Zonenplan <2020> Zonenplanänderung Parz. Nr. 14

Zonenplan · Gottlieben

Dokument

Nummer
24
Art
Zonenplan
Gemeinde
Gottlieben
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Änderung
Beschlossen
12.04.2021
In Kraft seit
27.05.2021

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 12. April 2021

Entscheid Nr. 24 BOA/PG Nr. 2020.12-004

Politische Gemeinde Gottlieben Zonenplanänderung Parzelle Nr. 14

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Gottlieben am 27. Oktober 2020 beschlossene Zonenplanän¬ derung betreffend Parzelle Nr. 14 wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Gottlieben, Kirchstrasse 11, 8274 Gottlieben unter Beilage von drei Dossiers der Zonenplanänderung mit Genehmigungsvermerk (A-Post plus) - Strittmatter Partner AG, Vadianstrasse 37, 9001 St. Gallen - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung unter Beilage von zwei Dossiers der Zonenplan¬ änderung sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 ersuchte die Gemeinde Gottlieben um Geneh¬ migung der Zonenplanänderung betreffend Parzelle Nr. 14. Der Gemeinderat hat die Zonenplanänderung am 27. Oktober im vereinfachten Verfahren beschlossen. Die Zo¬ nenplanänderung lag vom 30. Oktober 2020 bis zum 18. November 2020 öffentlich auf. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Die Ortsplanungsrevision der Gemeinde Gottlieben wurde mit DBU-Entscheid Nr. 39 am 26. August 2020 mit wenigen Ausnahmen genehmigt. Von der Genehmigung aus¬ genommen wurde die Einzonung der Parzelle Nr. 14 von der Freihaltezone (Nicht¬ bauzone) in die Dorfzone. Durch die Einzonung wäre eine zusätzliche Bebauung mög¬ lich qeworden, die das besonders wertvolle Ortsbild von Gottlieben am Seeufer belastet hätte. Die Uferpromenade ist für das Erscheinungsbild von Gottlieben essentiell. Sie prägt mit der dazugehörigen Platanenreihe das Ortsbild im Bereich des Hafens. Daher ist eine

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weitere Bebauung an diesem Ort generell nicht erwünscht. Aufgrund der grossen Be¬ deutung der unverbauten Uferpromenade für das Ortsbild von Gottlieben, überwiegt das öffentliche Interesse an der Freihaltung der Parzelle Nr. 14 vor Bauten gegenüber priva¬ ten Interessen an einer weitergehenden baulichen Nutzung. Die Gemeinde wurde des¬ halb eingeladen, die Parzelle einer Freihaltezone innerhalb der Bauzone zuzuweisen. Die vorliegende Zonenplanänderung entspricht dieser Anweisung und erfüllt die Anfor¬ derungen von § 5 Abs. 3 PBG. Die Zonenplanänderung auf Parzelle Nr. 14 wird geneh¬ migt.

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

12. APR. 2021