Ebnet Schocherswil

Sondernutzungsplan · Amriswil

Dokument

Nummer
9
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Gestaltungsplan
Gemeinde
Amriswil
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
22.02.2022
In Kraft seit
01.04.2022

Karte

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Text

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Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 22. Februar 2022

Entscheid Nr.9 BOA/PG Nr. 2021.10-007

Politische Gemeinde Amriswil Gestaltungsplan Ebnet, Schocherswil

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der vom Stadtrat Amriswil am 24. August 2021 beschlossene Gestaltungsplan Ebnet, Schocherswil wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Stadtrat Amriswil, Bauverwaltung, Amriswilerstrasse 2, Postfach 1681, 8580 Am¬ riswil, unter Beilage von drei Exemplaren des Gestaltungsplans Ebnet, Schoch¬ erswil, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (Charge) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Energiefachstelle - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Gestaltungsplans Ebnet, Schoch¬ erswil, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten

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Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 ersuchte die Stadt Amriswil um Genehmigung des im Titel erwähnten Gestaltungsplans Ebnet, Schocherswil. Aufgrund der einge¬ reichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsge¬ mäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den Gestaltungsplan Ebnet, Schocherswil keine Rekurse hängig. Der Entwurf des Ge¬ staltungsplans wurde vom Amt für Raumentwicklung mit den Berichten vom 24. Mai 2018 und 27. Januar 2020 vorgeprüft.

2.

Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan Ebnet, Schocherswil (nach¬ folgend: Gestaltungsplan) betrifft das Gebiet "Ebnet" im Ortsteil Schocherswil. Die-

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ses umfasst die Parzellen Nrn. 7117, 7120, 7397 und 7365 (Teil). Es liegt am östli¬ chen Rand des historischen Dorfkerns. Das Gebiet wird im Osten durch die „Lochershaus'-Strasse und im Süden durch die Käsereistrasse begrenzt. Das Gelände fällt von Süden nach Norden hin ab. Entlang der Strasse „Locherhaus“ besteht eine rund 2 bis 3 m hohe Geländeböschung. Die Parzellen Nrn. 7120 und 7397 sind mit Wohnbauten überbaut. Es ist geplant, nun die Parzelle Nr. 7117 zu erschliessen und zu überbauen. Im rechtskräftigen Zonenplan (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 48 vom 6. Juli 2021) ist der nördliche Teil der Wohnzone W 2a und der südliche Teil der Dorfzone D zugewiesen. Gemäss Art. 3 der Sonderbauvorschriften (SBV) bestehen die allgemeinverbindli¬ chen Bestandteile des Gestaltungsplans aus einem Situationsplan 1:500 und den SBV. Der Planungsbericht, das Modell 1:500, die Schnitte 1:500 und der Konzept¬ vorschlag "Umgebungsgestaltung" 1:250 sind lediglich erläuternd. Gemäss Art. 2 SBV bezweckt der Gestaltungsplan die Erschliessung des Planungsgebietes. Mit dem Gestaltungsplan sollen zudem Regelungen für eine haushälterische, gut auf die Topographie angepasste Überbauung und eine gute Siedlungsgestaltung erlassen werden. Dass mit dem Gestaltungsplan lediglich eine "gute Siedlungsge¬ staltung" erzielt werden soll, wird den Anforderungen von § 24 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) nur teilweise gerecht. Nach § 24 Abs. 2 PBG kann von der Regelbauweise nur abgewichen werden, wenn dadurch gesamt¬ haft eine "bessere Siedlungsgestaltung" erzielt wird und diese im öffentlichen Inte¬ resse liegt. Sofern der Gestaltungsplan diesen erhöhten Anforderungen inhaltlich dennoch gerecht wird, kann der in diesem Punkt mangelhafte Zweckartikel aus¬ nahmsweise akzeptiert werden. Im Übrigen erscheint der Zweckartikel gut auf die örtliche Situation abgestimmt. Dem Gestaltungsplan liegt ein Konzept zu Grunde, welches im Norden (Teilgebiet W) eine Bebauung mit Ein- und Doppeleinfamilienhäusern und im Süden (Teilgebiet D) mit Mehrfamilienhäusern vorsieht. Diese Neubauten sollen verkehrsmässig über eine zentrale, neue Gemeindestrasse (Stichstrasse) ab der Käsereistrasse er¬ schlossen werden. Um eine optimale Einpassung in die Hanglage zu gewährleisten, werden im Teilgebiet W keine Mehrfamilienhäuser zugelassen. Zusätzlich wird für die geplanten Ein- und Doppelfamilienhäuser eine Flachdachpflicht (Art. 7 Abs. 7 SBV) vorgeschrieben. Mit dem Gestaltungsplan wird überdies der Bau von Mauern und Einfriedungen eingeschränkt (Art. 10 Abs. 4 SBV). Damit sollen grosse Terrain¬ veränderungen möglichst vermieden und eine harmonische Umgebungsgestaltung gefördert werden. Diese Regelungen sind zu begrüssen. Trotz den erwähnten Qualitäten überzeugt das dem Gestaltungsplan zu Grunde lie¬ gende Konzept nicht vollends. Daher wird an die Verantwortung der Stadt Amriswil

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und aller Beteiligter - im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren und der Ausführungsplanung - appelliert, das Projekt qualitativ noch nachzubessern: •

Die Skizzen zum architektonischen Ausdruck der Mehr-, Doppel- und Einfami¬ lienhäuser entsprechen nicht dem Bauen im ländlichen Raum und erinnern an eine anonym wirkende, schematische Architektur der Agglomeration.

•

Der Konzeptplan zur Umgebungsgestaltung wirkt mit seinen lokalsymmetri¬ schen Baumanordnungen bzw. Aufreihungen zu Kurz-Alleen oberflächlich und ohne Herleitung durch den bestehenden Kontext.

Der Stadt Amriswil wird empfohlen, den architektonischen Ausdruck der Bauten und das Umgebungskonzept durch einen qualifizierten Architekten bzw. Landschaftsar¬ chitekten begleiten zu lassen. Bei einer Überbauung der Parzelle Nr. 7117 fällt voraussichtlich eine grosse Menge an unverschmutztem Boden- und Aushubmaterial an. Nach Art. 18 der Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (WEA, SR 814.600) ist anfal¬ lender, unverschmutzter Bodenaushub sortenrein, d. h. als Ober- und Unterboden getrennt, wieder als Boden zu verwenden, z. B. bei Rekultivierungen. Bei einer Überbauung besteht also eine Verwertungspflicht des unverschmutzten Bodens. Ferner ist zu bemerken, dass aufgrund der Flächengrösse des Perimeters von rund 1 ha bei einer Überbauung die Erdarbeiten, bei denen Boden ausgehoben, zwi¬ schengelagert oder wieder angelegt wird, von einer anerkannten bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) begleitet werden müssen. Das Gebiet „Ebnet“ ist nicht vollständig erschlossen und somit im Sinne von § 72 Abs. 1 PBG nicht baureif. Nach § 36 Abs. 1 PBG ist die Stadt Amriswil verantwort¬ lich für die zeit- und sachgerechte Erschliessung. Die geplante Verkehrs- und werkleitungsmässige Erschliessung erscheint insgesamt sachgerecht und auf das er¬ wähnte Bebauungskonzept abgestimmt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das Detailprojekt der Kanalisation noch dem Amt für Umwelt separat zur Genehmigung einzureichen ist. Weiter ist zu bemerken, dass die Stadt Amriswil die Verfügbarkeit des Landes zu sichern hat, welches für den Bau der Erschliessungsanlagen notwendig ist. Der Stadt Amriswil wurde daher im Prüfbericht vom 24. Mai 2018 empfohlen, die not¬ wendigen-Flächen mittels Landumlegung (§ 51 ff. PBG), freihändig oder nötigenfalls durch Enteignung (§ 20 Gesetz über Strassen und Wege, RB 725.1) zu sichern. Die Stadt Amriswil hat indes beschlossen, auf eine entsprechende Sicherung (Verein¬ barung oder ähnliches) zu verzichten. Laut Auskunft der Bauverwaltung Amriswil vom 8. Februar 2022 werde die Erschliessung des Gebiets "Ebnet" durch den heuti¬ gen Grundeigentümer erstellt. Sobald die Erschliessungsstrasse fertiggestellt sei,

