Aadorferstrasse
Sondernutzungsplan · Matzingen
Dokument
- Nummer
- 78
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Matzingen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 29.11.2021
- In Kraft seit
- 01.01.2022
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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Dateien
2021.08-002A-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 29. November 2021
Entscheid Nr. 78 BOA/PG Nr. 2021.08-002
Politische Gemeinde Matzingen Gestaltungsplan Aadorferstrasse
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Matzingen am 18. Mai 2021 beschlossene Gestaltungsplan Aadorferstrasse wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Matzingen, Altholzstrasse 7, 9548 Matzingen, unter Beilage von drei Dossiers des Gestaltungsplans Aadorfdersrasse je mit Genehmigungsvermerk (Charge) - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Umwelt - Amt für Denkmalpflege - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier des Gestaltungsplans Aadorfdersrasse mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Verfahren Mit Schreiben vom 28. Juli 2021 ersuchte die Gemeinde Matzingen um Genehmigung des Gestaltungsplans Aadorferstrasse. Die Vorlage wurde mit Bericht vom 9. November 2020 durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 4. Juni bis 23. Juni 2021. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsge¬ mäss durchgeführt wurde.
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Ausgangslage Das vom Gestaltungsplan betroffene Areal befindet sich unweit des Zentrums von Matzingen, rund 300 m vom Bahnhof entfernt. Im Norden grenzt das Areal an eine Wohnbaute und ein neu erstelltes Bürogebäude. Im Süden befindet sich ein Einfami¬ lienhausquartier. Das Areal umfasst die Parzellen Nrn. 159 und 184, ist rund 9'500 m2 gross und mit zwei Wohngebäuden sowie Scheunen bebaut. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan liegt das Planungsgebiet in der Dorfzone und wird von der Ortsbild- / Umge¬ bungsschutzzone überlagert, jedoch nicht mit einer Gestaltungsplanpflicht. Für das Gestaltungsplangebiet besteht ein Verkehrs- und Baulinienplan "Teil A Ortsteil Matzingen und Gass". Dieser wurde mit RRB Nr. 2078 am 3. Dezember 1985 geneh¬ migt.
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Gestaltungsplan Aadorferstrasse Gemäss Art. 1 Abs. 2 SBV bezweckt der Gestaltungsplan eine geordnete und auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Bebauung sowie eine stimmige Freiraumgestaltung. Gemäss Abs. 3 ist eine bessere Siedlungsgestaltung zu erreichen. Das Planungsgebiet soll mit sechs orthogonal angeordneten, zeilenartigen Mehr- und Reiheneinfamilienhäusern bebaut werden. Die Bauten werden so angeordnet, dass Freiräume entstehen, die sich von Nord nach Süd und West nach Ost erstrecken. Die Fassaden- und Dachgestaltung ist in den Konzeptplänen ersichtlich. Die regelmäs¬ sige, ruhige Fassadengestaltung, kleine Dachaufbauten sowie einheitliche Fenster, die regelmässig angeordnet werden, tragen zu einer ruhigen Erscheinung bei. Die wichtigs¬ ten Elemente davon sind in den Sonderbauvorschriften in den Artikeln 6 und 7 festge¬ halten. Das Bebauungskonzept und die Fassadengestaltung überzeugen. Das Konzept nimmt Rücksicht auf den Bestand sowie die Umgebung und ermöglicht trotzdem eine gute Ausnutzung des Areals. Die im Rahmen der Vorprüfung geäusserten Vorbehalte und Hinweise wurden bei der Überarbeitung des Gestaltungsplans grösstenteils berücksichtigt. Mit dem Gestaltungsplan Aadorferstrasse wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen. Abweichungen sind gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch ge¬ samthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Inte¬ resse liegt. Die Abweichungen betreffen die Höhenmasse und die Länge der Dachaufbauten. Auf¬ grund der geschilderten Qualitäten des Gestaltungsplans kann die Erfüllung der erhöh¬ ten Anforderungen von § 24 Abs. 2 PBG und somit die Zulässigkeit der Abweichungen bejaht werden.
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Damit die Umsetzung des Rieht- und Aussenraumkonzeptes sichergestellt werden kann wird der Gemeinde empfohlen, einen Gestaltungsbeirat oder eine Ortsbildkommission einzusetzen, die den Baubewilligungs- und Realisierungsprozess begleitet. Das Mate¬ rial- und Fassadenkonzept ist zentral. Daher sollte ein qualifizierter Fachspezialist bei¬ gezogen und vor der Ausführung sollten grossflächige Fassadenmuster erstellt werden.
Teilaufhebung des Verkehrs- und Baulinienplans "Teil A Ortsteil Matzingen und Gass" Der Verkehrs- und Baulinienplan "Teil A Ortsteil Matzingen und Gass" wurde mit RRB Nr. 2078 am 3. Dezember 1985 genehmigt. Die darin festgesetzten Baulinien wider¬ sprechen dem Gestaltungsplan. Auch lässt sich die Erschliessung gar nicht mehr wie damals geplant umsetzen, da der Neubau des Bürogebäudes auf Parzelle Nr. 1396 die Baulinien bereits verletzt. Die Gemeinde beabsichtigt deshalb, den Verkehrs- und Bauli¬ nienplan im Planungsgebiet aufzuheben. Für die Teilaufhebung des Verkehrs- und Baulinienplans Teil A und Teil B (gesamtes Gemeindegebiet) hat die Gemeinde ein separates Gesuch um Genehmigung einge¬ reicht (Planungsgeschäft Nr. 2021.08-003). Darin ist auch die Aufhebung der Baulinien im Perimeter des Gestaltungsplanes enthalten. Die Genehmigung der Teilaufhebung des Verkehrs- und Baulinienplans Teil A und Teil B erfolgt mit separatem Entscheid. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fach¬ stellen keine Vorbehalte gegen den Gestaltungsplan Aadorferstrasse angebracht. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.
iu und Umwelt hefin
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
30. NOV. 2021