Zonenplan <2003> Etter
Zonenplan · Homburg · Aufgehoben am 28.03.2022
Dokument
- Nummer
- 71
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Homburg
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Änderung
- Beschlossen
- 03.11.2021
- In Kraft seit
- 01.01.2022
- Aufgehoben
- 28.03.2022
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Dateien
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 03. November 2021
Entscheid Nr. 71 BOA/PG Nr. 2021.07-019
Politische Gemeinde Homburg Zonenplanänderung Etter
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Die vom Gemeinderat Homburg am 5. Dezember 2018 beschlossene Zonenplanän¬ derung Etter wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Homburg, Hauptstrasse 86, 8508 Homburg, unter Beilage von drei Dossiers zur Zonenplanänderung Etter, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Grundbuchamt und Notariat Frauenfeld, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld - Winzeier + Bühl, Rheinweg 21, 8200 Schaffhausen - Steuerverwaltung - Landwirtschaftsamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zur Zonenplanänderung Etter, mit Genehmigungsvermerk, sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 ersuchte die Gemeinde Homburg um Genehmigung der Zonenplanänderung Etter. Die Zonenplanänderung wurde vom Gemeinderat als ge¬ ringfügig eingestuft und daher am 21. Juni 2021 im vereinfachten Verfahren gemäss § 4 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) beschlossen. Während der öf¬ fentlichen Auflage vom 26. Februar bis am 17. März 2021 sind keine Einsprachen ein¬ gegangen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Die vorliegende Zonenplanänderung umfasst eine flächengleiche Verlagerung von 440 m2 der Dorfzone D2 auf der Parzelle Nr. 320. Die Parzelle Nr. 320 im Ortsteil Unter¬ hörstetten liegt gemäss rechtskräftigem Zonenplan zu ungefähr gleichen Teilen in der
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Dorfzone D2 und in der Landwirtschaftszone. Mit der Verlagerung von 440 m2 wird die Dorfzone so angeordnet, dass der Neubau von drei Mehrfamilienhäusern möglich ist. Die bestehenden Bauten, welche teilweise aus der Bauzone hinausragen, werden ab¬ gebrochen. Eine Fläche der angrenzenden Erschliessungsstrasse von rund 28 m2 wird der Zone "Strassen und Wege innerhalb Bauzone" zugewiesen.
Parzellen Nrn. 320 320 724
Betroffene Teilfläche 440 m2 440 m2 82 m2
Rechtsgültiger Zonenplan
Geänderter Zonenplan
Landwirtschaftszone Dorfzone D2 Strassen und Wege aus¬ serhalb Bauzone
Dorfzone D2 Landwirtschaftszone Strassen und Wege inner¬ halb Bauzone
Die Gemeinden können das Siedlungsgebiet, wie es in der kantonalen Richtplankarte festgesetzt ist, räumlich anders anordnen. Gemäss Festsetzung 1.1 C des kantonalen Richtplans müssen dafür die folgenden Kriterien erfüllt sein: Die Gesamtfläche des Siedlungsgebiets wird nicht vergrössert. - Die Standortqualitäten des Siedlungsgebiets werden verbessert oder zumindest erhalten. - Eine raumplanerisch abgestimmte, bessere Lösung kann erreicht werden. - Der Planungsgrundsatz 2.3 A und die Festsetzung 2.3 A betreffend Gebiete mit Vorrang Landschaft können eingehalten werden. - In der Regel erfolgt keine grössere Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen. Die Anforderungen der Festsetzung 1.1 C sind erfüllt. Fruchtfolgeflächen werden keine beansprucht und es handelt sich auch nicht um ein Gebiet mit Vorrang Landschaft. Die Bauzonenfläche kann mit der neuen Anordnung der Dorfzone effizienter genutzt wer¬ den, und es ist gemäss Planungsbericht eine bessere Einpassung ins Ortsbild möglich. Diesbezüglich ist auch die Lage am Siedlungsrand zu berücksichtigen. Wir bitten die Gemeinde beim Bauprojekt auf einen gut gestalteten Übergang in die Landwirtschafts¬ zone hinzuwirken. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass zwei der projektierten Mehrfamilienhäuser einen sehr knappen Abstand von nur 4.0 m zur Bauzonengrenze aufweisen. Die Umgebungs¬ gestaltung und insbesondere Gartenanlagen haben sich zwingend auf die Fläche inner¬ halb der Bauzone zu beschränken und dürfen die Zonengrenze keinesfalls überschrei¬ ten.
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Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fach¬ stellen gegenüber der Zonenplanänderung Etter keine Vorbehalte angebracht. Die Vor¬ lage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureicheh. Expediert:
-fc JIOV. 2021
Rechtsgrundlagen
RB 700 · PBG · Kanton
RB 700.1 · PBV · Kanton
RB 814.03 · USGV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund