Liegenschaft Brunner AG, Parz. Nr. 879

Sondernutzungsplan · Egnach

Dokument

Nummer
390
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Baulinienplan
Gemeinde
Egnach
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RRB
Verfahren
Genehmigung Änderung
Beschlossen
26.03.1991
In Kraft seit
26.03.1991

Karte

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Text

EXEMPLAR ÄRP TG DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom

2 6. März 199t

Änderung Baulinienplan Parz. Nr. 879 / EG Egnach / Geneh¬ migung

1. Mit Auszug aus dem Protokoll seiner Sitzung vom 14. Januar 1991 ersucht der Gemeinderat Egnach um Genehmi¬ gung der Änderung des mit RRB Nr. 954 vom 19. Mai 1981 genehmigten Baulinienplans Parzelle Nr. 879, Bereich Kreuzung Romanshorner- und BahnhofStrasse. Den Akten ist zu entnehmen, dass den formellen Anforderungen des kantonalen Baugesetzes entsprochen wurde. Bezugnehmend auf die Vorprüfung vom 20. November 1990 konnte auf eine öffentliche Auflage im Sinne von § 38 Abs. 2 BauG verzichtet werden. Gegen die schriftliche Mitteilung an die Grundeigentümer wurde keine Einsprache erhoben und beim Departement für Bau und Umwelt liegen keine Rekurse vor. Der Gemeinderat Egnach hat an seiner Sit¬ zung vom 14. Januar 1991 die Planänderung beschlossen. In formeller Hinsicht steht einer Genehmigung nichts entgegen. 2. Auslöser für die Änderung des bestehenden Baulinien¬ plans bildet ein konkretes Überbauungsprojekt des neu¬ en Eigentümers der erwähnten Parzelle. In Anlehnung an die Ausführungen der Vorprüfung vom 20. November 1990 ist die neu fixierte Gewässerabstandslinie entlang des Wilerbaches zweckmässig und ist nun identisch mit dem Verlauf der Linie der Landschaftsschutzzone (LS). Der in der Vorprüfung erwähnten, aufgrund des beabsichtig¬ ten Einbaus eines Kreisels im Bereich der Kreuzung Ro¬ manshorner- und BahnhofStrasse, veränderten planeri¬ schen AusgangsSituation ist nun Rechnung getragen wor¬ den. Wie dem Planungsbericht des beauftragten Ingeni¬ eurbüros vom 3. Januar 1991 zu entnehmen ist, berück¬ sichtigt die Führung der Strassenbaulinie entlang der Romanshorner- bzw. BahnhofStrasse das Kreiselprojekt. Die Führung der Baulinie entlang der Romanshorner- und Bahnhofstrasse ist somit zweckmässig.

2

Bezüglich der neuen Baulinien im Grenzbereich zur Par¬ zelle Nr. 880 (Koordinationspunkte 5 und 6) ist anzu¬ merken, dass hier - sofern im Sinne von § 78 Abs. 6 BauG kein Näherbaurecht begründet wird - die für Bau¬ ten und Anlagen ordentlichen baureglementarischen Grenzabstände massgebend sind, weil diese im Rahmen eines Baulinienplans nicht verändert werden können. Unter diesem Vorbehalt steht einer Genehmigung der Baulinien in materieller Hinsicht nichts entgegen.

Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt beschliesst der Reqierunqsrat;_ 1. Die vom Gemeinderat Egnach am 14. Januar 1991 be¬ schlossene Änderung des vom Regierungsrat am 19. Mai 1981 genehmigten Baulinienplans "Liegenschaft Brunner AG", Parzelle Nr. 879, wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Mitteilung ans - Gemeinderat Egnach, 9315 Neukirch-Egnach, unter Bei¬ lage von zwei Baulinienplänen, mit Genehmigungsver¬ merk und zwei Planungsberichten - Departement für Bau und Umwelt - Tiefbauamt -[Amt für Raumplanung (3) unter Beilage eines Bauli( nienplans mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.

Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER