerbliche Nutzungen ist die notwendige Anzahl Abstellplätze für Motorfahr¬
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Entsprechend der guten ÖV-Erschliessung (Güteklasse B) wird eine Reduktion der
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4 Besucher- und Kundenabstellplätze sind grundsätzlich oberirdisch zu erstellen. De¬
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Pflichtparkplätze um 60 % gewährt.
ren Lage ist im Situationsplan bezeichnet. Diese sind als solche zu markieren und dauernd als solche zu erhalten. 5
Insgesamt sind mindestens 100 Parkplätze zu erstellen, davon mindestens 80 in Tiefgaragen. Für den darüber hinaus erforderlichen Bedarf an oberirdischen Park¬ plätzen können Ersatzabgaben geleistet werden.
6
Für Fahrräder und Kinderwagen der Bewohner und Besucher sind ausreichend gut beleuchtete, überdachte Abstellplätze unter Berücksichtigung der Norm SN 640 065 zu erstellen.
2
Ver- und Entsorgung
Art. 6
1 Die Entwässerung aller Bauten und Anlagen hat im Mischsystem zu erfolgen, wobei unverschmutztes Regenabwasser soweit möglich zu versickern ist. Insbesondere sind versiegelte Flächen soweit machbar über die Schulter zu entwässern. 2
Die maximalen Abflusskoeffizienten richten sich nach dem aktuell gültigen GEP der Stadt Amriswil.
3
Bezüglich Kanalisation, Wasser, Elektrizität und Gas gilt das Planungsgebiet ab den vorhandenen Leitungen in den umliegenden Strassen als erschlossen. Hausan¬ schlussleitungen sind soweit erforderlich zu verlegen respektive neu einzuführen.
3.
Bebauung
Art. 7 Baubereiche
1 Innerhalb der Baubereiche für Mischbauten sind Wohn- und Gewerbebauten zu er¬ stellen. Entlang von Rennweg und Poststrasse sind zumindest die Erdgeschosse ge¬ werblich zu nutzen. 2
Innerhalb der Baubereiche für Wohnbauten sind Mehrfamilienhäuser mit Wohnun¬ gen in unterschiedlichen Grössen bezüglich Zimmerzahl und Nutzfläche zu erstellen.
3 Attikageschosse sind innerhalb der Baubereiche für Attikageschosse zu realisieren. 4 Bei der Hauptbaute auf Baufeld Al ist das Erdgeschoss zur Poststrasse hin auf die entsprechende Baulinie zurück zu versetzen. 5 Vorspringende Gebäudeteile gemäss § 24 PBV dürfen die im Situationsplan festge¬ legten Baubereiche um max. 1.50 m überschreiten. 6 Vereinzelte Klein- und Anbauten sowie Gerätehäuschen sind im Rahmen der Bau¬ vorschriften gemäss Art. 8 auch ausserhalb der festgelegten Baubereiche zulässig.
3
Art. 8 Bauvorschriften
Y Über das ganze Planungsgebiet gilt eine maximal zulässige Geschossflächenziffer H
; von 2.0. Die maximale Geschossfläche pro Baubereich ohne Tiefgaragenanteil ist im
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Situationsplan eingetragen, wobei innerhalb eines Grundstückes auch kleine Ver¬ schiebungen zwischen den verschiedenen Baubereichen möglich sind.
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2 Die maximal zulässigen Fassadenhöhen, gemessen an denjenigen Fassaden, an de¬
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nen das Attikageschoss zurückversetzt ist, sind pro Baubereich im Situationsplan
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eingetragen.
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3 In den Baubereichen A 1 und H entlang der Poststrasse sind minimale Gesamthöhen von 17.0 m zu realisieren. D <
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4 Die Höhe von Attikageschossen darf 3.00 m nicht überschreiten.
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5 Für Unterniveaubauten sowie An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von min¬
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destens 3.0 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche
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von weniger als 9 m2 und einer Gesamthöhe von max. 2.2 m. Diese dürfen bis 1.5 m
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an die Grenze gebaut werden. 6 Ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauzugänge, Fusswege und Spiel¬ plätze dürfen direkt an die Grenze gestellt werden. 7 Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.60 m einzuhalten.
Art. 9 Gestaltungsvorschriften
1 Sämtliche Neubauten sind mit einem Flachdach zu versehen. 2 Flachdächer sind extensiv zu begrünen, soweit keine Solaranlagen installiert wer¬ den. 3 Fassadenflächen, insbesondere entlang der Strassen, sind sorgfältig zu gliedern und es sind matte Materialien und Farben zu verwenden. 4 Die architektonische Gestaltung der Baukörper muss hohen Anforderungen genü¬ gen und ist gut auf die Umgebung abzustimmen. Auskragungen sind zu vermeiden.
