Plan I
Sondernutzungsplan · Bussnang · Aufgehoben am 29.11.1988
Dokument
- Nummer
- 1745
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Quartierplan
- Gemeinde
- Bussnang
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- RRB
- Verfahren
- Genehmigung Asserkraftsetzung
- Beschlossen
- 29.11.1988
- In Kraft seit
- 29.11.1988
- Aufgehoben
- 29.11.1988
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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Text
EXEfv1PLAR ARP TG DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom
Gestaltung~plan
2 9. Nov. 1988
"Letrona''/OG Friltschen/Genehmigungsgesuch
1. Mit Schreiben vom 19. September 1988 ersucht die Ortsvorsteherschaft Friltschen um Genehmigung des Gestaltungsplanes "Letrona". Die öffentliche Auflage erfolgte vom 6. Mai bis 6. Juni 1988. Sie wurde im kantonalen Amtsblatt (Nr.
18) publiziert. Während
dieser Frist gingen bei der Ortsbehörde zwei Einsprachen ein. Diese konnten in der Folge durch Präzisierungen im Gestaltungsplan
erl~digt
Ganzen Text zeigen
werden.
In Anwendung von § 38 Abs. 2 BauG wurde auf eine erneute öffentliche Auflage verzichtet. Eine Gemeindeversammlung wurde nicht verlangt. Die Behörde hat die Sonderbauordnung am 16. September 1988 beschlossen. Beim Baudepartement sind gegen die Planung auch keine Rekurse hängig. Der Genehmigung steht in formeller Hinsicht nichts im Wege. 2. Das Gebiet des Gestaltungsplanes "Letrona" befindet sich östlich des Dorfes Friltschen zwischen der ehemaligen Schuhfabrik und dem Aspiwald. Nach dem gültigen Zonenplan ist das gesamte Areal der Gewerbezone zugewiesen. Die Firma Letrona AG ist Eigentümerin der bestehenden Fabrikgebäude und des ansebliessenden Gewerbelandes. Sie plant zur Zeit einen Erweiterungsbau zur Modernisierung der Produktion. Die produktionsbedingte Gebäudehöhe überschreitet die gernäss Bau-
511.04/10 000/160587
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2 -
reglement maximal zulässige. Zudem entspricht der bestehende Quartierplan I
(RRB Nr. 2057 vom 27. Septem-
ber 1971) nicht mehr der heutigen Zonenabgrenzung und hätte überarbeitet werden müssen. Damit die längerfristigen Auswirkungen dieser Gewerbezone auf die kleine Landgemeinde besser abgeschätzt und entsprechende Randbedingungen frühzeitig festgelegt werden können, hat sich die Ortsbehörde zum Erlass eines Gestaltungsplanes entschieden. Diese Sonderbauordnung hat hauptsächlich zum Ziel, die Situation im Zeitpunkt des Vollausbaus zu regeln. Dabei sind insbesondere die Erschliessungsanlagen und das Erscheinungsbild auf die gesamte Gewerbezone ausgerichtet. Die allgemein verbindliche Sonderbauordnung gliedert sich in Sonderbauvorschriften (SBV), einen Erschliessungsplan, einen Gestaltungsplan mit fixierten Höhenangaben und festgelegter Bepflanzung sowie einen Etappierungsplan. Zudem ist für die Gestaltung der Nordfassade und die Parkplatzanordnung je ein behördenverbindlicher Richtplan beigeheftet. Im weiteren ist auch das angefertigte Modell der gesamten möglichen Fabrikanlage als Richtlinie zu beachten. Insgesamt erfüllt dieser Gestaltungsplan die Anforderungen von § 32 BauG. Obwohl dieser grosse langgezogene Fabrikbau immer ein Fremdkörper im Bauerndorf Friltschen bleiben wird, kann dank dieser Sonderbauordnung eine bessere architektonische Gestaltung erreicht werden als dies durch die Regelbauweise möglich gewesen wäre. Im einzelnen sind nach Anhören der betroffenen kantonalen Amtsstellen zur Sonderbauordnung die nachstehenden Bemerkungen anzubringen. Wie im Planungungsbericht richtig festgehalten wird, kann der Vollausbau gernäss Gestaltungsplan nur dann geschehen, wenn die Gemeinde die maximal zulässige Ausnützungsziffer