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gehe sie kostenlos an die Stadt Amriswil über. Noch ist das Gebiet "Ebnet" aber nicht baureif. Daher wird die Stadt Amriswil in diesem Gebiet neue Häuser erst be¬ willigen dürfen, wenn die geplante Gemeindestrasse fertig erstellt ist. Dies garan¬ tiert indessen nicht, dass die Stadt Amriswil auf das benötigte Land (ohne Zustim¬ mung der Grundeigentümerin) zugreifen kann und die „zeitgerechte“ Erschliessung gewährleistet ist. Da die zeit- und sachgerechte Erschliessung aber in der Verant¬ wortung der Stadt Amriswil liegt, kann dem Gestaltungsplan ausnahmsweise den¬ noch zugestimmt werden. Nach Kapitel 6 des Planungsberichts wird mit dem Gestaltungsplan insbesondere innerhalb der Wohnzone W2a von der Regelbauweise abgewichen. Gemäss § 24 Abs. 2 PBG kann mit einem Gestaltungsplan von der Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese Abweichung im öffentlichen Interesse liegt. Für die Wohnzone W2a schreibt das Baureglement eine max. Geschossflächenziffer (GFZ) von 0.65, Grenzabstände von 4.0 bzw. 6.0 m, eine max. Gebäudelänge von 25.0 m, eine Fas¬ sadenhöhe von 7.5 m und eine Gesamthöhe von 11.0m vor. Mit dem Gestaltungs¬ plan wird im Teilgebiet W die GFZ auf 0.8 (+0.15) und die Gebäudelänge auf 37.0 m (+12.0 m) erhöht. Gleichzeitig wird die Gesamthöhe punktuell eingeschränkt, in¬ dem eine Flachdachpflicht eingeführt und der Bau von Attikageschossen, Dachauf¬ bauten und Dachterrassen untersagt wird. Dadurch werden die geplanten Ein- und Doppeleinfamilienhäuser im Teilgebiet W insgesamt niedriger. Die Bauten fügen sich- trotz einer Mehrlänge von 12.0 m - besser als nach Regelbauweise in die Hanglage ein. Somit sind die erwähnten Abweichungen mit § 24 Abs. 2 PBG verein¬ bar. Im Übrigen sind die hierfür erforderlichen Nachweise (bessere Siedlungsgestal¬ tung, öffentliches Interesse) und Begründungen in Kapitel 6 des Planungsberichtes nachvollziehbar. Insgesamt regelt der Gestaltungsplan die Erschliessung (Art. 4-6 SBV), die Bebau¬ ung (Art. 7-9), die Umgebungsgestaltung (Art. 10-13 SBV) und die Energieversor¬ gung (Art. 14 SBV) mehrheitlich sachgerecht. Die Regelungen sind mit den Vorga¬ ben von § 23 PBG und § 24 PBG vereinbar. Der Gestaltungsplan entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird somit genehmigt.

Umwelt

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsge¬ richt des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Be¬ schwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweis¬ mittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

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Kanton Thurgau Stadt Amriswil

Gestaltungsplan Ebnet Schocherswil Sonderbauvorschriften

Öffentliche Auflage vom

03.09.2021

bis

22.09.2021

Untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG

Vom Stadtrat beschlossen am 24.08.2021

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.

vom

2Z.Z.ZQ2Z

Vom Stadtrat in Kraft gesetzt per

KANTON THURGAU DEPARTEMENT

FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Der Stadtrat von Amriswil erlässt gestützt auf die §§ 23 ff. Planungs- und Baugesetz vom 21.12.2011 den Gestaltungsplan Ebnet Schocherswil.

1.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gestaltungsplanperimeter

Der Gestaltungsplan Ebnet Schocherswil gilt für die im Situationsplan 1:500 umgrenzten Parzellen Nrn. 7117, 7120, 7397 und ein Teil der Parzelle Nr. 7365, welche in die Teilgebiete D und W unterteilt sind.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan Ebnet Schocherswil bezweckt die Festlegung der Er¬ schliessung des Planungsgebiets. Zudem bezweckt er die Festlegung der Randbedingungen für eine haushälterische, gut auf die Topografie ange¬ passte Überbauung und eine gute Siedlungsgestaltung.

Art. 3 Inhalt und Wirkung

Der Gestaltungsplan Ebnet Schocherswil umfasst folgende Bestandteile: 1. Allgemein verbindlich: - Sonderbauvorschriften - Situationsplan 1:500 2. Erläuternd: - Planungsbericht - Modell 1:500 - Schnitte 1:500 - Konzeptvorschlag Umgebungsgestaltung 1:250

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2.