4
Art. 10 Energie
Sämtliche Hauptbauten haben zumindest den Minergie-Baustandard oder entspre¬ chende U-Werte gemäss § 35 Ziffer 1 PBV einzuhalten.
Art. 11 Lärmschutz
1
Für die Gebäude A1 und H ist im Rahmen der Baugesuche ein detaillierter Lärm¬ schutznachweis zu erbringen. Nach Möglichkeit sind die Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III einzuhalten.
2
Für die Gebäude A1 und H entlang der Poststrasse muss die Schalldämmung der Aussenbauteile der Nordfassaden (Fassaden entlang der Poststrasse) entsprechend der geltenden SIA-Norm 181 Schallschutz im Hochbau mit um 3 dB(A) verschärften Anforderungen erfolgen.
3
Lärmempfindliche Räume, insbesondere Wohnräume sind nach Möglichkeit auf der vom Strassenlärm abgewandten Seite der Gebäude anzuordnen. Deren Fenster sind seitlich oder auf der von der Poststrasse abgewandten Seite anzuordnen oder die Lärmeinwirkung mit gestalterischen Massnahmen zu reduzieren (z. B. Baikone oder Loggien mit absorbierenden Oberflächen).
4 Reichen diese Massnahmen nicht aus, sind Ausnahmebewilligungen nach Art. 31. Abs. 2 LSV möglich, wenn pro Wohneinheit mindestens 2/3 aller lärmempfindlich genutzten Räume überein Fenster verfügen, welches nachweislich unter dem Grenzwert lärmbelastet wird und die Kriterien eines sogenannten „Lüftungsfens¬ ters" vollumfänglich erfüllt (bei 2-Zimmer-Wohnungen mindestens 1 Zimmer). 5
Entstehen Wohneinheiten mit Räumen ohne Lüftungsfenster, so muss die be¬ troffene Wohneinheit über mind. 1 Wohnraum verfügen, welcher lärmabgewandt orientiert ist und dessen Lärmbelastung beim Lüftungsfenster den IGW der ES II nicht überschreitet oder über einen ausreichenden, tagsüber lärmgeschützten Aus¬ senbereich gemäss Vollzugshilfe verfügt.
6
Eine umfassende Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung für die Gebäude A1 und H wird empfohlen.
5
4.
Umgebungsgestaltung
Art. 12 Allgemeine Umgebungsfläche
Die allgemeine Umgebungsfläche darf nur kleinflächig versiegelt werden, ist weitge¬ hend zu durchgrünen und mit Staudeninseln zu gliedern. An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind hochstämmige einheimische Laubbäume zu pflanzen. Mit den Baueingaben ist jeweils ein Umgebungskonzept mit detaillierten Angaben der Nutzungen, Beläge und Pflanzenarten einzureichen.
6 weitere Artikel
Art. 13 Vorplatzbereich
Die Gestaltung des Bereiches ist auf die Erdgeschossnutzungen sowie den Strassenraum abzustimmen und hat Platzcharakter aufzuweisen.
Art. 14 Spielplätze / Freizeitflächen
An den im Situationsplan bezeichneten Orten sind bedarfsgerechte Spielplätze oder Freizeitflächen zu erstellen.
Art. 15 Kehrichtsammelstelle
An dem im Situationsplan bezeichneten Standort ist eine Kehrichtsammelstelle mit Unterflurcontainer zu errichten.
5.
Weitere Bestimmungen
Art. 16 Aussenantennen
Für Sender, die über ein Kabelnetz empfangen werden können, dürfen keine Aus¬ sen- / Parabolantennen erstellt werden.
6
Art. 17 Etappierung
Die Ausführung der Überbauung erfolgt etappiert. Die Tiefgarage auf Parzelle Nr. 153 ist mit der 1. Etappe zu erstellen. Zusammen mit den Hauptbauten jeder Etappe sind auch die zugehörigen Abstell¬ plätze und die Umgebungsgestaltung zu erstellen.
Art. 18 Schlussbestimmungen
Der Gestaltungsplan Dianastrasse tritt nach Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt auf einen vom Stadtrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
26.08.2020/ani/bbi/1515.10/SBV_GP_Dianastrasse Genehmigung.docx