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in der zur Zeit laufenden Ortsplanungsrevision anhebt. Denkbar wäre auch anstelle der AusnUtzungsziffer eine Baumassenziffer festzulegen(§
16 BauV). Die
heute festgelegte AusnUtzungsziffer von 0.72 inklusive Bonus genügt lediglich zur Realisierung der 1. Etappe der Fabrikerweiterung. Weitere Etappen könnten somit frühestens nach erfolgter Aenderung der Ortsplanung in Angriff genommen werden. In Ziffer 5.7 wird die architektonische Gestaltung des Baukörpers geregelt. Dabei wird zwischen massiv auszubildenden Fassadenteilen und dazwischenliegenden Bereichen in Leichtbauweise unterschieden. Mit dieser Vorschrift und dem zugehörigen Richtplan wird eine kubische Unterteilung der beträchtlichen Gebäudelänge erreicht. In diesem Zusammenhang muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass dadurch indirekt die Nutzung der dahinterliegenden Räume durch die geltenden Feuerschutzvorschriften beeinflusst wird. Das zulässige Immissionsmass wird in Ziffer 5.17 SBV umschrieben. Dabei wird auf die üblichen Arbeitszeiten gernäss Arbeitsgesetz verwiesen. Dieser Hinweis ist unklar, denn der Begriff ''übliche Arbeitszeiten" ist in diesem Gesetz nicht definiert. Das Arbeitsgesetz spricht in Art.
10 von Grenzen
der Tagesarbeit, das heisst, der Arbeitsbeginn darf frühestens um 5 Uhr im Sommer, beziehungsweise 6 Uhr im Winter und der Arbeitsschluss spätestens um 20 Uhr sein. Um allfälligen Meinungsverschiedenheiten vorzubeugen, wäre es deshalb zweckmässig, diese Regelung zu übernehmen. Im weiteren ist festzustellen, dass der Hinweis - für die Lärmimmissionen gelten die Grenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III - ungenau ist. Richtig müsste es heissen, das Gebiet der Gewerbezone wird der Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen. Die Grenzwerte müssen innerhalb dieser Zone eingehal-
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ten werden. Andere Nutzungszonen können aber durchaus einer tieferen Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sein, und folglich sind auch niedrigere Grenzwerte einzuhalten. Ueberdies ist zu beachten, dass die aus dem Betrieb entstehenden Emissionen nicht dazu führen dürfen, dass die massgebenden
Belastu~gsgrenz
werte in den anderen Nutzungszonen überschritten werden. Die Baueingabe hat sich also primär an die einschlägigen Vorschriften der Lärmschutzverordnung zu halten. Aus kantonaler Sicht kann dieser Gestaltungsplan als zweckmässig bezeichnet werden. Somit steht der Genehmigung auch in materieller Hinsicht nichts entgegen. Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat: 1. Der von der Ortsvorsteherschaft Friltschen am 16. September 1988 beschlossene Gestaltungsplan ''Letrona'' wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. ''Spätere Etappen'' im Sinne des Etappierungsplanes dürfen erst nach Vorliegen einer gernäss den Erwägungen abgeänderten Grundordnung bewilligt werden. 3. Der Quartierplan I
(RRB Nr. 2057 vom 27. September
1971) wird aufgehoben. 4. Mitteilung an: - Ortsvorsteherschaft Friltschen, 9504 Friltschen unter Beilage von drei Plandossiers mit Genehmigungsvermerk -Raum- und Umweltplanung, Industriestrasse 21, 8500 Frauenfeld - Baudepartement - Kantonsforstamt - Industrie- und Gewerbeinspektorat Amt mit
Plandossiers Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER
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