Erschliessung

Art. 4 Verkehrserschliessung

1 Die Verkehrserschliessung des Planungsgebiets erfolgt gemäss Situations¬ plan über die bestehenden Gemeindestrassen, einer neuen Gemeindestrasse ab der Käsereistrasse und einem neuen Zufahrtsweg ab der neuen Gemein¬ destrasse. Die Strassen sind mit einem Belag zu versehen und öffentlich zu beleuchten. Der Zufahrtsweg dient der Erschliessung der Baubereiche 1a, 1b, 2a und 2b sowie als Fuss- und Radverkehrsverbindung. 2 Die Notzufahrt zu Baubereich C hat an der im Situationsplan bezeichneten Stelle zu erfolgen. Im Bereich der Notzufahrt ist eine Breite von mindestens 3.50 m dauernd freizuhalten. 3 Zwischen dem neuen Zufahrtsweg und der Weierwiesstrasse ist ein öffentli¬ cher Fuss- / Radweg mit mindestens 3.0 m Breite zu erstellen. Der Weg ist öf¬ fentlich zu beleuchten. Der bestehende Fussweg auf der Parzelle Nr. 7120 von der Stichstrasse zur Strasse Lochershaus ist zu erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich zu hal¬ ten. 5 Der oberirdische Gebäudezugang für Fussgänger der Baubereiche A - C er¬ folgt über die internen Fusswege gemäss Situationsplan. Die internen Fusswege sind zu befestigen. 6 Im Bereich „Gemeinsame Zufahrt“ ist das Befahren und Wenden durch Be¬ wohner und Besucher der angrenzenden Baubereiche erlaubt und stets zu er¬ möglichen.

Art. 5 Ver- und Entsorgung

1 Entgegen dem GEP erfolgt die gesamte Entwässerung der Neubauten im Mischsystem nach Norden. Die maximalen Abflusskoeffizienten richten sich nach dem aktuell gültigen GEP der Stadt Amriswil. 2 Die Entwässerung erfolgt bei den Neubauten mittels neuer Mischabwasserlei¬ tung in die bestehende Mischabwasserleitung gemäss Situationsplan. 3 Die Versorgung mit Wasser und Elektrizität erfolgt bei den Neubauten mit neuen Leitungen und Verteilkabinen gemäss Situationsplan.

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Art. 6 Parkierung

1 Bei den Neubauten der Baubereiche A - E hat die Parkierung für Bewohner und Beschäftigte in unterirdischen Tiefgaragen zu erfolgen. Die Bereiche der Tiefgaragen sowie deren Zufahrt sind im Situationsplan bezeichnet. 2 Für Zweiräder sind an der im Situationsplan bezeichneten Stelle ebenerdig zugängliche Abstellplätze zu erstellen. 3 Die erforderlichen Besucherabstellplätze im Teilgebiet D sind oberirdisch an den im Situationsplan bezeichneten Stellen zu erstellen. Sie sind als Besu¬ cherabstellplätze zu markieren und dürfen nicht vermietet werden.

3.

Bebauung

Art. 7 Bau- und GestaltungsVorschriften Teilgebiet W

1 Innerhalb der Baubereiche 1 -11 für zweigeschossige Bauten sind zweige¬ schossige Bauten zu erstellen. 2 Innerhalb der Baubereiche für eingeschossige Bauten sind eingeschossige Bauten zu erstellen, welche mit Ausnahme des Baubereichs 2b lediglich Ne¬ bennutzflächen enthalten dürfen. Zwischen den Baubereichen 1a und 1b, 3 und 4, 5 und 6, 8 und 9 sind die zweigeschossigen Bauten mit eingeschossi¬ gen Bauten zu verbinden. Zwischen den Baubereichen 3 und 4, 5 und 6, 8 und 9 ist zumindest eine Breite von 5.50 m Breite in Ost-West-Richtung ohne Einwandung zu gestalten. Zwischen den Baubereichen 1a und 1b ist zumin¬ dest eine Breite von 3.00 m Breite in Ost-West-Richtung ohne Einwandung zu gestalten. 3 Mehrseitig lichtdurchlässige Anbauten, vorspringende Gebäudeteile sowie Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9.00 m2 und einer Ge¬ samthöhe von maximal 2.20 m sind auch ausserhalb der Baubereiche zuläs¬ sig. 4 Die maximale Geschossflächenziffer beträgt 0.80. Zusätzlich gilt eine MindestGeschossflächenziffer von 0.40 pro Bauparzelle. 5 Die maximal zulässige Gebäudelänge beträgt 37.0 m. 6 Attikageschosse, Dachaufbauten und Dachterrassen sind nicht zulässig, mit der Ausnahme von technischen Dachaufbauten.

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7 Für Bauten sind Flachdächer vorgeschrieben. Ausgenommen sind Gerätehäu¬ schen mit einer Grundfläche von weniger als 9 m2 und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m.

