Gass u. Murgal
Sondernutzungsplan · Matzingen
Dokument
- Nummer
- 32
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Baulinienplan
- Gemeinde
- Matzingen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Teil-Aufhebung Verkehrs- und BLplan
- Beschlossen
- 06.05.2021
- In Kraft seit
- 06.05.2021
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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Dateien
2021.04-005R-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 6. Mai 2021
Entscheid Nr. 32 BOA/PG Nr. 2021.04-005
Politische Gemeinde Matzingen Teil-Aufhebung Verkehrs- und Baulinienplan 1981 Teil A Ortsteile Matzingen und Gass
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Matzingen am 1. Dezember 2020 beschlossene Teil-Aufhe¬ bung des Verkehrs- und Baulinienplans "Teil A Ortsteile Matzingen und Gass" (RRB Nr. 2078 vom 3.12.1985) wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Matzingen, Altholzstrasse 3 + 5, 9548 Matzingen, unter Beilage der Teil-Aufhebung des Verkehrs- und Baulinienplans, mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers der Teil-Aufhebung des Verkehrs- und Baulinienplans, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 16. April 2021 ersuchte die Politische Gemeinde Matzingen um Ge¬ nehmigung der Teilaufhebung des Verkehrs- und Baulinienplans „Teil A Ortsteile Matzingen und Gass“. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Plananpassung keine Rekurse hängig. Die Änderung des Verkehrs- und Baulinienplans betrifft die Parzelle Nr. 178 entlang der Aadorferstrasse, an der südlichen Dorfeinfahrt von Matzingen. Auf der genannten Par¬ zelle sichert der Plan den Strassenraum. Wie den eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, soll die betroffene Parzelle neu bebaut werden. Die rechtskräftigen Baulinien verhindern jedoch eine effiziente bauliche Entwicklung.
Thurgau 2/2
Die Gemeinde vertritt die Auffassung, dass die in den 1980er Jahren erlassenen Bau¬ linien vielfach nicht mehr zeitgemäss sind. Sie wurden pauschal entlang von Strassen und Gewässern im ganzen Gemeindegebiet festgesetzt, ohne dass im Einzelfall kon¬ krete sachliche oder planerische Gründe Vorlagen. Die Planung soll daher in naher Zu¬ kunft gesamtheitlich überprüft und angepasst werden. Die geltenden gesetzlichen Strassenabstände reichen im vorliegenden Fall aus. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann durch das De¬ partement für Bau und Umwelt genehmigt werden.
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
-ß. MAI 2021