Schutzplan Naturobjekte
Schutzplan · Aadorf
Dokument
- Nummer
- 67
- Art
- Schutzplan
- Unterart
- Naturobjekte
- Gemeinde
- Aadorf
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 19.10.2021
- In Kraft seit
- 01.12.2021
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 19. Oktober 2021
Entscheid Nr. 67 BOA/PG Nr. 2021.07-021
Politische Gemeinde Aadorf Schutzplan Naturobjekte
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Aadorf am 31. März 2021 beschlossene Schutzplan der Natur¬ objekte wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Aadorf, Gemeindeplatz 1, 8355 Aadorf, unter der Beilage von drei Dossiers zumSchutzplan der Naturobjekte, je mit Genehmigungsvermerk (Charge) - Amt für Raumentwicklung, Abteilung N+L - Amt für Raumentwicklung unter der Beilage von einem Exemplar des Dossiers zum Schutzplan der Naturobjekte, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 ersuchte die Gemeinde Aadorf um Genehmigung des Schutzplans der Naturobjekte. Der Gemeinderat hat den Schutzplan am 31. März 2021 beschlossen. Die öffentliche Auflage fand vom 7. Mai bis am 26. Mai 2021 statt. Es sind zwölf Einsprachen eingegangen, die vom Gemeinderat allesamt abgewiesen wurden. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ord¬ nungsgemäss durchgeführt wurde. Der Schutzplan stammt aus dem Jahr 1996. Er wurde 2003 zwar grafisch überarbeitet, es gab jedoch keine Änderungen an den Schutzobjekten. Im Zuge der aktuell laufenden Ortsplanungsrevision hat sich gezeigt, dass eine grundlegende Überprüfung und Über¬ arbeitung des Schutzplans Naturobjekte notwendig ist. Als Grundlage für den Schutzplan wurde das Inventar der Naturobjekte überarbeitet. Dieses beinhaltet 350 erhaltenswerte Naturobjekte auf dem ganzen Gemeindegebiet.
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Die auf dem Inventarplan 1996 enthaltenen Naturobjekte wurden alle im Feld neu beur¬ teilt und die Abgrenzung der Objekte aufgrund der vorhandenen Geodäten (Orthofoto, Vermessungsdaten, etc.) und Feldbeobachtungen, wenn nötig, angepasst. Der Schutzplan Naturobjekte besteht aus der allgemeinverbindlichen Schutzplankarte (Teil Nord und Teil Süd), den Schutz- und Pflegevorschriften sowie den erläuternden Objektblättern. Der Schutzplan umfasst 131 Einzelobjekte. 55 Objekte wurden entlassen und 49 Ob¬ jekte neu aufgenommen. Die Lage bzw. der Perimeter zahlreicher Schutzobjekte wurde bei der Überarbeitung den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Bei den entlassenen Schutzobjekten handelt es sich zu einem grossen Teil um Fliess¬ gewässer, Ufergehölze und Waldflächen, welche durch verschiedene Gesetze bereits genügend geschützt sind. Zu jedem Schutzobjekt wurde ein Objektblatt erstellt, das über Lage, Ausgestaltung, Qualität und Bewertung des Objekts Auskunft gibt, sowie mögliche Defizite und Vor¬ schläge für die Pflege/Unterhalt und zur Aufwertung der Objekte nennt. Die Schutzobjekte sind in mehrere Kategorien unterteilt: "Feuchtbiotope", "Flecken-, Ufer- und Feldgehölze", "Einzelbäume/Baumgruppen/Baumreihen", "extensiv genutzte Wiesen", "Trockenstandorte und Ruderalflächen" sowie "Geotope". In den Schutz- und Pflegevorschriften sind diese Kategorien umschrieben und die Pflege und der Unterhalt für jede Kategorie festgehalten. Mit Schreiben vom 9. August 2021 hat der Gemeinderat nachträglich beim DBU bean¬ tragt, den Lindenbaum bei Wittershausen (Objekt Nr. 32.22) aus dem Schutzplan zu entlassen, da die Linde beim einem Gewitter vom Blitz getroffen wurde. Bei der betroffenen Linde handelt es sich um einen stattlichen Baum. Der Blitzeinschlag hat den Baum nicht massgebend geschädigt. Eine Entlassung ist daher nicht gerecht¬ fertigt. Zudem kann eine Entlassung aus dem Schutzplan nicht durch das DBU veran¬ lasst werden. Sowohl aus inhaltlichen als auch aus formalen Gründen kann auf den An¬ trag der Gemeinde deshalb nicht eingetreten werden.
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Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung sind keine Vorbehalte gegen den Schutzplan der Naturobjekte angebracht worden. Die Vorlage entspricht den Anforde¬ rungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird somit genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
*3. NOV. 2021