Art. 8 Bau- und Gestaltungsvorschriften Teilgebiet D

1 Innerhalb der Baubereiche A - F für zweigeschossige Bauten sind zweige¬ schossige Bauten zu erstellen. 2 Die zweigeschossigen Bauten der Baubereiche A - C haben eine aufeinander abgestimmte Fassadengestaltung aufzuweisen. 3 Klein- und Anbauten, sowie Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weni¬ ger als 9.00 m2 und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m, sind auch aus¬ serhalb der Baubereiche zulässig. 4 Zulässig sind Mehrfamilienhäuser mit Geschosswohnungen und in die Mehr¬ familienhäuser integrierte nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbe¬ triebe. 5 Vorspringende Gebäudeteile gemäss IVHB sind zulässig. Über Eck offene Gebäudeteile sind nicht zulässig. 6 Die minimale Geschossflächenziffer beträgt 0.50 pro Bauparzelle. 7 Hauptgiebelrichtungen der zweigeschossigen Bauten sind nur in der im Plan dargestellten Ausrichtung zulässig. Dächer sind mit einem symmetrischen Satteldach auszugestalten.

Art. 9 Bau- und Gestaltungsvorschriften für beide Teilgebiete

1 Für zweigeschossige Bauten sind nur zurückhaltende, an die Bauweise und Umgebung angepasste Fassadengestaltungen zulässig. Leuchtende Farben sind nicht zulässig. 2 Ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spiel¬ plätze dürfen direkt an die Grenze gestellt werden. 3 Solaranlagen sind nur zulässig, sofern sie die Dachfläche um höchstens 20 cm überragen, von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen, nach dem Stand der Technik reflektionsarm ausgeführt werden und als kompakte Fläche Zusammenhängen. Allfällige Balkonverglasungen sind vogelfreundlich zu gestalten. 4

4.

Umgebungsgestaltung

Art. 10 Allgemeine Umgebungsgestaltung, Aussenanlagen

1 Die Umgebung der Bauten ist minimal zu versiegeln und möglichst mit stand¬ ortheimischen Pflanzenarten zu begrünen. 2 An den im Situationsplan eingezeichneten Stellen sind hochstämmige, stand¬ ortheimische Laubbäume anzulegen. 3 In den im Situationsplan bezeichneten Bereichen sind Strauchpflanzungen an¬ zulegen. 4 Auf Mauern oder als Mauern in Erscheinung tretende Einfriedungen ist soweit möglich zu verzichten. Sie sind zudem nur zulässig, wenn sie aus natürlichen Materialien sind oder bepflanzt werden.

Art. 11 Spielplatz und Freizeitflächen

1 In den im Situationsplan bezeichneten Bereichen sind Spielplätze oder Frei¬ zeitflächen nach den Vorgaben der Normen SN 1176 und 1177 zu erstellen und entsprechend auszustatten. Die Oberfläche ist sickerfähig auszugestal¬ ten. 2 Ungeachtet der jeweiligen Eigentumsverhältnisse stehen die Spielplätze und Freizeitflächen allen Eigentümern und Mietern zur dauerhaften Benützung of¬ fen. 3 Zumindest an den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind Kleinbauten als Unterstand und Gemeinschaftsraum zu erstellen.

Art. 12 Naturwiese

Das im Situationsplan als Naturwiese bezeichnete Gebiet ist als extensive Wiese oder mit extensiver Nutzung (Obst, Reben, etc.) zu bewirtschaften.

3 weitere Artikel

Art. 13 Abfallentsorgung

An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind Abfallsammelplätze als Unterflurcontainer für Siedlungsabfälle anzulegen respektive beizubehalten. Diese sind gestalterisch in das Umfeld einzupassen. Der Sichtbereich nach SN 640 273a ist freizuhalten.

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5.

Energie

Art. 14 Energieversorgung

1 Sämtliche neu zu erstellenden Bauten haben zumindest den MinergieBaustandard einzuhalten. 2 Fossile Energieträger sind nicht zulässig. 3 Der Höchstanteil der Wärme aus nicht erneuerbarer Energie beträgt maximal 60 %. Massgebend ist die SIA 380/1 Ausgabe 2009.

6.

Weitere Bestimmungen

Art. 15 Schlussbestimmungen

Der Gestaltungsplan Ebnet Schocherswil tritt nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt auf einen vom Stadtrat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.

28.09.2021/pme/1427.10/SBV GP Ebnet Schocherswil.docx

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