Neukirch Zentrum
Sondernutzungsplan · Egnach
Dokument
- Nummer
- 2
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Egnach
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Teiländerung
- Beschlossen
- 18.01.2023
- In Kraft seit
- 01.03.2023
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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Dateien
2022.11-005B-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 18. Januar 2023
Entscheid Nr. 2 BOA/PG Nr. 2022.11-005
Politische Gemeinde Egnach Teiländerung Gestaltungsplan Zentrum Neukirch
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Gemeinderat Egnach am 30. August 2022 beschlossene Teiländerung des Gestaltungsplans Zentrum Neukirch wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Gemeinde Egnach unter Beilage der Dossiers der Teiländerung des Gestaltungsplans Zentrum Neukirch, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - ERR Raumplaner AG, Teufener Strasse 19, 9001 St. Gallen - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Tiefbauamt - Bundesamt für Strassen ASTRA, Grüzefeldstrasse 41 , 8404 Winterthur - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers der Teiländerung des Gestaltungsplans Zentrum Neukirch, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 3. November 2022 ersucht die Politische Gemeinde Egnach um Genehmigung der im Titel erwähnten Teiländerung des Gestaltungsplans Zentrum Neukirch. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Teiländerung des Gestaltungsplans keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage ist vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 1 1 . März 2022 vorgeprüft worden.
Thurgau 2/2
2.
Die zur Genehmigung eingereichte Vorlage umfasst eine Teiländerung des Gestaltungsplans Zentrum Neukirch (nachfolgend Teiländerung). Dieser Gestaltungsplan genehmigte das Departement für Bau mit Entscheid Nr. 47 vom 23. Juni 2008. Das Areal liegt im Zentrum von Neukirch. Im Norden und im Westen des Areals verlaufen zwei stark befahrene Hauptstrassen (Arboner-, St. Galierstrasse). Im bisherigen Gestaltungsplan war entlang der Arbonerstrasse (Schäfliplatz 1-3) ein Lärmriegel festgelegt. Für die Erdgeschosse in diesem Riegel (Baubereiche B1, B3) war eine gewerbliche Nutzung vorgeschrieben. Nun wird diese nutzungsmässige Einschränkung teilweise aufgehoben, um auch Wohnnutzungen zuzulassen. Dies bedingt, dass für den Baubereich B1 zusätzliche Vorschriften zum Lärmschutz erlassen werden. Dazu wird Art. 17 der Sonderbauvorschriften (SBV) ergänzt. Aus planerischer Sicht ist die Teiländerung nachvollziehbar. Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.
Departement für Bau und Umwelt
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
H JAK. 2023