GewR_Dorfbach Ettenhausen
Sondernutzungsplan · Aadorf
Dokument
- Nummer
- 55
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gewässerraum
- Gemeinde
- Aadorf
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 07.10.2019
- In Kraft seit
- 07.10.2019
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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Text
Departement fiir Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 07. Oktober2019
Entscheid Nr. 55 0175/2019/DBU/ARE // BOA PG Nr. 2019.07-008
Politische Gemeinde Aadorf Gewasserraumlinienplan Dorfbach Ettenhausen
Das Departement fiir Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Aadorf am 19.06.2019 beschlossene Gewasserraumlinienplan Dorfbach Ettenhausen wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Aadorf, Gemeindeplatz 1, 8355 Aadorf, unter Beilage von drei Gewasserraumlinienplanen, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Frohlich Wasserbau AG, Allmendweg 31, 8500 Frauenfeld - Amt fur Umwelt - Landwirtschaftsamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Departement fur Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt fur Raumentwicklung, Abteilung Natur- und Landschaft - Amt fur Raumentwicklung unter Beilage van einem Dossier des Gewasserraumlinienplanes, mit Genehmigungsvermerk
Erwagungen: Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 ersuchte die Gemeinde Aadorf um Genehmigung des Gewasserraumlinienplanes Dorfbach Ettenhausen. Der Gewasserraumlinienplan wurde vom Gemeinderat Aadorf am 19. Juni 2019 beschlossen. Die offentliche Auflage fand vom 5. Juli bis am 24. Juli 2019 ohne Einsprachen start. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemass durchgefuhrt wurde. Mit Bericht vom 14. Juni 2019 wurde die Vorlage vorgepruft. Der Dorfbach Ettenhausen entspringt unterhalb des Schauenbergs im Kanton Zurich. Die Fliessstrecke durch das Dorf Ettenhausen besteht aus eingedolten und hart verbauten Abschnitten. DerAbschnitt zwischen der Elggerstrasse und dem Kaibensteg wurde 2016 okologisch aufgewertet.
Thurgau 2/3 Im nachfolgenden Abschnitt Keiblensteg bis Tanikonerstrasse Ettenhausen sind aufgrund des monotonen Gerinnes und derdurchgehenden Betonhalbschale grosse okologische Defizite vorhanden. Zudem bestehen im unteren Bereich Hochwasserschutzdefizite gegenuber dem Wohnquartier. Diese Defizite sollen mit einem Sanierungsprojekt behoben werden.
Mit dem vorliegenden Gewasserraumlinienplan wird der Gewasserraum auf der gesamten Projektstrecke (km 0.170 bis 0.390) grundeigentumerverbindlich ausgeschieden und damit derfur den Hochwasserschutz und fur okologische Aufwertungen notwendige Raum gesichert. Seit Januar 2011 sind die neuen Bestimmungen der Gewasserschutzgesetzgebung des Bundes bezuglich Gewasserraum in Kraft. Art 36a des Gewasserschutzgesetzes (GSchG) verpflichtet die Kantone, den Raumbedarfderoberirdischen Gewasser fur deren naturlichen Funktionen, den Schutz vor Hochwasser und die Gewassernutzung fest-
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zulegen. Die Abgrenzung des Gewasserraumes erfolgt gemass § 34 des kantonalen Gesetzes uber den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSN) durch die Festlegung van Gewasserraumlinien. Die Festlegung des minimalen Gewasserraumes erfolgt auf der Grundlage van Art. 41 a Abs. 2 der Gewasserschutzverordnung (GSchV). Die gewahlte Gewasserraumbreite van 13.0 Meter am Dorfbach (Gewasser Nr. 09.08) erfullt die Anforderungen von Art. 41 a der Gewasserschutzverordnung.
Mit der grundeigentumerverbindlichen Festlegung darfder Gewasserraum nur noch ex-
tensiv gestaltet und bewirtschaftet werden (Art. 41 c GSchV und § 35 WBSNG (RB 721.1) in Verbindung mit § 19 WBSNV (RB 721.1)). Fur die Gewasserabschnitte mit einer grundeigentumerverbindlichen Festlegung der Gewasserraumlinien gemass WBSNG entfallen die Gewasserabstande nach § 76 PBG. Die Bemerkungen aus derVorprufung wurden weitgehend berucksichtigt. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstellen keine Vorbehalte gegen den Gewasserraumlinienplan Dorfbach Ettenhausen angebracht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann somit genehmigt werden.
und Umwelt (fin
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Thurgau 3/3
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde gefuhrt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begrundung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen.
Expediert: -7.0KT.2019
Rechtsgrundlagen
RB 700 · PBG · Kanton
RB 721.1 · WBSNG · Kanton
RB 721.11 · WBSNV · Kanton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund