Zonenplan <2020> Parz. Nr.126 und 353

Zonenplan · Uttwil

Dokument

Nummer
75
Art
Zonenplan
Gemeinde
Uttwil
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Änderung
Beschlossen
23.11.2021
In Kraft seit
23.11.2021

Karte

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2021.10-004B-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 23. November 2021

Entscheid Nr. 75 BOA/PG Nr. 2021.10-004

Politische Gemeinde Uttwil Zonenplanänderung "Parzellen Nrn. 126 und 353"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Gemeinderat Uttwil am 11. Mai 2021 erlassene Zonenplanänderung "Par¬ zellen Nrn. 126 und 353" wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Gemeinderat Uttwil, Gemeindehaus, Postfach 36, 8592 Uttwil, unter Beilage von drei Zonenplanänderungen "Parzellen Nrn. 126 und 353" mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (A-Post Plus) - Strittmatter Partner AG, Raumplanung und Entwicklung, Vadianstrasse 37, Post¬ fach 2038, 9000 St. Gallen - Grundbuchamt Arbon, Walhallastrasse 2, Postfach, 9320 Arbon - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage einer Zonenplanänderung "Parzellen Nrn. 126 und 353" mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der üb¬ rigen Akten

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Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 ersuchte die Gemeinde Uttwil um Genehmi¬ gung der Zonenplanänderung "Parzellen Nrn. 126 und 353". Aufgrund der einge¬ reichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Zonen¬ planänderung keine Rekurse hängig. Auf eine Vorprüfung der zur Genehmigung eingereichten Planänderung wurde verzichtet.

2.

Mit Entscheid Nr. 56 vom 16. Dezember 2020 hat das Departement für Bau und Umwelt die Einzonung (Änderung Nr. 22) auf Parzelle Nr. 126, Huewinggel, sowie die Landwirtschaftszone für besondere Nutzung Pflanzenbau LwbN PF auf Parzelle Nr. 353, Thunwiese, nicht genehmigt. Nun hat die Gemeinde Uttwil beschlossen, die erwähnten Flächen der Landwirtschaftszone zuzuweisen. Die Planänderung

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stufte die Gemeinde Uttwil als geringfügig ein. Daher wurde ein Verfahren nach § 4 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 7000) durchgeführt. Die Zu¬ weisungen zur Landwirtschafszone sind planerisch nachvollziehbar und sachge¬ recht. Die Zonenplanänderung "Parzellen Nrn. 126 und 353" erfüllt die Anforderun¬ gen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.

ür Bau und Umwelt kfitechefin

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

2i.m 2021