Zonenpan <2014> Oberstrasse
Zonenplan · Taegerwilen
Dokument
- Nummer
- 36
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Taegerwilen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Änderung
- Beschlossen
- 31.05.2021
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau 'Frauenfeld, 31. Mai 2021
Entscheid Nr. 36 BOA/PG Nr. 2021.03-012
Politische Gemeinde Tägerwilen Zonenplanänderung «Oberstrasse»
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die von der Gemeindeversammlung Tägerwilen am 7. Dezember 2020 beschlossene Zonenplanänderung «Oberstrasse» wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Tägerwilen, Bahnhofstrasse 3, Postfach 141, 8274 Tägerwilen unter Beilage von drei Dossiers der Zonenplanänderung mit Genehmigungsvermerk (APost plus) - bhateam ingenieure ag, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Arbeitsinspektorat - Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung unter Beilage von einem Dossier der Zonenplanände¬ rung sowie der übrigen Akten «Oberstrasse», mit Genehmigungsvermerk analog der Gemeindedossiers
Erwägungen: Mit Schreiben vom 8. März 2021 ersuchte die Gemeinde Tägerwilen um Genehmigung der Zonenplanänderung «Oberstrasse». Die Zonenplanänderung lag vom 4. September bis 23. September 2020 öffentlich auf. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann ge¬ folgert werden, dass das Auflage- und Beschlussverfahren ordnungsgemäss erfolgte. Da es sich nur um eine kleine Zonenplanänderung handelt, wurde auf eine Vorprüfung verzichtet. Beim Departement für Bau und Umwelt sind keine Rekurse hängig. Die vorliegende Zonenplanänderung betrifft Teilflächen der Parzellen Nrn. 485, 812 und 1633 an der Oberstrasse. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 40 vom 17.09.2015) sind die Parzellen teilweise der Wohn- und Arbeitszone WA 1.8 und teilweise der Wohn- und Arbeitszone WA 2.5 zugewiesen. Die Gemeinde Tägerwilen möchte nun im Sinne einer Anpassung an die Parzellengrenzen die gesam¬ ten Parzellen der Wohn- und Arbeitszone WA 2.5 zuweisen. Insgesamt werden 914 m2
Thurgau 2/2
von der WA 1.8 in die WA 2.5 aufgezont. Die Zuweisung der gesamten Parzellenflä¬ chen zur WA 2.5 soll die geplante neue Nutzung (Wohnungen und untergeordnete Dienstleistungen) erleichtern. Die Neubebauung wird möglich, da der an diesem Stand¬ ort beheimatete Metallverarbeitungsbetrieb Ammann und Söhne an die Konstanzerstrasse ausgesiedelt wird. Hinweis: Die Parzelle Nr. 485 ist unter der Register-Nr. 4696 S 17 (Ammann Söhne AG, Werk¬ zeugfabrikation) im Kataster der belasteten Standorte (KbS) des Kantons Thurgau ein¬ getragen (Entscheid Nr. 2275/11 vom 16. Juni 2011). Eingriffe in Grundstücke, die im Kataster aufgeführt sind, bedürfen einer Bewilligung des Kantons (§16 Abs. 1 Gesetz über die Abfallbewirtschaftung vom 4. Juli 2007, AbfallG, RB 814.04). Es ist zu beach¬ ten, dass zur Sicherstellung der gesetzeskonformen Entsorgung von belastetem Aus¬ hubmaterial mit Auflagen gerechnet werden muss. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich der im Generellen Entwässerungsplan festgeschriebene Abflusskoeffizient nicht verändern darf. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fach¬ stellen keine Vorbehalte gegen die Zonenplanänderung geäussert. Sie erfüllt die Anfor¬ derungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, RB 700) und wird ge¬ nehmigt.
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau' 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
-1. JUNI 2021
Rechtsgrundlagen
RB 700 · PBG · Kanton
RB 700.1 · PBV · Kanton
RB 814.03 · USGV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund