Seestrasse/Seepromenade
Sondernutzungsplan · Horn
Dokument
- Nummer
- 55
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Horn
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Änderung
- Beschlossen
- 09.08.2021
- In Kraft seit
- 01.09.2021
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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Dateien
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 09. August 2021
Entscheid Nr. 55 BOA/PG Nr. 2021.06-001
Politische Gemeinde Horn Änderung Gestaltungsplan Seestrasse / Seepromenade
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Horn am 11. Mai 2021 beschlossene Änderung des Gestal¬ tungsplans Seestrasse / Seepromenade (4. Teiländerung) wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Horn, Tübacherstrasse 11, 9326 Horn, unter Beilage von vier Exemp¬ laren der Änderung des Gestaltungsplans Seestrasse / Seepromenade (4. Teiländerung), je mit Genehmigungsvermerk (A-Post+) - Amt für Umwelt - Amt für Denkmalpflege - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Amt für Raumentwicklung, Abteilung Natur und Landschaft - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers der Änderung des Gestaltungsplans Seestrasse / Seepromenade (mit Genehmigungsvermerk) sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 ersuchte der Gemeinderat Horn um Genehmigung der Änderung des Gestaltungsplans Seestrasse / Seepromenade. Der Gestaltungsplan wurde mit Bericht vom 9. September 2020 vorgeprüft und vom Gemeinderat am 11. Mai 2021 beschlossen. Während der öffentlichen Auflage ist keine Einsprache eingegan¬ gen. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde.
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Seit dem 1. Januar 2013 ist ein neues Planungs- und Baugesetz (PBG; SR 700) in Kraft. Für bestehende Gestaltungspläne, die nach dem 1. Januar 2013 abgeändert wer¬ den gilt das alte Recht weiter, bis die Gemeindebehörde das kommunale Recht gemäss den Übergangsbestimmungen zum Planungs- und Baugesetz vom 21. Dezember 2011 (PBG; RB 700) angepasst hat. Da die Politische Gemeinde Horn den Zonenplan und das Baureglement noch nicht gemäss den Übergangsbestimmungen zum Planungs¬ und Baugesetz vom 21. Dezember 2011 (PBG; RB 700) an das neue Recht angepasst hat bzw. in Kraft gesetzt hat, ist die zur Genehmigung eingereichte Änderung des Ge¬ staltungsplans nach den Bestimmungen des alten Planungs- und Baugesetzes vom 16. August 1995 (aPBG) zu beurteilen. Mit Beschluss Nr. 1339 vom 19. Dezember 1995 genehmigte der Regierungsrat den Gestaltungsplan Seestrasse/Seepromenade. Der Gestaltungsplan bezweckt die Erhal¬ tung der das Ortsbild prägenden baulichen Hauptstrukturen sowie der öffentlichen und privaten Aussenräume, die Festlegung der Strassen- und Seeuferabstände, die Sicher¬ stellung von öffentlichen Wegverbindungen und die Nutzung und Gestaltung der Aus¬ senräume. Seit dem Erlass im Jahr 1995 hat der Gestaltungsplan bereits drei Änderun¬ gen erfahren. Auslöser für die vorliegende vierte Planänderung ist die öffentliche «See-Badi» auf Par¬ zelle Nr. 117. So muss das bestehende Gebäude (Assek.Nr. 330.98) aus dem Jahr 1958 dringend saniert werden. Im Rahmen eines Wettbewerbs wurde im September 2019 das Projekt «Flip Flop» des Büros Zech Architekten (Romanshorn) zur Weiterbe¬ arbeitung empfohlen. Dieses Projekt sieht einen Neubau mit L-förmigem Grundriss vor. Die Umsetzung dieses Projekts, welches unter anderem grosszügige Abstellplätze für Velos, Mofas etc. entlang der Seestrasse beinhaltet und die seeseitige Parzelle Nr. 286 miteinbezieht, erfordert eine Anpassung des rechtskräftigen Gestaltungsplans See¬ strasse / Seepromenade. Zusätzlich wird auch auf den westlich angrenzenden Parzellen Nrn. 99 und 101 eine Anpassung vorgenommen, um die planerischen Voraussetzungen für einen Ersatzneu¬ bau eines Wohnhauses zu schaffen. Dazu wird die im Gestaltungsplan bezeichnete Baulinie entlang der Seestrasse verschoben. Die Planänderung ist mit dem Zweckartikel des Gestaltungsplans (Art. 3 Besondere Vorschriften) grundsätzlich vereinbar. Die Hinweise aus der Vorprüfung wurden mehr¬ heitlich umgesetzt. Leider wurde auf weitergehende Regelungen zur Sicherung der Qualitäten der beiden Projekte (äusseres Erscheinungsbild) und des Aussenraumes (Bepflanzung) verzichtet. Umso wichtiger ist eine strenge Beurteilung der Einpassung ins Ortsbild im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Dabei ist besonders auf eine hochwertige Materialisierung und auf die Dachaufsicht zu achten. Auch sind vor der Ausführung zu genehmigende, grossflächige Fassadenmuster zu erstellen (Materialund Farbkonzept).
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Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fach¬ stellen keine Vorbehalte geäussert. Die Änderung des Gestaltungsplans Seestrasse / Seepromenade entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
w. Ä 2021